Information an Pferdezüchterinnen, Pferdezüchter und Pferdezuchtverbände zum Anbieten und Abgeben von Zuchtmaterial (Samen, Eizellen, Embryonen)

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Das Internet und die sozialen Medien werden heutzutage auch von Züchtern stark genutzt, um Zuchtmaterial zu vermarkten. Wir weisen darauf hin, dass das Anbieten und die Abgabe von Zuchtmaterial gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Dabei gilt auch das Verschenken oder der Tausch von Zuchtmaterial als Abgabe im Sinne des Tierzuchtrechts.

Das Anbieten oder die Abgabe von Samen ist nur Besamungsstationen erlaubt, denen eine Zulassung für den innerstaatlichen Handel nach Tierzuchtgesetz (nationale Stationen) erteilt wurde oder Besamungsstationen bzw. Samendepots, die nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen (EU-Einrichtungen) zugelassen sind.

Hierbei ist zwischen der Werbung für Hengste und dem Anbieten von Samen zu unterscheiden. Werbung eines Hengsthalters zum Beispielim Internet ist erlaubt, wenn dort angegeben wird, über welche zugelassene Einrichtung (Besamungsstation/ Samendepot) der Samen des Hengstes zu beziehen ist.

Anbieten von Samen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Bereitschaft zur Abgabe von Samen an Dritte zu erkennen ist. Zunehmend findet sich dies bei Facebookgruppen, wenn Züchter Samen anbieten, der von ihnen gekauft wurde und für den sie selbst keine Verwendung mehr haben. Lagert dieser Samen in einer Besamungsstation oder einem Samendepot, das heißt die Auslieferung an den Tierhalter ist noch nicht erfolgt, kann er über diese Einrichtung abgegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Züchter, der den Samen käuflich erworben hat, und dem Hengsthalter die Abgabe zulassen muss. Der Züchter muss die abgebende Besamungsstation bzw. das abgebende Samendepot benennen. Eine Abgabe von Samen, der außerhalb einer zugelassenen Einrichtung lagert (zum Beispielbeim Züchter selbst), ist nicht erlaubt und stellt einen Verstoß gegen geltendes Recht dar.

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass ein Tierarzt oder ein Besamungsbeauftragter eine Besamung nur im Auftrag einer Besamungsstation oder eines Samendepots durchführen darf. Analoge Regelungen finden sich im Tierzuchtgesetz zum Anbieten und zur Abgabe von Eizellen und Embryonen, auch diese dürfen nur von dafür zugelassenen Einrichtungen angeboten oder abgegeben werden.

Das Anbieten oder Abgeben von Zuchtmaterial entgegen den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die derzeit mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Mit Inkrafttreten des neuen Tierzuchtgesetzes am 1. Januar 2019 können künftig Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Daher wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits das Anbieten, wenn es entgegen den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes erfolgt, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Für Fragen steht Ihnen die jeweils zuständige Tierzuchtbehörde zur Verfügung.

Information der AG Tierzuchtrecht beim Verband der Landwirtschaftskammern, 8. Januar 2019

Das Internet und die sozialen Medien werden heutzutage auch von Züchtern stark genutzt, um Zuchtmaterial zu vermarkten. Wir weisen darauf hin, dass das Anbieten und die Abgabe von Zuchtmaterial gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Dabei gilt auch das Verschenken oder der Tausch von Zuchtmaterial als Abgabe im Sinne des Tierzuchtrechts.

Das Anbieten oder die Abgabe von Samen ist nur Besamungsstationen erlaubt, denen eine Zulassung für den innerstaatlichen Handel nach Tierzuchtgesetz (nationale Stationen) erteilt wurde oder Besamungsstationen bzw. Samendepots, die nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen (EU-Einrichtungen) zugelassen sind.

Hierbei ist zwischen der Werbung für Hengste und dem Anbieten von Samen zu unterscheiden. Werbung eines Hengsthalters zum Beispielim Internet ist erlaubt, wenn dort angegeben wird, über welche zugelassene Einrichtung (Besamungsstation/ Samendepot) der Samen des Hengstes zu beziehen ist.

Anbieten von Samen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Bereitschaft zur Abgabe von Samen an Dritte zu erkennen ist. Zunehmend findet sich dies bei Facebookgruppen, wenn Züchter Samen anbieten, der von ihnen gekauft wurde und für den sie selbst keine Verwendung mehr haben. Lagert dieser Samen in einer Besamungsstation oder einem Samendepot, das heißt die Auslieferung an den Tierhalter ist noch nicht erfolgt, kann er über diese Einrichtung abgegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Züchter, der den Samen käuflich erworben hat, und dem Hengsthalter die Abgabe zulassen muss. Der Züchter muss die abgebende Besamungsstation bzw. das abgebende Samendepot benennen. Eine Abgabe von Samen, der außerhalb einer zugelassenen Einrichtung lagert (zum Beispielbeim Züchter selbst), ist nicht erlaubt und stellt einen Verstoß gegen geltendes Recht dar.

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass ein Tierarzt oder ein Besamungsbeauftragter eine Besamung nur im Auftrag einer Besamungsstation oder eines Samendepots durchführen darf. Analoge Regelungen finden sich im Tierzuchtgesetz zum Anbieten und zur Abgabe von Eizellen und Embryonen, auch diese dürfen nur von dafür zugelassenen Einrichtungen angeboten oder abgegeben werden.

Das Anbieten oder Abgeben von Zuchtmaterial entgegen den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die derzeit mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Mit Inkrafttreten des neuen Tierzuchtgesetzes am 1. Januar 2019 können künftig Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Daher wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits das Anbieten, wenn es entgegen den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes erfolgt, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Für Fragen steht Ihnen die jeweils zuständige Tierzuchtbehörde zur Verfügung.

Information der AG Tierzuchtrecht beim Verband der Landwirtschaftskammern, 8. Januar 2019