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Bodenschutz und Düngung

Beispiel für lehmigen Boden von den Belziger Landschaftswiesen (2016)
© LELF
Beispiel für lehmigen Boden von den Belziger Landschaftswiesen (2016)
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Auf dem Gebiet des Bodenschutzes und der Düngung erfolgt die Wahrnehmung von hoheitlichen und fachrechtlichen Aufgaben im Rahmen von Düngegesetz, Düngeverordnung, Düngemittelverordnung und vom Bundesbodenschutzgesetz. Es werden Hinweise sowie standortspezifische Richtwerte aus dem landwirtschaftlichen Fachrecht zur Gestaltung und Durchsetzung der guten fachlichen Praxis des landwirtschaftlichen Bodenschutzes und der Düngung sowie der Maßnahmen und Auflagen im Rahmen von Cross Compliance erarbeitet. Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Umsetzung agrarpolitischer Entscheidungen auf Landesebene wird mitgewirkt.

Auf dem Gebiet des Bodenschutzes und der Düngung erfolgt die Wahrnehmung von hoheitlichen und fachrechtlichen Aufgaben im Rahmen von Düngegesetz, Düngeverordnung, Düngemittelverordnung und vom Bundesbodenschutzgesetz. Es werden Hinweise sowie standortspezifische Richtwerte aus dem landwirtschaftlichen Fachrecht zur Gestaltung und Durchsetzung der guten fachlichen Praxis des landwirtschaftlichen Bodenschutzes und der Düngung sowie der Maßnahmen und Auflagen im Rahmen von Cross Compliance erarbeitet. Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Umsetzung agrarpolitischer Entscheidungen auf Landesebene wird mitgewirkt.

Neu auf dieser Seite

Hinweise zur Düngeverordnung

Gesetzliche Grundlagen

Hinweise zur Stickstoffdüngung

Mitteilungen zu den Gehalten an mineralischem Stickstoff und Schwefel in den Ackerböden des Landes Brandenburg

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Hinweise zur Düngebedarfsermittlung für Stickstoff zu Haupt- und Zweitfrüchten im Frühjahr

Hinweise zur Düngebedarfsermittlung (DBE) Stickstoff für Ackerland, Gemüse und Erdbeeren

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Hinweise zur Düngebedarfsermittlung (DBE) für Stickstoff für Grünland, Dauergrünland, mehrschnittiges Feldfutter

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Hinweise zur Düngebedarfsermittlung (DBE) von Zweitfrüchten

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Hinweise zur Düngebedarfsermittlung (DBE) beim Vermehrungsanbau von Gräsern

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Hinweise zur Düngebedarfsermittlung für Stickstoff im Herbst

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Düngebedarfsermittlung im Herbst in NICHT mit Nitrat belasteten Gebieten

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Düngebedarfsermittlung im Herbst in mit Nitrat belasteten (roten) Gebieten

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Weitere Hinweise

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Die Richtwertbroschüre des Landes Brandenburg finden Sie in den "Weiterführenden Informationen" unter "Veröffentlichungen".

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Hinweise zur Phosphatdüngung

Informationen zu den Aufzeichnungspflichten nach Düngeverordnung

Hinweise Düngung in Abhängigkeit vom Bodenzustand

Hinweise zu Gewässerabständen

Hinweise zur 170 kg-Regelung

Hinweise zur bodennahen Aufbringung flüssiger organischer bzw. organisch-mineralischer Düngemittel

Hinweise zum verpflichtenden Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen in mit Nitrat belasteten Gebieten (Nitratkulisse) in Brandenburg

Die Düngeverordnung (DüV 2020) regelt in Paragraf 13a Absatz 2 Ziffer 7, dass Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff zu Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar (Sommerungen einschließlich Gemüse und Erdbeeren im Freiland) nur aufgebracht werden dürfen, wenn auf den betroffenen Flächen

  • im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut und nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde (verpflichtender Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen).

Dieser verpflichtende Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen gilt nicht:

  • wenn die Vorkulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden und
  • für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 mm/m2 beträgt. Diese Regelung gilt erstmalig ab Herbst 2021.

Im Digitalen Feldblockkataster sind die Feldblöcke in den belasteten Gebieten (Nitrat) in Brandenburg gekennzeichnet, auf denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel 550 mm/m2 und mehr beträgt. Auf diesen Flächen gilt der oben genannte verpflichtende Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen.

Die betroffenen Feldblöcke sind im Digitalen Feldblockkataster gekennzeichnet, abrufbar unter:

Die Düngeverordnung (DüV 2020) regelt in Paragraf 13a Absatz 2 Ziffer 7, dass Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff zu Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar (Sommerungen einschließlich Gemüse und Erdbeeren im Freiland) nur aufgebracht werden dürfen, wenn auf den betroffenen Flächen

  • im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut und nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde (verpflichtender Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen).

Dieser verpflichtende Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen gilt nicht:

  • wenn die Vorkulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden und
  • für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 mm/m2 beträgt. Diese Regelung gilt erstmalig ab Herbst 2021.

Im Digitalen Feldblockkataster sind die Feldblöcke in den belasteten Gebieten (Nitrat) in Brandenburg gekennzeichnet, auf denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel 550 mm/m2 und mehr beträgt. Auf diesen Flächen gilt der oben genannte verpflichtende Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen.

Die betroffenen Feldblöcke sind im Digitalen Feldblockkataster gekennzeichnet, abrufbar unter:

im Themenbaum -> unter Düngeverordnung (BbgDüV) 2022 -> § 13a Nitratkulisse -> § 13a (2) 7 größer/gleich 550 mm jährlicher Niederschlag

im Themenbaum -> unter Düngeverordnung (BbgDüV) 2022 -> § 13a Nitratkulisse -> § 13a (2) 7 größer/gleich 550 mm jährlicher Niederschlag

Mitteilungspflichten nach DüV in Sachsen-Anhalt für Brandenburger Betriebe mit Flächen in Sachsen-Anhalt

Am 20. August 2021 ist in Sachsen-Anhalt die Düngemitteilungsverordnung in Kraft getreten. Danach müssen alle Betriebe mit Flächen in Sachsen-Anhalt – auch, wenn der Betriebssitz in einem anderen Bundesland liegt – erstmals zum 31. Oktober 2021 Mitteilungen zur Düngung erstellen und an das Land Sachsen-Anhalt weiterleiten. Betriebe mit Betriebssitz im Land Brandenburg sind davon nur dann betroffen, wenn der Betrieb mindestens eine Fläche im mit Nitrat belasteten Gebiet Sachsen-Anhalts bewirtschaftet.

Nur in diesem Fall besteht die Verpflichtung zur Datenlieferung bis zum 31. Oktober 2021 für das Kalenderjahr 2020 ausschließlich für die in Sachsen-Anhalt gelegenen Flächen und ausschließlich für die flächenbezogenen Angaben (Düngebedarfsermittlungen, Düngemaßnahmen).

Die Angaben sind formgebunden mit der Excel-Vorlage der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt zu übermitteln. Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Am 20. August 2021 ist in Sachsen-Anhalt die Düngemitteilungsverordnung in Kraft getreten. Danach müssen alle Betriebe mit Flächen in Sachsen-Anhalt – auch, wenn der Betriebssitz in einem anderen Bundesland liegt – erstmals zum 31. Oktober 2021 Mitteilungen zur Düngung erstellen und an das Land Sachsen-Anhalt weiterleiten. Betriebe mit Betriebssitz im Land Brandenburg sind davon nur dann betroffen, wenn der Betrieb mindestens eine Fläche im mit Nitrat belasteten Gebiet Sachsen-Anhalts bewirtschaftet.

Nur in diesem Fall besteht die Verpflichtung zur Datenlieferung bis zum 31. Oktober 2021 für das Kalenderjahr 2020 ausschließlich für die in Sachsen-Anhalt gelegenen Flächen und ausschließlich für die flächenbezogenen Angaben (Düngebedarfsermittlungen, Düngemaßnahmen).

Die Angaben sind formgebunden mit der Excel-Vorlage der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt zu übermitteln. Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Software zur Umsetzung der Düngeverordnung

Weitere Hinweise

Hinweise zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger

Weitere Hinweise

Brandenburger Düngeverordnung zur Umsetzung von Paragraf 13A der Düngeverordnung

Die Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Düngeverordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in belasteten Gebieten (Brandenburgische Düngeverordnung - BbgDüV) vom 8. Januar 2024 ist am 13. Januar 2024 (GVBl II/22 – Nr. 74) in Kraft getreten. Sie setzt Paragraph 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3 der Bundes-Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt geändert wurde durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) im Land Brandenburg um.

In den nach der Brandenburgischen Düngeverordnung (BbgDüV) bestimmten Gebieten (sogenannte "rote Gebiete" beziehungsweise "Nitratkulisse") sind besondere Anforderungen, die über das allgemein gültige Düngerecht hinausgehen, einzuhalten.

Ziel ist es, die Nitratbelastung in Grundwasserkörpern zu senken. Nachfolgende Hinweise gilt es zu beachten:

Die Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Düngeverordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in belasteten Gebieten (Brandenburgische Düngeverordnung - BbgDüV) vom 8. Januar 2024 ist am 13. Januar 2024 (GVBl II/22 – Nr. 74) in Kraft getreten. Sie setzt Paragraph 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3 der Bundes-Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt geändert wurde durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) im Land Brandenburg um.

In den nach der Brandenburgischen Düngeverordnung (BbgDüV) bestimmten Gebieten (sogenannte "rote Gebiete" beziehungsweise "Nitratkulisse") sind besondere Anforderungen, die über das allgemein gültige Düngerecht hinausgehen, einzuhalten.

Ziel ist es, die Nitratbelastung in Grundwasserkörpern zu senken. Nachfolgende Hinweise gilt es zu beachten:

Hinweise zur Düngemittelverordnung (DüMV)

Informationen zur Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV)

Bodenschutz

Anerkannte Labore

Weiterführende Informationen

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