Verfahrensschritte

Flur Groß Kreutz
© LELF
Flur Groß Kreutz
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Beispielhaft für die verschiedenen Verfahrensarten stellen wir hier den Ablauf eines Flurbereinigungsverfahrens dar:

Beispielhaft für die verschiedenen Verfahrensarten stellen wir hier den Ablauf eines Flurbereinigungsverfahrens dar:

Ablauf eines Flurbereinigungsverfahrens nach Flurbereinigungsgesetz

  • Vorverfahren

    gemäß Paragraf 5
    Aufklärungsversammlung, Unterrichtung der Behörden

    Teilnehmer und Träger öffentlicher Belange werden über die Ziele des Verfahrens, das Verfahrensgebiet, die zeitlichen Dimensionen eines Verfahrens, die einzelnen Verfahrensschritte, Kosten und Kostenträger informiert. Ihre Hinweise und Bedenken werden angehört und gegebenfalls berücksichtigt.

    gemäß Paragraf 5
    Aufklärungsversammlung, Unterrichtung der Behörden

    Teilnehmer und Träger öffentlicher Belange werden über die Ziele des Verfahrens, das Verfahrensgebiet, die zeitlichen Dimensionen eines Verfahrens, die einzelnen Verfahrensschritte, Kosten und Kostenträger informiert. Ihre Hinweise und Bedenken werden angehört und gegebenfalls berücksichtigt.

  • Anordnungsbeschluss

    gemäß Paragraf 4
    VERWALTUNGSAKT

    Die Formelle Anordnung des Verfahrens beinhaltet

    • die Art des Verfahrens (Regelflurbereinigung, vereinfachte Flurbereinigung, Unternehmensflurbereinigung und so weiter)
    • das Verfahrensgebiet (betroffene Flurstücke, Größe)
    • die Zeiträume der Auslegung und Bekanntgabe
    • die Beteiligten des Verfahrens
    • die Teilnehmergemeinschaft (Name, Sitz)
    • die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
    • die zeitweilige Einschränkungen des Eigentums
    • und die Regelung der Finanzierung des Verfahrens

    Durch den Anordnungsbeschluss entsteht kraft Gesetzes die Teilnehmergemeinschaft (TG) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie umfasst alle Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten. Gemeinden, Unternehmensträger, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken (zum Beispiel Energieversorger, Banken) sind Nebenbeteiligte. Gremium der Teilnehmergemeinschaft ist die Teilnehmerversammlung (TV), diese wählt den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Sie kann den Vorstand auch abwählen. Im Land Brandenburg ist die Teilnehmergemeinschaft untere Flurbereinigungsbehörde. Zur Aufgabenerfüllung bedient sie sich geeigneter Stellen (zum Beispiel ÖbVI-Büros oder des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung (vlf)).

    gemäß Paragraf 4
    VERWALTUNGSAKT

    Die Formelle Anordnung des Verfahrens beinhaltet

    • die Art des Verfahrens (Regelflurbereinigung, vereinfachte Flurbereinigung, Unternehmensflurbereinigung und so weiter)
    • das Verfahrensgebiet (betroffene Flurstücke, Größe)
    • die Zeiträume der Auslegung und Bekanntgabe
    • die Beteiligten des Verfahrens
    • die Teilnehmergemeinschaft (Name, Sitz)
    • die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
    • die zeitweilige Einschränkungen des Eigentums
    • und die Regelung der Finanzierung des Verfahrens

    Durch den Anordnungsbeschluss entsteht kraft Gesetzes die Teilnehmergemeinschaft (TG) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie umfasst alle Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten. Gemeinden, Unternehmensträger, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken (zum Beispiel Energieversorger, Banken) sind Nebenbeteiligte. Gremium der Teilnehmergemeinschaft ist die Teilnehmerversammlung (TV), diese wählt den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Sie kann den Vorstand auch abwählen. Im Land Brandenburg ist die Teilnehmergemeinschaft untere Flurbereinigungsbehörde. Zur Aufgabenerfüllung bedient sie sich geeigneter Stellen (zum Beispiel ÖbVI-Büros oder des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung (vlf)).

  • Wahl des Vorstands und Konstituierung

    gemäß den Paragrafen 21 bis 26

    Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde festgelegt und richtet sich nach Verfahrensgröße und Teilnehmeranzahl. Meist werden 3 bis 7 Mitglieder und ebenso viele Stellvertreter gewählt. Dem Vorstand sollen mindestens ein  Landwirt und ein Vertreter der Gemeinde angehören. Auch Nichtteilnehmer des Verfahrens (zum Beispiel Mitarbeiter einer Gemeinde oder eines Agrarbetriebes) sind wählbar. Wahlberechtigt in der Teilnehmerversammlung sind alle Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (= Teilnehmer), jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Ehe-, Erbengemeinschaften und dergleichen zählen als ein Teilnehmer.

    Nach der Wahl konstituiert sich der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Er wählt einen Vorstandsvorsitzenden. Der Fachvorstand vom Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) ist kraft Gesetzes Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden.

    In der ersten Vorstandssitzung erfolgt in der Regel der Beitritt zum Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg (vlf). Dieser ist ratsam, da der vlf den Haushalt der Teilnehmergemeinschaft führt, Fördermittel beantragt, bei der Ausschreibung von Vermessungsleistungen unterstützt, sich um die Unfallversicherung der Vorstandsmitglieder kümmert und das Sitzungsgeld auszahlt - diese Aufgaben müsste ansonsten ein Mitglied der Teilnehmergemeinschaft übernehmen. Außerdem wird der Haushaltsplan aufgestellt und beschlossen und möglicherweise werden erste Beschlüsse zur Aufnahme eines Darlehens, zur Beantragung von Fördermitteln und zur Vergabe von Leistungen (Vermessung, Befliegung) gefasst.

    gemäß den Paragrafen 21 bis 26

    Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde festgelegt und richtet sich nach Verfahrensgröße und Teilnehmeranzahl. Meist werden 3 bis 7 Mitglieder und ebenso viele Stellvertreter gewählt. Dem Vorstand sollen mindestens ein  Landwirt und ein Vertreter der Gemeinde angehören. Auch Nichtteilnehmer des Verfahrens (zum Beispiel Mitarbeiter einer Gemeinde oder eines Agrarbetriebes) sind wählbar. Wahlberechtigt in der Teilnehmerversammlung sind alle Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (= Teilnehmer), jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Ehe-, Erbengemeinschaften und dergleichen zählen als ein Teilnehmer.

    Nach der Wahl konstituiert sich der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Er wählt einen Vorstandsvorsitzenden. Der Fachvorstand vom Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) ist kraft Gesetzes Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden.

    In der ersten Vorstandssitzung erfolgt in der Regel der Beitritt zum Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg (vlf). Dieser ist ratsam, da der vlf den Haushalt der Teilnehmergemeinschaft führt, Fördermittel beantragt, bei der Ausschreibung von Vermessungsleistungen unterstützt, sich um die Unfallversicherung der Vorstandsmitglieder kümmert und das Sitzungsgeld auszahlt - diese Aufgaben müsste ansonsten ein Mitglied der Teilnehmergemeinschaft übernehmen. Außerdem wird der Haushaltsplan aufgestellt und beschlossen und möglicherweise werden erste Beschlüsse zur Aufnahme eines Darlehens, zur Beantragung von Fördermitteln und zur Vergabe von Leistungen (Vermessung, Befliegung) gefasst.

  • Legitimation

    gemäß den Paragrafen 11 bis 15
    Prüfung der Eigentumsverhältnisse

    Ermittlung von Rechten an den Grundstücken und der Rechtsinhaber nach Grundbuch. Unter Umständen müssen Recherchen zu Erbnachfolge und Beteiligungsverhältnissen erfolgen und gegebenenfalls Vertreter bestellt werden.

    gemäß den Paragrafen 11 bis 15
    Prüfung der Eigentumsverhältnisse

    Ermittlung von Rechten an den Grundstücken und der Rechtsinhaber nach Grundbuch. Unter Umständen müssen Recherchen zu Erbnachfolge und Beteiligungsverhältnissen erfolgen und gegebenenfalls Vertreter bestellt werden.

  • Planwunschtermin

    gemäß Paragraf 57
    Alle Verfahrensteilnehmer werden nach ihren Abfindungswünschen befragt.

    Die Teilnehmer sollen Hinweise zu Nutzung, Verpachtung und Besonderheiten ihrer Flächen geben und ihre Zuteilungswünsche äußern. Bei der späteren Zuteilungsplanung wird versucht, die Wünsche zu berücksichtigen. Durch gute Informationen entsteht ein größerer/verlässlicherer Planungsspielraum.

    gemäß Paragraf 57
    Alle Verfahrensteilnehmer werden nach ihren Abfindungswünschen befragt.

    Die Teilnehmer sollen Hinweise zu Nutzung, Verpachtung und Besonderheiten ihrer Flächen geben und ihre Zuteilungswünsche äußern. Bei der späteren Zuteilungsplanung wird versucht, die Wünsche zu berücksichtigen. Durch gute Informationen entsteht ein größerer/verlässlicherer Planungsspielraum.

  • Zuteilungsentwurf / Vermessung neuer Bestand

    Absteckung, Aufmessung

    Durch die Absteckung der neuen Grenzpunkte mittels Holzpflock erfolgt eine erste Kenntlichmachung der neuen Flurstücksgrenzen. So wird eine Überprüfung der topografischen Grenzen und der Nutzungsarten möglich. Bei einem Termin zur Anzeige und Erläuterung der neuen Feldeinteilung werden Änderungswünsche aufgenommen und gegebenenfalls umgesetzt.

    Bei der Vermessung des neuen Bestandes werden durch Absteckung der neuen Grenzpunkte mittels Holzpflock die neuen Flurstücksgrenzen kenntlich gemacht und die topografischen Grenzen und Nutzungsarten noch einmal überprüft. Damit sind die Voraussetzung für den Erlass der vorläufigen Besitzeinweisung geschaffen.

    Absteckung, Aufmessung

    Durch die Absteckung der neuen Grenzpunkte mittels Holzpflock erfolgt eine erste Kenntlichmachung der neuen Flurstücksgrenzen. So wird eine Überprüfung der topografischen Grenzen und der Nutzungsarten möglich. Bei einem Termin zur Anzeige und Erläuterung der neuen Feldeinteilung werden Änderungswünsche aufgenommen und gegebenenfalls umgesetzt.

    Bei der Vermessung des neuen Bestandes werden durch Absteckung der neuen Grenzpunkte mittels Holzpflock die neuen Flurstücksgrenzen kenntlich gemacht und die topografischen Grenzen und Nutzungsarten noch einmal überprüft. Damit sind die Voraussetzung für den Erlass der vorläufigen Besitzeinweisung geschaffen.

  • Vermessung des Umrings

    Durch die Vermessung des alten Bestands wird die Verfahrensgrenze (Umring) gesichert. Diese Abgrenzung nach außen muss zweifelsfrei sein. Außerdem werden Topografie und Nutzung des Flurbereinigungsgebietes erfasst, was für die Wertermittlung und spätere Zuteilung wichtig ist.

    Durch die Vermessung des alten Bestands wird die Verfahrensgrenze (Umring) gesichert. Diese Abgrenzung nach außen muss zweifelsfrei sein. Außerdem werden Topografie und Nutzung des Flurbereinigungsgebietes erfasst, was für die Wertermittlung und spätere Zuteilung wichtig ist.

  • Wertermittlungsverfahren Auslegung

    gemäß den Paragrafen 27 bis 33
    VERWALTUNGSAKT = Feststellung

    Wenn im Verlauf der Flurbereinigung Land getauscht wird, sollen alle Verfahrensteilnehmer mit Land von gleichem Wert abgefunden werden. Dafür werden alle Flurstücke nach Nutzungsart (Acker, Grünland, Wald, Baufläche und so weiter), Bodenqualität hinsichtlich Nutzen und Ertragsfähigkeit, wesentlichen Grundstücksbestandteilen (zum Beispiel Anlagen, Gebäude, Bäume) und unter Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Faktoren (zum Beispiel ober- und unterirdische Leitungen, Vernässung, Hang- u. Waldrandlage, Bodendenkmale und anderem) bewertet. Es erfolgt eine Auslegung und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse.

    gemäß den Paragrafen 27 bis 33
    VERWALTUNGSAKT = Feststellung

    Wenn im Verlauf der Flurbereinigung Land getauscht wird, sollen alle Verfahrensteilnehmer mit Land von gleichem Wert abgefunden werden. Dafür werden alle Flurstücke nach Nutzungsart (Acker, Grünland, Wald, Baufläche und so weiter), Bodenqualität hinsichtlich Nutzen und Ertragsfähigkeit, wesentlichen Grundstücksbestandteilen (zum Beispiel Anlagen, Gebäude, Bäume) und unter Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Faktoren (zum Beispiel ober- und unterirdische Leitungen, Vernässung, Hang- u. Waldrandlage, Bodendenkmale und anderem) bewertet. Es erfolgt eine Auslegung und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse.

  • Vorläufige Besitzeinweisung

    gemäß den Paragrafen 65 bis 67
    VERWALTUNGSAKT

    Durch eine vorläufige Einweisung in den neuen Besitz können alle Eigentümer die Gleichwertigkeit ihrer Abfindung prüfen. Außerdem können die Vorteile der Neuordnung so schon frühzeitig genutzt werden.

    Die rechtlichen Konsequenzen dieser Einweisung sind:

    • Eigentümer werden Besitzer ihrer neuen Grundstücke
    • Verwaltung und Nutzung gehen auf die neuen Grundstücke über
    • Pachtverträge, Nutzungsrechte setzen sich an den neuen Grundstücken fort

    gemäß den Paragrafen 65 bis 67
    VERWALTUNGSAKT

    Durch eine vorläufige Einweisung in den neuen Besitz können alle Eigentümer die Gleichwertigkeit ihrer Abfindung prüfen. Außerdem können die Vorteile der Neuordnung so schon frühzeitig genutzt werden.

    Die rechtlichen Konsequenzen dieser Einweisung sind:

    • Eigentümer werden Besitzer ihrer neuen Grundstücke
    • Verwaltung und Nutzung gehen auf die neuen Grundstücke über
    • Pachtverträge, Nutzungsrechte setzen sich an den neuen Grundstücken fort
  • Neugestaltungsgrundsätze

    gemäß den Paragrafen 37 und 38
    Erarbeitung der grundlegenden Gestaltungslinien (Wege, Grünflächen, Gewässer, usw.) im Vorstand

    Parallel erfolgt die Erarbeitung eines Konzeptes zur Neugestaltung des Verfahrensgebietes mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Dabei werden die Erkenntnisse aus den Vorarbeiten (Untersuchungen vor der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens) aufgegriffen und weitergeführt:

    • Erschließungskonzept
    • Kompensationskonzept
    • Grundsätze der Neuordnung an gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen
    • Berücksichtigung von Planungen Dritter und öffentlicher Belange
    • Flächenbereitstellung für Vorhaben zur Landschaftsgestaltung (zum Beispiel Moorschutz, Erosionsschutz, Schaffung naturnaher Räume, Gewässerrekultivierung)

    gemäß den Paragrafen 37 und 38
    Erarbeitung der grundlegenden Gestaltungslinien (Wege, Grünflächen, Gewässer, usw.) im Vorstand

    Parallel erfolgt die Erarbeitung eines Konzeptes zur Neugestaltung des Verfahrensgebietes mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Dabei werden die Erkenntnisse aus den Vorarbeiten (Untersuchungen vor der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens) aufgegriffen und weitergeführt:

    • Erschließungskonzept
    • Kompensationskonzept
    • Grundsätze der Neuordnung an gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen
    • Berücksichtigung von Planungen Dritter und öffentlicher Belange
    • Flächenbereitstellung für Vorhaben zur Landschaftsgestaltung (zum Beispiel Moorschutz, Erosionsschutz, Schaffung naturnaher Räume, Gewässerrekultivierung)
  • Wege- und Gewässerplan

    gemäß Paragraf 41

    Das Wege- und Gewässernetz ist das Grundgerüst für die spätere Neuzuteilung, deshalb werden vorhandene und geplante gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen (zum Beispiel Straßen, Wege, Gräben, Brückenbauwerke, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) in einem Plan zusammengefasst. Über diesen Plan wird mit den Trägern öffentlicher Belange Einvernehmen hergestellt, wodurch das Baurecht für die Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft geschaffen wird.

    gemäß Paragraf 41

    Das Wege- und Gewässernetz ist das Grundgerüst für die spätere Neuzuteilung, deshalb werden vorhandene und geplante gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen (zum Beispiel Straßen, Wege, Gräben, Brückenbauwerke, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) in einem Plan zusammengefasst. Über diesen Plan wird mit den Trägern öffentlicher Belange Einvernehmen hergestellt, wodurch das Baurecht für die Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft geschaffen wird.

  • Ausbau

    Es wird angestrebt, die Ausbaumaßnahmen noch vor Inkrafttreten der Regelungen des Flurbereinigungsplans beziehungsweise der neuen Grundstücke umzusetzen und an die Unterhaltspflichtigen zu übergeben, um die Teilnehmergemeinschaft zu entlasten.

    Es wird angestrebt, die Ausbaumaßnahmen noch vor Inkrafttreten der Regelungen des Flurbereinigungsplans beziehungsweise der neuen Grundstücke umzusetzen und an die Unterhaltspflichtigen zu übergeben, um die Teilnehmergemeinschaft zu entlasten.

  • Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes

    gemäß Paragraf 59
    VERWALTUNGSAKT

    Der Flurbereinigungsplan fasst alle Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens zusammen und gibt die Neuordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wieder. Jedem Teilnehmer wird sein Auszug aus dem Plan zugestellt und er hat die Möglichkeit zum Widerspruch. Planänderungen werden mit Nachträgen geregelt.

    gemäß Paragraf 59
    VERWALTUNGSAKT

    Der Flurbereinigungsplan fasst alle Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens zusammen und gibt die Neuordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wieder. Jedem Teilnehmer wird sein Auszug aus dem Plan zugestellt und er hat die Möglichkeit zum Widerspruch. Planänderungen werden mit Nachträgen geregelt.

  • Ausführungsanordnung

    gemäß den Paragrafen 61 bis 64
    VERWALTUNGSAKT

    Wenn der Flurbereinigungsplan und seine Nachträge unanfechtbar geworden sind, ergeht die Ausführungsanordnung, durch welche das Eigentum an neuen Grundstücken zu einem festgelegten Stichtag auf die jeweiligen Empfänger der neuen Grundstücke übergeht. Wenn zuvor keine vorläufige Besitzeinweisung erfolgte (was die Ausnahme ist), wird zugleich auch der Übergang von Besitz und Nutzung geregelt.

    gemäß den Paragrafen 61 bis 64
    VERWALTUNGSAKT

    Wenn der Flurbereinigungsplan und seine Nachträge unanfechtbar geworden sind, ergeht die Ausführungsanordnung, durch welche das Eigentum an neuen Grundstücken zu einem festgelegten Stichtag auf die jeweiligen Empfänger der neuen Grundstücke übergeht. Wenn zuvor keine vorläufige Besitzeinweisung erfolgte (was die Ausnahme ist), wird zugleich auch der Übergang von Besitz und Nutzung geregelt.

  • Berichtigung der öffentlichen Bücher

    Grundbuch, Kataster, Straßen, Gewässer

    Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes können nur noch Änderungen an den neuen Flurstücken/Grundstücken vorgenommen werden, deshalb sollte die Zeitspanne zwischen dem Eintritt des neuen Rechtszustands und der Kataster-/Grundbuch-Berichtigung so kurz wie möglich sein, um ein rechtliches Vakuum und zusätzlichen Arbeitsaufwand zu vermeiden. Je nach Verfahren werden auch weitere Verzeichnisse wie Baulasten-, Bodendenkmal-, Straßen-, Gewässer-, oder Altlastenverzeichnisse berichtigt.

    Grundbuch, Kataster, Straßen, Gewässer

    Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes können nur noch Änderungen an den neuen Flurstücken/Grundstücken vorgenommen werden, deshalb sollte die Zeitspanne zwischen dem Eintritt des neuen Rechtszustands und der Kataster-/Grundbuch-Berichtigung so kurz wie möglich sein, um ein rechtliches Vakuum und zusätzlichen Arbeitsaufwand zu vermeiden. Je nach Verfahren werden auch weitere Verzeichnisse wie Baulasten-, Bodendenkmal-, Straßen-, Gewässer-, oder Altlastenverzeichnisse berichtigt.

  • Schlussfeststellung

    gemäß Paragraf 149
    VERWALTUNGSAKT

    Wenn

    • die Ausführung des Flurbereinigungsplanes und seiner Nachträge bewirkt ist
    • den Teilnehmern keine Ansprüche mehr zustehen, die zu berücksichtigen wären
    • anhängige Widerspruchs- u. Klageverfahren abgeschlossen sind
    • die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft erledigt oder der Gemeinde übertragen worden sind
    • insbesondere keine Verbindlichkeiten mehr bestehen

    ergeht die unanfechtbare Schlussfeststellung. Das Flurbereinigungsverfahren ist damit abgeschlossen und seine Teilnehmergemeinschaft erlischt als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Unterlagen werden der Gemeinde übergeben.

    gemäß Paragraf 149
    VERWALTUNGSAKT

    Wenn

    • die Ausführung des Flurbereinigungsplanes und seiner Nachträge bewirkt ist
    • den Teilnehmern keine Ansprüche mehr zustehen, die zu berücksichtigen wären
    • anhängige Widerspruchs- u. Klageverfahren abgeschlossen sind
    • die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft erledigt oder der Gemeinde übertragen worden sind
    • insbesondere keine Verbindlichkeiten mehr bestehen

    ergeht die unanfechtbare Schlussfeststellung. Das Flurbereinigungsverfahren ist damit abgeschlossen und seine Teilnehmergemeinschaft erlischt als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Unterlagen werden der Gemeinde übergeben.

Weiterführende Informationen

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