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Pflanzenschutzmittel aus Polen – Erfahrungen aus Kontrollen

Pflanzenschutzmittel aus Polen
© LELF
Pflanzenschutzmittel aus Polen
© LELF

Da Brandenburg an der deutsch-polnischen Grenze liegt, ergibt sich für Bauern und Gärtner (Bürger) oft auch die Frage, ob sie Pflanzenschutzmittel aus Polen kaufen und in Deutschland einsetzen dürfen. Bei Kontrollen an der Grenze offenbart sich häufig eine mangelnde Kenntnis der Rechtslage.

Immer wieder wird durch den Zoll die versuchte Einfuhr polnischer Pflanzenschutzmittel nach Deutschland festgestellt. Auf Grund der Zuständigkeit werden diese Fälle an den Pflanzenschutzdienst des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) weitergeleitet, der mit dem Zoll auf diesem Gebiet zusammenarbeitet. Seit 2018 fand eine Intensivierung dieser Zusammenarbeit statt. Die Erfahrungen bei den Kontrollen bewegen uns, die geltenden Regeln noch einmal zusammengefasst darzustellen:

Die Einfuhr nach und die Anwendung polnischer Pflanzenschutzmittel in Deutschland ist in der Regel illegal, davon gibt es nur wenige Ausnahmen.

Da Brandenburg an der deutsch-polnischen Grenze liegt, ergibt sich für Bauern und Gärtner (Bürger) oft auch die Frage, ob sie Pflanzenschutzmittel aus Polen kaufen und in Deutschland einsetzen dürfen. Bei Kontrollen an der Grenze offenbart sich häufig eine mangelnde Kenntnis der Rechtslage.

Immer wieder wird durch den Zoll die versuchte Einfuhr polnischer Pflanzenschutzmittel nach Deutschland festgestellt. Auf Grund der Zuständigkeit werden diese Fälle an den Pflanzenschutzdienst des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) weitergeleitet, der mit dem Zoll auf diesem Gebiet zusammenarbeitet. Seit 2018 fand eine Intensivierung dieser Zusammenarbeit statt. Die Erfahrungen bei den Kontrollen bewegen uns, die geltenden Regeln noch einmal zusammengefasst darzustellen:

Die Einfuhr nach und die Anwendung polnischer Pflanzenschutzmittel in Deutschland ist in der Regel illegal, davon gibt es nur wenige Ausnahmen.

  • Dürfen Pflanzenschutzmittel aus dem EU-Ausland in Deutschland eingesetzt werden?

    Grundsätzlich nein.

    Ausnahmen:

    • Durch Parallel-Händler offiziell eingeführte, ausreichend umgekennzeichnete Pflanzenschutzmittel, die „baugleich“ (identisch) mit einem in Deutschland zugelassenen Referenzmittel sind, können im deutschen Fachhandel erworben und legal eingesetzt werden. Die Einfuhr aus dem EU-Ausland ist genehmigungspflichtig, siehe Paragrafen 46 – 48 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).
    • Durch Landwirte für den Eigenbedarf erworbene, wenn sie „baugleich“ zu einem in Deutschland zugelassenen Referenzmittel sind. Dies ist genehmigungspflichtig, siehe Paragraf 51 Absatz 1 und 2 PflSchG. Der Einsatz ist möglich.
    • Pflanzenschutzmittel für Versuchszwecke (genehmigungspflichtig, Paragraf 20 PflSchG)

    Grundsätzlich nein.

    Ausnahmen:

    • Durch Parallel-Händler offiziell eingeführte, ausreichend umgekennzeichnete Pflanzenschutzmittel, die „baugleich“ (identisch) mit einem in Deutschland zugelassenen Referenzmittel sind, können im deutschen Fachhandel erworben und legal eingesetzt werden. Die Einfuhr aus dem EU-Ausland ist genehmigungspflichtig, siehe Paragrafen 46 – 48 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).
    • Durch Landwirte für den Eigenbedarf erworbene, wenn sie „baugleich“ zu einem in Deutschland zugelassenen Referenzmittel sind. Dies ist genehmigungspflichtig, siehe Paragraf 51 Absatz 1 und 2 PflSchG. Der Einsatz ist möglich.
    • Pflanzenschutzmittel für Versuchszwecke (genehmigungspflichtig, Paragraf 20 PflSchG)
  • Dürfen Pflanzenschutzmittel aus dem EU-Ausland nach Deutschland mitgebracht werden?

    Grundsätzlich nein.

    Ausnahmen:

    • Durch Parallel-Händler dürfen Pflanzenschutzmittel, die „baugleich“ mit einem in Deutschland zugelassenen Referenzmittel sind, eingeführt werden. Die Einfuhr ist genehmigungspflichtig, siehe Paragrafen 46 – 48 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).
    • Durch Landwirte für den Eigenbedarf, wenn das Mittel „baugleich“ zu einem in Deutschland zugelassenen Referenzmittel ist. Die Einfuhr ist genehmigungspflichtig, siehe Paragraf 51 Absatz 1 und 2 PflSchG.
    • Pflanzenschutzmittel für Versuchszwecke (genehmigungspflichtig, Paragraf 20 PflSchG)

    Grundsätzlich nein.

    Ausnahmen:

    • Durch Parallel-Händler dürfen Pflanzenschutzmittel, die „baugleich“ mit einem in Deutschland zugelassenen Referenzmittel sind, eingeführt werden. Die Einfuhr ist genehmigungspflichtig, siehe Paragrafen 46 – 48 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).
    • Durch Landwirte für den Eigenbedarf, wenn das Mittel „baugleich“ zu einem in Deutschland zugelassenen Referenzmittel ist. Die Einfuhr ist genehmigungspflichtig, siehe Paragraf 51 Absatz 1 und 2 PflSchG.
    • Pflanzenschutzmittel für Versuchszwecke (genehmigungspflichtig, Paragraf 20 PflSchG)
  • Warum?

    Zweck der Gesetzgebung zu Pflanzenschutzmitteln ist es, Pflanzen (insbesondere Kulturpflanzen) vor Schadorganismen zu schützen. Gleichzeitig sollen Gefahren durch Pflanzenschutzmittel für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Naturhaushalt abgewendet werden.

    Die hohen zu schützenden Güter Gesundheit und Naturhaushalt erfordern strenge und zweckmäßige Regelungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Der Rahmen wird durch die Genehmigung eines Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffes auf EU-Ebene gesteckt. Nur Pflanzenschutzmittel mit in der EU genehmigten Wirkstoffen dürfen in den Mitgliedsstaaten der EU zugelassen werden.

    Die genaue Ausgestaltung der Zulassung mit zweckmäßigen Regelungen zum Schutz von Gesundheit und Naturhaushalt kann aufgrund verschiedener Anforderungen in jedem Mitgliedsstaat unterschiedlich aussehen, dies wird durch die national angepasste Zulassung berücksichtigt. Daher ist ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenes Mittel nicht automatisch auch in Deutschland zugelassen.
    Es gibt Pflanzenschutzmittel, die „baugleich“ in mehreren EU-Mitgliedsstaaten vertrieben werden. Die genauen Bestimmungen zu deren Anwendung unterscheiden sich jedoch innerhalb der Mitgliedsstaaten. Die Möglichkeit zum Vertrieb solcher Mittel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und Deutschland wird über den genehmigungspflichtigen Parallelhandel eröffnet. Hierbei wird sichergestellt, dass alle deutschen Regelungen zum Produkt nach Eintritt in den deutschen Markt beachtet werden (siehe Paragrafen 46 – 48 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)).

    Die zweite Säule zum Schutz der Gesundheit und des Naturhaushaltes (neben dem Erlass der Regelungen) ist die Umsetzung dieser Bestimmungen. Letztendlich muss jeder einzelne Anwender diese Vorschriften kennen und umsetzen. Deshalb müssen in Deutschland die entsprechenden deutschen Bestimmungen zu Anwendung und Sicherheit unverwischbar und in deutscher Sprache auf den Endverpackungen der Pflanzenschutzmittel angebracht sein (siehe Paragraf 31 Absatz 1 und 2 PflSchG).

    Dies ist bei mitgebrachten Pflanzenschutzmitteln aus dem Ausland regelmäßig nicht der Fall, weshalb sie in Deutschland nicht zugelassen sind.

    Zweck der Gesetzgebung zu Pflanzenschutzmitteln ist es, Pflanzen (insbesondere Kulturpflanzen) vor Schadorganismen zu schützen. Gleichzeitig sollen Gefahren durch Pflanzenschutzmittel für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Naturhaushalt abgewendet werden.

    Die hohen zu schützenden Güter Gesundheit und Naturhaushalt erfordern strenge und zweckmäßige Regelungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Der Rahmen wird durch die Genehmigung eines Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffes auf EU-Ebene gesteckt. Nur Pflanzenschutzmittel mit in der EU genehmigten Wirkstoffen dürfen in den Mitgliedsstaaten der EU zugelassen werden.

    Die genaue Ausgestaltung der Zulassung mit zweckmäßigen Regelungen zum Schutz von Gesundheit und Naturhaushalt kann aufgrund verschiedener Anforderungen in jedem Mitgliedsstaat unterschiedlich aussehen, dies wird durch die national angepasste Zulassung berücksichtigt. Daher ist ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenes Mittel nicht automatisch auch in Deutschland zugelassen.
    Es gibt Pflanzenschutzmittel, die „baugleich“ in mehreren EU-Mitgliedsstaaten vertrieben werden. Die genauen Bestimmungen zu deren Anwendung unterscheiden sich jedoch innerhalb der Mitgliedsstaaten. Die Möglichkeit zum Vertrieb solcher Mittel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und Deutschland wird über den genehmigungspflichtigen Parallelhandel eröffnet. Hierbei wird sichergestellt, dass alle deutschen Regelungen zum Produkt nach Eintritt in den deutschen Markt beachtet werden (siehe Paragrafen 46 – 48 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)).

    Die zweite Säule zum Schutz der Gesundheit und des Naturhaushaltes (neben dem Erlass der Regelungen) ist die Umsetzung dieser Bestimmungen. Letztendlich muss jeder einzelne Anwender diese Vorschriften kennen und umsetzen. Deshalb müssen in Deutschland die entsprechenden deutschen Bestimmungen zu Anwendung und Sicherheit unverwischbar und in deutscher Sprache auf den Endverpackungen der Pflanzenschutzmittel angebracht sein (siehe Paragraf 31 Absatz 1 und 2 PflSchG).

    Dies ist bei mitgebrachten Pflanzenschutzmitteln aus dem Ausland regelmäßig nicht der Fall, weshalb sie in Deutschland nicht zugelassen sind.

Unter den vom Zoll übergebenen Fällen waren ebenfalls gefälschte Pflanzenschutzmittel, die auch in Polen über keine Zulassung verfügen. Durchgeführte Laboranalysen bestätigten den Verdacht: die Wirkstoffgehalte entsprachen nicht den Aufdrucken auf den Etiketten. Es gab neben gefälschten polnischen Etiketten auch Etiketten in deutscher Sprache auf gefälschten Mitteln. Im Rahmen von Kontrollen wurde ebenfalls ein Pflanzenschutzmittel aufgefunden, welches einen in der EU seit 2020 nicht mehr genehmigten Wirkstoff enthielt.

In den meisten Fällen handelte es sich um Total-Herbizide (Unkrautvernichter) und Insektizide gegen Blattläuse. In der Regel sind es Privatpersonen, die diese Mittel für den Eigenbedarf einführen wollen; oft handeln sie in Unkenntnis der Gesetzeslage. Es gib jedoch auch Importeure größerer Mengen, diese handeln manchmal auch „auf Bestellung“. Speziell für den Kleingärtner ist es schwierig, den Überblick auf diesem Gebiet zu behalten.

Besonders problematisch ist es, wenn Kleingärtner und Hobby-Landwirte Profi-Abpackungen der Pflanzenschutzmittel erwerben. Werden diese hoch konzentrierten Mittel durch nicht sachkundige Personen, die außerdem die polnischen Sicherheitshinweise nicht verstehen, angewendet, ist eine für die eigene und fremde Gesundheit sowie für die Umwelt sichere Anwendung Glückssache.

Aus diesen Gründen wird die Zusammenarbeit zwischen Zoll und LELF weiter fortgesetzt und verbessert. Ziel ist es, entsprechend dem Zweck des Pflanzenschutzgesetzes, eine für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie den Naturhaushalt sichere Anwendung von geprüften Pflanzenschutzmitteln sicher zu stellen.

Unter den vom Zoll übergebenen Fällen waren ebenfalls gefälschte Pflanzenschutzmittel, die auch in Polen über keine Zulassung verfügen. Durchgeführte Laboranalysen bestätigten den Verdacht: die Wirkstoffgehalte entsprachen nicht den Aufdrucken auf den Etiketten. Es gab neben gefälschten polnischen Etiketten auch Etiketten in deutscher Sprache auf gefälschten Mitteln. Im Rahmen von Kontrollen wurde ebenfalls ein Pflanzenschutzmittel aufgefunden, welches einen in der EU seit 2020 nicht mehr genehmigten Wirkstoff enthielt.

In den meisten Fällen handelte es sich um Total-Herbizide (Unkrautvernichter) und Insektizide gegen Blattläuse. In der Regel sind es Privatpersonen, die diese Mittel für den Eigenbedarf einführen wollen; oft handeln sie in Unkenntnis der Gesetzeslage. Es gib jedoch auch Importeure größerer Mengen, diese handeln manchmal auch „auf Bestellung“. Speziell für den Kleingärtner ist es schwierig, den Überblick auf diesem Gebiet zu behalten.

Besonders problematisch ist es, wenn Kleingärtner und Hobby-Landwirte Profi-Abpackungen der Pflanzenschutzmittel erwerben. Werden diese hoch konzentrierten Mittel durch nicht sachkundige Personen, die außerdem die polnischen Sicherheitshinweise nicht verstehen, angewendet, ist eine für die eigene und fremde Gesundheit sowie für die Umwelt sichere Anwendung Glückssache.

Aus diesen Gründen wird die Zusammenarbeit zwischen Zoll und LELF weiter fortgesetzt und verbessert. Ziel ist es, entsprechend dem Zweck des Pflanzenschutzgesetzes, eine für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie den Naturhaushalt sichere Anwendung von geprüften Pflanzenschutzmitteln sicher zu stellen.

Weiterführende Informationen

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