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Geschützte Herkunftsangaben

Spreewälder Meerrettich
© G. Kretschmer/LELF
Spreewälder Meerrettich
© G. Kretschmer/LELF

Jeder Erzeuger oder Verarbeiter darf ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel mit einer geschützten Herkunftsbezeichnung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vermarkten, wenn die Anforderungen der jeweiligen Spezifikation erfüllt werden und sich das Unternehmen dem Kontrollsystem stellt.

Unter Produkte, die dem europäischen Herkunftsschutz unterliegen, werden alle Agrarerzeugnisse, Lebensmittel und auch Spirituosen verstanden, die in ein spezifisches Schutzsystem der EU eingetragen wurden (Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und Verordnung (EU) 2019/787).
Der Schutzstatus umfasst drei verschiedene EU-Siegel:

  • geschützte geografische Angabe (g.g.A.)
  • geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)
  • geschützte traditionelle Spezialität (g.t.S.).

Aktuell unterliegen über 3.900 Artikel (Agrarerzeugnisse und Lebensmittelprodukte, einschließlich Wein und Spirituosen) dem europäischen Herkunftsschutz.

Die Qualitätsregelungen der EU dienen dazu, traditionelle Herstellungsweisen am Leben zu erhalten und Landwirten sowie Erzeugern in ländlichen Regionen ein gerechtes Einkommen für deren hochwertige Qualitätserzeugnisse zu sichern.

Mit der Herstellung in einem bestimmten Gebiet geht eine bestimmte Qualitätserwartung einher. Zunehmend achtet der Verbraucher auf Regionalität. Die geografische Herkunft eines Produkts gilt somit als wichtiges Verkaufsargument. Die Kennzeichnung solcher Produkte mit dem entsprechenden Unionslogo ermöglicht dem Verbraucher eine gut informierte Kaufentscheidung. Die Wertschöpfung des Geoschutz-Produktes wird entsprechend weitergetragen.

Jeder Erzeuger oder Verarbeiter darf ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel mit einer geschützten Herkunftsbezeichnung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vermarkten, wenn die Anforderungen der jeweiligen Spezifikation erfüllt werden und sich das Unternehmen dem Kontrollsystem stellt.

Unter Produkte, die dem europäischen Herkunftsschutz unterliegen, werden alle Agrarerzeugnisse, Lebensmittel und auch Spirituosen verstanden, die in ein spezifisches Schutzsystem der EU eingetragen wurden (Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und Verordnung (EU) 2019/787).
Der Schutzstatus umfasst drei verschiedene EU-Siegel:

  • geschützte geografische Angabe (g.g.A.)
  • geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)
  • geschützte traditionelle Spezialität (g.t.S.).

Aktuell unterliegen über 3.900 Artikel (Agrarerzeugnisse und Lebensmittelprodukte, einschließlich Wein und Spirituosen) dem europäischen Herkunftsschutz.

Die Qualitätsregelungen der EU dienen dazu, traditionelle Herstellungsweisen am Leben zu erhalten und Landwirten sowie Erzeugern in ländlichen Regionen ein gerechtes Einkommen für deren hochwertige Qualitätserzeugnisse zu sichern.

Mit der Herstellung in einem bestimmten Gebiet geht eine bestimmte Qualitätserwartung einher. Zunehmend achtet der Verbraucher auf Regionalität. Die geografische Herkunft eines Produkts gilt somit als wichtiges Verkaufsargument. Die Kennzeichnung solcher Produkte mit dem entsprechenden Unionslogo ermöglicht dem Verbraucher eine gut informierte Kaufentscheidung. Die Wertschöpfung des Geoschutz-Produktes wird entsprechend weitergetragen.

Das Kontrollsystem

Der Schutz erstreckt sich sowohl auf die Qualitätssicherung in der Produktherstellung (Herstellerkontrolle) als auch auf den Schutz vor Nachahmungen und Missbrauch der Siegel und Produktbezeichnungen (Namen) im Handel (Marktkontrolle). Die Kontrollen erfolgen entsprechend Verordnung (EU) 2017/625 durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF).

Der Schutz erstreckt sich sowohl auf die Qualitätssicherung in der Produktherstellung (Herstellerkontrolle) als auch auf den Schutz vor Nachahmungen und Missbrauch der Siegel und Produktbezeichnungen (Namen) im Handel (Marktkontrolle). Die Kontrollen erfolgen entsprechend Verordnung (EU) 2017/625 durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF).

Kontrollen der Hersteller

Die Kontrollen bei den Erzeugern und Verarbeitern führen zugelassene private Kontrollstellen durch. Das LELF informiert über die Voraussetzungen für die Zulassung, entscheidet über die Zulassung und überwacht die Arbeit der zugelassenen Kontrollstellen.

In Brandenburg sind aktuell die Bezeichnungen

  • „Spreewälder Gurken“,
  • „Spreewälder Meerrettich“,
  • „Beelitzer Spargel“
  • „Spreewälder Gurkensülze“ und
  • „Peitzer Karpfen“

als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) geschützt. Ein Brandenburger Molkereibetrieb führt das g.t.S.-geschützte Produkt „Heumilch“.

Die Kontrollen bei den Erzeugern und Verarbeitern führen zugelassene private Kontrollstellen durch. Das LELF informiert über die Voraussetzungen für die Zulassung, entscheidet über die Zulassung und überwacht die Arbeit der zugelassenen Kontrollstellen.

In Brandenburg sind aktuell die Bezeichnungen

  • „Spreewälder Gurken“,
  • „Spreewälder Meerrettich“,
  • „Beelitzer Spargel“
  • „Spreewälder Gurkensülze“ und
  • „Peitzer Karpfen“

als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) geschützt. Ein Brandenburger Molkereibetrieb führt das g.t.S.-geschützte Produkt „Heumilch“.

Markt- und Missbrauchskontrollen

Markt- und Missbrauchskontrollen sollen im Lebensmitteleinzelhandel, in der Gastronomie und dem Internet erfolgen. Kontrolliert wird die korrekte Kennzeichnung der angebotenen Produkte und auch gegebenenfalls die missbräuchliche Verwendung einer geschützten Bezeichnung durch den Anbieter für Produkte, die nicht den Erzeugungsbedingungen entsprechen.

Nicht erlaubt und nach Markenrecht zu sanktionieren sind nachahmende oder einen Markennamen übernehmende Produktbezeichnungen. Beispiele für den häufigen Missbrauch einer geschützten Bezeichnung sind der „Beelitzer Spargel“, die „Thüringer Rostbratwurst“ und auch „Feta“.

Markt- und Missbrauchskontrollen sollen im Lebensmitteleinzelhandel, in der Gastronomie und dem Internet erfolgen. Kontrolliert wird die korrekte Kennzeichnung der angebotenen Produkte und auch gegebenenfalls die missbräuchliche Verwendung einer geschützten Bezeichnung durch den Anbieter für Produkte, die nicht den Erzeugungsbedingungen entsprechen.

Nicht erlaubt und nach Markenrecht zu sanktionieren sind nachahmende oder einen Markennamen übernehmende Produktbezeichnungen. Beispiele für den häufigen Missbrauch einer geschützten Bezeichnung sind der „Beelitzer Spargel“, die „Thüringer Rostbratwurst“ und auch „Feta“.

Weiterführende Informationen

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