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Frosthilfe Gartenbau 2024

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Richtlinie für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse im Jahr 2024 für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen (Frosthilfe Gartenbau 2024 - RL)

Die Richtlinie trat am 16. September 2024 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025.

Den Text der Richtlinie und Hinweise zur Antragsstellung finden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz.

Anträge sind vollständig und formgebunden schriftlich beim

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Rathausstraße 6
15517 Fürstenwalde

bis zum 31. Oktober 2024 (Posteingang) einzureichen.

Zusätzlich sind die Anlage 1 und 2 digital per E-Mail an:

Thekla Schwarz: thekla.schwarz@lelf.brandenburg.de

einzureichen. Im Falle fehlender oder nicht fristgemäß eingereichter beziehungsweise nachgereichter Unterlagen wird der Antrag abgelehnt.

Die Richtlinie trat am 16. September 2024 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025.

Den Text der Richtlinie und Hinweise zur Antragsstellung finden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz.

Anträge sind vollständig und formgebunden schriftlich beim

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Rathausstraße 6
15517 Fürstenwalde

bis zum 31. Oktober 2024 (Posteingang) einzureichen.

Zusätzlich sind die Anlage 1 und 2 digital per E-Mail an:

Thekla Schwarz: thekla.schwarz@lelf.brandenburg.de

einzureichen. Im Falle fehlender oder nicht fristgemäß eingereichter beziehungsweise nachgereichter Unterlagen wird der Antrag abgelehnt.

Wichtiger Hinweis für die Berechnung des Ertragsausfalls

Betrifft Punkt 1.5.2 der Richtlinie Frosthilfe Gartenbau 2024 – Ermittlung der durchschnittlichen Erzeugung:

Grundsätzlich ist für die Berechnung des Ertragsausfalls der Naturalertrag heranzuziehen.
Für Fälle, in denen die Ermittlung der durchschnittlichen Erzeugung über den Naturalertrag nicht möglich ist, beziehungsweise den tatsächlichen monetären Schaden des gesamten Unternehmens nicht abbildet, kann der durchschnittliche Wert der Erzeugung über die Erlöse ermittelt werden.
Für diese Fälle wurde die Berechnungstabelle für den Ertragsausfall und die Bemessungsgrundlage (Anlage 1 und 2 zur Frosthilfe Gartenbau 2024 RL) angepasst. Bitte verwenden Sie die aktualisierte Fassung.
Folgende Angaben sind notwendig, wenn die Berechnung des Ertragsausfalls über den Naturalertrag nicht möglich ist.:
Tabelle 1a Bodenproduktion
Zeile 3 Schadensermittlung anhand von Erlösen auswählen und Ergänzung der zusätzlichen Angaben zu Erzeugerpreisen
Bitte wenden Sie sich mit Fragen dazu an Frau Dr. Cornelia Müller: +49 331 8667696.

Wichtiger Hinweis für die Berechnung des Ertragsausfalls

Betrifft Punkt 1.5.2 der Richtlinie Frosthilfe Gartenbau 2024 – Ermittlung der durchschnittlichen Erzeugung:

Grundsätzlich ist für die Berechnung des Ertragsausfalls der Naturalertrag heranzuziehen.
Für Fälle, in denen die Ermittlung der durchschnittlichen Erzeugung über den Naturalertrag nicht möglich ist, beziehungsweise den tatsächlichen monetären Schaden des gesamten Unternehmens nicht abbildet, kann der durchschnittliche Wert der Erzeugung über die Erlöse ermittelt werden.
Für diese Fälle wurde die Berechnungstabelle für den Ertragsausfall und die Bemessungsgrundlage (Anlage 1 und 2 zur Frosthilfe Gartenbau 2024 RL) angepasst. Bitte verwenden Sie die aktualisierte Fassung.
Folgende Angaben sind notwendig, wenn die Berechnung des Ertragsausfalls über den Naturalertrag nicht möglich ist.:
Tabelle 1a Bodenproduktion
Zeile 3 Schadensermittlung anhand von Erlösen auswählen und Ergänzung der zusätzlichen Angaben zu Erzeugerpreisen
Bitte wenden Sie sich mit Fragen dazu an Frau Dr. Cornelia Müller: +49 331 8667696.

Weiterführende Informationen

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