Informationen zum EU-Schulprogramm in den Bundesländern Brandenburg und Berlin

Kälbchen beim Spielen mit dem Eimer
© Archiv LVAT
Kälbchen beim Spielen mit dem Eimer
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  • Welche Produkte werden wie gefördert?

    Entsprechend dem Beschluss des Brandenburger Landtags vom 30. Januar2019 wird ab dem Schuljahr 2019/20 nur noch Milch und laktosefreie Milch gefördert.

    Es ist nicht erlaubt Trinkmilch, für die die volle Unionsbeihilfe gewährt wurde, später mit Kakao oder anderen (gezuckerten) Produkten zu vermischen!

    Schulmilcherzeugnisse dürfen nicht zur Zubereitung üblicher Schulmahlzeiten verwendet werden und/oder Teile der üblichen Schulmahlzeit ersetzen.

    Die Bildungseinrichtung muss mit dem EU-Schulmilchposter und/oder anderen geeigneten Informationsmaterialien auf die Teilnahme am EU-Schulmilchprogramm verweisen.

    Teilnehmende Bildungseinrichtungen und Schulmilchlieferanten werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen unterzogen. Nichteinhaltung der Vorgaben führt zu anteiliger Beihilfenrückerstattung durch die Lieferanten oder zu Aussetzungsverfahren für deren Zulassung.

    Die Förderung von Schulmilchprodukten zieht eine stichprobenartige Evaluierung (wissenschaftliche Bewertung) des Programms in den teilnehmenden Bildungseinrichtungen nach sich. Mit der Teilnahme am Schulmilchprogramm erklären die Bildungseinrichtungen ihre Bereitschaft, an einer eventuellen Evaluierung teilzunehmen.

    Entsprechend dem Beschluss des Brandenburger Landtags vom 30. Januar2019 wird ab dem Schuljahr 2019/20 nur noch Milch und laktosefreie Milch gefördert.

    Es ist nicht erlaubt Trinkmilch, für die die volle Unionsbeihilfe gewährt wurde, später mit Kakao oder anderen (gezuckerten) Produkten zu vermischen!

    Schulmilcherzeugnisse dürfen nicht zur Zubereitung üblicher Schulmahlzeiten verwendet werden und/oder Teile der üblichen Schulmahlzeit ersetzen.

    Die Bildungseinrichtung muss mit dem EU-Schulmilchposter und/oder anderen geeigneten Informationsmaterialien auf die Teilnahme am EU-Schulmilchprogramm verweisen.

    Teilnehmende Bildungseinrichtungen und Schulmilchlieferanten werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen unterzogen. Nichteinhaltung der Vorgaben führt zu anteiliger Beihilfenrückerstattung durch die Lieferanten oder zu Aussetzungsverfahren für deren Zulassung.

    Die Förderung von Schulmilchprodukten zieht eine stichprobenartige Evaluierung (wissenschaftliche Bewertung) des Programms in den teilnehmenden Bildungseinrichtungen nach sich. Mit der Teilnahme am Schulmilchprogramm erklären die Bildungseinrichtungen ihre Bereitschaft, an einer eventuellen Evaluierung teilzunehmen.

  • Wer kann gefördert werden?

    Die Beihilferegelung richtet sich an Kinder, die regelmäßig eine Kindertageseinrichtung, eine Grundschule oder eine weiterführende Schule besuchen.

    Die Beihilferegelung richtet sich an Kinder, die regelmäßig eine Kindertageseinrichtung, eine Grundschule oder eine weiterführende Schule besuchen.

  • Wie hoch ist die Förderung?

    Sie beträgt im Schuljahr 2023/24  0,80 Euro je Liter Trinkmilch oder laktosefreier Trinkmilch.
    Die Höchstmenge an verbilligter Schulmilch ist auf 0,25 Liter je Kind und Schul- oder Betreuungstag begrenzt. Auf Grundlage der Förderung wurden Höchstverkaufspreise abgeleitet. Sie dürfen nicht überschritten, aber unterschritten werden. Es handelt sich um Preise, die bereits alle Kosten und Steuern enthalten. Die Höchstabgabepreise sichern die Beihilfeweitergabe an die Begünstigten.

    Sie beträgt im Schuljahr 2023/24  0,80 Euro je Liter Trinkmilch oder laktosefreier Trinkmilch.
    Die Höchstmenge an verbilligter Schulmilch ist auf 0,25 Liter je Kind und Schul- oder Betreuungstag begrenzt. Auf Grundlage der Förderung wurden Höchstverkaufspreise abgeleitet. Sie dürfen nicht überschritten, aber unterschritten werden. Es handelt sich um Preise, die bereits alle Kosten und Steuern enthalten. Die Höchstabgabepreise sichern die Beihilfeweitergabe an die Begünstigten.

  • Wo ist der Antrag einzureichen?

    Organisation
    Standort
    Straße:
    Müllroser Chaussee 54
    PLZ Ort:
    15236 Frankfurt (Oder)
    Ansprechpartner:
    Organisationsname:
    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
    Abteilung:
    Fachgebiet Agrarförderung - Schulmilch
  • Evaluation des Schulmilch-Programms

  • Wer kann die Förderung beantragen?

    Die oben angegebenen Bildungseinrichtungen können verbilligte Schulmilcherzeugnisse

    1. über einen Lieferanten (zum Beispiel Molkereien oder Händler) beziehunsgweise Schulträger beziehen, der die Schulmilchbeihilfe beantragt oder
    2. selbst einkaufen und Antragsteller werden.

    Hierzu müssen diese nach EU-Recht vom Land zugelassen werden. Zuständig für die Zulassung ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF). Interessenten müssen einen Antrag auf Zulassung als Antragsteller von Schulmilchbeihilfe stellen, den Sie unter Downloads finden.

    Die oben angegebenen Bildungseinrichtungen können verbilligte Schulmilcherzeugnisse

    1. über einen Lieferanten (zum Beispiel Molkereien oder Händler) beziehunsgweise Schulträger beziehen, der die Schulmilchbeihilfe beantragt oder
    2. selbst einkaufen und Antragsteller werden.

    Hierzu müssen diese nach EU-Recht vom Land zugelassen werden. Zuständig für die Zulassung ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF). Interessenten müssen einen Antrag auf Zulassung als Antragsteller von Schulmilchbeihilfe stellen, den Sie unter Downloads finden.

  • Angebote für begleitende pädagogische Maßnahmen

Der Absatz von Milch und Milcherzeugnissen in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen wird im Rahmen des europäischen Schulprogramms aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) gefördert.

Der Absatz von Milch und Milcherzeugnissen in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen wird im Rahmen des europäischen Schulprogramms aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) gefördert.

Weiterführende Informationen

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