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Bienen

Honigbiene an Mahonie
© Gudrun Kretschmer/LELF
Honigbiene an Mahonie
© Gudrun Kretschmer/LELF

Zum Aufgabengebiet im Bereich Bienenzucht und -haltung gehören die Anerkennung und Überwachung von Bienenbelegstellen nach dem Brandenburgischen Bienenzuchtgesetz.

Zum Aufgabengebiet im Bereich Bienenzucht und -haltung gehören die Anerkennung und Überwachung von Bienenbelegstellen nach dem Brandenburgischen Bienenzuchtgesetz.

Schutz der staatlich anerkannten Bienenbelegstellen

© G. Kretschmer/LELF

Die Zucht standortangepasster, friedfertiger und leistungsfähiger Bienen ist eine wichtige Voraussetzung für die Bienenhaltung mit einem hohen Anteil von Imkereien in der Nähe und innerhalb von Siedlungen. Das Brandenburgische Bienenzuchtgesetz (BbgBienG) vom 08. Januar 1996 dient der Sicherung der Reinpaarung, insbesondere der in Brandenburg weit verbreiteten Rasse Carnica und eröffnet in diesem Sinne die Möglichkeit der staatlichen Anerkennung von Bienenbelegstellen. 

Zur Umsetzung des Brandenburgischen Bienenzuchtgesetzes erließen die jeweils zuständigen Kreisordnungsbehörden einen Schutzbereich mit einem Radius von zehn Kilometern um die staatlich anerkannten Bienenbelegstellen. Im Schutzbereich dürfen im Zeitraum vom 15. Mai bis 15. August außer den Drohnenvölkern der Bienenbelegstelle nur solche Bienenvölker gehalten werden, die der Zuchtherkunft der Bienenbelegstelle entsprechen.

© G. Kretschmer/LELF

Die Zucht standortangepasster, friedfertiger und leistungsfähiger Bienen ist eine wichtige Voraussetzung für die Bienenhaltung mit einem hohen Anteil von Imkereien in der Nähe und innerhalb von Siedlungen. Das Brandenburgische Bienenzuchtgesetz (BbgBienG) vom 08. Januar 1996 dient der Sicherung der Reinpaarung, insbesondere der in Brandenburg weit verbreiteten Rasse Carnica und eröffnet in diesem Sinne die Möglichkeit der staatlichen Anerkennung von Bienenbelegstellen. 

Zur Umsetzung des Brandenburgischen Bienenzuchtgesetzes erließen die jeweils zuständigen Kreisordnungsbehörden einen Schutzbereich mit einem Radius von zehn Kilometern um die staatlich anerkannten Bienenbelegstellen. Im Schutzbereich dürfen im Zeitraum vom 15. Mai bis 15. August außer den Drohnenvölkern der Bienenbelegstelle nur solche Bienenvölker gehalten werden, die der Zuchtherkunft der Bienenbelegstelle entsprechen.

Weiterführende Informationen

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