Anwendung von Glyphosat und glyphosathaltigen Mitteln

Biene an Rapsblüte
© LELF
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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat mit einer Eilverordnung am 12. Dezember 2023 folgendes geregelt:

  1. Das vollständige Anwendungsverbot von Glyphosat wird vorläufig ausgesetzt. (vgl. PflSchAnwV § 9)
  2. Die Aufhebung der Anwendungsbeschränkungen für Glyphosat sowie ihrer Sanktionen wird ebenfalls ausgesetzt. Das heißt, diese Anwendungsbeschränkungen und die damit verbundenen Sanktionen gelten weiterhin fort und sind derzeit anwendbar. (vgl. §§ 3a, 3b, 4 Abs. 2, S. 2, Anlage 3 Abschnitt A Nr. 4+5, Anlage 4 und §8 Abs. 2)

Die Eilverordnung gilt bis 30. Juni 2024. Das BMEL plant, bis dahin eine ordentliche Änderungsverordnung zu erlassen (mit Beteiligung der Länder und Zustimmung des Bundesrates), in der die in der Eilverordnung getroffene Regelung fortgeschrieben werden soll.

Die Darstellung der entsprechenden Paragraphen ist auf mehreren Onlineportalen (gesetze-im-internet, juris etc.) derzeit missverständlich. Dies liegt daran, dass das Bundesamt für Justiz, das für diese Portale zuständig ist, eine andere Rechtsansicht als das BMEL bezüglich der Darstellung der benannten Änderungen vertritt. Über die Anwendbarkeit der Einschränkungen und zugehörigen Sanktionen herrscht aber Einigkeit zwischen beiden Behörden.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat mit einer Eilverordnung am 12. Dezember 2023 folgendes geregelt:

  1. Das vollständige Anwendungsverbot von Glyphosat wird vorläufig ausgesetzt. (vgl. PflSchAnwV § 9)
  2. Die Aufhebung der Anwendungsbeschränkungen für Glyphosat sowie ihrer Sanktionen wird ebenfalls ausgesetzt. Das heißt, diese Anwendungsbeschränkungen und die damit verbundenen Sanktionen gelten weiterhin fort und sind derzeit anwendbar. (vgl. §§ 3a, 3b, 4 Abs. 2, S. 2, Anlage 3 Abschnitt A Nr. 4+5, Anlage 4 und §8 Abs. 2)

Die Eilverordnung gilt bis 30. Juni 2024. Das BMEL plant, bis dahin eine ordentliche Änderungsverordnung zu erlassen (mit Beteiligung der Länder und Zustimmung des Bundesrates), in der die in der Eilverordnung getroffene Regelung fortgeschrieben werden soll.

Die Darstellung der entsprechenden Paragraphen ist auf mehreren Onlineportalen (gesetze-im-internet, juris etc.) derzeit missverständlich. Dies liegt daran, dass das Bundesamt für Justiz, das für diese Portale zuständig ist, eine andere Rechtsansicht als das BMEL bezüglich der Darstellung der benannten Änderungen vertritt. Über die Anwendbarkeit der Einschränkungen und zugehörigen Sanktionen herrscht aber Einigkeit zwischen beiden Behörden.

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