Pflanzenschutz

Wintergerste
© Th. Paulke/LELF
Wintergerste
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Das Land Brandenburg ist Mitglied des bundesweiten Informationssystems Integrierte Pflanzenproduktion (ISIP). Dieses gemeinsame internetbasierte Beratungsportal der deutschen Landwirtschaftskammern und Bundesländer dient der unabhängigen und wissenschaftlich fundierten Beratung im Sinne einer umweltverträglichen Pflanzenproduktion. Im Land Brandenburg können Sie mit dem Bestellen der Warndienst-Hinweise im Abo einen persönlichen Zugang zu ISIP anfordern. Wenn Sie ISIP testen möchten, nutzen Sie bitte den kostenlosen Probezugang.

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Häufig gesuchte Themen:

  • Anzeige von gewerblicher Tätigkeit mit Pflanzenschutzmitteln

    Laut Pflanzenschutzgesetz muss eine amtliche Registrierung gewerblicher Unternehmen, die mit Pflanzenschutzmitteln handeln, zum Pflanzenschutzmitteleinsatz beraten oder Pflanzenschutzmittel für andere anwenden, erfolgen:

    Laut Pflanzenschutzgesetz muss eine amtliche Registrierung gewerblicher Unternehmen, die mit Pflanzenschutzmitteln handeln, zum Pflanzenschutzmitteleinsatz beraten oder Pflanzenschutzmittel für andere anwenden, erfolgen:

  • Ausnahmegenehmigungen

    Im Zusammenhang mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln können Ausnahmegenehmigungen zu folgenden Sachverhalten beantragt werden (Die Anträge werden derzeit überarbeitet und stehen demnächst wieder zur Verfügung.):

    Im Zusammenhang mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln können Ausnahmegenehmigungen zu folgenden Sachverhalten beantragt werden (Die Anträge werden derzeit überarbeitet und stehen demnächst wieder zur Verfügung.):

    Der Luftfahrzeugeinsatz zur Pflanzenschutzmittelausbringung ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur möglich, wenn andere Verfahren der Ausbringung nicht durchführbar sind und wenn ohne diesen Einsatz unverhältnismäßig hohe Schäden eintreten würden.

    Der Luftfahrzeugeinsatz zur Pflanzenschutzmittelausbringung ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur möglich, wenn andere Verfahren der Ausbringung nicht durchführbar sind und wenn ohne diesen Einsatz unverhältnismäßig hohe Schäden eintreten würden.

  • Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf KULAP-Flächen

    Grundsätzlich dürfen auf Grünlandflächen, die im KULAP-Programm angemeldet sind, keine chemischen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Im Ausnahmefall kann die Erteilung von Genehmigungen zum Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf KULAP-Flächen bei den zuständigen Ämtern der Landkreise beantragt werden.

    Grundsätzlich dürfen auf Grünlandflächen, die im KULAP-Programm angemeldet sind, keine chemischen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Im Ausnahmefall kann die Erteilung von Genehmigungen zum Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf KULAP-Flächen bei den zuständigen Ämtern der Landkreise beantragt werden.

  • Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (Änderungen 2021)

    Am 7. September 2021 wurde die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, die damit am 8. September 2021 in Kraft tritt.

    Wesentliche Neuregelungen sind:

    Glyphosat

    Die Anwendung glyphosathaltiger Herbizide gegen Spätverunkrautung vor der Ernte / Sikkation, Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist generell verboten. Eine Ausnahmeregelung dazu sieht die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung nicht vor.

    Wenn auf anderen Flächen glyphosathaltige Präparate zum Einsatz kommen sollen, ist vor der Anwendung genau zu prüfen, ob alternativen Maßnahmen zur Unkrautbekämpfung möglich oder zumutbar sind. Das Ergebnis der Prüfung ist nachvollziehbar in der Schlagkartei zu dokumentieren.

    Zur Vorsaat- oder Stoppelbehandlung nach der Ernte dürfen glyphosathaltige Herbizide nur auf Teilflächen mit perennierenden (ausdauernden) Unkrautarten wie Quecke, Acker- Winde und Acker-Kratzdistel oder auf erosionsgefährdeten Flächen angewendet werden. Als perennierende Unkräuter können auch mehrjährige Vorkulturen wie ausdauernde Weidelgrasarten verstanden werden. Die Notwendigkeit der Teilflächenbehandlung ist nachvollziehbar in der Schlagkartei zu dokumentieren.

    Zur Vorsaatanwendung ist der flächige Einsatz möglich, sofern das Mulch- oder Direktsaatverfahren (einschließlich Strip Till) angewendet wird. Das bedeutet, dass vor Bestellung der neuen Kultur nicht gepflügt werden darf und eine deutliche Bodenbedeckung mit organischem Material gegeben sein muss. Beim Vorsaatverfahren darf nach der Glyphosat-Behandlung keine Bodenbearbeitung mehr erfolgen. Eine flächige Glyphosat-Anwendung im falschen Saatbett ist nur im Mulch- und Direktsaatverfahren beziehungsweise auf erosionsgefährdeten Flächen zulässig.

    Nicht von den Einschränkungen betroffen sind Anwendungen vor Pflanzung beziehungsweise die Anwendung in Reihenkulturen im Gartenbau (Obstanlagen, Baumschulen, Wein).

    Zur Grünlanderneuerung ist der flächige Einsatz Glyphosat-haltiger Herbizide nur zulässig

    • auf erosionsgefährdeten Flächen oder
    • wenn ansonsten eine Futternutzung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist.

    Für die Beurteilung, wann eine Fläche erosionsgefährdet ist, kann einerseits die Kulisse Abschwemmungsgefährdung, andererseits die CC-Kulisse Wind- und Wassererosion zu Rate gezogen werden. Des Weiteren ist eine Beurteilung der konkreten örtlichen Situation erforderlich.

    Spätestens ab 1. Januar 2024 tritt ein generelles Anwendungsverbot für Glyphosat-haltige Pflanzenschutzmittel ein.

    Naturschutz

    In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern sowie gesetzlich geschützten Biotopen dürfen keinerlei Herbizide eingesetzt werden. Zudem ist die Anwendung von Insektiziden unzulässig, die als bienengefährlich (B1 bis B3) oder bestäubergefährlich NN410 eingestuft sind.

    Diese Verbote gelten auch für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Wesentlichen FFH-Gebiete), ausgenommen sind zum Beispiel Flächen zur Saat- und Pflanzguterzeugung.

    Für diese Flächen wird der Zeitraum der Vor- und Nachkultur der Vermehrung mit einbezogen. Ebenfalls ausgenommen sind Flächen zum (Erwerbs-) Gartenbau, Obst- und Weinbau sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. Nicht ausgenommen sind Grünland und Forst. Auf Ackerflächen in Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung soll jedoch bis 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen ein Verzicht auf die oben genannten Pflanzenschutzmittel erreicht werden.

    Zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt – insbesondere vor invasiven Arten – sowie zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen kann die zuständige Behörde (in Brandenburg: das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung) Ausnahmen von den bestehenden Verboten zulassen:

    • zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
    • zum Schutz vor invasiven Arten,
    • zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf Schienenwegen.

    Ausnahmegenehmigungen für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel dürfen jedoch nicht erteilt werden.

    Gewässerabstände

    Gemäß Paragraf 4a Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ist bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Mindestabstand von 10 m zu Oberflächengewässern, gemessen ab Böschungsoberkante, einzuhalten. Wenn keine erkennbare Böschungsoberkante vorhanden ist, gilt hilfsweise die Mittelwasserstandslinie. Dabei darf in dem 10 m-Bereich vom Gewässer die Kulturpflanze stehen, diese darf dann aber in diesem Bereich nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Wenn sich Straßen oder Wege im 10 m-Bereich befinden, ist das unerheblich, der Abstand zum Gewässer muss deswegen nicht vergrößert werden.

    Anders verhält es sich, wenn der Gewässerabstand bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf 5 m ab Böschungsoberkante verringert werden soll. In diesem Fall ist zwingend eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke erforderlich. Damit ist nicht die Kultur gemeint, außer im Falle von Dauergrünland. Einjährige Ansaaten erfüllen diese Aufgabe nicht. Der Randstreifen muss etabliert und bestockt sein, um den Abstand auf 5 m reduzieren zu können. Wenn durch häufiges Befahren des Randstreifens Fahrspuren entstehen, auf denen kein Bewuchs vorhanden ist, ist ein Abstand von 10 m um Gewässer einzuhalten.

    Solange in Brandenburg keine Gewässerkulisse vorhanden ist, aus der der jeweils einzuhaltende Abstand ableitbar sein wird, ist eine Beurteilung der Situation vor Ort notwendig. Die genannten Abstände sind in jedem Fall zu ständig oder periodisch wasserführenden Oberflächengewässern einzuhalten, unabhängig davon, ob es sich um stehende oder fließende Gewässer handelt.

    Ausgenommen von den Abstandsregelungen aus der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sind kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.

    In Brandenburg handelt es sich dabei um Gewässer, die von den Bestimmungen des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ausgenommen sind. Gemäß Paragraf 1 Absatz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes sind dies:

    • Gräben, die der Be- oder Entwässerung nur eines Grundstücks dienen,
    • Straßen- und Eisenbahnseitengräben, wenn sie nicht der Be- oder Entwässerung der Grundstücke anderer Eigentümer zu dienen bestimmt sind,
    • Grundstücksflächen, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen, nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem oberirdischen Gewässer nicht oder nur zeitweise künstlich verbunden sind.

    Sofern Anwendungsbestimmungen einzelner Pflanzenschutzmittel größere als die oben genannten Abstände vorschreiben, sind diese einzuhalten.

    Es ist zu beachten, dass Verstöße gegen die genannten Regelungen sowohl ordnungs- als auch förderrechtlich (Cross Compliance) geahndet werden können.

    Weitere Informationen:

    Am 7. September 2021 wurde die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, die damit am 8. September 2021 in Kraft tritt.

    Wesentliche Neuregelungen sind:

    Glyphosat

    Die Anwendung glyphosathaltiger Herbizide gegen Spätverunkrautung vor der Ernte / Sikkation, Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist generell verboten. Eine Ausnahmeregelung dazu sieht die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung nicht vor.

    Wenn auf anderen Flächen glyphosathaltige Präparate zum Einsatz kommen sollen, ist vor der Anwendung genau zu prüfen, ob alternativen Maßnahmen zur Unkrautbekämpfung möglich oder zumutbar sind. Das Ergebnis der Prüfung ist nachvollziehbar in der Schlagkartei zu dokumentieren.

    Zur Vorsaat- oder Stoppelbehandlung nach der Ernte dürfen glyphosathaltige Herbizide nur auf Teilflächen mit perennierenden (ausdauernden) Unkrautarten wie Quecke, Acker- Winde und Acker-Kratzdistel oder auf erosionsgefährdeten Flächen angewendet werden. Als perennierende Unkräuter können auch mehrjährige Vorkulturen wie ausdauernde Weidelgrasarten verstanden werden. Die Notwendigkeit der Teilflächenbehandlung ist nachvollziehbar in der Schlagkartei zu dokumentieren.

    Zur Vorsaatanwendung ist der flächige Einsatz möglich, sofern das Mulch- oder Direktsaatverfahren (einschließlich Strip Till) angewendet wird. Das bedeutet, dass vor Bestellung der neuen Kultur nicht gepflügt werden darf und eine deutliche Bodenbedeckung mit organischem Material gegeben sein muss. Beim Vorsaatverfahren darf nach der Glyphosat-Behandlung keine Bodenbearbeitung mehr erfolgen. Eine flächige Glyphosat-Anwendung im falschen Saatbett ist nur im Mulch- und Direktsaatverfahren beziehungsweise auf erosionsgefährdeten Flächen zulässig.

    Nicht von den Einschränkungen betroffen sind Anwendungen vor Pflanzung beziehungsweise die Anwendung in Reihenkulturen im Gartenbau (Obstanlagen, Baumschulen, Wein).

    Zur Grünlanderneuerung ist der flächige Einsatz Glyphosat-haltiger Herbizide nur zulässig

    • auf erosionsgefährdeten Flächen oder
    • wenn ansonsten eine Futternutzung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist.

    Für die Beurteilung, wann eine Fläche erosionsgefährdet ist, kann einerseits die Kulisse Abschwemmungsgefährdung, andererseits die CC-Kulisse Wind- und Wassererosion zu Rate gezogen werden. Des Weiteren ist eine Beurteilung der konkreten örtlichen Situation erforderlich.

    Spätestens ab 1. Januar 2024 tritt ein generelles Anwendungsverbot für Glyphosat-haltige Pflanzenschutzmittel ein.

    Naturschutz

    In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern sowie gesetzlich geschützten Biotopen dürfen keinerlei Herbizide eingesetzt werden. Zudem ist die Anwendung von Insektiziden unzulässig, die als bienengefährlich (B1 bis B3) oder bestäubergefährlich NN410 eingestuft sind.

    Diese Verbote gelten auch für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Wesentlichen FFH-Gebiete), ausgenommen sind zum Beispiel Flächen zur Saat- und Pflanzguterzeugung.

    Für diese Flächen wird der Zeitraum der Vor- und Nachkultur der Vermehrung mit einbezogen. Ebenfalls ausgenommen sind Flächen zum (Erwerbs-) Gartenbau, Obst- und Weinbau sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. Nicht ausgenommen sind Grünland und Forst. Auf Ackerflächen in Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung soll jedoch bis 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen ein Verzicht auf die oben genannten Pflanzenschutzmittel erreicht werden.

    Zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt – insbesondere vor invasiven Arten – sowie zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen kann die zuständige Behörde (in Brandenburg: das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung) Ausnahmen von den bestehenden Verboten zulassen:

    • zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
    • zum Schutz vor invasiven Arten,
    • zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf Schienenwegen.

    Ausnahmegenehmigungen für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel dürfen jedoch nicht erteilt werden.

    Gewässerabstände

    Gemäß Paragraf 4a Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ist bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Mindestabstand von 10 m zu Oberflächengewässern, gemessen ab Böschungsoberkante, einzuhalten. Wenn keine erkennbare Böschungsoberkante vorhanden ist, gilt hilfsweise die Mittelwasserstandslinie. Dabei darf in dem 10 m-Bereich vom Gewässer die Kulturpflanze stehen, diese darf dann aber in diesem Bereich nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Wenn sich Straßen oder Wege im 10 m-Bereich befinden, ist das unerheblich, der Abstand zum Gewässer muss deswegen nicht vergrößert werden.

    Anders verhält es sich, wenn der Gewässerabstand bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf 5 m ab Böschungsoberkante verringert werden soll. In diesem Fall ist zwingend eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke erforderlich. Damit ist nicht die Kultur gemeint, außer im Falle von Dauergrünland. Einjährige Ansaaten erfüllen diese Aufgabe nicht. Der Randstreifen muss etabliert und bestockt sein, um den Abstand auf 5 m reduzieren zu können. Wenn durch häufiges Befahren des Randstreifens Fahrspuren entstehen, auf denen kein Bewuchs vorhanden ist, ist ein Abstand von 10 m um Gewässer einzuhalten.

    Solange in Brandenburg keine Gewässerkulisse vorhanden ist, aus der der jeweils einzuhaltende Abstand ableitbar sein wird, ist eine Beurteilung der Situation vor Ort notwendig. Die genannten Abstände sind in jedem Fall zu ständig oder periodisch wasserführenden Oberflächengewässern einzuhalten, unabhängig davon, ob es sich um stehende oder fließende Gewässer handelt.

    Ausgenommen von den Abstandsregelungen aus der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sind kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.

    In Brandenburg handelt es sich dabei um Gewässer, die von den Bestimmungen des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ausgenommen sind. Gemäß Paragraf 1 Absatz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes sind dies:

    • Gräben, die der Be- oder Entwässerung nur eines Grundstücks dienen,
    • Straßen- und Eisenbahnseitengräben, wenn sie nicht der Be- oder Entwässerung der Grundstücke anderer Eigentümer zu dienen bestimmt sind,
    • Grundstücksflächen, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen, nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem oberirdischen Gewässer nicht oder nur zeitweise künstlich verbunden sind.

    Sofern Anwendungsbestimmungen einzelner Pflanzenschutzmittel größere als die oben genannten Abstände vorschreiben, sind diese einzuhalten.

    Es ist zu beachten, dass Verstöße gegen die genannten Regelungen sowohl ordnungs- als auch förderrechtlich (Cross Compliance) geahndet werden können.

    Weitere Informationen:

  • Pflanzenschutzgeräte

    Maschinen und Geräte, mit denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, unterliegen einer gesetzlichen Kontrollpflicht im Abstand von drei Jahren (6 Kalenderhalbjahre). Die Prüfung und Vergabe der Prüfplakette erfolgt in den vom Pflanzenschutzdienst amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten für Pflanzenschutzmaschinen und -geräte im Land Brandenburg.

    Maschinen und Geräte, mit denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, unterliegen einer gesetzlichen Kontrollpflicht im Abstand von drei Jahren (6 Kalenderhalbjahre). Die Prüfung und Vergabe der Prüfplakette erfolgt in den vom Pflanzenschutzdienst amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten für Pflanzenschutzmaschinen und -geräte im Land Brandenburg.

    Bitte beachten Sie, dass die meisten Pflanzenschutzgeräte (zum Beispiel Gießwägen, Schlauchspritzen et cetera) bis auf die Schulter- und Rückengetragenen Geräte nach der neuen Geräteverordnung der Prüfpflicht unterliegen.

    Bitte beachten Sie, dass die meisten Pflanzenschutzgeräte (zum Beispiel Gießwägen, Schlauchspritzen et cetera) bis auf die Schulter- und Rückengetragenen Geräte nach der neuen Geräteverordnung der Prüfpflicht unterliegen.

  • Sachkunde im Pflanzenschutz

    Es werden Schulungen zu pflanzenschutzrechtlichen Aspekten für Händler, Berater sowie Anwender von Pflanzenschutzmitteln durchgeführt.

    Die Abnahme von Sachkundeprüfungen gemäß Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für Anwender und Händler von Pflanzenschutzmitteln erfolgt zu verschiedenen Terminen.

    Als Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die berufliche Anwendung oder das gewerbsmäßige in Verkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die Anleitung und Beaufsichtigung von nicht Sachkundigen oder die Beratung über den Pflanzenschutz gilt der Sachkundeausweis im Scheckkartenformat.

    Es werden Schulungen zu pflanzenschutzrechtlichen Aspekten für Händler, Berater sowie Anwender von Pflanzenschutzmitteln durchgeführt.

    Die Abnahme von Sachkundeprüfungen gemäß Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für Anwender und Händler von Pflanzenschutzmitteln erfolgt zu verschiedenen Terminen.

    Als Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die berufliche Anwendung oder das gewerbsmäßige in Verkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die Anleitung und Beaufsichtigung von nicht Sachkundigen oder die Beratung über den Pflanzenschutz gilt der Sachkundeausweis im Scheckkartenformat.

  • Themen und Berichte

    gestriegelter Acker
    © LELF

    Mechanische Unkrautbekämpfung im Ackerbau

    Seit einigen Jahren beschäftigt sich das LELF auch mit Alternativen bei der Unkrautbekämpfung. An der Prüfstation in Nuhnen kam in verschiedenen Kulturen der Striegel zum Einsatz und neu in diesem Jahr ein Hackgerät. Weiterlesen

    gestriegelter Acker
    © LELF

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    Schabefraß des Goldafter-Schmetterlings
    © B. Zimmer/LELF

    Larven des Goldafter-Schmetterlings können Baumbestände im öffentlichen Grün schädigen und Allergien auslösen

    Der Goldafter (Euproctis chryshorroea) ist ein wärme- und trockenheitsliebender Schmetterling, der sich – begünstigt durch die Klimaveränderungen – seit dem Jahr 2014 stark vermehrt und hohe Populationsdichten bildet. Auch dieses Jahr ist wieder mit einigen Schäden in Brandenburg zu rechnen. Zur Vermeidung von wiederholtem Kahlfraß sollten die Überwinterungsgespinste bis spätestens Anfang April aus den Kronen herausgeschnitten werden. Weiterlesen

    Schabefraß des Goldafter-Schmetterlings
    © B. Zimmer/LELF

    Larven des Goldafter-Schmetterlings können Baumbestände im öffentlichen Grün schädigen und Allergien auslösen

    Der Goldafter (Euproctis chryshorroea) ist ein wärme- und trockenheitsliebender Schmetterling, der sich – begünstigt durch die Klimaveränderungen – seit dem Jahr 2014 stark vermehrt und hohe Populationsdichten bildet. Auch dieses Jahr ist wieder mit einigen Schäden in Brandenburg zu rechnen. Zur Vermeidung von wiederholtem Kahlfraß sollten die Überwinterungsgespinste bis spätestens Anfang April aus den Kronen herausgeschnitten werden. Weiterlesen

    Kichererbse auf Hand
    © LELF

    Kichererbsen - eine Alternative für Brandenburger Landwirte?

    Seit vergangenem Jahr erreichen den Pflanzenschutzdienst vermehrt Anfragen zum Thema Kichererbsen. Unsere Landwirte suchen nach lohnenden alternativen Pflanzensorten, die gut an die örtlichen Bedingungen angepasst sind. Weiterlesen

    Kichererbse auf Hand
    © LELF

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    Mit Ambrosia verunkrauteter Sonnenblumenschlag
    © LELF

    Allergieauslösendes Unkraut Ambrosia

    Gemeinhin als „Ambrosia“ werden aus Nordamerika stammende Unkräuter aus der Gattung der Traubenkräuter bezeichnet, die ungewollt als Neophyten in viele Teile der Welt verschleppt wurden. Vor allem seit den 2000-er Jahren werden sie zunehmend auch in Deutschland beobachtet. Weiterlesen

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    © LELF

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    Getreideaussaat auf der Prüfstation
    © LELF

    Rückblick auf das Versuchsjahr 2019/2020 an der Prüfstation Frankfurt (Oder)-Nuhnen

    Das Versuchsjahr 2019/2020 brachte einige Herausforderungen mit sich und überraschte am Ende der Saison doch sehr positiv. Weiterlesen

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    © LELF

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    Lindenwanze
    © B.Zimmer/LELF

    Die Lindenwanze – auffällig aber ungefährlich

    Linden als heimische Gehölze und Bienenweiden gehören zu den prägenden und auch bewährten Baumarten in unserem Straßenbild. Nun ist seit 2018 an vielen Linden im öffentlichen Grün Brandenburgs neben den bekannten Feuerwanzen auch eine auffällige, neozoische Wanzenart zu beobachten, die in den kommenden Herbst- und Wintermonaten sicherlich wieder durch ihre Ansammlungen sichtbar wird. Es handelt sich hierbei um die Lindenwanze. Weiterlesen

    Lindenwanze
    © B.Zimmer/LELF

    Die Lindenwanze – auffällig aber ungefährlich

    Linden als heimische Gehölze und Bienenweiden gehören zu den prägenden und auch bewährten Baumarten in unserem Straßenbild. Nun ist seit 2018 an vielen Linden im öffentlichen Grün Brandenburgs neben den bekannten Feuerwanzen auch eine auffällige, neozoische Wanzenart zu beobachten, die in den kommenden Herbst- und Wintermonaten sicherlich wieder durch ihre Ansammlungen sichtbar wird. Es handelt sich hierbei um die Lindenwanze. Weiterlesen

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