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Ausbildungsvergütungen Übersicht

Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Die Angemessenheit orientiert sich in erster Linie an einschlägigen Tarifverträgen. Im Jahr 2020 wurde eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung (MiAV) eingeführt.

Die MiAV wird seit 2024 jährlich neu im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz). Die Veröffentlichung erfolgt im Oktober mit den Beträgen für das kommende Jahr. Es gelten immer die Sätze des Jahrs des Ausbildungsbeginns.

Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Die Angemessenheit orientiert sich in erster Linie an einschlägigen Tarifverträgen. Im Jahr 2020 wurde eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung (MiAV) eingeführt.

Die MiAV wird seit 2024 jährlich neu im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz). Die Veröffentlichung erfolgt im Oktober mit den Beträgen für das kommende Jahr. Es gelten immer die Sätze des Jahrs des Ausbildungsbeginns.


 


 

Ausbildungsvergütung (Landwirtschaft)

Anzuwendender Tarifvertrag – gültig ab 1. Januar 2025

  • für die landwirtschaftlichen Betriebe (gilt auch für Fachkraft Agrarservice und für Ausbildung nach Paragraf 66 BBiG)
  • für die Unternehmen der Reit- und Fahrtouristik, Pferdepensionen, Reiterhöfe …
  • für die forstwirtschaftlichen Betriebe

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsvergütung für neu abgeschlossene Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn 2026

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 906,00 Euro 724,80 Euro 724,00 Euro
2. 998,00 Euro 798,40 Euro 854,00 Euro
3. 1.078,00 Euro 862,40 Euro 977,00 Euro

Ausbildungsvergütung (Landwirtschaft)

Anzuwendender Tarifvertrag – gültig ab 1. Januar 2025

  • für die landwirtschaftlichen Betriebe (gilt auch für Fachkraft Agrarservice und für Ausbildung nach Paragraf 66 BBiG)
  • für die Unternehmen der Reit- und Fahrtouristik, Pferdepensionen, Reiterhöfe …
  • für die forstwirtschaftlichen Betriebe

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsvergütung für neu abgeschlossene Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn 2026

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 906,00 Euro 724,80 Euro 724,00 Euro
2. 998,00 Euro 798,40 Euro 854,00 Euro
3. 1.078,00 Euro 862,40 Euro 977,00 Euro

Ausbildungsvergütung für bestehende Berufsausbildungsverträge

Ausbildungsvergütung für bestehende Berufsausbildungsverträge

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.01.2025 und 31.12.2025
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.01.2025

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 906,00 Euro 724,80 Euro 682,00 Euro
2. 998,00 Euro 798,40 Euro 805,00 Euro
3. 1.078,00 Euro 862,40 Euro 921,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 906,00 Euro 724,80 Euro 682,00 Euro
2. 998,00 Euro 798,40 Euro 805,00 Euro
3. 1.078,00 Euro 862,40 Euro 921,00 Euro

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.01.2024 und 31.12.2024
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.01.2024

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 873,00 Euro 698,40 Euro 649,00 Euro
2. 961,00 Euro 768,80 Euro 766,00 Euro
3. 1.039,00 Euro 831,20 Euro 876,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 873,00 Euro 698,40 Euro 649,00 Euro
2. 961,00 Euro 768,80 Euro 766,00 Euro
3. 1.039,00 Euro 831,20 Euro 876,00 Euro

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.01.2023 und 31.12.2023
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.09.2018

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 621,00 Euro 496,80 Euro 620,00 Euro
2. 678,50 Euro 542,80 Euro 732,00 Euro
3. 741,75 Euro 593,40 Euro 837,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 621,00 Euro 496,80 Euro 620,00 Euro
2. 678,50 Euro 542,80 Euro 732,00 Euro
3. 741,75 Euro 593,40 Euro 837,00 Euro

Leistungsbonus

Die Auszubildenden, die einen Ausbildungsvertrag gemäß Tarifvertrag gültig ab 1. Januar 2024 oder später geschlossen haben, erhalten – rückwirkend für das jeweilige Ausbildungsjahr – einen Leistungsbonus in Abhängigkeit des folgenden Notendurchschnittes:

1,0 bis 1,5 Notendurchschnitt 70,00 € monatlich
1,6 bis 2,0 Notendurchschnitt 40,00 € monatlich
2,1 bis 2,5 Notendurchschnitt 20,00 € monatlich

Leistungsbonus

Die Auszubildenden, die einen Ausbildungsvertrag gemäß Tarifvertrag gültig ab 1. Januar 2024 oder später geschlossen haben, erhalten – rückwirkend für das jeweilige Ausbildungsjahr – einen Leistungsbonus in Abhängigkeit des folgenden Notendurchschnittes:

1,0 bis 1,5 Notendurchschnitt 70,00 € monatlich
1,6 bis 2,0 Notendurchschnitt 40,00 € monatlich
2,1 bis 2,5 Notendurchschnitt 20,00 € monatlich

 


 

Ausbildungsvergütung (Hauswirtschaft)

Anzuwendender Tarifvertrag – gültig ab 1. Januar 2025

  • für Betriebe der Hauswirtschaft

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsvergütung für neu abgeschlossene Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn 2026

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.230,00 Euro 984,00 Euro 724,00 Euro
2. 1.280,00 Euro 1.024,00 Euro 854,00 Euro
3. 1.380,00 Euro 1.104,00 Euro 977,00 Euro

Ausbildungsvergütung (Hauswirtschaft)

Anzuwendender Tarifvertrag – gültig ab 1. Januar 2025

  • für Betriebe der Hauswirtschaft

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsvergütung für neu abgeschlossene Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn 2026

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.230,00 Euro 984,00 Euro 724,00 Euro
2. 1.280,00 Euro 1.024,00 Euro 854,00 Euro
3. 1.380,00 Euro 1.104,00 Euro 977,00 Euro

Ausbildungsvergütung für bestehende Berufsausbildungsverträge

Ausbildungsvergütung für bestehende Berufsausbildungsverträge

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.01.2025 und 31.12.2025
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.01.2025

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.230,00 Euro 984,00 Euro 682,00 Euro
2. 1.280,00 Euro 1.024,00 Euro 805,00 Euro
3. 1.380,00 Euro 1.104,00 Euro 921,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.230,00 Euro 984,00 Euro 682,00 Euro
2. 1.280,00 Euro 1.024,00 Euro 805,00 Euro
3. 1.380,00 Euro 1.104,00 Euro 921,00 Euro

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.01.2024 und 31.12.2024
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.01.2022

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.130,00 Euro 904,00 Euro 649,00 Euro
2. 1.160,00 Euro 928,00 Euro 766,00 Euro
3. 1.240,00 Euro 992,00 Euro 876,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.130,00 Euro 904,00 Euro 649,00 Euro
2. 1.160,00 Euro 928,00 Euro 766,00 Euro
3. 1.240,00 Euro 992,00 Euro 876,00 Euro

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.01.2023 und 31.12.2023
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.01.2022

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.130,00 Euro 904,00 Euro 620,00 Euro
2. 1.160,00 Euro 928,00 Euro 732,00 Euro
3. 1.240,00 Euro 992,00 Euro 837,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.130,00 Euro 904,00 Euro 620,00 Euro
2. 1.160,00 Euro 928,00 Euro 732,00 Euro
3. 1.240,00 Euro 992,00 Euro 837,00 Euro

 


 

Ausbildungsvergütung Produktionsgartenbau

Empfehlung des Gartenbauverbandes Berlin-Brandenburg e. V.

  • für Betriebe des Produktionsgartenbaus

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsvergütung für neu abgeschlossene Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn 2026

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 840,00 Euro 672,00 Euro 724 Euro
2. 900,00 Euro 720,00 Euro 854 Euro
3. 980,00 Euro 784,00 Euro 977 Euro

Ausbildungsvergütung Produktionsgartenbau

Empfehlung des Gartenbauverbandes Berlin-Brandenburg e. V.

  • für Betriebe des Produktionsgartenbaus

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsvergütung für neu abgeschlossene Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn 2026

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 840,00 Euro 672,00 Euro 724 Euro
2. 900,00 Euro 720,00 Euro 854 Euro
3. 980,00 Euro 784,00 Euro 977 Euro

Ausbildungsvergütung für bestehende Berufsausbildungsverträge

Ausbildungsvergütung für bestehende Berufsausbildungsverträge

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.01.2025 und 31.12.2025
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.01.2020

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 820,00 Euro 656,00 Euro 682,00 Euro
2. 875,00 Euro 700,00 Euro 805,00 Euro
3. 940,00 Euro 752,00 Euro 921,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 820,00 Euro 656,00 Euro 682,00 Euro
2. 875,00 Euro 700,00 Euro 805,00 Euro
3. 940,00 Euro 752,00 Euro 921,00 Euro

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.01.2024 und 31.12.2024
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.01.2020

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 800,00 Euro 640,00 Euro 649,00 Euro
2. 850,00 Euro 680,00 Euro 766,00 Euro
3. 900,00 Euro 720,00 Euro 876,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 800,00 Euro 640,00 Euro 649,00 Euro
2. 850,00 Euro 680,00 Euro 766,00 Euro
3. 900,00 Euro 720,00 Euro 876,00 Euro

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.01.2023 und 31.12.2023
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.01.2020

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 750,00 Euro 600,00 Euro 620,00 Euro
2. 802,00 Euro 641,60 Euro 732,00 Euro
3. 850,00 Euro 680,00 Euro 837,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 750,00 Euro 600,00 Euro 620,00 Euro
2. 802,00 Euro 641,60 Euro 732,00 Euro
3. 850,00 Euro 680,00 Euro 837,00 Euro

 


 

Ausbildungsvergütung Garten- und Landschaftsbau

Anzuwendender Tarifvertrag bei 3-jährigem Ausbildungsvertrag

  • für Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsvergütung für neu abgeschlossene Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn 2026

gültig ab 1. Juli 2025

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.100,00 Euro 880,00 Euro 724,00 Euro
2. 1.220,00 Euro 976,00 Euro 854,00 Euro
3. 1.340,00 Euro 1.072,00 Euro 977,00 Euro

gültig ab 1. Juli 2026

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.140,00 Euro 912,00 Euro 724,00 Euro
2. 1.270,00 Euro 1.016,00 Euro 854,00 Euro
3. 1.390,00 Euro 1.112,00 Euro 977,00 Euro

Anzuwendender Tarifvertrag bei 2-jährigem Ausbildungsvertrag (verkürzte Ausbildung)

  • für Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsvergütung für neu abgeschlossene Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn 2026

gültig ab 1. Juli 2025

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.100,00 Euro 880,00 Euro 724,00 Euro
2. 1.340,00 Euro 1.072,00 Euro 977,00 Euro

gültig ab 1. Juli 2026

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.140,00 Euro 912,00 Euro 724,00 Euro
2. 1.390,00 Euro 1.112,00 Euro 977,00 Euro

Ausbildungsvergütung Garten- und Landschaftsbau

Anzuwendender Tarifvertrag bei 3-jährigem Ausbildungsvertrag

  • für Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsvergütung für neu abgeschlossene Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn 2026

gültig ab 1. Juli 2025

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.100,00 Euro 880,00 Euro 724,00 Euro
2. 1.220,00 Euro 976,00 Euro 854,00 Euro
3. 1.340,00 Euro 1.072,00 Euro 977,00 Euro

gültig ab 1. Juli 2026

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.140,00 Euro 912,00 Euro 724,00 Euro
2. 1.270,00 Euro 1.016,00 Euro 854,00 Euro
3. 1.390,00 Euro 1.112,00 Euro 977,00 Euro

Anzuwendender Tarifvertrag bei 2-jährigem Ausbildungsvertrag (verkürzte Ausbildung)

  • für Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsvergütung für neu abgeschlossene Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn 2026

gültig ab 1. Juli 2025

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.100,00 Euro 880,00 Euro 724,00 Euro
2. 1.340,00 Euro 1.072,00 Euro 977,00 Euro

gültig ab 1. Juli 2026

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.140,00 Euro 912,00 Euro 724,00 Euro
2. 1.390,00 Euro 1.112,00 Euro 977,00 Euro

Ausbildungsvergütung für bestehende Berufsausbildungsverträge

Ausbildungsvergütung für bestehende Berufsausbildungsverträge

bei 3-jährigem Ausbildungsvertrag
bei 3-jährigem Ausbildungsvertrag

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.07.2025 und 31.12.2025
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.07.2025

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.100,00 Euro 880,00 Euro 682,00 Euro
2. 1.220,00 Euro 976,00 Euro 805,00 Euro
3. 1.340,00 Euro 1.072,00 Euro 921,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.100,00 Euro 880,00 Euro 682,00 Euro
2. 1.220,00 Euro 976,00 Euro 805,00 Euro
3. 1.340,00 Euro 1.072,00 Euro 921,00 Euro

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.01.2025 und 30.06.2025
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.07.2024

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.060,00 Euro 848,00 Euro 682,00 Euro
2. 1.180,00 Euro 944,00 Euro 805,00 Euro
3. 1.290,00 Euro 1.032,00 Euro 921,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.060,00 Euro 848,00 Euro 682,00 Euro
2. 1.180,00 Euro 944,00 Euro 805,00 Euro
3. 1.290,00 Euro 1.032,00 Euro 921,00 Euro

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.07.2024 und 31.12.2024
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.07.2024

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.060,00 Euro 848,00 Euro 649,00 Euro
2. 1.180,00 Euro 944,00 Euro 766,00 Euro
3. 1.290,00 Euro 1.032,00 Euro 876,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.060,00 Euro 848,00 Euro 649,00 Euro
2. 1.180,00 Euro 944,00 Euro 766,00 Euro
3. 1.290,00 Euro 1.032,00 Euro 876,00 Euro

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.01.2024 und 30.06.2024
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.07.2023

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.020,00 Euro 816,00 Euro 649,00 Euro
2. 1.130,00 Euro 904,00 Euro 766,00 Euro
3. 1.240,00 Euro 992,00 Euro 876,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.020,00 Euro 816,00 Euro 649,00 Euro
2. 1.130,00 Euro 904,00 Euro 766,00 Euro
3. 1.240,00 Euro 992,00 Euro 876,00 Euro

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.07.2023 und 31.12.2023
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.07.2023

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.020,00 Euro 816,00 Euro 620,00 Euro
2. 1.130,00 Euro 904,00 Euro 732,00 Euro
3. 1.240,00 Euro 992,00 Euro 837,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.020,00 Euro 816,00 Euro 620,00 Euro
2. 1.130,00 Euro 904,00 Euro 732,00 Euro
3. 1.240,00 Euro 992,00 Euro 837,00 Euro

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.01.2023 und 30.06.2023
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.07.2022

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 960,00 Euro 768,00 Euro 620,00 Euro
2. 1.060,00 Euro 848,00 Euro 732,00 Euro
3. 1.170,00 Euro 936,00 Euro 837,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 960,00 Euro 768,00 Euro 620,00 Euro
2. 1.060,00 Euro 848,00 Euro 732,00 Euro
3. 1.170,00 Euro 936,00 Euro 837,00 Euro
bei 2-jährigem Ausbildungsvertrag
bei 2-jährigem Ausbildungsvertrag

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.07.2025 und 31.12.2025
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.07.2025

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.100,00 Euro 880,00 Euro 682,00 Euro
2. 1.340,00 Euro 1.072,00 Euro 921,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.100,00 Euro 880,00 Euro 682,00 Euro
2. 1.340,00 Euro 1.072,00 Euro 921,00 Euro

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.01.2025 und 30.06.2025
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.07.2024

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.060,00 Euro 848,00 Euro 682,00 Euro
2. 1.290,00 Euro 1.032,00 Euro 921,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.060,00 Euro 848,00 Euro 682,00 Euro
2. 1.290,00 Euro 1.032,00 Euro 921,00 Euro

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.07.2024 und 31.12.2024
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.07.2024

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.060,00 Euro 848,00 Euro 766,00 Euro
2. 1.290,00 Euro 1.032,00 Euro 876,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.060,00 Euro 848,00 Euro 766,00 Euro
2. 1.290,00 Euro 1.032,00 Euro 876,00 Euro

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.01.2024 und 30.06.2024
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.07.2023

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.020,00 Euro 816,00 Euro 766,00 Euro
2. 1.240,00 Euro 992,00 Euro 876,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.020,00 Euro 816,00 Euro 766,00 Euro
2. 1.240,00 Euro 992,00 Euro 876,00 Euro

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.07.2023 und 31.12.2023
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.07.2023

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.020,00 Euro 816,00 Euro 620,00 Euro
2. 1.240,00 Euro 992,00 Euro 837,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.020,00 Euro 816,00 Euro 620,00 Euro
2. 1.240,00 Euro 992,00 Euro 837,00 Euro

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.01.2023 und 30.06.2023
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.07.2022

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 960,00 Euro 768,00 Euro 620,00 Euro
2. 1.170,00 Euro 936,00 Euro 837,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 960,00 Euro 768,00 Euro 620,00 Euro
2. 1.170,00 Euro 936,00 Euro 837,00 Euro

 


 

Ausbildungsvergütung (Milchwirtschaft)

Anzuwendender Tarifvertrag – gültig ab 1. September 2024

  • für Betriebe der Milchwirtschaft (Ostdeutschland)

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsvergütung für neu abgeschlossene Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn 2026

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.317,83 Euro 1.054,26 Euro 724,00 Euro
2. 1.413,40 Euro 1.130,72 Euro 854,00 Euro
3. 1.561,42 Euro 1.249,14 Euro 977,00 Euro

Ausbildungsvergütung (Milchwirtschaft)

Anzuwendender Tarifvertrag – gültig ab 1. September 2024

  • für Betriebe der Milchwirtschaft (Ostdeutschland)

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsvergütung für neu abgeschlossene Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn 2026

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.317,83 Euro 1.054,26 Euro 724,00 Euro
2. 1.413,40 Euro 1.130,72 Euro 854,00 Euro
3. 1.561,42 Euro 1.249,14 Euro 977,00 Euro

Ausbildungsvergütung für bestehende Berufsausbildungsverträge

Ausbildungsvergütung für bestehende Berufsausbildungsverträge

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.01.2025 und 31.12.2025
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.09.2024

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.317,83 Euro 1.054,26 Euro 682,00 Euro
2. 1.413,40 Euro 1.130,72 Euro 805,00 Euro
3. 1.561,42 Euro 1.249,14 Euro 921,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.317,83 Euro 1.054,26 Euro 682,00 Euro
2. 1.413,40 Euro 1.130,72 Euro 805,00 Euro
3. 1.561,42 Euro 1.249,14 Euro 921,00 Euro

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.09.2024 und 31.12.2024
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.09.2024

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.317,83 Euro 1.054,26 Euro 649,00 Euro
2. 1.413,40 Euro 1.130,72 Euro 766,00 Euro
3. 1.561,42 Euro 1.249,14 Euro 876,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.317,83 Euro 1.054,26 Euro 649,00 Euro
2. 1.413,40 Euro 1.130,72 Euro 766,00 Euro
3. 1.561,42 Euro 1.249,14 Euro 876,00 Euro

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.01.2024 und 31.08.2024
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.11.2023

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.060,00 Euro 848,00 Euro 649,00 Euro
2. 1.180,00 Euro 944,00 Euro 766,00 Euro
3. 1.290,00 Euro 1.032,00 Euro 876,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.060,00 Euro 848,00 Euro 649,00 Euro
2. 1.180,00 Euro 944,00 Euro 766,00 Euro
3. 1.290,00 Euro 1.032,00 Euro 876,00 Euro

Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen 01.01.2023 und 31.12.2023
Anzuwendender Tarifvertrag gültig ab 01.04.2021

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 946,00 Euro 756,80 Euro 620,00 Euro
2. 1.065,00 Euro 852,00 Euro 732,00 Euro
3. 1.360,00 Euro 1.088,00 Euro 837,00 Euro
Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent)
Ausbildungsvergütung Mindestausbildungsvergütung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 946,00 Euro 756,80 Euro 620,00 Euro
2. 1.065,00 Euro 852,00 Euro 732,00 Euro
3. 1.360,00 Euro 1.088,00 Euro 837,00 Euro

 


 

Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Fragen und Antworten

Ausbildungsvergütung - Welche Bestandteile zählen dazu?

Die Ausbildungsvergütung ist die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte monatliche Bruttovergütung für jedes Ausbildungsjahr.

Bestandteile der Leistungsvergütung zählen nicht zur Ausbildungsvergütung. Sie sind als Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag bei der zuständigen Stelle einzureichen.

Jahressonderleistungen sind nur dann Bestandteil der Ausbildungsvergütung, wenn diese vertraglich vereinbarte Gegenleistung für geleistete Arbeit sind, monatlich ausgezahlt werden und ohne Bedingung und unwiderruflich vereinbart sind. Insofern sind zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld nur dann Teil der Ausbildungsvergütung, wenn diese monatlich ausgezahlt werden.

Vertraglich vereinbarte Sachleistungen sind integrierter Teil der Ausbildungsvergütung, soweit sie nach Paragraf 17 Absatz 6 BBiG auf die Bruttovergütung angerechnet werden können. Die anrechenbaren Sätze für Verpflegung und Unterkunft nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden jährlich neu angepasst.

Die Ausbildungsvergütung ist die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte monatliche Bruttovergütung für jedes Ausbildungsjahr.

Bestandteile der Leistungsvergütung zählen nicht zur Ausbildungsvergütung. Sie sind als Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag bei der zuständigen Stelle einzureichen.

Jahressonderleistungen sind nur dann Bestandteil der Ausbildungsvergütung, wenn diese vertraglich vereinbarte Gegenleistung für geleistete Arbeit sind, monatlich ausgezahlt werden und ohne Bedingung und unwiderruflich vereinbart sind. Insofern sind zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld nur dann Teil der Ausbildungsvergütung, wenn diese monatlich ausgezahlt werden.

Vertraglich vereinbarte Sachleistungen sind integrierter Teil der Ausbildungsvergütung, soweit sie nach Paragraf 17 Absatz 6 BBiG auf die Bruttovergütung angerechnet werden können. Die anrechenbaren Sätze für Verpflegung und Unterkunft nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden jährlich neu angepasst.

Ausbildungsvergütung - Welche ist angemessen?

Bei betrieblicher Finanzierung spielt die Tarifbindung des Ausbildenden eine große Rolle bei der Beurteilung der Angemessenheit.

Nach Paragraf 3 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz müssen tariflich gebundene Ausbildungsstätten mindestens den aktuellen Tarif zahlen. Es gilt allein die Tarifbindung des Ausbildenden. Die Tarifbindung der Auszubildenden ist dabei unerheblich! Der Tarif darf auch unterhalb der Mindestausbildungsvergütung liegen.

Nicht tariflich gebundene Ausbildungsstätten müssen mindestens 80 Prozent des einschlägigen Tarifs zahlen, in den das Ausbildungsverhältnis fällt. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch mindestens der Mindestausbildungsvergütung entsprechen. Das gilt auch für Berufe ohne Tarifvertrag.

Für die Mindestausbildungsvergütung gelten immer die Sätze des Jahrs des Ausbildungsbeginns.

Für öffentlich geförderte Ausbildungsverhältnisse können in Abhängigkeit von den Förderbedingungen andere Regeln zur Angemessenheit gelten.

Bei betrieblicher Finanzierung spielt die Tarifbindung des Ausbildenden eine große Rolle bei der Beurteilung der Angemessenheit.

Nach Paragraf 3 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz müssen tariflich gebundene Ausbildungsstätten mindestens den aktuellen Tarif zahlen. Es gilt allein die Tarifbindung des Ausbildenden. Die Tarifbindung der Auszubildenden ist dabei unerheblich! Der Tarif darf auch unterhalb der Mindestausbildungsvergütung liegen.

Nicht tariflich gebundene Ausbildungsstätten müssen mindestens 80 Prozent des einschlägigen Tarifs zahlen, in den das Ausbildungsverhältnis fällt. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch mindestens der Mindestausbildungsvergütung entsprechen. Das gilt auch für Berufe ohne Tarifvertrag.

Für die Mindestausbildungsvergütung gelten immer die Sätze des Jahrs des Ausbildungsbeginns.

Für öffentlich geförderte Ausbildungsverhältnisse können in Abhängigkeit von den Förderbedingungen andere Regeln zur Angemessenheit gelten.

Betriebswechsel - was muss man dabei beachten?

Die/der Auszubildende beendet nach einem Jahr die Ausbildung und tritt nahtlos unter Anrechnung des ersten Ausbildungsjahres eine neue Lehrstelle im gleichen Beruf bei einem anderen Betrieb an.
Ihr/ihm ist – mindestens – die für das Jahr des Beginns der Ausbildung festgesetzte gesetzliche Mindestvergütung des zweiten Ausbildungsjahres zu zahlen.

  • Alternative 1:
    Für die Branche existiert ein Tarifvertrag. Der Tarifvertrag findet kraft Allgemeinverbindlichkeit oder aufgrund beiderseitiger Tarifbindung (beim neuen Betrieb) Anwendung. In diesem Fall ist mindestens die tariflich festgesetzte Vergütung für das Ausbildungsjahr zu bezahlen.
  • Alternative 2:
    Für die Branche gibt es einen Tarifvertrag. Es fehlt aber an einer Tarifbindung. Hier sind die für das Ausbildungsjahr festgesetzten Beträge des einschlägigen Tarifvertrags Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung.

Die/der Auszubildende beendet nach einem Jahr die Ausbildung und tritt nahtlos unter Anrechnung des ersten Ausbildungsjahres eine neue Lehrstelle im gleichen Beruf bei einem anderen Betrieb an.
Ihr/ihm ist – mindestens – die für das Jahr des Beginns der Ausbildung festgesetzte gesetzliche Mindestvergütung des zweiten Ausbildungsjahres zu zahlen.

  • Alternative 1:
    Für die Branche existiert ein Tarifvertrag. Der Tarifvertrag findet kraft Allgemeinverbindlichkeit oder aufgrund beiderseitiger Tarifbindung (beim neuen Betrieb) Anwendung. In diesem Fall ist mindestens die tariflich festgesetzte Vergütung für das Ausbildungsjahr zu bezahlen.
  • Alternative 2:
    Für die Branche gibt es einen Tarifvertrag. Es fehlt aber an einer Tarifbindung. Hier sind die für das Ausbildungsjahr festgesetzten Beträge des einschlägigen Tarifvertrags Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung.

Elternzeit - wie wirkt sie sich aus?

Unterbricht ein/-e Auszubildende/-r die Ausbildung für ein Jahr, um Elternzeit zu nehmen, gelten für die Lehrzeit nach der Unterbrechung die Vergütungssätze aus dem Jahr des Ausbildungsbeginns.

Unterbricht ein/-e Auszubildende/-r die Ausbildung für ein Jahr, um Elternzeit zu nehmen, gelten für die Lehrzeit nach der Unterbrechung die Vergütungssätze aus dem Jahr des Ausbildungsbeginns.

Tarif oder Mindestausbildungsvergütung - was gilt?

In den meisten Branchen, in denen ausgebildet wird, gibt es Tarifverträge, die eine Vergütung oberhalb der gesetzlichen Mindestvergütung vorsehen. Vergütungsvereinbarungen müssen sich an den einschlägigen Tarifverträgen orientieren. Die tarifliche Vergütung darf nicht auf die gesetzliche Mindestvergütung abgesenkt werden, da sie dann unangemessen niedrig wäre.

In den meisten Branchen, in denen ausgebildet wird, gibt es Tarifverträge, die eine Vergütung oberhalb der gesetzlichen Mindestvergütung vorsehen. Vergütungsvereinbarungen müssen sich an den einschlägigen Tarifverträgen orientieren. Die tarifliche Vergütung darf nicht auf die gesetzliche Mindestvergütung abgesenkt werden, da sie dann unangemessen niedrig wäre.

Teilzeitausbildung

Bei Teilzeitausbildung darf eine entsprechend der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit reduzierte Mindestausbildungsvergütung vereinbart werden.

Bei Teilzeitberufsausbildung muss die Ausbildungsvergütung mindestens dem Prozent-Anteil der Ausbildungszeit entsprechen.

Bei Teilzeitausbildung darf eine entsprechend der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit reduzierte Mindestausbildungsvergütung vereinbart werden.

Bei Teilzeitberufsausbildung muss die Ausbildungsvergütung mindestens dem Prozent-Anteil der Ausbildungszeit entsprechen.

Unterschreitung

Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestvergütung setzt voraus, dass der Ausbildungsbetrieb an einen Tarifvertrag mit niedrigerer Vergütung gebunden ist.

Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestvergütung setzt voraus, dass der Ausbildungsbetrieb an einen Tarifvertrag mit niedrigerer Vergütung gebunden ist.

Vergütungssätze - welche gelten während der Ausbildung?

Maßgeblich für die Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung sind über die gesamte Ausbildungszeit die Vergütungssätze aus dem Jahr, in dem die Ausbildung beginnt.

Maßgeblich für die Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung sind über die gesamte Ausbildungszeit die Vergütungssätze aus dem Jahr, in dem die Ausbildung beginnt.

Verkürzung/Verlängerung

Bei einer Verkürzung der Ausbildungsdauer zum Beispiel infolge höherer Schulbildung (Fachhochschulreife und anderes) wird die Zeit und die Vergütung vom Ausbildungsende her gekürzt.
Bei einer Verlängerung gilt die Vergütung des jeweils letzten Lehrjahres weiter.

Bei einer Verkürzung der Ausbildungsdauer zum Beispiel infolge höherer Schulbildung (Fachhochschulreife und anderes) wird die Zeit und die Vergütung vom Ausbildungsende her gekürzt.
Bei einer Verlängerung gilt die Vergütung des jeweils letzten Lehrjahres weiter.

Vorbildung - wie wird sie angerechnet?

Bei der Anrechnung einer Vorbildung steigt der Lehrling in ein höheres Lehrjahr ein. Entsprechend gelten die Vergütungssätze ab dem höheren Einstiegsjahr.

Bei der Anrechnung einer Vorbildung steigt der Lehrling in ein höheres Lehrjahr ein. Entsprechend gelten die Vergütungssätze ab dem höheren Einstiegsjahr.

Weitere Hinweise

Es wird darauf hingewiesen, dass Ausbildungsverträge, die nicht durch die Zuständige Stelle eingetragen sind, keine Ausbildungsverträge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind. Diese privatrechtlichen Verträge berechtigen nicht zum Besuch der Berufsschule, zur Inanspruchnahme von Fördermitteln für die überbetriebliche Ausbildung und sie berechtigen nicht zum Ablegen der Berufsabschlussprüfung.

Diese Information ist auf Grundlage der Tarifverträge erstellt worden, die der zuständigen Stelle vorliegen. Sollte für einen Ausbildungsbetrieb eine andere Tarifbindung bestehen, so muss dieser Tarifabschluss zugrunde gelegt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Ausbildungsverträge, die nicht durch die Zuständige Stelle eingetragen sind, keine Ausbildungsverträge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind. Diese privatrechtlichen Verträge berechtigen nicht zum Besuch der Berufsschule, zur Inanspruchnahme von Fördermitteln für die überbetriebliche Ausbildung und sie berechtigen nicht zum Ablegen der Berufsabschlussprüfung.

Diese Information ist auf Grundlage der Tarifverträge erstellt worden, die der zuständigen Stelle vorliegen. Sollte für einen Ausbildungsbetrieb eine andere Tarifbindung bestehen, so muss dieser Tarifabschluss zugrunde gelegt werden.