Fischereibuch Brandenburg

Seelandschaft
© I. Offergeld/MLUK
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Das Fischereirecht im Land Brandenburg gibt die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und sich mit Ausnahme geschützter Arten anzueignen. Das Fischereirecht verpflichtet auch zur Einhaltung, Förderung und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt.

Für die Gewässer des Landes Brandenburg existieren eine Vielzahl von Fischereirechten. Es wird zwischen Eigentumsfischereirechten und selbständigen Fischereirechten unterschieden. Bestehen an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte oder steht an demselben Gewässergrundstück mehreren Personen ein Fischereirecht zu, spricht man von Koppelfischerei.

Fischereirechte werden auf Antrag ins Fischereibuch des Landes Bandenburg eingetragen.

Eintragung ins Fischereibuch

Wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Fischereirechtes festgestellt wurde, kann das Fischereirecht ins Fischereibuch eingetragen werden. Rechtliche Voraussetzung für das Bestehen eines selbständigen Fischereirechtes ist der Nachweis der Eintragung in das Fischereiregister der ehemaligen Räte der Bezirke der DDR bzw. mindestens einer erfolgten Antragstellung für die Eintragung nach Paragraf 11 Absatz 2 des Gesetzes über die Binnen- und Küstenfischerei der DDR vom 2. Dezember 1959. Danach waren alle Fischereirechte erloschen, welche nicht bis zum 31. Dezember 1960 zur Eintragung in das damalige Fischereiregister der DDR angemeldet waren.

Auskunft über Fischereirechte

Auskünfte über ins Fischereibuch des Landes Brandenburg eingetragene Fischereirechte können bei Vorhandensein eines berechtigten Interesses auf formlosen schriftlichen Antrag erteilt werden.

Das Fischereirecht im Land Brandenburg gibt die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und sich mit Ausnahme geschützter Arten anzueignen. Das Fischereirecht verpflichtet auch zur Einhaltung, Förderung und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt.

Für die Gewässer des Landes Brandenburg existieren eine Vielzahl von Fischereirechten. Es wird zwischen Eigentumsfischereirechten und selbständigen Fischereirechten unterschieden. Bestehen an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte oder steht an demselben Gewässergrundstück mehreren Personen ein Fischereirecht zu, spricht man von Koppelfischerei.

Fischereirechte werden auf Antrag ins Fischereibuch des Landes Bandenburg eingetragen.

Eintragung ins Fischereibuch

Wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Fischereirechtes festgestellt wurde, kann das Fischereirecht ins Fischereibuch eingetragen werden. Rechtliche Voraussetzung für das Bestehen eines selbständigen Fischereirechtes ist der Nachweis der Eintragung in das Fischereiregister der ehemaligen Räte der Bezirke der DDR bzw. mindestens einer erfolgten Antragstellung für die Eintragung nach Paragraf 11 Absatz 2 des Gesetzes über die Binnen- und Küstenfischerei der DDR vom 2. Dezember 1959. Danach waren alle Fischereirechte erloschen, welche nicht bis zum 31. Dezember 1960 zur Eintragung in das damalige Fischereiregister der DDR angemeldet waren.

Auskunft über Fischereirechte

Auskünfte über ins Fischereibuch des Landes Brandenburg eingetragene Fischereirechte können bei Vorhandensein eines berechtigten Interesses auf formlosen schriftlichen Antrag erteilt werden.

Weiterführende Informationen

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