BNR-ZD

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Was ist eine BNR-ZD?

Nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 benötigen die Agrarverwaltungen für die einheitliche Umsetzung der Verwaltungssysteme zur Bearbeitung der EU-Agrarfördermittel des EGFL und des ELER ein einheitliches System zur Erfassung jedes Begünstigten, der einen Antrag nach den Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116 stellt. In Deutschland wurde dafür die BNR-ZD (Betriebsnummer auf der Zentralen Datenbank) eingeführt.

Eine BNR-ZD ist eine 12-stellige Betriebs- oder Antragstellernummer. Allen Antragstellenden für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in ganz Deutschland darf jeweils nur eine einzige BNR-ZD zugeordnet sein. Sie wird auf vorherigen schriftlichen Antrag erteilt.

Aufbau der BNR-ZD:

  • 2 Stellen Bundesland: 12 = Bundesland Brandenburg und 11 = Bundesland Berlin
  • 1 Stelle Regierungsbezirk: einheitlich 9 = Brandenburg und Berlin
  • 2 Stellen für Landkreise und kreisfreie Städte
  • 3 Stellen für die Gemeinde
  • 4 Stellen fortlaufend für Betriebe/Personen/Gemeinden/Gemeindeverbände und so weiter

Sämtliche BNR-ZD werden in einer bundeseinheitlichen Datenbank (ZID) registriert und miteinander abgeglichen.

Die BNR-ZD ist bei jedem Förderantrag für die EU-Agrarfördermaßnahmen sowie der GAK- und EMFAF-Maßnahmen anzugeben.

Nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 benötigen die Agrarverwaltungen für die einheitliche Umsetzung der Verwaltungssysteme zur Bearbeitung der EU-Agrarfördermittel des EGFL und des ELER ein einheitliches System zur Erfassung jedes Begünstigten, der einen Antrag nach den Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116 stellt. In Deutschland wurde dafür die BNR-ZD (Betriebsnummer auf der Zentralen Datenbank) eingeführt.

Eine BNR-ZD ist eine 12-stellige Betriebs- oder Antragstellernummer. Allen Antragstellenden für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in ganz Deutschland darf jeweils nur eine einzige BNR-ZD zugeordnet sein. Sie wird auf vorherigen schriftlichen Antrag erteilt.

Aufbau der BNR-ZD:

  • 2 Stellen Bundesland: 12 = Bundesland Brandenburg und 11 = Bundesland Berlin
  • 1 Stelle Regierungsbezirk: einheitlich 9 = Brandenburg und Berlin
  • 2 Stellen für Landkreise und kreisfreie Städte
  • 3 Stellen für die Gemeinde
  • 4 Stellen fortlaufend für Betriebe/Personen/Gemeinden/Gemeindeverbände und so weiter

Sämtliche BNR-ZD werden in einer bundeseinheitlichen Datenbank (ZID) registriert und miteinander abgeglichen.

Die BNR-ZD ist bei jedem Förderantrag für die EU-Agrarfördermaßnahmen sowie der GAK- und EMFAF-Maßnahmen anzugeben.

Wie komme ich zu einer BNR-ZD?

Zuständig für die Vergabe einer BNR-ZD sind grundsätzlich die in den Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien benannten Bewilligungsbehörden (Förderbereiche EGFL, ELER, GAK, EMFAF )

Maßnahme Bundesland Bewilligungsbehörde
flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen, die unter das sogenannte InVeKoS (EGFL und ELER) fallen Antragsteller mit Betriebssitz in Brandenburg Landwirtschaftsämter der Landkreise
Antragsteller mit Betriebssitz in Berlin (wenn diese zur Einkommenssteuer in Berlin veranlagt sind) LELF
Richtlinien, bei denen die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) Bewilligungsbehörde ist, ohne die Förderprogramme Einzelbetriebliche Investitionsförderung und Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte LELF
Förderprogramme Einzelbetriebliche Investitionsförderung und Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte Antragsteller mit Betriebssitz in Brandenburg Landwirtschaftsämter der Landkreise
Antragsteller mit Betriebssitz in Berlin (wenn diese zur Einkommenssteuer in Berlin veranlagt sind) LELF
sonstige Richtlinien der nicht-flächen- und tierbezogenen ELER-Maßnahmen sowie der GAK und des EMFAF LELF
forstliche Förderung Landesbetrieb Forst Brandenburg (LFB)

Im Förderprogramm LEADER kann eine BNR- ZD nach erfolgter Projektauswahl und Erhalt eines positiven Votums der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) beantragt werden

Zuständig für die Vergabe einer BNR-ZD sind grundsätzlich die in den Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien benannten Bewilligungsbehörden (Förderbereiche EGFL, ELER, GAK, EMFAF )

Maßnahme Bundesland Bewilligungsbehörde
flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen, die unter das sogenannte InVeKoS (EGFL und ELER) fallen Antragsteller mit Betriebssitz in Brandenburg Landwirtschaftsämter der Landkreise
Antragsteller mit Betriebssitz in Berlin (wenn diese zur Einkommenssteuer in Berlin veranlagt sind) LELF
Richtlinien, bei denen die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) Bewilligungsbehörde ist, ohne die Förderprogramme Einzelbetriebliche Investitionsförderung und Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte LELF
Förderprogramme Einzelbetriebliche Investitionsförderung und Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte Antragsteller mit Betriebssitz in Brandenburg Landwirtschaftsämter der Landkreise
Antragsteller mit Betriebssitz in Berlin (wenn diese zur Einkommenssteuer in Berlin veranlagt sind) LELF
sonstige Richtlinien der nicht-flächen- und tierbezogenen ELER-Maßnahmen sowie der GAK und des EMFAF LELF
forstliche Förderung Landesbetrieb Forst Brandenburg (LFB)

Im Förderprogramm LEADER kann eine BNR- ZD nach erfolgter Projektauswahl und Erhalt eines positiven Votums der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) beantragt werden

Welche Unterlagen sind mit dem Stammdatenformular einzureichen und welche Daten werden erfasst?

Erstantragsteller nutzen das Formular „Stammdaten und Antrag auf Vergabe einer Betriebsnummer“. und reichen das vollständig ausgefüllte unterzeichnete Formular per E-Mail ein.

Bei natürlichen Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist die Vergabe an das persönliche Erscheinen der Antragstellenden, bei GbR des oder der Vertretungsberechtigten gebunden. Hierfür vereinbaren Sie bitte nach der Einreichung des Formulars telefonisch mit ihrem Ansprechpartner in der Bewilligungsbehörde einen Termin. Der persönliche Kontakt und die Vorlage von Dokumenten dient der eindeutigen Identifizierung als berechtigter Antragsteller für Agrarförderprogramme.

Bei Personen- und Kapitalgesellschaften des privaten Rechts sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind das persönliche Erscheinen und die Vorlage von Ausweisdokumenten nicht vorgeschrieben. Hier reicht die digitale Einreichung des unterzeichneten Stammdatenformulars und der dazugehörigen Unterlagen (zum Beispiel Gesellschaftervertrag, Registerauszug, et cetera).

Natürliche Personen dürfen nur mit den in den amtlichen Ausweisdokumenten eingetragenen Vor- und Nachnamen erfasst werden. Bei den nicht-natürlichen Personen muss die korrekte Angabe der Firma aus den amtlichen Registern beziehungsweise die korrekte Bezeichnung der Körperschaft angegeben werden.

Es werden sämtliche Angaben aus dem Stammdatenformular erfasst. Diese werden für eine Reihe von fachlichen und statistischen Datenabfragen benötigt. Bitte lesen Sie hierzu die Erklärungen zur Datenverarbeitung sowie Hinweise zu den Rechtsvorschriften.

Zum formgebundenen Antrag sind nachfolgende Unterlagen beizubringen:

  1. Kopie der Personalausweise bei natürlichen Personen zur Vorabprüfung vor dem persönlichen Erscheinen, ist nicht zwingend jedoch wünschenswert, um Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Stammdatenformular überprüfen zu können
  2. Unterlagen zur Rechts- und Betriebsform, gegebenenfalls Angaben zu Betriebstätten
    • bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) der GbR-Vertrag und Personalausweiskopien der vertretungsberechtigen Mitglieder
  3. Bescheinigungen des Finanzamtes zur Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummer
  4. Angabe der Bankverbindung des Antragstellenden

Erstantragsteller nutzen das Formular „Stammdaten und Antrag auf Vergabe einer Betriebsnummer“. und reichen das vollständig ausgefüllte unterzeichnete Formular per E-Mail ein.

Bei natürlichen Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist die Vergabe an das persönliche Erscheinen der Antragstellenden, bei GbR des oder der Vertretungsberechtigten gebunden. Hierfür vereinbaren Sie bitte nach der Einreichung des Formulars telefonisch mit ihrem Ansprechpartner in der Bewilligungsbehörde einen Termin. Der persönliche Kontakt und die Vorlage von Dokumenten dient der eindeutigen Identifizierung als berechtigter Antragsteller für Agrarförderprogramme.

Bei Personen- und Kapitalgesellschaften des privaten Rechts sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind das persönliche Erscheinen und die Vorlage von Ausweisdokumenten nicht vorgeschrieben. Hier reicht die digitale Einreichung des unterzeichneten Stammdatenformulars und der dazugehörigen Unterlagen (zum Beispiel Gesellschaftervertrag, Registerauszug, et cetera).

Natürliche Personen dürfen nur mit den in den amtlichen Ausweisdokumenten eingetragenen Vor- und Nachnamen erfasst werden. Bei den nicht-natürlichen Personen muss die korrekte Angabe der Firma aus den amtlichen Registern beziehungsweise die korrekte Bezeichnung der Körperschaft angegeben werden.

Es werden sämtliche Angaben aus dem Stammdatenformular erfasst. Diese werden für eine Reihe von fachlichen und statistischen Datenabfragen benötigt. Bitte lesen Sie hierzu die Erklärungen zur Datenverarbeitung sowie Hinweise zu den Rechtsvorschriften.

Zum formgebundenen Antrag sind nachfolgende Unterlagen beizubringen:

  1. Kopie der Personalausweise bei natürlichen Personen zur Vorabprüfung vor dem persönlichen Erscheinen, ist nicht zwingend jedoch wünschenswert, um Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Stammdatenformular überprüfen zu können
  2. Unterlagen zur Rechts- und Betriebsform, gegebenenfalls Angaben zu Betriebstätten
    • bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) der GbR-Vertrag und Personalausweiskopien der vertretungsberechtigen Mitglieder
  3. Bescheinigungen des Finanzamtes zur Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummer
  4. Angabe der Bankverbindung des Antragstellenden

Muss ich eine Änderung, Betriebsübertragung oder Auflösung meines Unternehmens oder Betriebes melden?

Ja, bitte wenden Sie sich an die zuständige Bewilligungsbehörde.

Grundsätzlich wird eine BNR-ZD nur einmal pro Antragsteller oder Betrieb zugewiesen. Sofern sich aber bei der Betriebsstruktur die Rechtsform ändert, erfolgt nach der Information der zuständigen Behörde eine Überprüfung, ob eine rechtlich so erhebliche Änderung vorliegt, dass eine neue BNR-ZD erforderlich wird.

Bei Neugründung wird eine neue BNR-ZD vergeben.

Ja, bitte wenden Sie sich an die zuständige Bewilligungsbehörde.

Grundsätzlich wird eine BNR-ZD nur einmal pro Antragsteller oder Betrieb zugewiesen. Sofern sich aber bei der Betriebsstruktur die Rechtsform ändert, erfolgt nach der Information der zuständigen Behörde eine Überprüfung, ob eine rechtlich so erhebliche Änderung vorliegt, dass eine neue BNR-ZD erforderlich wird.

Bei Neugründung wird eine neue BNR-ZD vergeben.

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