Gewährung von Zuwendungen aus der Fischereiabgabe
Aus den Einnahmen der Fischereiabgabe werden geeignete Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Fischereiwesens in Brandenburg gefördert. Grundlage der Förderung ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus der Fischereiabgabe.
Dazu gehören unter anderem Maßnahmen zur
- Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen von Fischen
- Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen von Fischen sowie
- Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten.
Darüber hinaus können Muster- und Lehrbetriebe sowie Einrichtungen der Aus- und Fortbildung der Fischerei gefördert werden.
Anträge
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Die untenstehenden Unterlagen sollen Sie bei der Planung Ihres Vorhabens unterstützen. Bitte nehmen Sie vor der Antragstellung Kontakt zu uns auf.
Die Förderung von bereits begonnenen Vorhaben ist ausgeschlossen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
Aus den Einnahmen der Fischereiabgabe werden geeignete Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Fischereiwesens in Brandenburg gefördert. Grundlage der Förderung ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus der Fischereiabgabe.
Dazu gehören unter anderem Maßnahmen zur
- Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen von Fischen
- Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen von Fischen sowie
- Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten.
Darüber hinaus können Muster- und Lehrbetriebe sowie Einrichtungen der Aus- und Fortbildung der Fischerei gefördert werden.
Anträge
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Die untenstehenden Unterlagen sollen Sie bei der Planung Ihres Vorhabens unterstützen. Bitte nehmen Sie vor der Antragstellung Kontakt zu uns auf.
Die Förderung von bereits begonnenen Vorhaben ist ausgeschlossen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.