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Dauergrünland

Die Bestimmungen zum Erhalt von Dauergrünland (DGL) sind in der aktuellen Förderperiode der GAP ein wesentlicher Bestandteil der Vorschriften zur Konditionalität und in den Regelungen zu GLÖZ 1, GLÖZ 2 und GLÖZ 9 enthalten. Die Umwandlung von Dauergrünland in andere Nutzungen beziehungsweise das Pflügen von Dauergrünland zur Grünlanderneuerung ist grundsätzlich genehmigungspflichtig, mit wenigen Ausnahmen.

Die bislang papiergebundenen Anzeigen und Antragstellungen werden schrittweise auf eine digitale Vorgehensweise umgestellt. Die Bearbeitung und Einreichung von Anzeigen und Anträgen erfolgt im webbasierten Antragsprogramm inet Grünland.
Die Voraussetzungen zum Arbeiten im Programm inet Grünland sind analog dem Programm inet Agrar und können der diesbezüglichen Internetseite entnommen werden.

Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich an:

Die Bestimmungen zum Erhalt von Dauergrünland (DGL) sind in der aktuellen Förderperiode der GAP ein wesentlicher Bestandteil der Vorschriften zur Konditionalität und in den Regelungen zu GLÖZ 1, GLÖZ 2 und GLÖZ 9 enthalten. Die Umwandlung von Dauergrünland in andere Nutzungen beziehungsweise das Pflügen von Dauergrünland zur Grünlanderneuerung ist grundsätzlich genehmigungspflichtig, mit wenigen Ausnahmen.

Die bislang papiergebundenen Anzeigen und Antragstellungen werden schrittweise auf eine digitale Vorgehensweise umgestellt. Die Bearbeitung und Einreichung von Anzeigen und Anträgen erfolgt im webbasierten Antragsprogramm inet Grünland.
Die Voraussetzungen zum Arbeiten im Programm inet Grünland sind analog dem Programm inet Agrar und können der diesbezüglichen Internetseite entnommen werden.

Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich an:

Ansprechpartner:
Organisationsname:
Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Abteilung:
Referat Ackerbau, Grünland
E-Mail:
dauergruenland@­lelf.brandenburg.de

Weiterführende Informationen

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