Bienenschutz bei Pflanzenschutzmaßnahmen beachten!

Biene an Rapsblüte
© LELF
Biene an Rapsblüte
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In den nächsten Wochen wird die Blüte vieler wichtiger Trachtpflanzen für die Honigbiene wie Obstkulturen und Raps beginnen. Bei steigenden Temperaturen werden aber auch viele Schadorganismen aktiv. Die Bedeutung von Honigbienen, aber auch Hummeln und Wildbienen, für die Bestäubung vieler Kulturpflanzen ist hinlänglich bekannt. Bei unumgänglichen Pflanzenschutzmaßnahmen während der Blüte von Kulturpflanzen ist dem Schutz der Honigbienen und anderer Blütenbesucher besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Chemische Pflanzenschutzmaßnahmen während der Blüte der Kulturen sollten auf das absolute Minimum reduziert werden. Die Notwendigkeit des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln ist während der Blüte der Kulturpflanzen besonders gründlich abzuwägen. Unumgängliche Anwendungen, z. B. gegen Monilia-Spitzendürre und –Blütenfäule in Steinobst, gegen Schorf in Kernobst, Weißstänglichkeit oder Schotenschädlinge in Raps, werden am besten außerhalb des täglichen Bienenfluges durchgeführt. Alle Vorschriften zum Bienenschutz sind konsequent einzuhalten.

Bienenschutz und gute fachliche Praxis

Als bienengefährlich eingestufte Pflanzenschutzmittel dürfen keinesfalls in blühende Pflanzenbestände ausgebracht werden. Es ist sicherzustellen, dass blühende Unkräuter im Pflanzenbestand sowie blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen an Feldrändern, Hecken und anderen angrenzenden Bereichen nicht von solchen Pflanzenschutzmitteln getroffen werden. Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz, wie Vermeidung von Abdrift und Beachtung von Wind-geschwindigkeit und Windrichtung beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, sind konsequent einzuhalten.

Auch Insektizide mit der Kennzeichnungsauflage NN410, die als bienenungefährlich (B4) eingestuft sind, können negative Auswirkungen auf andere Blütenbesucher haben, die empfindlicher als die Honigbiene reagieren. Ihre Anwendung in die Blüte sollte deshalb vermieden werden oder erst in den Abendstunden erfolgen.

Bei der Bestellung von Sommerkulturen ist darauf zu achten, dass die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmittelwirkstoffen aus der Gruppe der Neonicotinoide behandeltem Saatgut im Freiland ist verboten ist. Die für einige Bundesländer erteilte Notfallzulassung nach Art. 53 der Verordnung (EG) 1107/2009 für die Aussaat von mit Cruiser 600 FS (Wirkstoff: Thiamethoxam) behandeltem Zuckerrübensaatgut hat für Brandenburg keine Gültigkeit!

Tankmischungen von Pflanzenschutzmitteln

Tankmischungen mehrerer Insektizide, auch wenn sie einzeln als bienenungefährlich (B4) eingestuft sind, müssen wegen der sich addierenden Wirkung als bienengefährlich betrachtet werden. Solche Mischungen sollten grundsätzlich unterbleiben. Auch Tankmischungen mit bestimmten Fungiziden können die Bienengefährlichkeit erhöhen. Das ist auch bei zeitlich eng aufeinanderfolgenden Spritzungen möglich. Jüngere Untersuchungen zeigen, dass die Mischung von Insektiziden mit bestimmten Zusatzstoffen ebenfalls die Toxizität gegenüber Bienen erhöhen kann. Am besten werden deswegen auch als bienenungefährlich eingestufte Insektizide nicht in Mischung mit anderen Präparaten eingesetzt.

Vermeidung von Rückständen im Honig

In den letzten Jahren wurden in einigen Fällen Pflanzenschutzmittelrückstände in Honig gefunden. In Einzelfällen kam es zu Rückstandshöchstmengen-überschreitungen, sodass der Honig nicht mehr vermarktungsfähig war.

Beim Einsatz Acetamiprid-haltiger Pflanzenschutzmittel (Mospilan SG, Danjiri) im Raps ist zu beachten, dass diese Präparate ausschließlich eine Zulassung gegen Rapsglanzkäfer besitzen. Eine Bekämpfung dieses Schädlings ist nur im Vorblütebereich sinnvoll, nicht mehr zur Zeit der Blüte!

Aus diesem Grund hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit Wirkung vom 12. März 2021 die Anwendung von Mospilan SG und Danjiri zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers in Raps zeitlich beschränkt. Eine Anwendung ist nur noch zulässig vom Kulturstadium BBCH 51 „Hauptinfloreszenz in mitten der obersten Blätter von oben sichtbar“ bis zum Stadium BBCH 59 „Erste Blütenblätter sichtbar; Blüten noch geschlossen“. Damit ist eine Anwendung in die Rapsblüte nicht zulässig!

Die Anwendung der genannten Mittel in Kombination mit Netzmitteln ist verboten!

Zur Vermeidung von Rückständen im Honig hat auch der Einsatz Glyphosat-haltiger Herbizide auf blühende Bestände zu unterbleiben. Das Abspritzen von blühenden Kulturbeständen mit Glyphosat-haltigen Mitteln entspricht nicht der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz!

Kommunikation ist wichtig

Eine gute Kommunikation zwischen dem Landwirt oder Gärtner und den in der Umge-bung wirtschaftenden Imkern sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Das ist nicht nur im Sinne der Bienengesundheit und des Verbraucherschutzes wünschenswert, sondern auch als vertrauensbildende Maßnahme.

25. März 2021

In den nächsten Wochen wird die Blüte vieler wichtiger Trachtpflanzen für die Honigbiene wie Obstkulturen und Raps beginnen. Bei steigenden Temperaturen werden aber auch viele Schadorganismen aktiv. Die Bedeutung von Honigbienen, aber auch Hummeln und Wildbienen, für die Bestäubung vieler Kulturpflanzen ist hinlänglich bekannt. Bei unumgänglichen Pflanzenschutzmaßnahmen während der Blüte von Kulturpflanzen ist dem Schutz der Honigbienen und anderer Blütenbesucher besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Chemische Pflanzenschutzmaßnahmen während der Blüte der Kulturen sollten auf das absolute Minimum reduziert werden. Die Notwendigkeit des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln ist während der Blüte der Kulturpflanzen besonders gründlich abzuwägen. Unumgängliche Anwendungen, z. B. gegen Monilia-Spitzendürre und –Blütenfäule in Steinobst, gegen Schorf in Kernobst, Weißstänglichkeit oder Schotenschädlinge in Raps, werden am besten außerhalb des täglichen Bienenfluges durchgeführt. Alle Vorschriften zum Bienenschutz sind konsequent einzuhalten.

Bienenschutz und gute fachliche Praxis

Als bienengefährlich eingestufte Pflanzenschutzmittel dürfen keinesfalls in blühende Pflanzenbestände ausgebracht werden. Es ist sicherzustellen, dass blühende Unkräuter im Pflanzenbestand sowie blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen an Feldrändern, Hecken und anderen angrenzenden Bereichen nicht von solchen Pflanzenschutzmitteln getroffen werden. Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz, wie Vermeidung von Abdrift und Beachtung von Wind-geschwindigkeit und Windrichtung beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, sind konsequent einzuhalten.

Auch Insektizide mit der Kennzeichnungsauflage NN410, die als bienenungefährlich (B4) eingestuft sind, können negative Auswirkungen auf andere Blütenbesucher haben, die empfindlicher als die Honigbiene reagieren. Ihre Anwendung in die Blüte sollte deshalb vermieden werden oder erst in den Abendstunden erfolgen.

Bei der Bestellung von Sommerkulturen ist darauf zu achten, dass die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmittelwirkstoffen aus der Gruppe der Neonicotinoide behandeltem Saatgut im Freiland ist verboten ist. Die für einige Bundesländer erteilte Notfallzulassung nach Art. 53 der Verordnung (EG) 1107/2009 für die Aussaat von mit Cruiser 600 FS (Wirkstoff: Thiamethoxam) behandeltem Zuckerrübensaatgut hat für Brandenburg keine Gültigkeit!

Tankmischungen von Pflanzenschutzmitteln

Tankmischungen mehrerer Insektizide, auch wenn sie einzeln als bienenungefährlich (B4) eingestuft sind, müssen wegen der sich addierenden Wirkung als bienengefährlich betrachtet werden. Solche Mischungen sollten grundsätzlich unterbleiben. Auch Tankmischungen mit bestimmten Fungiziden können die Bienengefährlichkeit erhöhen. Das ist auch bei zeitlich eng aufeinanderfolgenden Spritzungen möglich. Jüngere Untersuchungen zeigen, dass die Mischung von Insektiziden mit bestimmten Zusatzstoffen ebenfalls die Toxizität gegenüber Bienen erhöhen kann. Am besten werden deswegen auch als bienenungefährlich eingestufte Insektizide nicht in Mischung mit anderen Präparaten eingesetzt.

Vermeidung von Rückständen im Honig

In den letzten Jahren wurden in einigen Fällen Pflanzenschutzmittelrückstände in Honig gefunden. In Einzelfällen kam es zu Rückstandshöchstmengen-überschreitungen, sodass der Honig nicht mehr vermarktungsfähig war.

Beim Einsatz Acetamiprid-haltiger Pflanzenschutzmittel (Mospilan SG, Danjiri) im Raps ist zu beachten, dass diese Präparate ausschließlich eine Zulassung gegen Rapsglanzkäfer besitzen. Eine Bekämpfung dieses Schädlings ist nur im Vorblütebereich sinnvoll, nicht mehr zur Zeit der Blüte!

Aus diesem Grund hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit Wirkung vom 12. März 2021 die Anwendung von Mospilan SG und Danjiri zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers in Raps zeitlich beschränkt. Eine Anwendung ist nur noch zulässig vom Kulturstadium BBCH 51 „Hauptinfloreszenz in mitten der obersten Blätter von oben sichtbar“ bis zum Stadium BBCH 59 „Erste Blütenblätter sichtbar; Blüten noch geschlossen“. Damit ist eine Anwendung in die Rapsblüte nicht zulässig!

Die Anwendung der genannten Mittel in Kombination mit Netzmitteln ist verboten!

Zur Vermeidung von Rückständen im Honig hat auch der Einsatz Glyphosat-haltiger Herbizide auf blühende Bestände zu unterbleiben. Das Abspritzen von blühenden Kulturbeständen mit Glyphosat-haltigen Mitteln entspricht nicht der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz!

Kommunikation ist wichtig

Eine gute Kommunikation zwischen dem Landwirt oder Gärtner und den in der Umge-bung wirtschaftenden Imkern sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Das ist nicht nur im Sinne der Bienengesundheit und des Verbraucherschutzes wünschenswert, sondern auch als vertrauensbildende Maßnahme.

25. März 2021