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Ausbildungsvergütung ab Ausbildungsgebinn 1. Januar 2025

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Ausbildungsvergütung (Landwirtschaft)

Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen.
Die Angemessenheit orientiert sich in erster Linie an einschlägigen Tarifverträgen.
Neu: Seit dem Jahr 2020 gibt es eine gesetzliche Mindestvergütung als Untergrenze.

Anzuwendender Tarifvertrag – gültig ab 1. Januar 2024

  • für die landwirtschaftlichen Betriebe (gilt auch für Fachkraft Agrarservice und für Ausbildung nach Paragraf 66 BBiG)
  • für die Unternehmen der Reit- und Fahrtouristik, Pferdepensionen, Reiterhöfe …
  • für die forstwirtschaftlichen Betriebe

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent) Mindestvergütung* vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 906,00 Euro 724,80 Euro 682,00 Euro
2. 998,00 Euro 798,40 Euro 805,00 Euro
3. 1.078,00 Euro 862,40 Euro 921,00 Euro

* Die Mindestvergütung für das 1. Ausbildungsjahr wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Sie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils spätestens am 1. November für das Folgejahr bekannt gegeben.

Die Auszubildenden erhalten – rückwirkend für das jeweilige Ausbildungsjahr – einen Leistungsbonus in Abhängigkeit des folgenden Notendurchschnittes:

1,0 bis 1,5 Notendurchschnitt 70,00 € monatlich
1,6 bis 2,0 Notendurchschnitt 40,00 € monatlich
2,1 bis 2,5 Notendurchschnitt 20,00 € monatlich

Ausbildungsvergütung (Landwirtschaft)

Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen.
Die Angemessenheit orientiert sich in erster Linie an einschlägigen Tarifverträgen.
Neu: Seit dem Jahr 2020 gibt es eine gesetzliche Mindestvergütung als Untergrenze.

Anzuwendender Tarifvertrag – gültig ab 1. Januar 2024

  • für die landwirtschaftlichen Betriebe (gilt auch für Fachkraft Agrarservice und für Ausbildung nach Paragraf 66 BBiG)
  • für die Unternehmen der Reit- und Fahrtouristik, Pferdepensionen, Reiterhöfe …
  • für die forstwirtschaftlichen Betriebe

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent) Mindestvergütung* vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 906,00 Euro 724,80 Euro 682,00 Euro
2. 998,00 Euro 798,40 Euro 805,00 Euro
3. 1.078,00 Euro 862,40 Euro 921,00 Euro

* Die Mindestvergütung für das 1. Ausbildungsjahr wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Sie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils spätestens am 1. November für das Folgejahr bekannt gegeben.

Die Auszubildenden erhalten – rückwirkend für das jeweilige Ausbildungsjahr – einen Leistungsbonus in Abhängigkeit des folgenden Notendurchschnittes:

1,0 bis 1,5 Notendurchschnitt 70,00 € monatlich
1,6 bis 2,0 Notendurchschnitt 40,00 € monatlich
2,1 bis 2,5 Notendurchschnitt 20,00 € monatlich


 


 

Ausbildungsvergütung (Hauswirtschaft)

Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen.
Die Angemessenheit orientiert sich in erster Linie an einschlägigen Tarifverträgen.
Neu: Seit dem Jahr 2020 gibt es eine gesetzliche Mindestvergütung als Untergrenze.

Anzuwendender Tarifvertrag – gültig ab 1. Januar 2019

  • für Betriebe der Hauswirtschaft (gilt auch für Ausbildung nach Paragraf 66 BBiG)

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Mindestausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent) Mindestvergütung* vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 770,00 Euro 616,00 Euro 682,00 Euro
2. 800,00 Euro 640,00 Euro 805,00 Euro
3. 870,00 Euro 696,00 Euro 921,00 Euro

* Die Mindestvergütung für das 1. Ausbildungsjahr wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Sie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils spätestens am 1. November für das Folgejahr bekannt gegeben.

Ausbildungsvergütung (Hauswirtschaft)

Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen.
Die Angemessenheit orientiert sich in erster Linie an einschlägigen Tarifverträgen.
Neu: Seit dem Jahr 2020 gibt es eine gesetzliche Mindestvergütung als Untergrenze.

Anzuwendender Tarifvertrag – gültig ab 1. Januar 2019

  • für Betriebe der Hauswirtschaft (gilt auch für Ausbildung nach Paragraf 66 BBiG)

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Mindestausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent) Mindestvergütung* vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 770,00 Euro 616,00 Euro 682,00 Euro
2. 800,00 Euro 640,00 Euro 805,00 Euro
3. 870,00 Euro 696,00 Euro 921,00 Euro

* Die Mindestvergütung für das 1. Ausbildungsjahr wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Sie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils spätestens am 1. November für das Folgejahr bekannt gegeben.


 


 

Ausbildungsvergütung (Gartenbau/Garten- und Landschaftsbau)

Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen.
Die Angemessenheit orientiert sich in erster Linie an einschlägigen Tarifverträgen.
Neu: Seit dem Jahr 2020 gibt es eine gesetzliche Mindestvergütung als Untergrenze.

Anzuwendender Tarifvertrag – gültig ab 1. September 2020

  • für Betriebe des Produktionsgartenbaus

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Mindestausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent) Mindestvergütung* vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 610,00 Euro 488,00 Euro 682,00 Euro
2. 690,00 Euro 552,00 Euro 805,00 Euro
3. 720,00 Euro 576,00 Euro 921,00 Euro

* Die Mindestvergütung für das 1. Ausbildungsjahr wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Sie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils spätestens am 1. November für das Folgejahr bekannt gegeben.


Anzuwendender Tarifvertrag bei 3-jährigem Ausbildungsvertrag – gültig ab 1. Juli 2024

  • für Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Mindestausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent) Mindestvergütung* vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.060,00 Euro 848,00 Euro 682,00 Euro
2. 1.180,00 Euro 944,00 Euro 805,00 Euro
3. 1.290,00 Euro 1.032,00 Euro 921,00 Euro

Anzuwendender Tarifvertrag bei 2-jährigem Ausbildungsvertrag (verkürzte Ausbildung) – gültig ab 1. Juli 2024

  • für Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Mindestausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent) Mindestvergütung* vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.060,00 Euro 848,00 Euro 805,00 Euro
2. 1.290,00 Euro 1.032,00 Euro 921,00 Euro

* Die Mindestvergütung für das 1. Ausbildungsjahr wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Sie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils spätestens am 1. November für das Folgejahr bekannt gegeben.

Ausbildungsvergütung (Gartenbau/Garten- und Landschaftsbau)

Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen.
Die Angemessenheit orientiert sich in erster Linie an einschlägigen Tarifverträgen.
Neu: Seit dem Jahr 2020 gibt es eine gesetzliche Mindestvergütung als Untergrenze.

Anzuwendender Tarifvertrag – gültig ab 1. September 2020

  • für Betriebe des Produktionsgartenbaus

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Mindestausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent) Mindestvergütung* vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 610,00 Euro 488,00 Euro 682,00 Euro
2. 690,00 Euro 552,00 Euro 805,00 Euro
3. 720,00 Euro 576,00 Euro 921,00 Euro

* Die Mindestvergütung für das 1. Ausbildungsjahr wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Sie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils spätestens am 1. November für das Folgejahr bekannt gegeben.


Anzuwendender Tarifvertrag bei 3-jährigem Ausbildungsvertrag – gültig ab 1. Juli 2024

  • für Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Mindestausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent) Mindestvergütung* vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.060,00 Euro 848,00 Euro 682,00 Euro
2. 1.180,00 Euro 944,00 Euro 805,00 Euro
3. 1.290,00 Euro 1.032,00 Euro 921,00 Euro

Anzuwendender Tarifvertrag bei 2-jährigem Ausbildungsvertrag (verkürzte Ausbildung) – gültig ab 1. Juli 2024

  • für Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Mindestausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent) Mindestvergütung* vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.060,00 Euro 848,00 Euro 805,00 Euro
2. 1.290,00 Euro 1.032,00 Euro 921,00 Euro

* Die Mindestvergütung für das 1. Ausbildungsjahr wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Sie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils spätestens am 1. November für das Folgejahr bekannt gegeben.


 


 

Ausbildungsvergütung (Milchwirtschaft)

Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen.
Die Angemessenheit orientiert sich in erster Linie an einschlägigen Tarifverträgen.
Neu: Seit dem Jahr 2020 gibt es eine gesetzliche Mindestvergütung als Untergrenze.

Anzuwendender Tarifvertrag – gültig ab 1. November 2023

  • für Betriebe der Milchwirtschaft (Ostdeutschland)

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Mindestausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent) Mindestvergütung* vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.060,00 Euro 848,00 Euro 682,00 Euro
2. 1.180,00 Euro 944,00 Euro 805,00 Euro
3. 1.290,00 Euro 1.032,00 Euro 921,00 Euro

* Die Mindestvergütung für das 1. Ausbildungsjahr wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Sie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils spätestens am 1. November für das Folgejahr bekannt gegeben.

Ausbildungsvergütung (Milchwirtschaft)

Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen.
Die Angemessenheit orientiert sich in erster Linie an einschlägigen Tarifverträgen.
Neu: Seit dem Jahr 2020 gibt es eine gesetzliche Mindestvergütung als Untergrenze.

Anzuwendender Tarifvertrag – gültig ab 1. November 2023

  • für Betriebe der Milchwirtschaft (Ostdeutschland)

Hinweis: Zu verwenden sind die farbig hinterlegten Vergütungen.

Ausbildungsjahr Ausbildungsvergütung tarifgebundener Betriebe Mindestausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe nach Paragraf 17 Absatz 4 BBiG (80 Prozent) Mindestvergütung* vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG
1. 1.060,00 Euro 848,00 Euro 682,00 Euro
2. 1.180,00 Euro 944,00 Euro 805,00 Euro
3. 1.290,00 Euro 1.032,00 Euro 921,00 Euro

* Die Mindestvergütung für das 1. Ausbildungsjahr wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Sie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils spätestens am 1. November für das Folgejahr bekannt gegeben.


 


 

Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)

1#1-

Fragen und Antworten

Betriebswechsel - was muss man dabei beachten?

Die/der Auszubildende beendet nach einem Jahr die Ausbildung und tritt nahtlos unter Anrechnung des ersten Ausbildungsjahres eine neue Lehrstelle im gleichen Beruf bei einem anderen Betrieb an.
Ihr/ihm ist – mindestens – die für das Jahr des Beginns der Ausbildung festgesetzte gesetzliche Mindestvergütung des zweiten Ausbildungsjahres zu zahlen.

  • Alternative 1:
    Für die Branche existiert ein Tarifvertrag. Der Tarifvertrag findet kraft Allgemeinverbindlichkeit oder aufgrund beiderseitiger Tarifbindung (beim neuen Betrieb) Anwendung. In diesem Fall ist mindestens die tariflich festgesetzte Vergütung für das Ausbildungsjahr zu bezahlen.
  • Alternative 2:
    Für die Branche gibt es einen Tarifvertrag. Es fehlt aber an einer Tarifbindung. Hier sind die für das Ausbildungsjahr festgesetzten Beträge des einschlägigen Tarifvertrags Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung.

Die/der Auszubildende beendet nach einem Jahr die Ausbildung und tritt nahtlos unter Anrechnung des ersten Ausbildungsjahres eine neue Lehrstelle im gleichen Beruf bei einem anderen Betrieb an.
Ihr/ihm ist – mindestens – die für das Jahr des Beginns der Ausbildung festgesetzte gesetzliche Mindestvergütung des zweiten Ausbildungsjahres zu zahlen.

  • Alternative 1:
    Für die Branche existiert ein Tarifvertrag. Der Tarifvertrag findet kraft Allgemeinverbindlichkeit oder aufgrund beiderseitiger Tarifbindung (beim neuen Betrieb) Anwendung. In diesem Fall ist mindestens die tariflich festgesetzte Vergütung für das Ausbildungsjahr zu bezahlen.
  • Alternative 2:
    Für die Branche gibt es einen Tarifvertrag. Es fehlt aber an einer Tarifbindung. Hier sind die für das Ausbildungsjahr festgesetzten Beträge des einschlägigen Tarifvertrags Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung.

Elternzeit - wie wirkt sie sich aus?

Unterbricht ein/-e Auszubildende/-r die Ausbildung für ein Jahr, um Elternzeit zu nehmen, gelten für die Lehrzeit nach der Unterbrechung die Vergütungssätze aus dem Jahr des Ausbildungsbeginns.

Unterbricht ein/-e Auszubildende/-r die Ausbildung für ein Jahr, um Elternzeit zu nehmen, gelten für die Lehrzeit nach der Unterbrechung die Vergütungssätze aus dem Jahr des Ausbildungsbeginns.

Tarif oder Mindestausbildungsvergütung - was gilt?

In den meisten Branchen, in denen ausgebildet wird, gibt es Tarifverträge, die eine Vergütung oberhalb der gesetzlichen Mindestvergütung vorsehen. Vergütungsvereinbarungen müssen sich an den einschlägigen Tarifverträgen orientieren. Die tarifliche Vergütung darf nicht auf die gesetzliche Mindestvergütung abgesenkt werden, da sie dann unangemessen niedrig wäre.

In den meisten Branchen, in denen ausgebildet wird, gibt es Tarifverträge, die eine Vergütung oberhalb der gesetzlichen Mindestvergütung vorsehen. Vergütungsvereinbarungen müssen sich an den einschlägigen Tarifverträgen orientieren. Die tarifliche Vergütung darf nicht auf die gesetzliche Mindestvergütung abgesenkt werden, da sie dann unangemessen niedrig wäre.

Teilzeitausbildung

Bei Teilzeitausbildung darf eine entsprechend der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit reduzierte Mindestausbildungsvergütung vereinbart werden.

Bei Teilzeitausbildung darf eine entsprechend der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit reduzierte Mindestausbildungsvergütung vereinbart werden.

Unterschreitung

Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestvergütung setzt voraus, dass der Ausbildungsbetrieb an einen Tarifvertrag mit niedrigerer Vergütung gebunden ist.

Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestvergütung setzt voraus, dass der Ausbildungsbetrieb an einen Tarifvertrag mit niedrigerer Vergütung gebunden ist.

Vergütungssätze - welche gelten während der Ausbildung?

Maßgeblich für die Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung sind über die gesamte Ausbildungszeit die Vergütungssätze aus dem Jahr, in dem die Ausbildung beginnt.

Maßgeblich für die Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung sind über die gesamte Ausbildungszeit die Vergütungssätze aus dem Jahr, in dem die Ausbildung beginnt.

Verkürzung/Verlängerung

Bei einer Verkürzung der Ausbildungsdauer zum Beispiel infolge höherer Schulbildung (Fachhochschulreife und anderes) wird die Zeit und die Vergütung vom Ausbildungsende her gekürzt.
Bei einer Verlängerung gilt die Vergütung des jeweils letzten Lehrjahres weiter.

Bei einer Verkürzung der Ausbildungsdauer zum Beispiel infolge höherer Schulbildung (Fachhochschulreife und anderes) wird die Zeit und die Vergütung vom Ausbildungsende her gekürzt.
Bei einer Verlängerung gilt die Vergütung des jeweils letzten Lehrjahres weiter.

Vorbildung - wie wird sie angerechnet?

Bei der Anrechnung einer Vorbildung steigt der Lehrling in ein höheres Lehrjahr ein. Entsprechend gelten die Vergütungssätze ab dem höheren Einstiegsjahr.

Bei der Anrechnung einer Vorbildung steigt der Lehrling in ein höheres Lehrjahr ein. Entsprechend gelten die Vergütungssätze ab dem höheren Einstiegsjahr.

Weitere Hinweise

Es wird darauf hingewiesen, dass Ausbildungsverträge, die nicht durch die Zustän-
dige Stelle eingetragen sind, keine Ausbildungsverträge im Sinne des Berufsbil-
dungsgesetzes sind. Diese privatrechtlichen Verträge berechtigen nicht zum Besuch
der Berufsschule, zur Inanspruchnahme von Fördermitteln für die überbetriebliche
Ausbildung und sie berechtigen nicht zum Ablegen der Berufsabschlussprüfung.

Diese Information ist auf Grundlage der Tarifverträge erstellt worden, die der zuständigen
Stelle vorliegen. Sollte für einen Ausbildungsbetrieb eine andere Tarifbindung bestehen, so
muss dieser Tarifabschluss zugrunde gelegt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Ausbildungsverträge, die nicht durch die Zustän-
dige Stelle eingetragen sind, keine Ausbildungsverträge im Sinne des Berufsbil-
dungsgesetzes sind. Diese privatrechtlichen Verträge berechtigen nicht zum Besuch
der Berufsschule, zur Inanspruchnahme von Fördermitteln für die überbetriebliche
Ausbildung und sie berechtigen nicht zum Ablegen der Berufsabschlussprüfung.

Diese Information ist auf Grundlage der Tarifverträge erstellt worden, die der zuständigen
Stelle vorliegen. Sollte für einen Ausbildungsbetrieb eine andere Tarifbindung bestehen, so
muss dieser Tarifabschluss zugrunde gelegt werden.