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Krisenhilfe der Europäischen Union für Obst- und Weinbau 2024

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Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 (AgrarFrostBeih2024V)

Die Antragstellung ist vom 9. Dezember 2024 bis 8. Januar 2025 möglich.

Den Text der Richtlinie und weitere Hinweise zur Antragsstellung finden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz.

Anträge sind beim

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Rathausstraße 6
15517 Fürstenwalde

bis zum 8. Januar 2025 (Posteingang) einzureichen.

Zusätzlich sind die Anlage 1 und 2 digital per E-Mail bei

Thekla Schwarz (thekla.schwarz@lelf.brandenburg.de) einzureichen.

Des Weiteren ist:

  • ein formgebunder Nachweis (Anlage 1a – 2 b zur Richtlinie) zu erbringen.
  • dieser Nachweis muss Angaben enthalten, dass durch das Schadensereignis Frost mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung (Ertrag) des gesamten landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Unternehmens zerstört wurde. Die Ermittlung des Schadens bezieht sich auf alle Produktionseinheiten des Unternehmens unter Berücksichtigung der Erträge von verbundenen Unternehmen.
  • Zwischen dem außergewöhnlichen Naturereignis und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist, muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehen.
  • Die Voraussetzungen müssen durch geeignete Dokumentationen durch den Versuchs- und Kontrollring e. V. beziehungsweise durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Abteilung P (Pflanzenschutz) belegt werden.
  • Bei den beantragten Obst- beziehungsweise Weinbaukulturen muss es sich um Kulturen im Freiland handeln.
Hinweis
Im Falle fehlender oder nicht fristgemäß eingereichter
beziehungsweise nachgereichter Unterlagen muss der Antrag abgelehnt werden.

Die Antragstellung ist vom 9. Dezember 2024 bis 8. Januar 2025 möglich.

Den Text der Richtlinie und weitere Hinweise zur Antragsstellung finden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz.

Anträge sind beim

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Rathausstraße 6
15517 Fürstenwalde

bis zum 8. Januar 2025 (Posteingang) einzureichen.

Zusätzlich sind die Anlage 1 und 2 digital per E-Mail bei

Thekla Schwarz (thekla.schwarz@lelf.brandenburg.de) einzureichen.

Des Weiteren ist:

  • ein formgebunder Nachweis (Anlage 1a – 2 b zur Richtlinie) zu erbringen.
  • dieser Nachweis muss Angaben enthalten, dass durch das Schadensereignis Frost mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung (Ertrag) des gesamten landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Unternehmens zerstört wurde. Die Ermittlung des Schadens bezieht sich auf alle Produktionseinheiten des Unternehmens unter Berücksichtigung der Erträge von verbundenen Unternehmen.
  • Zwischen dem außergewöhnlichen Naturereignis und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist, muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehen.
  • Die Voraussetzungen müssen durch geeignete Dokumentationen durch den Versuchs- und Kontrollring e. V. beziehungsweise durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Abteilung P (Pflanzenschutz) belegt werden.
  • Bei den beantragten Obst- beziehungsweise Weinbaukulturen muss es sich um Kulturen im Freiland handeln.
Hinweis
Im Falle fehlender oder nicht fristgemäß eingereichter
beziehungsweise nachgereichter Unterlagen muss der Antrag abgelehnt werden.

Weiterführende Informationen

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