Zahlen und Fakten: Acker- und Pflanzenbau

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Amtliche Sortenprüfung / Versuchswesen

Dem Faktor Sorte kommt im Hinblick auf eine nachhaltige, kosteneffiziente sowie umwelt- und qualitätsgerechte landwirtschaftliche Erzeugung ein hohes Innovationspotenzial im Pflanzenbau zu. Gezielte Sortenwahl und Bewertung der Leistungsstabilität von Sorten ist darüber hinaus eine Anpassungsmöglichkeit an die Wirkungen von Klimaveränderungen.

Dem Faktor Sorte kommt im Hinblick auf eine nachhaltige, kosteneffiziente sowie umwelt- und qualitätsgerechte landwirtschaftliche Erzeugung ein hohes Innovationspotenzial im Pflanzenbau zu. Gezielte Sortenwahl und Bewertung der Leistungsstabilität von Sorten ist darüber hinaus eine Anpassungsmöglichkeit an die Wirkungen von Klimaveränderungen.

  • Allgemeine Informationen

    Ziel der Landessortenversuche ist die regionale Prüfung des landeskulturellen Wertes von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten im integrierten und ökologischen Anbau. Dabei werden alle notwendigen ertrags-, anbau-, resistenz- und qualitätsrelevanten Eigenschaften der Sorten unter den differenzierten Boden- und Klimabedingungen Brandenburgs nach bundeseinheitlichen Richtlinien in Feld- und Laborprüfungen erfasst und vergleichend bewertet.

    Aus den Ergebnissen der mehrjährig, mehrortig und regional durchgeführten Landessortenversuche werden amtliche, wettbewerbsneutrale Sortenempfehlungen für Anbau, Vermehrung, Verarbeitung und Beratung abgeleitet. Dies ist ein Beitrag zur Risikoprävention und Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen in Brandenburg.

    Im Rahmen des integrierten Sortenprüfsystems zwischen Bund und Ländern ist das Bundessortenamt für die Zulassung von Pflanzensorten nach Saatgutverkehrsgesetz und weiteren gesetzlichen Regelungen in Deutschland zuständig. Die Prüfergebnisse, die zur Zulassung einer Sorte geführt haben, erlauben jedoch keine Aussagen zur Sorteneignung unter den sehr unterschiedlichen regionalen Boden- und Klimabedingungen. Diese amtliche Sortenprüfung ist auf Basis des Saatgutverkehrsgesetzes und verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen zwischen den Bundesländern, dem Bundessortenamt und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. Aufgabe der Bundesländer. Vom im Land Brandenburg dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) zugeordneten Landessortenwesen, wurden im Jahr 2023 Landessortenversuche mit allen relevanten Pflanzenarten in Zusammenarbeit mit 14 landwirtschaftlichen Unternehmen auf entsprechend repräsentativen Praxisflächen durchgeführt.

    Hierfür dankt das LELF folgenden Unternehmen:

    • Leupelt-Friedenberger GbR Altreetz
    • Fürstenwalder Agrarprodukte GmbH Beerfelde
    • Agrar GbR Booßen
    • Agrargenossenschaft Uckermark Agrar eG Göritz
    • Agrargenossenschaft Goßmar eG
    • Jahnsfelder Landhof Öko-Agrar-GmbH
    • Gut Kerkow Landwirtschaftsbetriebs KG
    • Produktivgenossenschaft Flämingrind eG Kranepuhl
    • Landwirtschaft Ilse Letschin
    • Agrargenossenschaft Lüchfeld eG
    • Agrogenossenschaft Schiffmühle eG
    • Gut Schmerwitz GmbH & Co. KG
    • Agrargenossenschaft Sonnewalde eG
    • Agrargenossenschaft „Höhe“ eG Steinbeck

    Die technische Prüfungsdurchführung erfolgte an allen Standorten nach bundeseinheitlichen Richtlinien durch die BioChem agrar GmbH als Dienstleistungsunternehmen im Auftrag des LELF.
    Außerdem konnten für die Prüfung einzelner Pflanzenarten Standorte von Kooperationspartnern im Land genutzt werden. Dies sind Dedelow (Leibniz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung Müncheberg e.V.), Petkus (KWS Lochow GmbH) und Kleptow (Hybro Saatzucht GmbH & Co. KG).

    In der vertraglich zwischen den entsprechenden Ministerien geregelten Zusammenarbeit Brandenburgs mit Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen auf dem Gebiet der Sortenprüfung werden die Landessortenversuche, Wertprüfungen des Bundessortenamtes und EU-Sortenversuche für alle Pflanzenarten nach gemeinsam definierten, länderübergreifenden Boden-Klima-Räumen bzw. Anbaugebieten geplant, durchgeführt und ausgewertet, um dadurch die Effektivität der Landessortenprüfung und die Aussagefähigkeit der Ergebnisse weiter zu erhöhen. Dieses Verfahren bietet in Verbindung mit entsprechenden biostatistischen Auswertungsmethoden ein effizientes und an den Erfordernissen der landwirtschaftlichen Praxis sowie des Fachrechts orientiertes Prüfwesen, das fundierte Aussagen für die einzelnen Anbaugebiete ermöglicht. Damit wird ein Beschluss der Agrarministerkonferenz zur Weiterentwicklung des deutschen Sortenprüfwesens umgesetzt.

    Brandenburg besitzt den Hauptanteil am Anbaugebiet D-Süd (trocken-warme Diluvialböden des ostdeutschen Tieflandes), das die eigenen Diluvialstandorte sowie diejenigen Ostvorpommerns, Südwestmecklenburgs, der Altmark, des Dessau-Wittenberger Raumes und Nordsachsens umfasst. Außerdem werden die besseren Böden der Uckermark (Standorte Göritz, Dedelow, Kleptow) dem Anbaugebiet D-Nord zugeordnet sowie ein eigenständiges Anbaugebiet Oderbruch (Standorte Altreetz, Letschin) ausgewiesen.

    Ziel der Landessortenversuche ist die regionale Prüfung des landeskulturellen Wertes von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten im integrierten und ökologischen Anbau. Dabei werden alle notwendigen ertrags-, anbau-, resistenz- und qualitätsrelevanten Eigenschaften der Sorten unter den differenzierten Boden- und Klimabedingungen Brandenburgs nach bundeseinheitlichen Richtlinien in Feld- und Laborprüfungen erfasst und vergleichend bewertet.

    Aus den Ergebnissen der mehrjährig, mehrortig und regional durchgeführten Landessortenversuche werden amtliche, wettbewerbsneutrale Sortenempfehlungen für Anbau, Vermehrung, Verarbeitung und Beratung abgeleitet. Dies ist ein Beitrag zur Risikoprävention und Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen in Brandenburg.

    Im Rahmen des integrierten Sortenprüfsystems zwischen Bund und Ländern ist das Bundessortenamt für die Zulassung von Pflanzensorten nach Saatgutverkehrsgesetz und weiteren gesetzlichen Regelungen in Deutschland zuständig. Die Prüfergebnisse, die zur Zulassung einer Sorte geführt haben, erlauben jedoch keine Aussagen zur Sorteneignung unter den sehr unterschiedlichen regionalen Boden- und Klimabedingungen. Diese amtliche Sortenprüfung ist auf Basis des Saatgutverkehrsgesetzes und verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen zwischen den Bundesländern, dem Bundessortenamt und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. Aufgabe der Bundesländer. Vom im Land Brandenburg dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) zugeordneten Landessortenwesen, wurden im Jahr 2023 Landessortenversuche mit allen relevanten Pflanzenarten in Zusammenarbeit mit 14 landwirtschaftlichen Unternehmen auf entsprechend repräsentativen Praxisflächen durchgeführt.

    Hierfür dankt das LELF folgenden Unternehmen:

    • Leupelt-Friedenberger GbR Altreetz
    • Fürstenwalder Agrarprodukte GmbH Beerfelde
    • Agrar GbR Booßen
    • Agrargenossenschaft Uckermark Agrar eG Göritz
    • Agrargenossenschaft Goßmar eG
    • Jahnsfelder Landhof Öko-Agrar-GmbH
    • Gut Kerkow Landwirtschaftsbetriebs KG
    • Produktivgenossenschaft Flämingrind eG Kranepuhl
    • Landwirtschaft Ilse Letschin
    • Agrargenossenschaft Lüchfeld eG
    • Agrogenossenschaft Schiffmühle eG
    • Gut Schmerwitz GmbH & Co. KG
    • Agrargenossenschaft Sonnewalde eG
    • Agrargenossenschaft „Höhe“ eG Steinbeck

    Die technische Prüfungsdurchführung erfolgte an allen Standorten nach bundeseinheitlichen Richtlinien durch die BioChem agrar GmbH als Dienstleistungsunternehmen im Auftrag des LELF.
    Außerdem konnten für die Prüfung einzelner Pflanzenarten Standorte von Kooperationspartnern im Land genutzt werden. Dies sind Dedelow (Leibniz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung Müncheberg e.V.), Petkus (KWS Lochow GmbH) und Kleptow (Hybro Saatzucht GmbH & Co. KG).

    In der vertraglich zwischen den entsprechenden Ministerien geregelten Zusammenarbeit Brandenburgs mit Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen auf dem Gebiet der Sortenprüfung werden die Landessortenversuche, Wertprüfungen des Bundessortenamtes und EU-Sortenversuche für alle Pflanzenarten nach gemeinsam definierten, länderübergreifenden Boden-Klima-Räumen bzw. Anbaugebieten geplant, durchgeführt und ausgewertet, um dadurch die Effektivität der Landessortenprüfung und die Aussagefähigkeit der Ergebnisse weiter zu erhöhen. Dieses Verfahren bietet in Verbindung mit entsprechenden biostatistischen Auswertungsmethoden ein effizientes und an den Erfordernissen der landwirtschaftlichen Praxis sowie des Fachrechts orientiertes Prüfwesen, das fundierte Aussagen für die einzelnen Anbaugebiete ermöglicht. Damit wird ein Beschluss der Agrarministerkonferenz zur Weiterentwicklung des deutschen Sortenprüfwesens umgesetzt.

    Brandenburg besitzt den Hauptanteil am Anbaugebiet D-Süd (trocken-warme Diluvialböden des ostdeutschen Tieflandes), das die eigenen Diluvialstandorte sowie diejenigen Ostvorpommerns, Südwestmecklenburgs, der Altmark, des Dessau-Wittenberger Raumes und Nordsachsens umfasst. Außerdem werden die besseren Böden der Uckermark (Standorte Göritz, Dedelow, Kleptow) dem Anbaugebiet D-Nord zugeordnet sowie ein eigenständiges Anbaugebiet Oderbruch (Standorte Altreetz, Letschin) ausgewiesen.

  • Zahlen und Fakten

    Tabelle L.23.0: Anzahl und Aufteilung der Landessortenversuche 2021 bis 2023

    2021 2022 2023
    Landessortenversuche (inklusive Sortendemonstrationen) 78 85 88
    Standorte 18 18 18
    Parzellen 4.630 4.894 4.776
    Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten 315 325 322
    Anteil ökologischer Landbau (in Prozent) 27 28 29

    Die Ergebnisse aller Landessortenversuche sowie die aktuellen Sortenratgeber mit Anbauempfehlungen sind im Internet unter folgendem Link verfügbar:

    Tabelle L.23.0: Anzahl und Aufteilung der Landessortenversuche 2021 bis 2023

    2021 2022 2023
    Landessortenversuche (inklusive Sortendemonstrationen) 78 85 88
    Standorte 18 18 18
    Parzellen 4.630 4.894 4.776
    Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten 315 325 322
    Anteil ökologischer Landbau (in Prozent) 27 28 29

    Die Ergebnisse aller Landessortenversuche sowie die aktuellen Sortenratgeber mit Anbauempfehlungen sind im Internet unter folgendem Link verfügbar:

    Tabelle L.23.1: Umfang der von 2021 bis 2023 durchgeführten Sortenversuche im integrierten und ökologischen Landbau 

    Anzahl Orte Anzahl Versuche Anzahl Sorten Anzahl Parzellen
    2021 2022 2023 2021 2022 2023 2021 2022 2023 2021 2022 2023
    Getreide 12 12 12 37 38 37 138 142 152 2.309 2.301 2.295
    Körnerleguminosen 4 4 4 8 8 8 33 35 33 168 188 188
    Mais 5 5 5 14 17 17 95 91 83 976 1.192 1.109
    Winterraps 5 5 5 5 8 8 24 32 34 480 612 652
    Sonnenblume 5 5 5 10 10 10 25 25 20 500 500 400
    Sortendemonstrationen 2 2 4 4 4 8 101 101 132
    Gesamt 8 18 18 78 85 88 315 325 322 4.630 4.894 4.776

    Tabelle L.23.1: Umfang der von 2021 bis 2023 durchgeführten Sortenversuche im integrierten und ökologischen Landbau 

    Anzahl Orte Anzahl Versuche Anzahl Sorten Anzahl Parzellen
    2021 2022 2023 2021 2022 2023 2021 2022 2023 2021 2022 2023
    Getreide 12 12 12 37 38 37 138 142 152 2.309 2.301 2.295
    Körnerleguminosen 4 4 4 8 8 8 33 35 33 168 188 188
    Mais 5 5 5 14 17 17 95 91 83 976 1.192 1.109
    Winterraps 5 5 5 5 8 8 24 32 34 480 612 652
    Sonnenblume 5 5 5 10 10 10 25 25 20 500 500 400
    Sortendemonstrationen 2 2 4 4 4 8 101 101 132
    Gesamt 8 18 18 78 85 88 315 325 322 4.630 4.894 4.776

Behördenbeteiligung im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung

Für die Errichtung, den Betrieb sowie bei wesentlichen Änderungen von Anlagen, die in erheblichem Ausmaß Mensch und Umwelt belasten oder gefährden können, ist ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen (Paragraf 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG). In diesem Zusammenhang werden betroffene Behörden durch das Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg (LfU) oder die unteren Baubehörden der Landkreise am Verfahren beteiligt.

Für die Errichtung, den Betrieb sowie bei wesentlichen Änderungen von Anlagen, die in erheblichem Ausmaß Mensch und Umwelt belasten oder gefährden können, ist ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen (Paragraf 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG). In diesem Zusammenhang werden betroffene Behörden durch das Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg (LfU) oder die unteren Baubehörden der Landkreise am Verfahren beteiligt.

  • Zahlen und Fakten 2022

    Im Jahr 2022 prüfte das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat L2, Fachgebiet Bodenschutz und Düngung in 16 Anfragen und Beteiligungen aus dem Landesamt für Umwelt (LfU) und den Landkreisen vor allem von Biogas- oder Tierhaltungsanlagen die Zulässigkeit nach Düngemittelrecht. So wurden Fällungsmittel und Huminstoffen für Biogasanlagen aber auch Abluftreinigungs-, Reinigungswässer, geklärten Abwasser, Klärschlammasche, Altholz, Brennraumaschen geprüft, ob die Inputstoffe als gelistete Haupt- oder Nebenbestandteile nach Düngemittelverordnung (DüMV) zulässig sind und die entstehenden Endprodukte einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen und die Schadstoffgrenzwerte nach Düngemittelverordnung (DüMV) eingehalten werden.

    Das LELF wurde bei der Genehmigung und Inbetriebnahme einer Düngemittelfabrik in der Prignitz sowie einer Anlage zur Herstellung von Recyclingdünger im Land Brandenburg beteiligt und es wurden düngemittelrechtliche Bewertungen erarbeitet.

    Weiterhin wurde im Herbst 2022 vom LELF eine Stellungnahme für das vorgesehene Inverkehrbringen von Gärresten fest und flüssig aus einer Brandenburger Biogasanlage in die Volksrepublik Polen verfasst. Hier wurde bestätigt, dass nach Prüfung der Bau- und Betriebsgenehmigungen, Inputmaterialien und Analysewerte der Gärreste fest und flüssig diese der DüMV entsprechen.

    Im Jahr 2022 prüfte das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat L2, Fachgebiet Bodenschutz und Düngung in 16 Anfragen und Beteiligungen aus dem Landesamt für Umwelt (LfU) und den Landkreisen vor allem von Biogas- oder Tierhaltungsanlagen die Zulässigkeit nach Düngemittelrecht. So wurden Fällungsmittel und Huminstoffen für Biogasanlagen aber auch Abluftreinigungs-, Reinigungswässer, geklärten Abwasser, Klärschlammasche, Altholz, Brennraumaschen geprüft, ob die Inputstoffe als gelistete Haupt- oder Nebenbestandteile nach Düngemittelverordnung (DüMV) zulässig sind und die entstehenden Endprodukte einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen und die Schadstoffgrenzwerte nach Düngemittelverordnung (DüMV) eingehalten werden.

    Das LELF wurde bei der Genehmigung und Inbetriebnahme einer Düngemittelfabrik in der Prignitz sowie einer Anlage zur Herstellung von Recyclingdünger im Land Brandenburg beteiligt und es wurden düngemittelrechtliche Bewertungen erarbeitet.

    Weiterhin wurde im Herbst 2022 vom LELF eine Stellungnahme für das vorgesehene Inverkehrbringen von Gärresten fest und flüssig aus einer Brandenburger Biogasanlage in die Volksrepublik Polen verfasst. Hier wurde bestätigt, dass nach Prüfung der Bau- und Betriebsgenehmigungen, Inputmaterialien und Analysewerte der Gärreste fest und flüssig diese der DüMV entsprechen.

  • Zahlen und Fakten 2023

    Im Jahr 2023 prüfte das Fachgebiet Bodenschutz und Düngung in rund fünfzig Anfragen und Beteiligungen aus dem Landesamt für Umwelt (LfU) und den Landkreisen beziehungsweise der Umweltämter von Berliner Stadtbezirken vor allem von Biogas- oder Tierhaltungsanlagen die Zulässigkeit nach Düngemittelrecht. So wurden Fällungsmittel für Biogasanlagen aber auch Abluftreinigungswasser, Schlachthausabwässer, Molke, Erbsenpülpe und Kartoffelpülpe, Kesselrostaschen, Baggergut, Rübenwascherden, Bodenabtrag durch Baumaßnahmen geprüft, ob die Inputstoffe als gelistete Haupt- oder Nebenbestandteile nach Düngemittelverordnung (DüMV) zulässig sind und die entstehenden Endprodukte einem zugelassenen Düngemitteltyp oder Bodenhilfsstoff entsprechen und die Schadstoffgrenzwerte nach Düngemittelverordnung (DüMV) eingehalten werden.

    Bei einem Verfahren ging es um eine wesentliche Erweiterung einer Kompostanlage. Für dieses BImSchG-Genehmigungsverfahren war eine Neugenehmigung gemäß Paragraf 4 BImSchG für diese Kompostierungsanlage notwendig. Einer beantragten landwirtschaftlichen Verwertung des Kompostwassers konnte aus hygienischen Gründen (Paragraf 5 DüMV) nicht zugestimmt werden.

    Weiterhin gab es eine Anfrage aus einem Landkreis zur Beurteilung einer Trockenfermentationsbiogasanlage mit Festmist. Dabei ging es darum, ob nach der Vergärung das Material düngemittelrechtlich als „ausgelaugter/vergorener“ Festmist oder als Gärrückstand zu betrachten ist. In Abstimmung mit Düngebehörden anderer Bundesländer ist Festmist, der in Trockenfermentationsbiogasanlagen vergoren wurde, als Gärrückstand anzusehen, weil in einer Trockenfermentationsbiogasanlage auch eine Vergärung stattfindet. Damit muss die Lagerkapazität für das Endprodukt nicht wie bei Festmist von 2 Monaten sondern für Gärreste von 6 Monaten bei einer Anlage mit eigenen Flächen vorgehalten werden.

    Außerdem gab es eine Anfrage von einem Umweltamt eines Berliner Stadtbezirkes sowie eine Beschwerde eines Brandenburger Bürgers wegen Stallmistfeldrandlagerungen. Dem wurde von den zuständigen Stellen mit unserer Unterstützung nachgegangen und geprüft, wie und wie lange die Stallmistfeldrandlagerung schon erfolgte. Wenn die Vorgaben des LAWA-Merkblattes zu „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten“ eingehalten werden, ist eine temporäre Zwischenlagerung von Stallmist am Feldrand zum Zwecke der Ausbringung auf der Fläche möglich. Dabei kann die Lagerung in den ersten 4 Wochen ohne Abdeckung erfolgen.

    Im Jahr 2023 prüfte das Fachgebiet Bodenschutz und Düngung in rund fünfzig Anfragen und Beteiligungen aus dem Landesamt für Umwelt (LfU) und den Landkreisen beziehungsweise der Umweltämter von Berliner Stadtbezirken vor allem von Biogas- oder Tierhaltungsanlagen die Zulässigkeit nach Düngemittelrecht. So wurden Fällungsmittel für Biogasanlagen aber auch Abluftreinigungswasser, Schlachthausabwässer, Molke, Erbsenpülpe und Kartoffelpülpe, Kesselrostaschen, Baggergut, Rübenwascherden, Bodenabtrag durch Baumaßnahmen geprüft, ob die Inputstoffe als gelistete Haupt- oder Nebenbestandteile nach Düngemittelverordnung (DüMV) zulässig sind und die entstehenden Endprodukte einem zugelassenen Düngemitteltyp oder Bodenhilfsstoff entsprechen und die Schadstoffgrenzwerte nach Düngemittelverordnung (DüMV) eingehalten werden.

    Bei einem Verfahren ging es um eine wesentliche Erweiterung einer Kompostanlage. Für dieses BImSchG-Genehmigungsverfahren war eine Neugenehmigung gemäß Paragraf 4 BImSchG für diese Kompostierungsanlage notwendig. Einer beantragten landwirtschaftlichen Verwertung des Kompostwassers konnte aus hygienischen Gründen (Paragraf 5 DüMV) nicht zugestimmt werden.

    Weiterhin gab es eine Anfrage aus einem Landkreis zur Beurteilung einer Trockenfermentationsbiogasanlage mit Festmist. Dabei ging es darum, ob nach der Vergärung das Material düngemittelrechtlich als „ausgelaugter/vergorener“ Festmist oder als Gärrückstand zu betrachten ist. In Abstimmung mit Düngebehörden anderer Bundesländer ist Festmist, der in Trockenfermentationsbiogasanlagen vergoren wurde, als Gärrückstand anzusehen, weil in einer Trockenfermentationsbiogasanlage auch eine Vergärung stattfindet. Damit muss die Lagerkapazität für das Endprodukt nicht wie bei Festmist von 2 Monaten sondern für Gärreste von 6 Monaten bei einer Anlage mit eigenen Flächen vorgehalten werden.

    Außerdem gab es eine Anfrage von einem Umweltamt eines Berliner Stadtbezirkes sowie eine Beschwerde eines Brandenburger Bürgers wegen Stallmistfeldrandlagerungen. Dem wurde von den zuständigen Stellen mit unserer Unterstützung nachgegangen und geprüft, wie und wie lange die Stallmistfeldrandlagerung schon erfolgte. Wenn die Vorgaben des LAWA-Merkblattes zu „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten“ eingehalten werden, ist eine temporäre Zwischenlagerung von Stallmist am Feldrand zum Zwecke der Ausbringung auf der Fläche möglich. Dabei kann die Lagerung in den ersten 4 Wochen ohne Abdeckung erfolgen.

Genehmigungsverfahren für die Umwandlung und das Pflügen von Dauergrünland

Mit Beginn des Jahres 2023 hat eine neue Förderperiode der gemeinsamen Agrarpolitik begonnen. Es werden wesentliche Verpflichtungen aus dem Greening der Jahre 2015 bis 2022 zum Erhalt des Dauergrünlandes in den Regelungen zur Konditionalität fortgeführt. Dauergrünland darf grundsätzlich nur mit Genehmigung in andere Nutzungen umgewandelt oder gepflügt werden.

Gemäß Paragraf 1 Absatz 3 der GAP-Zuständigkeitsverordnung (GAP-ZV) vom 4. August 2023 liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung von Dauergrünlandflächen nach Paragraf 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF). Ein Antrag für die Umwandlung oder das Pflügen von Grünland ist beim LELF Referat L2 mittels der bereitgestellten Formulare zu stellen.

Mit Beginn des Jahres 2023 hat eine neue Förderperiode der gemeinsamen Agrarpolitik begonnen. Es werden wesentliche Verpflichtungen aus dem Greening der Jahre 2015 bis 2022 zum Erhalt des Dauergrünlandes in den Regelungen zur Konditionalität fortgeführt. Dauergrünland darf grundsätzlich nur mit Genehmigung in andere Nutzungen umgewandelt oder gepflügt werden.

Gemäß Paragraf 1 Absatz 3 der GAP-Zuständigkeitsverordnung (GAP-ZV) vom 4. August 2023 liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung von Dauergrünlandflächen nach Paragraf 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF). Ein Antrag für die Umwandlung oder das Pflügen von Grünland ist beim LELF Referat L2 mittels der bereitgestellten Formulare zu stellen.

  • Allgemeine Informationen

    Gemäß Paragraf 7 der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAPDZV) gelten als Dauergrünland Flächen, die – auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden – mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (GoG) genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.

    Die Umwandlung und das Umpflügen von Dauergrünland ist grundsätzlich verboten, wenn es sich

    • um umweltsensibles Dauergrünland oder
    • um einen FFH-Lebensraumtyp handelt,
    • die Dauergrünlandfläche in der Kulisse „Feuchtgebiete und Moore“ (GLÖZ 2-Kulisse) liegt,
    • eine Beantragung der Öko-Regelung 4 – Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebes – vorliegt oder
    • es sich um eine Ersatzfläche (ersDGL) oder eine rückumgewandelte Fläche (rügDGL) in einem Verpflichtungsjahr von 1 bis 5 (NC 444) handelt.

    Eine Genehmigung wird außerdem nicht erteilt, wenn andere Rechtsvorschriften oder Verpflichtungen des Landwirts gegenüber öffentlichen Stellen einer Umwandlung entgegenstehen oder der Dauergrünlandanteil in der Region um mehr als 4 Prozent abgenommen hat.

    Für altes Dauergrünland, welches schon vor 2015 entstanden ist, wird im Regelfall nur eine Genehmigung erteilt, wenn an anderer Stelle in derselben Region eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl neu als Dauergrünland angelegt wird (Ersatzfläche). Die Fläche gilt ab dem Zeitpunkt der Neuanlage als Dauergrünland und muss ab dann mindestens fünf aufeinander folgende Jahre für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.

    Eine Genehmigung ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland wird erteilt, wenn das Dauergrünland im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) oder erst ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist.

    Eine besondere Regelung gilt allerdings, wenn das Dauergrünland zwar erst ab dem Jahr 2015 entstanden ist, diese Neuanlage aber im Rahmen der Erfüllung von Cross-Compliance- oder Greening-Verpflichtungen in den Vorjahren erfolgte. Diese Ersatz-Dauergrünlandflächen nach Cross-Compliance oder aufgrund von Greening-Verpflichtungen müssen mindestens 5 Jahre lang für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.

    Eine Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland kann auch erteilt werden, wenn die Nutzung der Fläche derart geändert werden soll, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist.

    Wird eine Dauergrünlandfläche ohne die erforderliche Genehmigung umgewandelt, muss der Betriebsinhaber diese Fläche innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, spätestens aber bis zum nächstfolgenden Schlusstermin für den Sammelantrag wieder in Dauergrünland rückumwandeln.

    Gemäß Paragraf 7 der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAPDZV) gelten als Dauergrünland Flächen, die – auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden – mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (GoG) genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.

    Die Umwandlung und das Umpflügen von Dauergrünland ist grundsätzlich verboten, wenn es sich

    • um umweltsensibles Dauergrünland oder
    • um einen FFH-Lebensraumtyp handelt,
    • die Dauergrünlandfläche in der Kulisse „Feuchtgebiete und Moore“ (GLÖZ 2-Kulisse) liegt,
    • eine Beantragung der Öko-Regelung 4 – Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebes – vorliegt oder
    • es sich um eine Ersatzfläche (ersDGL) oder eine rückumgewandelte Fläche (rügDGL) in einem Verpflichtungsjahr von 1 bis 5 (NC 444) handelt.

    Eine Genehmigung wird außerdem nicht erteilt, wenn andere Rechtsvorschriften oder Verpflichtungen des Landwirts gegenüber öffentlichen Stellen einer Umwandlung entgegenstehen oder der Dauergrünlandanteil in der Region um mehr als 4 Prozent abgenommen hat.

    Für altes Dauergrünland, welches schon vor 2015 entstanden ist, wird im Regelfall nur eine Genehmigung erteilt, wenn an anderer Stelle in derselben Region eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl neu als Dauergrünland angelegt wird (Ersatzfläche). Die Fläche gilt ab dem Zeitpunkt der Neuanlage als Dauergrünland und muss ab dann mindestens fünf aufeinander folgende Jahre für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.

    Eine Genehmigung ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland wird erteilt, wenn das Dauergrünland im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) oder erst ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist.

    Eine besondere Regelung gilt allerdings, wenn das Dauergrünland zwar erst ab dem Jahr 2015 entstanden ist, diese Neuanlage aber im Rahmen der Erfüllung von Cross-Compliance- oder Greening-Verpflichtungen in den Vorjahren erfolgte. Diese Ersatz-Dauergrünlandflächen nach Cross-Compliance oder aufgrund von Greening-Verpflichtungen müssen mindestens 5 Jahre lang für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.

    Eine Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland kann auch erteilt werden, wenn die Nutzung der Fläche derart geändert werden soll, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist.

    Wird eine Dauergrünlandfläche ohne die erforderliche Genehmigung umgewandelt, muss der Betriebsinhaber diese Fläche innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, spätestens aber bis zum nächstfolgenden Schlusstermin für den Sammelantrag wieder in Dauergrünland rückumwandeln.

  • Zahlen und Fakten 2021

    Das nachfolgende Diagramm zeigt, dass sich im Jahr 2021 die zum Umbruch beantragte Dauergrünlandfläche mit insgesamt rund 601 Hektar als auch die Anzahl der gestellten Anträge mit 93 Stück im Vergleich zu den Vorjahren verringert hat. 68 Anträge betrafen dabei Dauergrünlandumwandlungen und 25 Anträge Dauergrünlanderneuerungen. Die meisten Anträge wurden aus den Landkreisen Uckermark mit 13, Teltow-Fläming mit 12 und Prignitz mit 10 eingereicht.

    Der Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand ist nach wie vor enorm und erfordert in den meisten Fällen eine einzelfallbezogene Vorgehensweise. Gemäß der Verwaltungsvorschrift des MLUK zur Durchführung ist das Landesamt für Umwelt als zuständige Naturschutzbehörde am Prüf- und Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

    Das nachfolgende Diagramm zeigt, dass sich im Jahr 2021 die zum Umbruch beantragte Dauergrünlandfläche mit insgesamt rund 601 Hektar als auch die Anzahl der gestellten Anträge mit 93 Stück im Vergleich zu den Vorjahren verringert hat. 68 Anträge betrafen dabei Dauergrünlandumwandlungen und 25 Anträge Dauergrünlanderneuerungen. Die meisten Anträge wurden aus den Landkreisen Uckermark mit 13, Teltow-Fläming mit 12 und Prignitz mit 10 eingereicht.

    Der Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand ist nach wie vor enorm und erfordert in den meisten Fällen eine einzelfallbezogene Vorgehensweise. Gemäß der Verwaltungsvorschrift des MLUK zur Durchführung ist das Landesamt für Umwelt als zuständige Naturschutzbehörde am Prüf- und Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

    Eingegangene Anträge auf Genehmigung der Umwandlung und Erneuerung von Dauergrünland (DGL) sowie beantragte Fläche in Hektar insgesamt - 2017 bis 2021 © LELF

    2021 wurden insgesamt 68 Genehmigungsanträge für Dauergrünlandumwandlungen auf einer Fläche von 299,62 Hektar eingereicht. Die Anzahl der Anträge ist gegenüber 2020 damit konstant geblieben. Jedoch hat sich der Flächenumfang mehr als halbiert.

    Zum Zeitpunkt der Auswertung (Stand 9. Februar 2022) sind noch sehr viele Anträge in Bearbeitung, so dass noch keine abschließende Auswertung der Anträge des Berichtsjahrs 2021 erfolgen konnte.

    Aus der nachfolgenden Tabelle D.21.1 wird jedoch schon ersichtlich, dass in einigen Fällen Anträge nicht Gegenstand des Verfahrens zur Dauergrünlandumwandlung waren. Dabei handelt es sich um Flächen, die noch über den Status Ackerland verfügen oder von Öko-Unternehmen bewirtschaftet werden, die vom Greening befreit sind.

    Eine Umwandlungsgenehmigung für Dauergrünland konnte bisher für 7 Antragsteller auf einer Fläche von 14,54 Hektar erteilt werden. In diesem Zusammenhang musste nur für einen Antrag auf einer Tauschfläche von 1,00 Hektar neues Dauergrünland auf Ackerland angelegt werden.

    Insgesamt 19 Anträge mit einer Dauergrünlandfläche von 49,94 Hektar mussten schon für eine Umwandlung in Ackerland abgelehnt werden. Die Gründe hierfür lagen hauptsächlich darin, dass naturschutzrechtliche Vorschriften einer Umwandlung entgegenstanden. Einige Antragsteller waren nicht Bewirtschafter der beantragten Flächen und somit nicht berechtigt, einen Antrag auf Dauergrünlandumbruch zu stellen.

    Tabelle D.21.1: In 2021 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Umwandlung von Dauergrünland (Stand: 09.02.2022)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Umwandlungsgenehmigung erteilt (ha) davon mit Neuanlage von Dauergründland (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Berlin* 2 10,12 0 0 0 0 0
    Barnim* 2 4,95 0 0 0 1,21 0
    Dahme-Spreewald* 4 10,47 2,37 6,90 0 0 0,49
    Elbe-Elster* 2 3,67 0 0 0 3,55 0
    Frankfurt (Oder) 1 0,55 0 0,55 0 0 0
    Havelland 3 4,51 0,13 0 0 4,38 0
    Märkisch-Oderland* 3 7,97 0 0 0 6,20 0
    Oberhavel* 5 15,62 2,02 0 0 2,58 0
    Oberspreewald-Lausitz* 2 5,70 0 1,61 0 0 0
    Oder-Spree* 3 29,99 0 0 0 0 0
    Ostprignitz-Ruppin* 6 89,54 0 2,92 0 1,87 0
    Potsdam* 1 1,08 0 0 0 0 0
    Potsdam-Mittelmark 1 0,47 0 0 0 0,47 0
    Prignitz* 7 15,87 0 0,18 0 5,94 0
    Spree-Neiße* 6 22,94 0 2,38 1,00 5,29 0
    Teltow-Fläming* 11 37,12 1,47 0 0 13,86 0
    Uckermark* 9 39,05 2,38 0 0 4,59 0
    Gesamt 68 299,62 8,37 14,54 1,00 49,94 0,49

    * zum Teil noch offene Verfahren

    Eingegangene Anträge auf Genehmigung der Umwandlung und Erneuerung von Dauergrünland (DGL) sowie beantragte Fläche in Hektar insgesamt - 2017 bis 2021 © LELF

    2021 wurden insgesamt 68 Genehmigungsanträge für Dauergrünlandumwandlungen auf einer Fläche von 299,62 Hektar eingereicht. Die Anzahl der Anträge ist gegenüber 2020 damit konstant geblieben. Jedoch hat sich der Flächenumfang mehr als halbiert.

    Zum Zeitpunkt der Auswertung (Stand 9. Februar 2022) sind noch sehr viele Anträge in Bearbeitung, so dass noch keine abschließende Auswertung der Anträge des Berichtsjahrs 2021 erfolgen konnte.

    Aus der nachfolgenden Tabelle D.21.1 wird jedoch schon ersichtlich, dass in einigen Fällen Anträge nicht Gegenstand des Verfahrens zur Dauergrünlandumwandlung waren. Dabei handelt es sich um Flächen, die noch über den Status Ackerland verfügen oder von Öko-Unternehmen bewirtschaftet werden, die vom Greening befreit sind.

    Eine Umwandlungsgenehmigung für Dauergrünland konnte bisher für 7 Antragsteller auf einer Fläche von 14,54 Hektar erteilt werden. In diesem Zusammenhang musste nur für einen Antrag auf einer Tauschfläche von 1,00 Hektar neues Dauergrünland auf Ackerland angelegt werden.

    Insgesamt 19 Anträge mit einer Dauergrünlandfläche von 49,94 Hektar mussten schon für eine Umwandlung in Ackerland abgelehnt werden. Die Gründe hierfür lagen hauptsächlich darin, dass naturschutzrechtliche Vorschriften einer Umwandlung entgegenstanden. Einige Antragsteller waren nicht Bewirtschafter der beantragten Flächen und somit nicht berechtigt, einen Antrag auf Dauergrünlandumbruch zu stellen.

    Tabelle D.21.1: In 2021 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Umwandlung von Dauergrünland (Stand: 09.02.2022)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Umwandlungsgenehmigung erteilt (ha) davon mit Neuanlage von Dauergründland (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Berlin* 2 10,12 0 0 0 0 0
    Barnim* 2 4,95 0 0 0 1,21 0
    Dahme-Spreewald* 4 10,47 2,37 6,90 0 0 0,49
    Elbe-Elster* 2 3,67 0 0 0 3,55 0
    Frankfurt (Oder) 1 0,55 0 0,55 0 0 0
    Havelland 3 4,51 0,13 0 0 4,38 0
    Märkisch-Oderland* 3 7,97 0 0 0 6,20 0
    Oberhavel* 5 15,62 2,02 0 0 2,58 0
    Oberspreewald-Lausitz* 2 5,70 0 1,61 0 0 0
    Oder-Spree* 3 29,99 0 0 0 0 0
    Ostprignitz-Ruppin* 6 89,54 0 2,92 0 1,87 0
    Potsdam* 1 1,08 0 0 0 0 0
    Potsdam-Mittelmark 1 0,47 0 0 0 0,47 0
    Prignitz* 7 15,87 0 0,18 0 5,94 0
    Spree-Neiße* 6 22,94 0 2,38 1,00 5,29 0
    Teltow-Fläming* 11 37,12 1,47 0 0 13,86 0
    Uckermark* 9 39,05 2,38 0 0 4,59 0
    Gesamt 68 299,62 8,37 14,54 1,00 49,94 0,49

    * zum Teil noch offene Verfahren

    Mit Einführung der sogenannten „Pflugregelung“ Ende März 2018 müssen von den Landwirten auch Dauergrünlandumbrüche, die einer unmittelbaren Wiederansaat von Grünland auf derselben Fläche dienen, ebenfalls vor dem Umpflügen im Referat Ackerbau und Grünland beantragt werden. Dabei umfasst das „Pflügen“ alle Bodenbearbeitungsmaßnahmen, bei denen die Grasnarbe zerstört oder verändert wird. Der Einsatz von Pflug, Grubber und Scheibenegge ist ebenso als Pflugereignis zu bewerten.

    Die Erneuerung von Dauergrünland wurde im Jahr 2021 in 25 Anträgen auf 301,25 Hektar beantragt. Auch hier hat sich die Fläche im Vergleich zum Vorjahr mehr als halbiert. Zum Zeitpunkt der Auswertung sind noch diverse Verfahren in der Prüfung, so dass auch hier noch keine abschließende Auswertung für das Jahr 2021 möglich ist.

    Auf einer Fläche von 50,72 Hektar konnte die Erneuerung von Dauergrünland schon genehmigt werden. Bei zwei Anträgen waren die Flächen nicht Gegenstand des Verfahrens, da sie von einem Öko-Betrieb bewirtschaftet wurden beziehungsweise es sich um umweltsensibles Dauergrünland handelte. Eine Ablehnung für die Erneuerung des Grünlandes musste bisher nur für einen Antrag auf einer Fläche von 17,81 Hektar erteilt werden. Hier war die Ursache das Vorhandensein von naturschutzrechtlichen Schutzgütern, die einer Genehmigung entgegenstanden. Zwei Anträge auf Grünlanderneuerung mit einer Fläche von 27,16 Hektar wurden vor Bescheidung zurückgezogen.

    Tabelle D.21.2: In 2021 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Dauergrünlanderneuerung (Stand: 9. Februar 2022)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Grünlanderneuerung genehmigt (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Barnim* 3 12,68 10,09 0 0 2,16
    Dahme-Spreewald 1 13,36 0 13,36 0 0
    Elbe-Elster* 3 80,95 0 0 0 25,00
    Märkisch-Oderland 2 9,50 0 9,50 0 0
    Oberhavel 1 0,97 0,97 0 0 0
    Oberspreewald-Lausitz 1 3,57 0 3,57 0 0
    Oder-Spree* 3 22,91 0 19,70 0 0
    Ostprignitz-Ruppin* 1 16,11 0 0 0 0
    Potsdam-Mittelmark 1 2,71 0 2,71 0 0
    Prignitz* 3 42,68 0 0 0 0
    Spree-Neiße 1 1,88 0 1,88 0 0
    Teltow-Fläming* 1 9,57 0 0 0 0
    Uckermark* 4 84,36 0 0 17,81 0
    Gesamt 25 301,25 11,06 50,72 17,81 27,16

    * zum Teil noch offene Verfahren

    Für 47 Anträge (Stand 9. Februar 2022) im gesamten Genehmigungsverfahren konnte noch kein Bescheid erstellt werden. Ursächlich hierfür sind das Fehlen der ausstehenden Stellungnahmen der zuständigen Naturschutzbehörde beziehungsweise noch fehlende, von den Antragstellern nachzureichende Informationen sowie pandemiebedingte Verzögerungen in der Bearbeitung.

    Mit Einführung der sogenannten „Pflugregelung“ Ende März 2018 müssen von den Landwirten auch Dauergrünlandumbrüche, die einer unmittelbaren Wiederansaat von Grünland auf derselben Fläche dienen, ebenfalls vor dem Umpflügen im Referat Ackerbau und Grünland beantragt werden. Dabei umfasst das „Pflügen“ alle Bodenbearbeitungsmaßnahmen, bei denen die Grasnarbe zerstört oder verändert wird. Der Einsatz von Pflug, Grubber und Scheibenegge ist ebenso als Pflugereignis zu bewerten.

    Die Erneuerung von Dauergrünland wurde im Jahr 2021 in 25 Anträgen auf 301,25 Hektar beantragt. Auch hier hat sich die Fläche im Vergleich zum Vorjahr mehr als halbiert. Zum Zeitpunkt der Auswertung sind noch diverse Verfahren in der Prüfung, so dass auch hier noch keine abschließende Auswertung für das Jahr 2021 möglich ist.

    Auf einer Fläche von 50,72 Hektar konnte die Erneuerung von Dauergrünland schon genehmigt werden. Bei zwei Anträgen waren die Flächen nicht Gegenstand des Verfahrens, da sie von einem Öko-Betrieb bewirtschaftet wurden beziehungsweise es sich um umweltsensibles Dauergrünland handelte. Eine Ablehnung für die Erneuerung des Grünlandes musste bisher nur für einen Antrag auf einer Fläche von 17,81 Hektar erteilt werden. Hier war die Ursache das Vorhandensein von naturschutzrechtlichen Schutzgütern, die einer Genehmigung entgegenstanden. Zwei Anträge auf Grünlanderneuerung mit einer Fläche von 27,16 Hektar wurden vor Bescheidung zurückgezogen.

    Tabelle D.21.2: In 2021 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Dauergrünlanderneuerung (Stand: 9. Februar 2022)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Grünlanderneuerung genehmigt (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Barnim* 3 12,68 10,09 0 0 2,16
    Dahme-Spreewald 1 13,36 0 13,36 0 0
    Elbe-Elster* 3 80,95 0 0 0 25,00
    Märkisch-Oderland 2 9,50 0 9,50 0 0
    Oberhavel 1 0,97 0,97 0 0 0
    Oberspreewald-Lausitz 1 3,57 0 3,57 0 0
    Oder-Spree* 3 22,91 0 19,70 0 0
    Ostprignitz-Ruppin* 1 16,11 0 0 0 0
    Potsdam-Mittelmark 1 2,71 0 2,71 0 0
    Prignitz* 3 42,68 0 0 0 0
    Spree-Neiße 1 1,88 0 1,88 0 0
    Teltow-Fläming* 1 9,57 0 0 0 0
    Uckermark* 4 84,36 0 0 17,81 0
    Gesamt 25 301,25 11,06 50,72 17,81 27,16

    * zum Teil noch offene Verfahren

    Für 47 Anträge (Stand 9. Februar 2022) im gesamten Genehmigungsverfahren konnte noch kein Bescheid erstellt werden. Ursächlich hierfür sind das Fehlen der ausstehenden Stellungnahmen der zuständigen Naturschutzbehörde beziehungsweise noch fehlende, von den Antragstellern nachzureichende Informationen sowie pandemiebedingte Verzögerungen in der Bearbeitung.

  • Zahlen und Fakten 2022

    Das nachfolgende Diagramm zeigt, dass sich im Berichtsjahr 2022 insgesamt die zum Umbruch beantragte Dauergrünlandfläche mit rund 1.048 Hektar erhöht und die Anzahl der gestellten Anträge mit 82 Stück im Vergleich zu den Vorjahren verringert hat. 63 Anträge betrafen dabei Dauergrünlandumwandlungen und 19 Anträge Dauergrünlanderneuerungen. Die meisten Anträge wurden aus den Landkreisen Barnim mit 12, Prignitz mit 11 und Ostprignitz-Ruppin mit 9 eingereicht.

    Der Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand ist nach wie vor enorm und erfordert in den meisten Fällen eine einzelfallbezogene Vorgehensweise. Gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Durchführung ist das Landesamt für Umwelt, Referat N1 als zuständige Naturschutzbehörde am Prüf- und Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

    Das nachfolgende Diagramm zeigt, dass sich im Berichtsjahr 2022 insgesamt die zum Umbruch beantragte Dauergrünlandfläche mit rund 1.048 Hektar erhöht und die Anzahl der gestellten Anträge mit 82 Stück im Vergleich zu den Vorjahren verringert hat. 63 Anträge betrafen dabei Dauergrünlandumwandlungen und 19 Anträge Dauergrünlanderneuerungen. Die meisten Anträge wurden aus den Landkreisen Barnim mit 12, Prignitz mit 11 und Ostprignitz-Ruppin mit 9 eingereicht.

    Der Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand ist nach wie vor enorm und erfordert in den meisten Fällen eine einzelfallbezogene Vorgehensweise. Gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Durchführung ist das Landesamt für Umwelt, Referat N1 als zuständige Naturschutzbehörde am Prüf- und Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

    Eingegangene Anträge auf Genehmigung der Umwandlung und Erneuerung von Dauergrünland (DGL) sowie beantragte Fläche in Hektar insgesamt - 2017 bis 2022 © LELF

    2022 wurden insgesamt 63 Genehmigungsanträge für Dauergrünlandumwandlungen auf einer Fläche von 631,85 Hektar eingereicht. Die Anzahl der Anträge ist gegenüber 2021 damit leicht gesunken. Jedoch hat sich der Flächenumfang mehr als verdoppelt.
    Zum Zeitpunkt der Auswertung (Stand 24. April 2023) sind noch wenige Anträge nicht beschieden, so dass noch keine abschließende Auswertung aller Anträge des Berichtsjahrs 2022 erfolgen konnte.

    Aus der nachfolgenden Tabelle D.22.1 wird jedoch schon ersichtlich, dass in einigen Fällen Anträge nicht Gegenstand des Verfahrens zur Dauergrünlandumwandlung waren. Dabei handelt es sich um Flächen, die noch über den Status Ackerland verfügen oder von Öko-Unternehmen bewirtschaftet werden, die vom Greening befreit sind.

    Eingegangene Anträge auf Genehmigung der Umwandlung und Erneuerung von Dauergrünland (DGL) sowie beantragte Fläche in Hektar insgesamt - 2017 bis 2022 © LELF

    2022 wurden insgesamt 63 Genehmigungsanträge für Dauergrünlandumwandlungen auf einer Fläche von 631,85 Hektar eingereicht. Die Anzahl der Anträge ist gegenüber 2021 damit leicht gesunken. Jedoch hat sich der Flächenumfang mehr als verdoppelt.
    Zum Zeitpunkt der Auswertung (Stand 24. April 2023) sind noch wenige Anträge nicht beschieden, so dass noch keine abschließende Auswertung aller Anträge des Berichtsjahrs 2022 erfolgen konnte.

    Aus der nachfolgenden Tabelle D.22.1 wird jedoch schon ersichtlich, dass in einigen Fällen Anträge nicht Gegenstand des Verfahrens zur Dauergrünlandumwandlung waren. Dabei handelt es sich um Flächen, die noch über den Status Ackerland verfügen oder von Öko-Unternehmen bewirtschaftet werden, die vom Greening befreit sind.

    Eine Umwandlungsgenehmigung für Dauergrünland wurde bisher für 26 Antragsteller auf einer Fläche von 115,07 Hektar erteilt. In diesem Zusammenhang musste für vier Anträge auf einer Tauschfläche von 6,57 Hektar neues Dauergrünland auf Ackerland angelegt werden.

    Insgesamt 18 Anträge mit einer Dauergrünlandfläche von 78,67 Hektar mussten für eine Umwandlung in Ackerland abgelehnt werden. Die Gründe hierfür lagen hauptsächlich darin, dass naturschutzrechtliche Vorschriften einer Umwandlung entgegenstanden. Einige Antragsteller waren nicht Bewirtschafter der beantragten Flächen und somit nicht berechtigt, einen Antrag auf Dauergrünlandumbruch zu stellen. Bei einigen Fällen verfügte der Antragsteller nicht über Ersatzflächen, die für eine Neuanlage von Dauergrünland in Frage kamen und einige Flächen waren Teil eines KULAP-Förderprogramms, bei dem grundsätzlich auf wendende Bodenbearbeitung zu verzichten ist.

    Tabelle D.22.1: In 2022 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Umwandlung von Dauergrünland (Stand: 24. April 2023)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Umwandlungsgenehmigung erteilt (ha) davon mit Neuanlage von Dauergründland (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Berlin 4 20,59 0 10,75 0 9,84 0
    Barnim 12 117,68 60,77 36,79 0 14,41 5,71
    Brandenburg an der Havel 1 143,95 143,95 0 0 0 0
    Cottbus 1 42,42 42,42 0 0 0 0
    Dahme-Spreewald 3 24,70 0 11,42 0 0 13,28
    Elbe-Elster 4 8,67 0,55 5,16 0 2,96 0
    Havelland* 2 3,34 0,90 0 0 0 0
    Märkisch-Oderland 4 28,89 0 22,38 0 5,61 0,90
    Oder-Spree 4 14,45 0 2,76 0 10,11 1,58
    Ostprignitz-Ruppin 6 33,74 0 8,62 3,87 4,57 20,55
    Potsdam 3 6,51 0 3,82 0 2,69 0
    Potsdam-Mittelmark* 2 1,52 1,03 0,20 0 0 0
    Prignitz 5 47,15 1,97 0,86 0,86 17,98 26,34
    Spree-Neiße* 5 117,55 0 4,86 0 8,78 0
    Teltow-Fläming 4 5,64 0 0,99 0 1,72 2,93
    Uckermark 3 15,05 0 6,46 1,84 0 8,59
    Gesamt 63 631,85 251,59 115,07 6,57 78,67 79,88

    * zum Teil noch offene Verfahren

    Eine Umwandlungsgenehmigung für Dauergrünland wurde bisher für 26 Antragsteller auf einer Fläche von 115,07 Hektar erteilt. In diesem Zusammenhang musste für vier Anträge auf einer Tauschfläche von 6,57 Hektar neues Dauergrünland auf Ackerland angelegt werden.

    Insgesamt 18 Anträge mit einer Dauergrünlandfläche von 78,67 Hektar mussten für eine Umwandlung in Ackerland abgelehnt werden. Die Gründe hierfür lagen hauptsächlich darin, dass naturschutzrechtliche Vorschriften einer Umwandlung entgegenstanden. Einige Antragsteller waren nicht Bewirtschafter der beantragten Flächen und somit nicht berechtigt, einen Antrag auf Dauergrünlandumbruch zu stellen. Bei einigen Fällen verfügte der Antragsteller nicht über Ersatzflächen, die für eine Neuanlage von Dauergrünland in Frage kamen und einige Flächen waren Teil eines KULAP-Förderprogramms, bei dem grundsätzlich auf wendende Bodenbearbeitung zu verzichten ist.

    Tabelle D.22.1: In 2022 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Umwandlung von Dauergrünland (Stand: 24. April 2023)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Umwandlungsgenehmigung erteilt (ha) davon mit Neuanlage von Dauergründland (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Berlin 4 20,59 0 10,75 0 9,84 0
    Barnim 12 117,68 60,77 36,79 0 14,41 5,71
    Brandenburg an der Havel 1 143,95 143,95 0 0 0 0
    Cottbus 1 42,42 42,42 0 0 0 0
    Dahme-Spreewald 3 24,70 0 11,42 0 0 13,28
    Elbe-Elster 4 8,67 0,55 5,16 0 2,96 0
    Havelland* 2 3,34 0,90 0 0 0 0
    Märkisch-Oderland 4 28,89 0 22,38 0 5,61 0,90
    Oder-Spree 4 14,45 0 2,76 0 10,11 1,58
    Ostprignitz-Ruppin 6 33,74 0 8,62 3,87 4,57 20,55
    Potsdam 3 6,51 0 3,82 0 2,69 0
    Potsdam-Mittelmark* 2 1,52 1,03 0,20 0 0 0
    Prignitz 5 47,15 1,97 0,86 0,86 17,98 26,34
    Spree-Neiße* 5 117,55 0 4,86 0 8,78 0
    Teltow-Fläming 4 5,64 0 0,99 0 1,72 2,93
    Uckermark 3 15,05 0 6,46 1,84 0 8,59
    Gesamt 63 631,85 251,59 115,07 6,57 78,67 79,88

    * zum Teil noch offene Verfahren

    Mit Einführung der sogenannten „Pflugregelung“ Ende März 2018 sind von den Landwirten auch Dauergrünlandumbrüche, die einer unmittelbaren Wiederansaat von Grünland auf derselben Fläche dienen, vor dem Umpflügen im Referat L2 zu beantragen.

    Dabei umfasst das „Pflügen“ alle Bodenbearbeitungsmaßnahmen, bei denen die Grasnarbe zerstört oder verändert wird. Der Einsatz von Pflug, Grubber und Scheibenegge ist ebenso als Pflugereignis zu bewerten.

    Tabelle D.22.2: In 2022 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Dauergrünlanderneuerung (Stand: 24. April 2023)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Grünlanderneuerung genehmigt (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Dahme-Spreewald* 1 35,86 0 0 0 0
    Elbe-Elster 2 17,64 0 11,94 5,70 0
    Märkisch-Oderland 1 1,35 0 0 1,35 0
    Oberhavel* 2 65,20 0 0 0 0
    Oberspreewald-Lausitz 1 1,68 0 1,68 0 0
    Oder-Spree 1 4,54 0 4,54 0 0
    Ostprignitz-Ruppin 3 85,82 0 7,71 0 78,11
    Potsdam-Mittelmark 1 13,95 0 13,95 0 0
    Prignitz* 6 186,32 0,48 1,54 111,02 33,42
    Uckermark 1 3,80 0 3,80 0 0
    Gesamt 19 416,16 0,48 45,15 118,07 111,53

    Die Erneuerung von Dauergrünland wurde im Jahr 2022 in 19 Anträgen auf 416,16 Hektar beantragt. Auch hier ist die Fläche im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Zum Zeitpunkt der Auswertung sind noch wenige Verfahren in der Prüfung, so dass auch hier noch keine endgültige Auswertung für das Berichtsjahr 2022 möglich ist.

    Auf einer Fläche von 45,15 Hektar konnte die Erneuerung von Dauergrünland genehmigt werden. Bei einem Antrag war die Fläche nicht Gegenstand des Verfahrens, da sie von einem Öko-Betrieb bewirtschaftet wurde. Eine Ablehnung für die Erneuerung des Grünlandes musste bisher für drei Anträge auf einer Fläche von 118,07 Hektar erteilt werden. Hier war die Ursache das Vorhandensein von naturschutzrechtlichen Schutzgütern, die einer Genehmigung entgegenstanden und bei zwei Anträgen waren die Flächen Teil eines KULAP-Förderprogramms, bei dem grundsätzlich auf wendende Bodenbearbeitung zu verzichten ist. Zwei Anträge auf Grünlanderneuerung mit einer Fläche von 111,53 Hektar wurden vor Bescheidung zurückgezogen.

    Mit Einführung der sogenannten „Pflugregelung“ Ende März 2018 sind von den Landwirten auch Dauergrünlandumbrüche, die einer unmittelbaren Wiederansaat von Grünland auf derselben Fläche dienen, vor dem Umpflügen im Referat L2 zu beantragen.

    Dabei umfasst das „Pflügen“ alle Bodenbearbeitungsmaßnahmen, bei denen die Grasnarbe zerstört oder verändert wird. Der Einsatz von Pflug, Grubber und Scheibenegge ist ebenso als Pflugereignis zu bewerten.

    Tabelle D.22.2: In 2022 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Dauergrünlanderneuerung (Stand: 24. April 2023)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Grünlanderneuerung genehmigt (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Dahme-Spreewald* 1 35,86 0 0 0 0
    Elbe-Elster 2 17,64 0 11,94 5,70 0
    Märkisch-Oderland 1 1,35 0 0 1,35 0
    Oberhavel* 2 65,20 0 0 0 0
    Oberspreewald-Lausitz 1 1,68 0 1,68 0 0
    Oder-Spree 1 4,54 0 4,54 0 0
    Ostprignitz-Ruppin 3 85,82 0 7,71 0 78,11
    Potsdam-Mittelmark 1 13,95 0 13,95 0 0
    Prignitz* 6 186,32 0,48 1,54 111,02 33,42
    Uckermark 1 3,80 0 3,80 0 0
    Gesamt 19 416,16 0,48 45,15 118,07 111,53

    Die Erneuerung von Dauergrünland wurde im Jahr 2022 in 19 Anträgen auf 416,16 Hektar beantragt. Auch hier ist die Fläche im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Zum Zeitpunkt der Auswertung sind noch wenige Verfahren in der Prüfung, so dass auch hier noch keine endgültige Auswertung für das Berichtsjahr 2022 möglich ist.

    Auf einer Fläche von 45,15 Hektar konnte die Erneuerung von Dauergrünland genehmigt werden. Bei einem Antrag war die Fläche nicht Gegenstand des Verfahrens, da sie von einem Öko-Betrieb bewirtschaftet wurde. Eine Ablehnung für die Erneuerung des Grünlandes musste bisher für drei Anträge auf einer Fläche von 118,07 Hektar erteilt werden. Hier war die Ursache das Vorhandensein von naturschutzrechtlichen Schutzgütern, die einer Genehmigung entgegenstanden und bei zwei Anträgen waren die Flächen Teil eines KULAP-Förderprogramms, bei dem grundsätzlich auf wendende Bodenbearbeitung zu verzichten ist. Zwei Anträge auf Grünlanderneuerung mit einer Fläche von 111,53 Hektar wurden vor Bescheidung zurückgezogen.

  • Zahlen und Fakten 2023

    Im nachfolgendem Diagramm werden die Entwicklung der Antragsstellung und der beantragten Flächen zur Dauergrünlandumwandlung beziehungsweise Dauergrünlanderneuerung dargestellt.

    Im nachfolgendem Diagramm werden die Entwicklung der Antragsstellung und der beantragten Flächen zur Dauergrünlandumwandlung beziehungsweise Dauergrünlanderneuerung dargestellt.

    Eingegangene Anträge auf Genehmigung der Umwandlung und Erneuerung von Dauergrünland (DGL) sowie beantragte Fläche in Hektar insgesamt – 2017 bis 2023 © LELF

    Gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Durchführung ist das Landesamt für Umwelt, Referat N1 als zuständige Naturschutzbehörde am Prüf- und Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

    Tabelle D.23.1 gibt Auskunft zu den Bearbeitungsergebnissen der Anträge auf Dauergrünlandumwandlung des Jahres 2023. Hierbei sind neben Genehmigungen nach den rechtlichen Vorgaben mit oder ohne Ersatzfläche und Ablehnungen auch immer wieder Anträge mit Flächen auffällig geworden, die nicht Gegenstand des Verfahrens zur Dauergrünlandumwandlung waren. Dabei handelt es sich um Flächen, die noch über den Status Ackerland verfügen oder den förderrechtlichen Status „neues DGL ab 2021“ tragen, für die kein Genehmigungsantrag auf Umwandlung im Referat L2 gestellt werden muss.

    Eingegangene Anträge auf Genehmigung der Umwandlung und Erneuerung von Dauergrünland (DGL) sowie beantragte Fläche in Hektar insgesamt – 2017 bis 2023 © LELF

    Gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Durchführung ist das Landesamt für Umwelt, Referat N1 als zuständige Naturschutzbehörde am Prüf- und Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

    Tabelle D.23.1 gibt Auskunft zu den Bearbeitungsergebnissen der Anträge auf Dauergrünlandumwandlung des Jahres 2023. Hierbei sind neben Genehmigungen nach den rechtlichen Vorgaben mit oder ohne Ersatzfläche und Ablehnungen auch immer wieder Anträge mit Flächen auffällig geworden, die nicht Gegenstand des Verfahrens zur Dauergrünlandumwandlung waren. Dabei handelt es sich um Flächen, die noch über den Status Ackerland verfügen oder den förderrechtlichen Status „neues DGL ab 2021“ tragen, für die kein Genehmigungsantrag auf Umwandlung im Referat L2 gestellt werden muss.

    Tabelle D.23.1: In 2023 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Umwandlung von Dauergrünland (Stand: 15. Mai 2024)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Umwandlungs­genehmigung erteilt (ha) davon mit Neuanlage von Dauergrünland (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Barnim 7 77,41 70,59 5,76 0 0 1,05
    Brandenburg an der Havel 1 2,64 2,64 0 0 0 0
    Cottbus 1 2,13 0 0 0 2,13 0
    Dahme-Spreewald 4 15,86 0 10,18 0 5,49 0,19
    Elbe-Elster 1 2,96 0 0 0 0 2,96
    Havelland 3 15,60 0 12,62 2,96 0 2,98
    Märkisch-Oderland* 5 28,46 0,69 1,58 0 10,75 6,65
    Oberhavel* 4 72,40 0 40,92 0 21,33 0
    Oberspreewald-Lausitz* 3 11,98 0,19 0 0 0 5,25
    Oder-Spree 6 19,26 5,91 12,60 9,81 0,34 0,4
    Ostprignitz-Ruppin 6 23,69 12,21 8,39 1,3 0 3,1
    Potsdam 1 1,13 0 1,13 0 0 0
    Potsdam-Mittelmark 3 17,01 17,01 0 0 0 0
    Prignitz 3 74,68 0 1,76 0 0 72,92
    Spree-Neiße 3 36,85 1,2 12,56 0 0 23,08
    Teltow-Fläming 2 5,15 0 2,13 0 3,02 0
    Uckermark 1 11,47 0 0 0 0 11,47
    Gesamt 53 418,69 110,44 109,62 14,07 43,06 130,05

    * zum Teil noch offene Verfahren

    Tabelle D.23.1: In 2023 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Umwandlung von Dauergrünland (Stand: 15. Mai 2024)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Umwandlungs­genehmigung erteilt (ha) davon mit Neuanlage von Dauergrünland (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Barnim 7 77,41 70,59 5,76 0 0 1,05
    Brandenburg an der Havel 1 2,64 2,64 0 0 0 0
    Cottbus 1 2,13 0 0 0 2,13 0
    Dahme-Spreewald 4 15,86 0 10,18 0 5,49 0,19
    Elbe-Elster 1 2,96 0 0 0 0 2,96
    Havelland 3 15,60 0 12,62 2,96 0 2,98
    Märkisch-Oderland* 5 28,46 0,69 1,58 0 10,75 6,65
    Oberhavel* 4 72,40 0 40,92 0 21,33 0
    Oberspreewald-Lausitz* 3 11,98 0,19 0 0 0 5,25
    Oder-Spree 6 19,26 5,91 12,60 9,81 0,34 0,4
    Ostprignitz-Ruppin 6 23,69 12,21 8,39 1,3 0 3,1
    Potsdam 1 1,13 0 1,13 0 0 0
    Potsdam-Mittelmark 3 17,01 17,01 0 0 0 0
    Prignitz 3 74,68 0 1,76 0 0 72,92
    Spree-Neiße 3 36,85 1,2 12,56 0 0 23,08
    Teltow-Fläming 2 5,15 0 2,13 0 3,02 0
    Uckermark 1 11,47 0 0 0 0 11,47
    Gesamt 53 418,69 110,44 109,62 14,07 43,06 130,05

    * zum Teil noch offene Verfahren

    Mit Einführung der sogenannten „Pflugregelung“ Ende März 2018 sind von den Landwirten auch Dauergrünlandumbrüche, die einer unmittelbaren Wiederansaat von Grünland auf derselben Fläche dienen, vor dem Umpflügen im Referat L2 zu beantragen.

    Dabei umfasst das „Pflügen“ alle Bodenbearbeitungsmaßnahmen, bei denen die Grasnarbe zerstört oder verändert wird. Der Einsatz von Pflug, Grubber und Scheibenegge ist ebenso als Pflugereignis zu bewerten.

    Auch bei Genehmigung einer Dauergrünlanderneuerung gilt, dass diese Flächen im Anschluss mindestens 5 Jahre lang für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen als Dauergrünland genutzt werden müssen.

    Tabelle D.23.2: In 2023 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Dauergrünlanderneuerung (Stand: 15. Mai 2024)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Grünlanderneuerung genehmigt (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Barnim 1 5,13 0 5,13 0 0
    Dahme-Spreewald 1 7,08 0 5,06 2,02 0
    Elbe-Elster 2 23,06 0 19,44 0 3,62
    Havelland* 1 25,09 0 0 0 0
    Märkisch-Oderland 1 2,69 2,69 0 0 0
    Oberhavel 6 138,38 84,8 21,5 0 32,08
    Oder-Spree 1 5,09 0 0 0 5,09
    Ostprignitz-Ruppin 2 10,35 0 8,67 0 1,67
    Spree-Neiße 1 2,13 0 0 0 2,13
    Teltow-Fläming 1 4,38 0 0 0 4,38
    Gesamt 17 223,38 87,49 59,8 2,02 48,97

    * noch ein offenes Verfahren

    Mit Einführung der sogenannten „Pflugregelung“ Ende März 2018 sind von den Landwirten auch Dauergrünlandumbrüche, die einer unmittelbaren Wiederansaat von Grünland auf derselben Fläche dienen, vor dem Umpflügen im Referat L2 zu beantragen.

    Dabei umfasst das „Pflügen“ alle Bodenbearbeitungsmaßnahmen, bei denen die Grasnarbe zerstört oder verändert wird. Der Einsatz von Pflug, Grubber und Scheibenegge ist ebenso als Pflugereignis zu bewerten.

    Auch bei Genehmigung einer Dauergrünlanderneuerung gilt, dass diese Flächen im Anschluss mindestens 5 Jahre lang für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen als Dauergrünland genutzt werden müssen.

    Tabelle D.23.2: In 2023 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Dauergrünlanderneuerung (Stand: 15. Mai 2024)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Grünlanderneuerung genehmigt (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Barnim 1 5,13 0 5,13 0 0
    Dahme-Spreewald 1 7,08 0 5,06 2,02 0
    Elbe-Elster 2 23,06 0 19,44 0 3,62
    Havelland* 1 25,09 0 0 0 0
    Märkisch-Oderland 1 2,69 2,69 0 0 0
    Oberhavel 6 138,38 84,8 21,5 0 32,08
    Oder-Spree 1 5,09 0 0 0 5,09
    Ostprignitz-Ruppin 2 10,35 0 8,67 0 1,67
    Spree-Neiße 1 2,13 0 0 0 2,13
    Teltow-Fläming 1 4,38 0 0 0 4,38
    Gesamt 17 223,38 87,49 59,8 2,02 48,97

    * noch ein offenes Verfahren

Klärschlammverwertung im Land Brandenburg

Die Verwertung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist aus Sicht des Verbraucher-, des Boden- und des Umweltschutzes aufgrund eines möglichen Eintrages von Schadstoffen über diese Düngemittel in den Boden sowie der damit verbundenen ökonomischen und ökologischen Folgen in einer breiten Diskussion.

Unter diesen Voraussetzungen ist der exakte Nachweis von Stoffströmen aus dem Abfallbereich in die Anwendung von Düngemitteln und damit in den Boden sowie deren Auswirkungen auf die Nahrungskette von entscheidender Bedeutung für eine gesellschaftliche Akzeptanz der Kreislaufwirtschaft im pflanzenbaulichen Bereich.

Die Verwertung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist aus Sicht des Verbraucher-, des Boden- und des Umweltschutzes aufgrund eines möglichen Eintrages von Schadstoffen über diese Düngemittel in den Boden sowie der damit verbundenen ökonomischen und ökologischen Folgen in einer breiten Diskussion.

Unter diesen Voraussetzungen ist der exakte Nachweis von Stoffströmen aus dem Abfallbereich in die Anwendung von Düngemitteln und damit in den Boden sowie deren Auswirkungen auf die Nahrungskette von entscheidender Bedeutung für eine gesellschaftliche Akzeptanz der Kreislaufwirtschaft im pflanzenbaulichen Bereich.

  • Allgemeine Informationen

    Die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverordnung trat 2018 in Kraft. Danach sind sowohl landwirtschaftlich als auch landschaftsbaulich genutzte Flächen zu erfassen, auf denen Klärschlämme auf- oder eingebracht wurden. Als zuständige Behörde nach Brandenburger Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (AbfBodZV), wurde das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) mit der Führung des Klärschlammkatasters für die landwirtschaftlich genutzten Flächen beauftragt. Dadurch wird den gesetzlichen Anforderungen der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) im Teil 4 Paragraf 35 zur Führung des Auf- und Einbringeplans sowie des Düngegesetzes (DüngG) Paragraf 5 Absatz 4, Paragraf 12 Absatz 1 zur Überwachung des Inverkehrbringens von Düngemitteln entsprochen und ein Beitrag zum Nachweis von Stoffströmen im landwirtschaftlichen Produktionsprozess geleistet.

    Seit dem Berichtsjahr 2022 sind auf Grundlage der Änderung der Europäischen Klärschlammrichtlinie (86/278/EWG) gemäß Artikel 10 (2) Daten zu landwirtschaftlich verwerteten Klärschlämmen der Öffentlichkeit in einem konsolidierten Format gemäß Entscheidung der Kommission (94/741/EG) zur Verfügung zu stellen.

    Aufgrund von Vorgaben der EU-Kommission zu den Berichtspflichten der Mitgliedsstaaten, müssen von 2022 an die mit Klärschlamm gedüngten Flächen an die EU gemeldet werden.

    Die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverordnung trat 2018 in Kraft. Danach sind sowohl landwirtschaftlich als auch landschaftsbaulich genutzte Flächen zu erfassen, auf denen Klärschlämme auf- oder eingebracht wurden. Als zuständige Behörde nach Brandenburger Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (AbfBodZV), wurde das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) mit der Führung des Klärschlammkatasters für die landwirtschaftlich genutzten Flächen beauftragt. Dadurch wird den gesetzlichen Anforderungen der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) im Teil 4 Paragraf 35 zur Führung des Auf- und Einbringeplans sowie des Düngegesetzes (DüngG) Paragraf 5 Absatz 4, Paragraf 12 Absatz 1 zur Überwachung des Inverkehrbringens von Düngemitteln entsprochen und ein Beitrag zum Nachweis von Stoffströmen im landwirtschaftlichen Produktionsprozess geleistet.

    Seit dem Berichtsjahr 2022 sind auf Grundlage der Änderung der Europäischen Klärschlammrichtlinie (86/278/EWG) gemäß Artikel 10 (2) Daten zu landwirtschaftlich verwerteten Klärschlämmen der Öffentlichkeit in einem konsolidierten Format gemäß Entscheidung der Kommission (94/741/EG) zur Verfügung zu stellen.

    Aufgrund von Vorgaben der EU-Kommission zu den Berichtspflichten der Mitgliedsstaaten, müssen von 2022 an die mit Klärschlamm gedüngten Flächen an die EU gemeldet werden.

    Mit der Zielsetzung der Europäische Kommission, der Öffentlichkeit Umweltinformationen (zum Beispiel Themenkarten) leichter zugänglich zu machen, sind die Berichtspflichten im Rahmen der EU-Klärschlammrichtlinie (86/278/EWG Artikel 10 (2)) erweitert und das Umweltstatistikgesetz (UStatG) geändert worden. Somit muss das LELF seit dem Berichtsjahr 2022 Angaben zu den mit Klärschlamm gedüngten Flächen jährlich über die Statistikämter an die EU melden. Die Flächendaten (Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstücke sowie die Flächengröße) stammen aus den Klärschlammlieferscheinanzeigen, die aufgrund der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom Klärwerk oder beauftragten Unternehmen an die unteren Umwelt-/Abfallbehörden der Landkreise im Zuge der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu melden sind. Diese flächenbezogenen Daten aus den Landkreisen werden vom LELF verwaltet und ausgewertet und an das Landesstatistikamt weitergegeben.

    Mit der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 hat der Bund die Anforderungen für eine Neuausrichtung der Klärschlammverwertung verabschiedet. Unter anderem wird je nach Anlagengröße ab 2029 beziehungsweise ab 2032 eine Pflicht zur Phosphorrückgewinnung eingeführt, verbunden mit einer deutlichen Einschränkung der bodenbezogenen Verwertung für Abwasserbehandlungsanlagen größer 50.000 Einwohnerwerte (EW). Eine unbefristete Verwertung von Klärschlämmen auf Böden ist nur noch für kleine Abwasserbehandlungsanlagen vorgesehen.

    Brandenburg wird die bodenbezogene Verwertung von Klärschlämmen entsprechend der bundesrechtlichen Vorgaben reduzieren. Gute Qualitäten aus kleinen Abwasserbehandlungsanlagen (≤ 50.000 EW) werden im Rahmen der Kreislaufwirtschaft zukünftig weiterhin bodenbezogen verwertet werden.

    Mit der Zielsetzung der Europäische Kommission, der Öffentlichkeit Umweltinformationen (zum Beispiel Themenkarten) leichter zugänglich zu machen, sind die Berichtspflichten im Rahmen der EU-Klärschlammrichtlinie (86/278/EWG Artikel 10 (2)) erweitert und das Umweltstatistikgesetz (UStatG) geändert worden. Somit muss das LELF seit dem Berichtsjahr 2022 Angaben zu den mit Klärschlamm gedüngten Flächen jährlich über die Statistikämter an die EU melden. Die Flächendaten (Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstücke sowie die Flächengröße) stammen aus den Klärschlammlieferscheinanzeigen, die aufgrund der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom Klärwerk oder beauftragten Unternehmen an die unteren Umwelt-/Abfallbehörden der Landkreise im Zuge der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu melden sind. Diese flächenbezogenen Daten aus den Landkreisen werden vom LELF verwaltet und ausgewertet und an das Landesstatistikamt weitergegeben.

    Mit der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 hat der Bund die Anforderungen für eine Neuausrichtung der Klärschlammverwertung verabschiedet. Unter anderem wird je nach Anlagengröße ab 2029 beziehungsweise ab 2032 eine Pflicht zur Phosphorrückgewinnung eingeführt, verbunden mit einer deutlichen Einschränkung der bodenbezogenen Verwertung für Abwasserbehandlungsanlagen größer 50.000 Einwohnerwerte (EW). Eine unbefristete Verwertung von Klärschlämmen auf Böden ist nur noch für kleine Abwasserbehandlungsanlagen vorgesehen.

    Brandenburg wird die bodenbezogene Verwertung von Klärschlämmen entsprechend der bundesrechtlichen Vorgaben reduzieren. Gute Qualitäten aus kleinen Abwasserbehandlungsanlagen (≤ 50.000 EW) werden im Rahmen der Kreislaufwirtschaft zukünftig weiterhin bodenbezogen verwertet werden.

    Die differenzierte Bewertung einzelner Schadstoffe wird zunehmend an Bedeutung für den vorsorgenden Boden- und Gewässerschutz gewinnen. So können Klärschlämme unter anderem per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) enthalten, die einen nicht zu vernachlässigenden Eintragspfad darstellen. Auch der Eintrag von Mikroplastik durch den Waschabrieb von Textilien ist beachtlich, aber noch unzureichend untersucht. Infolgedessen sollte die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung mit dem Ziel einer nachhaltigen Bodennutzung vorzeitig weiter eingeschränkt werden. Die vor etwa einem Jahrzehnt festgestellten höheren Gehalte an Perflourierten Tensiden (PFT) sind wie viele Schwermetalle auch in den Klärschlämmen zurückgegangen.

    In den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts konnte ein rasanter Anstieg der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung in Brandenburg festgestellt werden. Ende der 90er Jahren hat sich die Klärschlammmenge auf das heutige Niveau von um die 30.000 Tonnen Klärschlammtrockenmasse, die auf einer Fläche von um die 10.000 Hektar in Brandenburg ein- oder aufgebracht wurde, eingepegelt.

    Anfang und Mitte der 90er Jahre waren etwa die Hälfte der in Brandenburg ausgebrachten Klärschlämme aus anderen Bundesländern, insbesondere aus Nordrhein-Westfalen (NRW) und Niedersachsen (NI) in den Landkreisen Prignitz (PR), Ostprignitz-Ruppin (OPR) und Havelland (HVL) ausgebracht worden. Seit dem Jahr 2000 beträgt der aus anderen Bundesländern importierte Klärschlammanteil 20 bis 35 Prozent. Die Schadstoffgehalte, egal ob von den importieren Klärschlämmen oder aus den Brandenburger Klärwerken, sind insbesondere in den 90er Jahren bei den meisten Parametern zurückgegangen und liegen auf dem Niveau von anderen Bundesländern.

    Die differenzierte Bewertung einzelner Schadstoffe wird zunehmend an Bedeutung für den vorsorgenden Boden- und Gewässerschutz gewinnen. So können Klärschlämme unter anderem per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) enthalten, die einen nicht zu vernachlässigenden Eintragspfad darstellen. Auch der Eintrag von Mikroplastik durch den Waschabrieb von Textilien ist beachtlich, aber noch unzureichend untersucht. Infolgedessen sollte die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung mit dem Ziel einer nachhaltigen Bodennutzung vorzeitig weiter eingeschränkt werden. Die vor etwa einem Jahrzehnt festgestellten höheren Gehalte an Perflourierten Tensiden (PFT) sind wie viele Schwermetalle auch in den Klärschlämmen zurückgegangen.

    In den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts konnte ein rasanter Anstieg der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung in Brandenburg festgestellt werden. Ende der 90er Jahren hat sich die Klärschlammmenge auf das heutige Niveau von um die 30.000 Tonnen Klärschlammtrockenmasse, die auf einer Fläche von um die 10.000 Hektar in Brandenburg ein- oder aufgebracht wurde, eingepegelt.

    Anfang und Mitte der 90er Jahre waren etwa die Hälfte der in Brandenburg ausgebrachten Klärschlämme aus anderen Bundesländern, insbesondere aus Nordrhein-Westfalen (NRW) und Niedersachsen (NI) in den Landkreisen Prignitz (PR), Ostprignitz-Ruppin (OPR) und Havelland (HVL) ausgebracht worden. Seit dem Jahr 2000 beträgt der aus anderen Bundesländern importierte Klärschlammanteil 20 bis 35 Prozent. Die Schadstoffgehalte, egal ob von den importieren Klärschlämmen oder aus den Brandenburger Klärwerken, sind insbesondere in den 90er Jahren bei den meisten Parametern zurückgegangen und liegen auf dem Niveau von anderen Bundesländern.

    Für das Jahr 2023 wurden die Durchschnittswerte der Eigenschaften, Nährstoff- und Schadstoffgehalte aller in Brandenburg landwirtschaftlich verwerteten Klärschlämme ermittelt und sind in der folgenden Tabelle dargestellt.

    Tabelle K.23.0: Durchschnittswerte der Eigenschaften, Nährstoff- und Schadstoffgehalte aller in Brandenburg landwirtschaftlich verwerteten Klärschlämme (TM = Trockenmasse)

    Eigenschaften, Nährstoff- oder Schadstoff Maßeinheit Menge
    pH-Wert pH-Wert 8,3
    Eisengehalt (Fe) mg/kg TM 23126
    Organische Substanz % in TM 0,5
    Trockenrückstand % in TM 23,5
    Gesamtstickstoff (N-insg.) % in TM 0,214
    Ammonium (NH4+) % in TM 0,022
    Phosphor (P-insg.) % in TM 0,10
    Phosphat (P2O5) % in TM 0,23
    basisch wirksame Stoffe, bewertet als Calciumoxid - CaO % in TM 0,85
    Arsen (As) mg/kg TM 3,6
    Blei (Pb) mg/kg TM 24,3
    Cadmium (Cd) mg/kg TM 0,546
    Chrom (Cr) mg/kg TM 30,6
    Chrom (CrVI) mg/kg TM 0,45
    Kupfer (Cu) mg/kg TM 347
    Nickel (Ni) mg/kg TM 16,4
    Quecksilber (Hg) mg/kg TM 0,33
    Thallium (Ti) mg/kg TM 0,19
    Zink (Zn) mg/kg TM 633
    Summe der organischen Halogen-Verbindungen (als adsorbierte organisch gebundene Halogene - AOX) mg/kg TM 161
    Benzo(a)pyren (B(a)P) mg/kg TM 0,17
    Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener
    BZ-Kongenerennummer28
    mg/kg TM 0,039
    Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener
    BZ-Kongenerennummer 52
    mg/kg TM 0,371
    Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener
    BZ-Kongenerennummer 101
    mg/kg TM 0,101
    Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener
    BZ-Kongenerennummer 138
    mg/kg TM 0,011
    Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener
    BZ-Kongenerennummer 153
    mg/kg TM 0,011
    Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener
    BZ-Kongenerennummer 180
    mg/kg TM 0,011
    Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und Dibenzofurane (PCDF) einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dI-PCB) ng TE/kg TM 4,37
    Polyfluorierte Verbindungen (PFC) - als Summe der Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) mg/kg TM 0,0136
    Mittelwert Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) mg/kg TM 0,977

    Für das Jahr 2023 wurden die Durchschnittswerte der Eigenschaften, Nährstoff- und Schadstoffgehalte aller in Brandenburg landwirtschaftlich verwerteten Klärschlämme ermittelt und sind in der folgenden Tabelle dargestellt.

    Tabelle K.23.0: Durchschnittswerte der Eigenschaften, Nährstoff- und Schadstoffgehalte aller in Brandenburg landwirtschaftlich verwerteten Klärschlämme (TM = Trockenmasse)

    Eigenschaften, Nährstoff- oder Schadstoff Maßeinheit Menge
    pH-Wert pH-Wert 8,3
    Eisengehalt (Fe) mg/kg TM 23126
    Organische Substanz % in TM 0,5
    Trockenrückstand % in TM 23,5
    Gesamtstickstoff (N-insg.) % in TM 0,214
    Ammonium (NH4+) % in TM 0,022
    Phosphor (P-insg.) % in TM 0,10
    Phosphat (P2O5) % in TM 0,23
    basisch wirksame Stoffe, bewertet als Calciumoxid - CaO % in TM 0,85
    Arsen (As) mg/kg TM 3,6
    Blei (Pb) mg/kg TM 24,3
    Cadmium (Cd) mg/kg TM 0,546
    Chrom (Cr) mg/kg TM 30,6
    Chrom (CrVI) mg/kg TM 0,45
    Kupfer (Cu) mg/kg TM 347
    Nickel (Ni) mg/kg TM 16,4
    Quecksilber (Hg) mg/kg TM 0,33
    Thallium (Ti) mg/kg TM 0,19
    Zink (Zn) mg/kg TM 633
    Summe der organischen Halogen-Verbindungen (als adsorbierte organisch gebundene Halogene - AOX) mg/kg TM 161
    Benzo(a)pyren (B(a)P) mg/kg TM 0,17
    Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener
    BZ-Kongenerennummer28
    mg/kg TM 0,039
    Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener
    BZ-Kongenerennummer 52
    mg/kg TM 0,371
    Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener
    BZ-Kongenerennummer 101
    mg/kg TM 0,101
    Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener
    BZ-Kongenerennummer 138
    mg/kg TM 0,011
    Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener
    BZ-Kongenerennummer 153
    mg/kg TM 0,011
    Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener
    BZ-Kongenerennummer 180
    mg/kg TM 0,011
    Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und Dibenzofurane (PCDF) einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dI-PCB) ng TE/kg TM 4,37
    Polyfluorierte Verbindungen (PFC) - als Summe der Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) mg/kg TM 0,0136
    Mittelwert Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) mg/kg TM 0,977

  • Zahlen und Fakten

    Diagramm Entwicklung des ausgebrachten Klärschlammanteils © LELF

    In den Jahren 2015 bis 2023 wurden im Land Brandenburg durchschnittlich jährlich rund 29.900 Tonnen Trockensubstanz (TS) Klärschlämme (Tabelle K.23.1) auf einer Fläche von circa 6.500 bis 9.000 Hektar Ackerland aufgebracht. Das entspricht 0,7 bis 1 Prozent der gesamten Landwirtschaftlichen Nutzfläche Brandenburgs.

    Tabelle K.23.1: Herkünfte der in Brandenburg verwerteten Klärschlämme und -komposte 2015 – 2023 (Tonnen (t) Trockensubstanz (TS))

    Land 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
    Brandenburg 20.055 22.399 17.773 25.110 22.044 27.504 24.834 29.611 21.290
    Hansestadt Bremen 0 0 0 0 515 1.216 511 897 17
    Mecklenburg-Vorpommern 0 534 301 638 255 481 1.417 290 91
    Niedersachsen 6.265 5.994 5.576 4.956 5.322 4.078 2.422 4.275 1.543
    Nordrhein-Westfalen 1.563 701 482 0 877 527 96 250 173
    Sachsen 218 580 224 256 0 0 938 789 0
    Sachsen-Anhalt 284 225 184 121 618 165 32 291 67
    Schleswig-Holstein 0 0 0 0 369 575 0 0 67
    Thüringen 0 0 0 0 0 181 44 27 25
    SUMME 28.385 30.433 24.540 31.081 30.000 34.727 30.294 36.419 23.273
    Diagramm Entwicklung des ausgebrachten Klärschlammanteils © LELF

    In den Jahren 2015 bis 2023 wurden im Land Brandenburg durchschnittlich jährlich rund 29.900 Tonnen Trockensubstanz (TS) Klärschlämme (Tabelle K.23.1) auf einer Fläche von circa 6.500 bis 9.000 Hektar Ackerland aufgebracht. Das entspricht 0,7 bis 1 Prozent der gesamten Landwirtschaftlichen Nutzfläche Brandenburgs.

    Tabelle K.23.1: Herkünfte der in Brandenburg verwerteten Klärschlämme und -komposte 2015 – 2023 (Tonnen (t) Trockensubstanz (TS))

    Land 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
    Brandenburg 20.055 22.399 17.773 25.110 22.044 27.504 24.834 29.611 21.290
    Hansestadt Bremen 0 0 0 0 515 1.216 511 897 17
    Mecklenburg-Vorpommern 0 534 301 638 255 481 1.417 290 91
    Niedersachsen 6.265 5.994 5.576 4.956 5.322 4.078 2.422 4.275 1.543
    Nordrhein-Westfalen 1.563 701 482 0 877 527 96 250 173
    Sachsen 218 580 224 256 0 0 938 789 0
    Sachsen-Anhalt 284 225 184 121 618 165 32 291 67
    Schleswig-Holstein 0 0 0 0 369 575 0 0 67
    Thüringen 0 0 0 0 0 181 44 27 25
    SUMME 28.385 30.433 24.540 31.081 30.000 34.727 30.294 36.419 23.273

    Tabelle K.23.2: Klärschlammverwertung in den Landkreisen Brandenburgs 2015 - 2023 (Tonnen (t) Trockensubstanz (TS))

    Landkreis 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
    Barnim 432 1.415 561 302 keine
    Angabe
    4.315 187 186 837
    Dahme-Spreewald 582 953 1.079 155 451 528 2.653 2.277 1.647
    Elbe-Elster 490 675 1.028 566 1.547 834 1.371 334 310
    Havelland 674 1.190 1.315 1.035 1.527 1.074 1.017 1.238 1.012
    Märkisch-Oderland 3.361 3.061 1.273 1.340 1.008 1.665 830 2.487 2.313
    Oberhavel 4.726 4.086 1.636 6.399 2.768 3.520 3.372 3.718 2.421
    Oberspreewald-Lausitz 316 1.171 429 1.311 497 385 122 975 1.626
    Oder-Spree 1.142 4.048 3.082 4.317 5.018 6.835 5.893 11.348 7.659
    Ostprignitz-Ruppin 1.704 1.516 1.425 1.943 1.922 2.813 4.891 1.405 1.593
    Potsdam-Mittelmark 2.853 2.670 2.760 3.242 3.132 2.367 435 2.680 827
    Prignitz 9.171 7.725 7.180 6.203 6.610 6.692 6.551 5.721 1.722
    Spree-Neiße und Cottbus 1.665 1.119 1.892 4.053 3.925 2.092 1.536 2.925 356
    Teltow-Fläming 1.037 516 880 215 274 423 484 312 97
    Uckermark 232 288 0 0 1.321 1.175 951 816 853
    SUMME 28.385 30.433 24.540 31.081 30.000 34.718 30.294 36.419 23.273

    Tabelle K.23.2: Klärschlammverwertung in den Landkreisen Brandenburgs 2015 - 2023 (Tonnen (t) Trockensubstanz (TS))

    Landkreis 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
    Barnim 432 1.415 561 302 keine
    Angabe
    4.315 187 186 837
    Dahme-Spreewald 582 953 1.079 155 451 528 2.653 2.277 1.647
    Elbe-Elster 490 675 1.028 566 1.547 834 1.371 334 310
    Havelland 674 1.190 1.315 1.035 1.527 1.074 1.017 1.238 1.012
    Märkisch-Oderland 3.361 3.061 1.273 1.340 1.008 1.665 830 2.487 2.313
    Oberhavel 4.726 4.086 1.636 6.399 2.768 3.520 3.372 3.718 2.421
    Oberspreewald-Lausitz 316 1.171 429 1.311 497 385 122 975 1.626
    Oder-Spree 1.142 4.048 3.082 4.317 5.018 6.835 5.893 11.348 7.659
    Ostprignitz-Ruppin 1.704 1.516 1.425 1.943 1.922 2.813 4.891 1.405 1.593
    Potsdam-Mittelmark 2.853 2.670 2.760 3.242 3.132 2.367 435 2.680 827
    Prignitz 9.171 7.725 7.180 6.203 6.610 6.692 6.551 5.721 1.722
    Spree-Neiße und Cottbus 1.665 1.119 1.892 4.053 3.925 2.092 1.536 2.925 356
    Teltow-Fläming 1.037 516 880 215 274 423 484 312 97
    Uckermark 232 288 0 0 1.321 1.175 951 816 853
    SUMME 28.385 30.433 24.540 31.081 30.000 34.718 30.294 36.419 23.273

    Diagramm Klärschlammausbringmengen inklusive Klärschlammkompost © LELF

    Die Klärschlammkompostausbringmengen im Land Brandenburg sind seit dem Anstieg bis 2018 auf einem stabilen gleich hohen Niveau mit jährlichen Ausbringmengen von zirka 16.000 Tonnen Trockensubstanz. Die Klärschlammkomposte werden häufig in räumlicher Nähe zu den Kompostanlagen, die die Klärschlammkomposte herstellen, landwirtschaftlich verwertet.

    Diagramm Klärschlammausbringmengen inklusive Klärschlammkompost © LELF

    Die Klärschlammkompostausbringmengen im Land Brandenburg sind seit dem Anstieg bis 2018 auf einem stabilen gleich hohen Niveau mit jährlichen Ausbringmengen von zirka 16.000 Tonnen Trockensubstanz. Die Klärschlammkomposte werden häufig in räumlicher Nähe zu den Kompostanlagen, die die Klärschlammkomposte herstellen, landwirtschaftlich verwertet.

    Diagramm Klärschlammkompostverwertung © LELF

    Tabelle K.23.3: Landwirtschaftliche Klärschlammkompostverwertung in den Landkreisen Brandenburgs 2013 - 2023 (Tonnen (t) Trockensubstanz (TS))

    Landkreis 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
    Barnim 0 0 0 201 0 45 0 0 0 84 41
    Dahme-Spreewald 0 0 282 953 1.022 155 451 496 2.485 2.245 1.647
    Elbe-Elster 0 0 0 0 340 316 809 499 598 244 269
    Havelland 0 0 0 529 1.099 946 1.048 964 654 833 377
    Märkisch-Oderland 0 0 0 241 0 0 447 0 0 1.101 415
    Oberhavel 209 2.861 3.150 2.464 432 4.957 1.948 1.283 2.242 2.618 1.113
    Oberspreewald-Lausitz 404 0 0 921 430 1.310 497 385 122 975 1.626
    Oder-Spree 0 138 217 978 1.181 3.519 3.955 6.138 5.134 9.308 7.349
    Ostprignitz-Ruppin 0 0 0 0 0 702 0 1.355 1.863 257 952
    Potsdam-Mittelmark 1.609 2.015 2.509 2.250 2.540 3.044 2.687 1.362 314 2.582 723
    Prignitz 0 0 0 0 0 0 0 0 843 2.142 140
    Spree-Neiße + Cottbus 239 697 1.263 888 1.826 4.053 3.925 2.092 1.443 2.925 345
    Teltow-Fläming 934 723 353 0 668 0 0 382 315 205 55
    Uckermark 0 0 0 0 0 0 0 0 0 301 0
    Summe 3.396 6.434 7.773 9.425 9.538 19.047 15.767 14.956 16.013 25.817 15.049

    Bei den Klärschlammkomposten gehen bei einigen Herstellern Klärschlämme aus anderen Bundesländern (Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Niedersachsen) in den Klärschlammkompost ein. Wobei die Kompostierung in Brandenburg mit Grünschnitt aus der regionalen Sammlung durchgeführt wurde.

    Tabelle K.23.4: Herkunft des Klärschlamms in den Klärschlammkomposten und der Klärschlammkomposte in den Landkreisen im Jahr 2022 (Tonnen (t) Trockensubstanz (TS))

    Landkreis Klärschlamm aus Brandenburg Klärschlamm aus Sachsen Klärschlamm aus Mecklenburg-Vorpommern Klärschlamm aus Sachsen-Anhalt Klärschlamm aus Niedersachsen
    Barnim 76 0 0 0 0
    Dahme-Spreewald 1.307 84 0 0 0
    Elbe-Elster 0 117 0 0 0
    Havelland 271 0 0 14 0
    Märkisch-Oderland 715 0 0 0 0
    Oberhavel 1.273 0 182 0 0
    Oberspreewald-Lausitz 0 487 0 0 0
    Oder-Spree 3.420 868 915 0 0
    Ostprignitz-Ruppin 132 0 0 0 36
    Potsdam-Mittelmark 956 25 0 461 0
    Prignitz 0 0 0 0 1.306
    Spree-Neiße + Cottbus 1.358 250 0 0 0
    Teltow-Fläming 113 0 0 0 0
    Uckermark 166 0 0 0 0
    Summe 9.786 1.831 1.097 475 1.342

    Der Anteil des Klärschlamms in den Klärschlammkomposten und der Klärschlammkomposte an sich, die aus Brandenburg stammen, beträgt etwa 70-85 Prozent.

    Nur in den Landkreisen Prignitz und Ostprignitz-Ruppin wurden in 2021 und 2022/23 die Klärschlammkomposte direkt von Kompostanlagen aus Mecklenburg-Vorpommern mit Klärschlamm aus Mecklenburger Kläranlagen bezogen. Das sind rund 15 Prozent der gesamten in Brandenburg ausgebrachten Klärschlammkompostmenge.

    Bei Klärschlammgemischen (Mischung mit Häckselstroh) ist der Klärschlammanteil höher (90 Prozent). Klärschlammgemische werden in Brandenburg selten auf landwirtschaftlichen Nutzflächen eingesetzt. Es gibt nur eine Anlage in Brandenburg, die ein Klärschlammgemisch herstellt. Das Klärschlammgemisch wird auf Landwirtschaftsflächen der Landkreise Märkisch Oderland, Barnim und auch im Landkreis Oder-Spree landwirtschaftlich verwertet.

    Klärschlammgemische werden bevorzugt im Landschaftsbau und zur Rekultivierung eingesetzt. Für die Erfassung dieser Flächen und ausgebrachten Mengen ist das LELF nicht zuständig.

    Diagramm Klärschlammkompostverwertung © LELF

    Tabelle K.23.3: Landwirtschaftliche Klärschlammkompostverwertung in den Landkreisen Brandenburgs 2013 - 2023 (Tonnen (t) Trockensubstanz (TS))

    Landkreis 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
    Barnim 0 0 0 201 0 45 0 0 0 84 41
    Dahme-Spreewald 0 0 282 953 1.022 155 451 496 2.485 2.245 1.647
    Elbe-Elster 0 0 0 0 340 316 809 499 598 244 269
    Havelland 0 0 0 529 1.099 946 1.048 964 654 833 377
    Märkisch-Oderland 0 0 0 241 0 0 447 0 0 1.101 415
    Oberhavel 209 2.861 3.150 2.464 432 4.957 1.948 1.283 2.242 2.618 1.113
    Oberspreewald-Lausitz 404 0 0 921 430 1.310 497 385 122 975 1.626
    Oder-Spree 0 138 217 978 1.181 3.519 3.955 6.138 5.134 9.308 7.349
    Ostprignitz-Ruppin 0 0 0 0 0 702 0 1.355 1.863 257 952
    Potsdam-Mittelmark 1.609 2.015 2.509 2.250 2.540 3.044 2.687 1.362 314 2.582 723
    Prignitz 0 0 0 0 0 0 0 0 843 2.142 140
    Spree-Neiße + Cottbus 239 697 1.263 888 1.826 4.053 3.925 2.092 1.443 2.925 345
    Teltow-Fläming 934 723 353 0 668 0 0 382 315 205 55
    Uckermark 0 0 0 0 0 0 0 0 0 301 0
    Summe 3.396 6.434 7.773 9.425 9.538 19.047 15.767 14.956 16.013 25.817 15.049

    Bei den Klärschlammkomposten gehen bei einigen Herstellern Klärschlämme aus anderen Bundesländern (Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Niedersachsen) in den Klärschlammkompost ein. Wobei die Kompostierung in Brandenburg mit Grünschnitt aus der regionalen Sammlung durchgeführt wurde.

    Tabelle K.23.4: Herkunft des Klärschlamms in den Klärschlammkomposten und der Klärschlammkomposte in den Landkreisen im Jahr 2022 (Tonnen (t) Trockensubstanz (TS))

    Landkreis Klärschlamm aus Brandenburg Klärschlamm aus Sachsen Klärschlamm aus Mecklenburg-Vorpommern Klärschlamm aus Sachsen-Anhalt Klärschlamm aus Niedersachsen
    Barnim 76 0 0 0 0
    Dahme-Spreewald 1.307 84 0 0 0
    Elbe-Elster 0 117 0 0 0
    Havelland 271 0 0 14 0
    Märkisch-Oderland 715 0 0 0 0
    Oberhavel 1.273 0 182 0 0
    Oberspreewald-Lausitz 0 487 0 0 0
    Oder-Spree 3.420 868 915 0 0
    Ostprignitz-Ruppin 132 0 0 0 36
    Potsdam-Mittelmark 956 25 0 461 0
    Prignitz 0 0 0 0 1.306
    Spree-Neiße + Cottbus 1.358 250 0 0 0
    Teltow-Fläming 113 0 0 0 0
    Uckermark 166 0 0 0 0
    Summe 9.786 1.831 1.097 475 1.342

    Der Anteil des Klärschlamms in den Klärschlammkomposten und der Klärschlammkomposte an sich, die aus Brandenburg stammen, beträgt etwa 70-85 Prozent.

    Nur in den Landkreisen Prignitz und Ostprignitz-Ruppin wurden in 2021 und 2022/23 die Klärschlammkomposte direkt von Kompostanlagen aus Mecklenburg-Vorpommern mit Klärschlamm aus Mecklenburger Kläranlagen bezogen. Das sind rund 15 Prozent der gesamten in Brandenburg ausgebrachten Klärschlammkompostmenge.

    Bei Klärschlammgemischen (Mischung mit Häckselstroh) ist der Klärschlammanteil höher (90 Prozent). Klärschlammgemische werden in Brandenburg selten auf landwirtschaftlichen Nutzflächen eingesetzt. Es gibt nur eine Anlage in Brandenburg, die ein Klärschlammgemisch herstellt. Das Klärschlammgemisch wird auf Landwirtschaftsflächen der Landkreise Märkisch Oderland, Barnim und auch im Landkreis Oder-Spree landwirtschaftlich verwertet.

    Klärschlammgemische werden bevorzugt im Landschaftsbau und zur Rekultivierung eingesetzt. Für die Erfassung dieser Flächen und ausgebrachten Mengen ist das LELF nicht zuständig.

  • Zusätzliche Erläuterungen 2021

    Im Berichtsjahr wurden in den Landkreisen des Landes Brandenburg von den möglichen Höchstmengen bei Klärschlamm von 5 Tonnen Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren im Durchschnitt nur 1,8 Tonnen Trockensubstanz und bei den Klärschlammkomposten von möglichen 10 Tonnen Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren durchschnittlich nur 3,6 Tonnen Trockensubstanz genehmigt und ausgebracht.

    In zehn Landkreisen lag der Anteil ausgebrachter Klärschlammkomposte gegenüber reinem Klärschlämmen zwischen 10 und 100 Prozent. In drei Landkreisen kam es zu keinen Klärschlammkompostausbringungen im Berichtszeitraum (Tabelle K.23.3).

    Für die Auswertung des Klärschlammregisters für die landwirtschaftliche Verwertung wurden 727 Lieferscheinverfahren der Landkreise aus dem Jahr 2021 ausgewertet.

    Weitere Besonderheiten der Klärschlammausbringung 2021 in Brandenburg:

    • Im Jahr 2021 hat der Klärschlammanteil, der aus Brandenburger Kläranlagen stammt und auf den Brandenburger Feldern ausgebracht wurde, weiter zu genommen.
    • Die Klärschlammimporte aus anderen Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und der Hansestadt Bremen sind rückläufig.
    • 2021 wurden vermehrt Klärschlamm und auch Klärschlammkomposte aus dem benachbarten Bundesland Mecklenburg-Vorpommern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen der benachbarten Brandenburger Landkreise, insbesondere im Landkreis Prignitz, ausgebracht.
    • Aus dem Bundesland Thüringen wurde, wie schon im Vorjahr, nur eine sehr kleine Menge Klärschlamm nach Brandenburg verbracht.

    Im Berichtsjahr wurden in den Landkreisen des Landes Brandenburg von den möglichen Höchstmengen bei Klärschlamm von 5 Tonnen Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren im Durchschnitt nur 1,8 Tonnen Trockensubstanz und bei den Klärschlammkomposten von möglichen 10 Tonnen Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren durchschnittlich nur 3,6 Tonnen Trockensubstanz genehmigt und ausgebracht.

    In zehn Landkreisen lag der Anteil ausgebrachter Klärschlammkomposte gegenüber reinem Klärschlämmen zwischen 10 und 100 Prozent. In drei Landkreisen kam es zu keinen Klärschlammkompostausbringungen im Berichtszeitraum (Tabelle K.23.3).

    Für die Auswertung des Klärschlammregisters für die landwirtschaftliche Verwertung wurden 727 Lieferscheinverfahren der Landkreise aus dem Jahr 2021 ausgewertet.

    Weitere Besonderheiten der Klärschlammausbringung 2021 in Brandenburg:

    • Im Jahr 2021 hat der Klärschlammanteil, der aus Brandenburger Kläranlagen stammt und auf den Brandenburger Feldern ausgebracht wurde, weiter zu genommen.
    • Die Klärschlammimporte aus anderen Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und der Hansestadt Bremen sind rückläufig.
    • 2021 wurden vermehrt Klärschlamm und auch Klärschlammkomposte aus dem benachbarten Bundesland Mecklenburg-Vorpommern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen der benachbarten Brandenburger Landkreise, insbesondere im Landkreis Prignitz, ausgebracht.
    • Aus dem Bundesland Thüringen wurde, wie schon im Vorjahr, nur eine sehr kleine Menge Klärschlamm nach Brandenburg verbracht.
  • Zusätzliche Erläuterungen 2022

    Im Berichtsjahr wurden in den Landkreisen des Landes Brandenburg von den möglichen Höchstmengen bei Klärschlamm von 5 Tonnen Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren im Durchschnitt nur 1,3 Tonnen Trockensubstanz und bei den Klärschlammkomposten von möglichen 10 Tonnen Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren durchschnittlich nur 5,2 Tonnen Trockensubstanz genehmigt und ausgebracht.

    Es wurden in allen vierzehn Landkreisen Klärschlammkomposte im Berichtszeitraum ausgebracht (Tabelle K.23.3).

    Die auf Brandenburger Felder ausgebrachte Klärschlammkompostmenge erreicht in 2022 einen historischen Höchststand von 25.817 Tonnen Trockensubstanz (Steigerung von 67 Prozent gegenüber dem Vorjahr). Gegenüber 2021 hat sich aber die ausgebrachte Klärschlammmenge aus Brandenburger Klärwerken, die direkt in Brandenburg verwertet wurde, halbiert. Die Gesamtmenge des ausgebrachten Klärschlammes, mit den importierten Klärschlämmen aus anderen Bundesländern, war aber auf dem hohen Niveau der Vorjahre.

    Für die Auswertung des Klärschlammregisters für die landwirtschaftliche Verwertung wurden 651 Lieferscheinverfahren der Landkreise aus dem Jahr 2022 ausgewertet.

    Weitere Besonderheiten der Klärschlammausbringung 2022 in Brandenburg:

    • Im Jahr 2022 war der Klärschlammanteil, der aus Brandenburger Kläranlagen stammt und auf den Brandenburger Feldern ausgebracht wurde, etwa auf dem Niveau des Vorjahres.
    • Die in 2022 ausgebrachten Klärschlammkomposte, die in Brandenburg und den benachbarten Bundesländern hergestellt wurden, sind zu 67 Prozent mit Klärschlämmen aus Brandenburger Klärwerken hergestellt worden.
    • Die Klärschlammimporte kamen insbesondere aus den Bundesländern Niedersachsen und der Hansestadt Bremen.

    Im Berichtsjahr wurden in den Landkreisen des Landes Brandenburg von den möglichen Höchstmengen bei Klärschlamm von 5 Tonnen Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren im Durchschnitt nur 1,3 Tonnen Trockensubstanz und bei den Klärschlammkomposten von möglichen 10 Tonnen Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren durchschnittlich nur 5,2 Tonnen Trockensubstanz genehmigt und ausgebracht.

    Es wurden in allen vierzehn Landkreisen Klärschlammkomposte im Berichtszeitraum ausgebracht (Tabelle K.23.3).

    Die auf Brandenburger Felder ausgebrachte Klärschlammkompostmenge erreicht in 2022 einen historischen Höchststand von 25.817 Tonnen Trockensubstanz (Steigerung von 67 Prozent gegenüber dem Vorjahr). Gegenüber 2021 hat sich aber die ausgebrachte Klärschlammmenge aus Brandenburger Klärwerken, die direkt in Brandenburg verwertet wurde, halbiert. Die Gesamtmenge des ausgebrachten Klärschlammes, mit den importierten Klärschlämmen aus anderen Bundesländern, war aber auf dem hohen Niveau der Vorjahre.

    Für die Auswertung des Klärschlammregisters für die landwirtschaftliche Verwertung wurden 651 Lieferscheinverfahren der Landkreise aus dem Jahr 2022 ausgewertet.

    Weitere Besonderheiten der Klärschlammausbringung 2022 in Brandenburg:

    • Im Jahr 2022 war der Klärschlammanteil, der aus Brandenburger Kläranlagen stammt und auf den Brandenburger Feldern ausgebracht wurde, etwa auf dem Niveau des Vorjahres.
    • Die in 2022 ausgebrachten Klärschlammkomposte, die in Brandenburg und den benachbarten Bundesländern hergestellt wurden, sind zu 67 Prozent mit Klärschlämmen aus Brandenburger Klärwerken hergestellt worden.
    • Die Klärschlammimporte kamen insbesondere aus den Bundesländern Niedersachsen und der Hansestadt Bremen.
  • Zusätzliche Erläuterungen 2023

    Im Berichtsjahr wurden in den Landkreisen des Landes Brandenburg von den möglichen Höchstmengen bei Klärschlamm von 5 Tonnen Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren im Durchschnitt nur 1,2 Tonnen Trockensubstanz und bei den Klärschlammkomposten von möglichen 10 Tonnen Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren durchschnittlich nur 4,7 Tonnen Trockensubstanz genehmigt und ausgebracht.

    Es wurde in dreizehn Landkreisen Klärschlammkompost im Berichtszeitraum ausgebracht (Tabelle K.23.3).

    Die auf Brandenburger Felder ausgebrachte Klärschlammkompostmenge erreichte im Jahr 2023 nicht das Niveau von 2022 mit einem historischen Höchststand von 25.817 Tonnen Trockensubstanz, sondern lag wieder auf dem Niveau der Jahre 2019, 2020 und 2021.

    Gegenüber 2022 und den Vorjahren hat sich die in 2023 ausgebrachte Klärschlammmenge, die in Brandenburg verwertet wurde, auf 8.223 Tonnen Trockensubstanz reduziert. Aber die Menge des aus Brandenburger Klärwerken stammenden Klärschlamms hat sich mit 6.242 Tonnen Trockensubstanz gegenüber dem Vorjahr (3.794 Tonnen Trockensubstanz) erhöht.

    Auch die landwirtschaftlichen Nutzflächen, die mit Klärschlämmen, Klärschlammkomposten oder -gemischen beschlammt wurden, haben sich von rund 10.000 Hektar der Vorjahre auf 7874 Hektar verringert. Dabei ist der Klärschlamm mit rund 5300 Hektar Ausbringfläche immer noch die dominierende Klärschlammart.

    Für die Auswertung des Klärschlammregisters für die landwirtschaftliche Verwertung wurden 550 Lieferscheinverfahren der Landkreise aus dem Jahr 2023 ausgewertet.

    Weitere Besonderheiten der Klärschlammausbringung 2023 in Brandenburg:

    • Bei den Klärschlämmen, Klärschlammkomposten und -gemischen, die in Brandenburg ausgebracht wurden und aus Brandenburger Klärwerken stammen, hat sich der Anteil in 2023 auf 91 Prozent erhöht.
    • Die restlichen 9 Prozent Klärschlammanteil kommen vor allem aus niedersächsischen Klärwerken, sowie dem Klärwerk der Hansestadt Bremen, Klärwerken aus Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein oder aus Klärwerken der benachbarten Bundesländer sowie Thüringen. Sie kommen dann auch meistens in den nahegelegenen Landkreisen zum Einsatz.

    Im Berichtsjahr wurden in den Landkreisen des Landes Brandenburg von den möglichen Höchstmengen bei Klärschlamm von 5 Tonnen Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren im Durchschnitt nur 1,2 Tonnen Trockensubstanz und bei den Klärschlammkomposten von möglichen 10 Tonnen Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren durchschnittlich nur 4,7 Tonnen Trockensubstanz genehmigt und ausgebracht.

    Es wurde in dreizehn Landkreisen Klärschlammkompost im Berichtszeitraum ausgebracht (Tabelle K.23.3).

    Die auf Brandenburger Felder ausgebrachte Klärschlammkompostmenge erreichte im Jahr 2023 nicht das Niveau von 2022 mit einem historischen Höchststand von 25.817 Tonnen Trockensubstanz, sondern lag wieder auf dem Niveau der Jahre 2019, 2020 und 2021.

    Gegenüber 2022 und den Vorjahren hat sich die in 2023 ausgebrachte Klärschlammmenge, die in Brandenburg verwertet wurde, auf 8.223 Tonnen Trockensubstanz reduziert. Aber die Menge des aus Brandenburger Klärwerken stammenden Klärschlamms hat sich mit 6.242 Tonnen Trockensubstanz gegenüber dem Vorjahr (3.794 Tonnen Trockensubstanz) erhöht.

    Auch die landwirtschaftlichen Nutzflächen, die mit Klärschlämmen, Klärschlammkomposten oder -gemischen beschlammt wurden, haben sich von rund 10.000 Hektar der Vorjahre auf 7874 Hektar verringert. Dabei ist der Klärschlamm mit rund 5300 Hektar Ausbringfläche immer noch die dominierende Klärschlammart.

    Für die Auswertung des Klärschlammregisters für die landwirtschaftliche Verwertung wurden 550 Lieferscheinverfahren der Landkreise aus dem Jahr 2023 ausgewertet.

    Weitere Besonderheiten der Klärschlammausbringung 2023 in Brandenburg:

    • Bei den Klärschlämmen, Klärschlammkomposten und -gemischen, die in Brandenburg ausgebracht wurden und aus Brandenburger Klärwerken stammen, hat sich der Anteil in 2023 auf 91 Prozent erhöht.
    • Die restlichen 9 Prozent Klärschlammanteil kommen vor allem aus niedersächsischen Klärwerken, sowie dem Klärwerk der Hansestadt Bremen, Klärwerken aus Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein oder aus Klärwerken der benachbarten Bundesländer sowie Thüringen. Sie kommen dann auch meistens in den nahegelegenen Landkreisen zum Einsatz.

Online-Datenbank „Meldeprogramm Wirtschaftsdünger“ in Brandenburg

Für Betriebe im Land Brandenburg wurde im Januar 2021 das Online-Meldeprogramm Wirtschaftsdünger obligatorisch eingeführt. Seitdem konnte eine Vielzahl von Daten gesammelt werden, die einen Überblick über die gemeldeten Wirtschaftsdüngertransporte der letzten drei Kalenderjahre erlauben. Kontrollen belegen, dass nicht alle Landwirtschaftsbetriebe ihrer Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung nachkommen.

Für Betriebe im Land Brandenburg wurde im Januar 2021 das Online-Meldeprogramm Wirtschaftsdünger obligatorisch eingeführt. Seitdem konnte eine Vielzahl von Daten gesammelt werden, die einen Überblick über die gemeldeten Wirtschaftsdüngertransporte der letzten drei Kalenderjahre erlauben. Kontrollen belegen, dass nicht alle Landwirtschaftsbetriebe ihrer Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung nachkommen.

  • Allgemeine Informationen

    Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdünger sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, sind ab dem 1. Januar 2021 verpflichtet, ihre Aufzeichnungen nach Paragraf 3 Absatz 2 der „Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV)“ in elektronischer Form durchzuführen.

    Rechtliche Grundlage dafür ist die „Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten beim Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngMeldeV BB)“ des Landes Brandenburg vom 24. November 2020. Die erforderliche online-Datenbank wird auf der Internetseite des LELF kostenfrei zur Verfügung gestellt.

    Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdünger haben auf Basis ihrer ZIT- beziehungsweise HIT-Nummer Zugang zur Datenbank „Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Brandenburg“. Sollte eine solche Nummer nicht vorliegen, so wird dafür auf Antrag eine Registriernummer, die WDB-Nummer, durch das LELF zugeteilt.

    Mit der Aufzeichnung in der Datenbank wird zugleich der Meldepflicht nach Paragraf 4 WDüngV entsprochen. Die Mitteilung gemäß Paragraf 5 dieser Verordnung, die einmalige Anzeige, dass Wirtschaftsdünger abgegeben wird, ist derzeit noch in Papierform beim LELF einzureichen.

    Über den Link https://www.meldeprogramm-brandenburg.de gelangt der Nutzer direkt zum Programm. Weitere Informationen sowie Formulare für die Beantragung einer WDB-Nummer beziehungsweise für eine Paragraf 5-Mitteilung sind auf der Internetseite des LELF abrufbar.

    Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdünger sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, sind ab dem 1. Januar 2021 verpflichtet, ihre Aufzeichnungen nach Paragraf 3 Absatz 2 der „Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV)“ in elektronischer Form durchzuführen.

    Rechtliche Grundlage dafür ist die „Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten beim Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngMeldeV BB)“ des Landes Brandenburg vom 24. November 2020. Die erforderliche online-Datenbank wird auf der Internetseite des LELF kostenfrei zur Verfügung gestellt.

    Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdünger haben auf Basis ihrer ZIT- beziehungsweise HIT-Nummer Zugang zur Datenbank „Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Brandenburg“. Sollte eine solche Nummer nicht vorliegen, so wird dafür auf Antrag eine Registriernummer, die WDB-Nummer, durch das LELF zugeteilt.

    Mit der Aufzeichnung in der Datenbank wird zugleich der Meldepflicht nach Paragraf 4 WDüngV entsprochen. Die Mitteilung gemäß Paragraf 5 dieser Verordnung, die einmalige Anzeige, dass Wirtschaftsdünger abgegeben wird, ist derzeit noch in Papierform beim LELF einzureichen.

    Über den Link https://www.meldeprogramm-brandenburg.de gelangt der Nutzer direkt zum Programm. Weitere Informationen sowie Formulare für die Beantragung einer WDB-Nummer beziehungsweise für eine Paragraf 5-Mitteilung sind auf der Internetseite des LELF abrufbar.

  • Zahlen und Fakten

    In den nachfolgenden Tabellen sind die ermittelten Daten gemäß der Auswertung aus dem Meldeprogramm Wirtschaftsdünger dargestellt.
    Tabelle M.23.1 zeigt für das Jahr 2023 eine um 15,3 Prozent gestiegene gemeldete Menge an Wirtschaftsdünger nach Bundesverordnung, während die Anzahl der meldenden Betriebe rückläufig ist.

    Aus Tabelle M.23.2 ist die Herkunft des nach Bundesverordnung gemeldeten, nach Brandenburg importierten Wirtschaftsdüngers ersichtlich. Im Vergleich zum Vorjahr 2022 wurden über 50.000 Tonnen mehr importiert.

    Der Tabelle M.23.3 ist zu entnehmen, welche Nährstoffträgerarten hauptsächlich gemeldet wurden. Hier ist im Jahr 2023 der flüssige Gärrest mit einem Anteil von mehr als 50 Prozent dominierend, gefolgt von Rindergülle (circa 21 Prozent) und Schweinegülle (circa 8 Prozent).

    Die Tabelle M.23.4 gibt einen Überblick über die Gesamtheit der Aufzeichnungen nach Bundesverordnung sowie Landesverordnung zu den Wirtschaftsdüngerabgaben beziehungsweise -aufnahmen des uns vorliegenden Zeitraumes 2021 bis 2023.

    In den nachfolgenden Tabellen sind die ermittelten Daten gemäß der Auswertung aus dem Meldeprogramm Wirtschaftsdünger dargestellt.
    Tabelle M.23.1 zeigt für das Jahr 2023 eine um 15,3 Prozent gestiegene gemeldete Menge an Wirtschaftsdünger nach Bundesverordnung, während die Anzahl der meldenden Betriebe rückläufig ist.

    Aus Tabelle M.23.2 ist die Herkunft des nach Bundesverordnung gemeldeten, nach Brandenburg importierten Wirtschaftsdüngers ersichtlich. Im Vergleich zum Vorjahr 2022 wurden über 50.000 Tonnen mehr importiert.

    Der Tabelle M.23.3 ist zu entnehmen, welche Nährstoffträgerarten hauptsächlich gemeldet wurden. Hier ist im Jahr 2023 der flüssige Gärrest mit einem Anteil von mehr als 50 Prozent dominierend, gefolgt von Rindergülle (circa 21 Prozent) und Schweinegülle (circa 8 Prozent).

    Die Tabelle M.23.4 gibt einen Überblick über die Gesamtheit der Aufzeichnungen nach Bundesverordnung sowie Landesverordnung zu den Wirtschaftsdüngerabgaben beziehungsweise -aufnahmen des uns vorliegenden Zeitraumes 2021 bis 2023.

    Tabelle M.23.1: Meldungen über Wirtschaftsdüngeraufnahme nach Bundesverordnung (BVO) - aus anderen Bundesländern beziehungsweise dem Ausland - in Tonnen Frischmasse je Landkreis

    Landkreis 2021 2022 2023
    Menge Anzahl
    Betriebe
    Menge Anzahl
    Betriebe
    Menge Anzahl
    Betriebe
    Barnim 0 0 104 1 386 2
    Dahme-Spreewald 2.562 3 2.511 2 230 2
    Elbe-Elster 25.254 8 11.899 8 12.637 5
    Havelland 12.823 7 7.850 6 3.421 2
    Märkisch-Oderland 5.919 5 3.757 4 12.513 4
    Oberhavel 0 0 0 0 878 2
    Oberspreewald-Lausitz 9.703 1 7.811 3 12.606 1
    Oder-Spree 2.935 3 2.946 4 1.803 2
    Ostprignitz-Ruppin 27.626 15 42.790 20 39.125 23
    Potsdam-Mittelmark 26.255 11 28.675 10 31.573 7
    Prignitz 40.191 14 45.514 12 72.146 13
    Spree-Neiße 486 1 0 0 0 0
    Stadt Potsdam 3.774 1 1.393 1 1.230 1
    Teltow-Fläming 34.301 3 39.938 4 35.902 6
    Uckermark 116.458 26 106.690 31 130.879 20
    Summe 308.458 98 301.877 104 355.330 90

    Tabelle M.23.1: Meldungen über Wirtschaftsdüngeraufnahme nach Bundesverordnung (BVO) - aus anderen Bundesländern beziehungsweise dem Ausland - in Tonnen Frischmasse je Landkreis

    Landkreis 2021 2022 2023
    Menge Anzahl
    Betriebe
    Menge Anzahl
    Betriebe
    Menge Anzahl
    Betriebe
    Barnim 0 0 104 1 386 2
    Dahme-Spreewald 2.562 3 2.511 2 230 2
    Elbe-Elster 25.254 8 11.899 8 12.637 5
    Havelland 12.823 7 7.850 6 3.421 2
    Märkisch-Oderland 5.919 5 3.757 4 12.513 4
    Oberhavel 0 0 0 0 878 2
    Oberspreewald-Lausitz 9.703 1 7.811 3 12.606 1
    Oder-Spree 2.935 3 2.946 4 1.803 2
    Ostprignitz-Ruppin 27.626 15 42.790 20 39.125 23
    Potsdam-Mittelmark 26.255 11 28.675 10 31.573 7
    Prignitz 40.191 14 45.514 12 72.146 13
    Spree-Neiße 486 1 0 0 0 0
    Stadt Potsdam 3.774 1 1.393 1 1.230 1
    Teltow-Fläming 34.301 3 39.938 4 35.902 6
    Uckermark 116.458 26 106.690 31 130.879 20
    Summe 308.458 98 301.877 104 355.330 90

    Tabelle M.23.2: Herkunft der nach Bundesverordnung gemeldeten Wirtschaftsdüngeraufnahme - in Tonnen Frischmasse je Bundesland beziehungsweise Staat

    Herkunft aus
    (Bundesland/Staat)
    2021 2022 2023
    Berlin 4.978 5.013 4.251
    Hessen 3.362 0 0
    Mecklenburg-Vorpommern 158.297 162.544 196.866
    Niederlande 451 0 0
    Niedersachsen 52.536 42.880 64.457
    Nordrhein-Westfalen 16.634 9.682 1.831
    Sachsen 36.633 17.678 20.715
    Sachsen-Anhalt 35.394 64.079 67.103
    Schleswig-Holstein 0 0 107
    Summe 308.287 301.877 355.330

    Tabelle M.23.2: Herkunft der nach Bundesverordnung gemeldeten Wirtschaftsdüngeraufnahme - in Tonnen Frischmasse je Bundesland beziehungsweise Staat

    Herkunft aus
    (Bundesland/Staat)
    2021 2022 2023
    Berlin 4.978 5.013 4.251
    Hessen 3.362 0 0
    Mecklenburg-Vorpommern 158.297 162.544 196.866
    Niederlande 451 0 0
    Niedersachsen 52.536 42.880 64.457
    Nordrhein-Westfalen 16.634 9.682 1.831
    Sachsen 36.633 17.678 20.715
    Sachsen-Anhalt 35.394 64.079 67.103
    Schleswig-Holstein 0 0 107
    Summe 308.287 301.877 355.330

    Tabelle M.23.3: Wirtschaftsdüngermeldungen 2021 bis 2023, gegliedert nach Nährstoffträgerart - in Tonnen Frischmasse

    Nährstoffträgerart Jahr Wirtschaftsdüngertransporte nach Landesverordnung Wirtschaftsdüngertransporte nach Bundesverordnung
    Abgabe Aufnahme Aufnahme
    Gärrrest fest 2021 426.134 306.136 44.710
    2022 528.497 357.658 43.979
    2023 442.654 218.175 29.135
    Gärrest flüssig 2021 2.832.782 2.625.501 156.239
    2022 2.827.748 2.514.903 138.194
    2023 2.880.391 2.397.255 164.341
    Geflügeldung 2021 158.061 206.654 47.946
    2022 163.965 189.492 36.314
    2023 168.709 121.858 68.956
    Geflügelgülle 2023 504 0 531
    Rinderdung 2021 179.994 172.731 840
    2022 207.970 192.863 3.366
    2023 230.953 179.790 15.174
    Rindergülle 2021 990.209 938.722 24.953
    2022 968.064 897.898 35.186
    2023 1.061.697 931.289 39.076
    Schweinedung 2021 626 626 0
    2022 1.262 1.262 0
    2023 2.033 2.183 0
    Schweinegülle 2021 533.896 492.262 30.675
    2022 579.183 513.100 38.631
    2023 435.789 350.525 32.187
    Dung sonstiger Tiere
    (inklusive Jauche und Pilzkultursubstrat)
    2021 9.204 13.920 2.924
    2022 16.243 20.208 6.207
    2023 40.208 29.958 5.931
    Summe 2021 5.130.906 4.756.552 308.287
    2022 5.292.932 4.705.374 301.877
    2023 5.262.939 4.231.033 355.330

    Tabelle M.23.3: Wirtschaftsdüngermeldungen 2021 bis 2023, gegliedert nach Nährstoffträgerart - in Tonnen Frischmasse

    Nährstoffträgerart Jahr Wirtschaftsdüngertransporte nach Landesverordnung Wirtschaftsdüngertransporte nach Bundesverordnung
    Abgabe Aufnahme Aufnahme
    Gärrrest fest 2021 426.134 306.136 44.710
    2022 528.497 357.658 43.979
    2023 442.654 218.175 29.135
    Gärrest flüssig 2021 2.832.782 2.625.501 156.239
    2022 2.827.748 2.514.903 138.194
    2023 2.880.391 2.397.255 164.341
    Geflügeldung 2021 158.061 206.654 47.946
    2022 163.965 189.492 36.314
    2023 168.709 121.858 68.956
    Geflügelgülle 2023 504 0 531
    Rinderdung 2021 179.994 172.731 840
    2022 207.970 192.863 3.366
    2023 230.953 179.790 15.174
    Rindergülle 2021 990.209 938.722 24.953
    2022 968.064 897.898 35.186
    2023 1.061.697 931.289 39.076
    Schweinedung 2021 626 626 0
    2022 1.262 1.262 0
    2023 2.033 2.183 0
    Schweinegülle 2021 533.896 492.262 30.675
    2022 579.183 513.100 38.631
    2023 435.789 350.525 32.187
    Dung sonstiger Tiere
    (inklusive Jauche und Pilzkultursubstrat)
    2021 9.204 13.920 2.924
    2022 16.243 20.208 6.207
    2023 40.208 29.958 5.931
    Summe 2021 5.130.906 4.756.552 308.287
    2022 5.292.932 4.705.374 301.877
    2023 5.262.939 4.231.033 355.330

    Tabelle M.23.4: Wirtschaftsdüngermeldungen 2021 bis 2023, gegliedert nach Landkreisen - in Tonnen Frischmasse

    Landkreis Jahr Wirtschaftsdünger gesamt davon Bundesverordnung  Meldungen nach Landesverordnung
    Abgabe Aufnahme Aufnahme Abgabe Aufnahme
    Barnim 2021 108.578 104.785 0 104.776 104.785
    2022 106.099 105.388 104 106.099 105.284
    2023 123.226 102.547 386 123.226 102.161
    Dahme-Spreewald 2021 93.867 110.270 2.562 93.867 107.708
    2022 117.230 103.480 2.511 110.712 100.969
    2023 112.216 80.004 230 79.369 79.773
    Elbe-Elster 2021 301.326 289.068 25.254 301.326 263.814
    2022 287.985 286.728 11.899 275.514 274.829
    2023 277.248 282.470 12.637 256.789 269.833
    Havelland 2021 186.371 172.819 12.823 179.402 159.996
    2022 229.739 162.355 7.850 213.047 154.505
    2023 200.333 130.866 3.421 189.257 127.445
    Märkisch-Oderland 2021 625.615 655.353 5.919 622.967 649.434
    2022 717.074 714.260 3.757 712.976 710.503
    2023 740.642 635.766 12.513 739.864 623.253
    Oberhavel 2021 145.940 76.786 0 122.089 76.786
    2022 139.842 115.557 0 139.842 115.557
    2023 182.482 193.228 878 182.482 192.349
    Oberspreewald-Lausitz 2021 167.534 116.323 9.703 164.900 106.620
    2022 237.872 192.820 7.811 229.979 185.008
    2023 204.456 159.742 12.606 192.345 147.137
    Oder-Spree 2021 380.715 375.454 2.935 375.332 372.519
    2022 343.339 324.595 2.946 338.877 321.649
    2023 396.856 325.086 1.803 385.522 323.283
    Ostprignitz-Ruppin 2021 208.860 226.736 27.626 205.612 199.110
    2022 225.393 227.535 42.790 199.071 184.745
    2023 205.272 210.569 39.125 186.071 171.444
    Potsdam-Mittelmark 2021 506.348 459.411 26.255 490.345 433.156
    2022 485.545 412.743 28.675 473.419 384.068
    2023 529.370 482.549 31.573 505.091 450.975
    Prignitz 2021 932.636 872.302 40.191 920.809 832.111
    2022 835.601 801.323 45.514 801.606 755.809
    2023 926.410 854.700 72.146 887.652 782.554
    Spree-Neiße 2021 185.774 97.051 485 149.971 96.566
    2022 222.389 128.095 0 184.563 128.095
    2023 148.952 62.166 0 117.426 62.166
    Stadt Potsdam 2021 17.360 10.698 3.774 17.360 6.924
    2022 21.104 16.741 1.393 19.830 15.348
    2023 20.793 12.323 1.230 20.793 11.093
    Teltow-Fläming 2021 559.973 549.303 34.302 551.054 515.001
    2022 505.576 456.018 39.938 505.576 416.080
    2023 469.408 422.211 35.902 462.358 386.309
    Uckermark 2021 710.009 640.193 116.458 631.383 523.735
    2022 818.144 657.738 106.690 633.509 551.048
    2023 725.274 632.137 130.879 541.243 501.258
    Summe 2021 5.130.906 4.756.552 308.287 4.931.194 4.448.265
    2022 5.292.932 4.705.374 301.877 4.944.620 4.403.497
    2023 5.262.939 4.586.363 355.330 4.869.488 4.231.033

    Tabelle M.23.4: Wirtschaftsdüngermeldungen 2021 bis 2023, gegliedert nach Landkreisen - in Tonnen Frischmasse

    Landkreis Jahr Wirtschaftsdünger gesamt davon Bundesverordnung  Meldungen nach Landesverordnung
    Abgabe Aufnahme Aufnahme Abgabe Aufnahme
    Barnim 2021 108.578 104.785 0 104.776 104.785
    2022 106.099 105.388 104 106.099 105.284
    2023 123.226 102.547 386 123.226 102.161
    Dahme-Spreewald 2021 93.867 110.270 2.562 93.867 107.708
    2022 117.230 103.480 2.511 110.712 100.969
    2023 112.216 80.004 230 79.369 79.773
    Elbe-Elster 2021 301.326 289.068 25.254 301.326 263.814
    2022 287.985 286.728 11.899 275.514 274.829
    2023 277.248 282.470 12.637 256.789 269.833
    Havelland 2021 186.371 172.819 12.823 179.402 159.996
    2022 229.739 162.355 7.850 213.047 154.505
    2023 200.333 130.866 3.421 189.257 127.445
    Märkisch-Oderland 2021 625.615 655.353 5.919 622.967 649.434
    2022 717.074 714.260 3.757 712.976 710.503
    2023 740.642 635.766 12.513 739.864 623.253
    Oberhavel 2021 145.940 76.786 0 122.089 76.786
    2022 139.842 115.557 0 139.842 115.557
    2023 182.482 193.228 878 182.482 192.349
    Oberspreewald-Lausitz 2021 167.534 116.323 9.703 164.900 106.620
    2022 237.872 192.820 7.811 229.979 185.008
    2023 204.456 159.742 12.606 192.345 147.137
    Oder-Spree 2021 380.715 375.454 2.935 375.332 372.519
    2022 343.339 324.595 2.946 338.877 321.649
    2023 396.856 325.086 1.803 385.522 323.283
    Ostprignitz-Ruppin 2021 208.860 226.736 27.626 205.612 199.110
    2022 225.393 227.535 42.790 199.071 184.745
    2023 205.272 210.569 39.125 186.071 171.444
    Potsdam-Mittelmark 2021 506.348 459.411 26.255 490.345 433.156
    2022 485.545 412.743 28.675 473.419 384.068
    2023 529.370 482.549 31.573 505.091 450.975
    Prignitz 2021 932.636 872.302 40.191 920.809 832.111
    2022 835.601 801.323 45.514 801.606 755.809
    2023 926.410 854.700 72.146 887.652 782.554
    Spree-Neiße 2021 185.774 97.051 485 149.971 96.566
    2022 222.389 128.095 0 184.563 128.095
    2023 148.952 62.166 0 117.426 62.166
    Stadt Potsdam 2021 17.360 10.698 3.774 17.360 6.924
    2022 21.104 16.741 1.393 19.830 15.348
    2023 20.793 12.323 1.230 20.793 11.093
    Teltow-Fläming 2021 559.973 549.303 34.302 551.054 515.001
    2022 505.576 456.018 39.938 505.576 416.080
    2023 469.408 422.211 35.902 462.358 386.309
    Uckermark 2021 710.009 640.193 116.458 631.383 523.735
    2022 818.144 657.738 106.690 633.509 551.048
    2023 725.274 632.137 130.879 541.243 501.258
    Summe 2021 5.130.906 4.756.552 308.287 4.931.194 4.448.265
    2022 5.292.932 4.705.374 301.877 4.944.620 4.403.497
    2023 5.262.939 4.586.363 355.330 4.869.488 4.231.033

Überprüfung der Richtwerte zur Stickstoffdüngung beim Getreide- und Rapsanbau in Brandenburg

Eine gezielte Stickstoffdüngung beeinflusst – wie keine andere Maßnahme – die Erträge und Qualitäten unserer Kulturpflanzen. Unabhängig davon rückt die Wirkung der Düngung auf die Umwelt immer mehr in den Fokus. Daher wurden in der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) vom 26. Mai 2017, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020, die Regeln der guten fachlichen Praxis beim Düngen mit Stickstoff und Phosphat neu festgelegt.

Eine gezielte Stickstoffdüngung beeinflusst – wie keine andere Maßnahme – die Erträge und Qualitäten unserer Kulturpflanzen. Unabhängig davon rückt die Wirkung der Düngung auf die Umwelt immer mehr in den Fokus. Daher wurden in der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) vom 26. Mai 2017, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020, die Regeln der guten fachlichen Praxis beim Düngen mit Stickstoff und Phosphat neu festgelegt.

  • Allgemeine Informationen

    Ziel der Stickstoff-Düngeversuche des LELF bei Winterweizen, -roggen, -triticale, - gerste, -raps und Silomais ist es, die verschiedenen Standorte im Land Brandenburg abzubilden, die Richtwerte im Düngeprogramm BESyD auf der Ebene der Boden-Klima-Räume (BKR) zu überprüfen und in der Perspektive eine länderübergreifende Versuchsverrechnung zu ermöglichen. Dem entsprechend wurden die Versuchsvarianten im Ergebnis einer länderübergreifenden Abstimmung der ostdeutschen Bundesländer angepasst und neue, externe Versuchsstandorte zusätzlich aufgenommen (Tabelle R.23.1). Dank der guten Zusammenarbeit mit den Betrieben und dem Dienstleister konnten wir die Versuchsreihe auch im Jahr 2023 fortsetzen.

    Das Programm BESyD errechnet die Düngeempfehlungen anhand des in der DüV vorgegebenen Algorithmus. Darüber hinaus wird eine fachlich erweiterte N-Düngeempfehlung auf Grundlage der zu erwartenden Erträge, der unmittelbar vor Vegetationsbeginn gemessenen Nmin-Werte, der Biomasse beim Raps und weiterer Parameter wie beispielsweise Boden-Klima-Raum, Vorfrucht/Nachlieferung, Pflanzenentwicklung, Vegetationsbeginn und organische Düngung berechnet.
    Hierbei kommt es im Vergleich zu den Berechnungsvorgaben nach Düngeverordnung zu Abweichungen - in der Regel zu geringeren Empfehlungen der Stickstoffdüngung - ohne dass damit Ertrags- oder Qualitätseinbußen verbunden sind. Diese Vorgehensweise ist sowohl für den einzelnen Landwirt wie für die Gesellschaft insgesamt vorteilhaft.

    Der realistischen Einschätzung der Ertragshöhe kommt eine besondere Bedeutung für die Berechnung der Düngeempfehlung zu. Aufgrund langjähriger Datengrundlagen auf den Versuchsflächen des LELF sowie der Betriebe bei den externen Versuchen wurden hier Durchschnittswerte für die einzelnen Fruchtarten an den jeweiligen Standorten angesetzt.

    Ziel der Stickstoff-Düngeversuche des LELF bei Winterweizen, -roggen, -triticale, - gerste, -raps und Silomais ist es, die verschiedenen Standorte im Land Brandenburg abzubilden, die Richtwerte im Düngeprogramm BESyD auf der Ebene der Boden-Klima-Räume (BKR) zu überprüfen und in der Perspektive eine länderübergreifende Versuchsverrechnung zu ermöglichen. Dem entsprechend wurden die Versuchsvarianten im Ergebnis einer länderübergreifenden Abstimmung der ostdeutschen Bundesländer angepasst und neue, externe Versuchsstandorte zusätzlich aufgenommen (Tabelle R.23.1). Dank der guten Zusammenarbeit mit den Betrieben und dem Dienstleister konnten wir die Versuchsreihe auch im Jahr 2023 fortsetzen.

    Das Programm BESyD errechnet die Düngeempfehlungen anhand des in der DüV vorgegebenen Algorithmus. Darüber hinaus wird eine fachlich erweiterte N-Düngeempfehlung auf Grundlage der zu erwartenden Erträge, der unmittelbar vor Vegetationsbeginn gemessenen Nmin-Werte, der Biomasse beim Raps und weiterer Parameter wie beispielsweise Boden-Klima-Raum, Vorfrucht/Nachlieferung, Pflanzenentwicklung, Vegetationsbeginn und organische Düngung berechnet.
    Hierbei kommt es im Vergleich zu den Berechnungsvorgaben nach Düngeverordnung zu Abweichungen - in der Regel zu geringeren Empfehlungen der Stickstoffdüngung - ohne dass damit Ertrags- oder Qualitätseinbußen verbunden sind. Diese Vorgehensweise ist sowohl für den einzelnen Landwirt wie für die Gesellschaft insgesamt vorteilhaft.

    Der realistischen Einschätzung der Ertragshöhe kommt eine besondere Bedeutung für die Berechnung der Düngeempfehlung zu. Aufgrund langjähriger Datengrundlagen auf den Versuchsflächen des LELF sowie der Betriebe bei den externen Versuchen wurden hier Durchschnittswerte für die einzelnen Fruchtarten an den jeweiligen Standorten angesetzt.

    Nachfolgend werden die Ergebnisse der Stickstoffsteigerungsversuche für Winterweizen dargestellt. Weitere Auswertungen für Winterroggen, -triticale, -gerste, -raps und Silomais erfolgen turnusmäßig in den Folgejahren.

    Tabelle R.23.1: Externe Versuchsstandorte für Stickstoffsteigerungsversuche im Winterweizenanbau in Brandenburg

    Standort Altreetz Göritz Gorgast Kranepuhl Sonnewalde
    Boden-Klima-Raum 106 101 106 104 104
    Bodengruppe 5 4 5 3 3
    Ackerzahl 50 - 60 45 - 50 45 - 50 28 - 38 30 - 40
    Humusgehalt (%) < 2 < 2 < 2 < 2 < 2
    Jahresmittel Temperatur (°C)* 9,2 9,2 9,2 9,3 9,2
    Jahresmittel Niederschlag (mm)* 488 462 488 603 560

    * Bezugszeitraum 1981 bis 2010

    Nachfolgend werden die Ergebnisse der Stickstoffsteigerungsversuche für Winterweizen dargestellt. Weitere Auswertungen für Winterroggen, -triticale, -gerste, -raps und Silomais erfolgen turnusmäßig in den Folgejahren.

    Tabelle R.23.1: Externe Versuchsstandorte für Stickstoffsteigerungsversuche im Winterweizenanbau in Brandenburg

    Standort Altreetz Göritz Gorgast Kranepuhl Sonnewalde
    Boden-Klima-Raum 106 101 106 104 104
    Bodengruppe 5 4 5 3 3
    Ackerzahl 50 - 60 45 - 50 45 - 50 28 - 38 30 - 40
    Humusgehalt (%) < 2 < 2 < 2 < 2 < 2
    Jahresmittel Temperatur (°C)* 9,2 9,2 9,2 9,3 9,2
    Jahresmittel Niederschlag (mm)* 488 462 488 603 560

    * Bezugszeitraum 1981 bis 2010

  • Versuchsbeschreibung

    Die Anlage der Düngeversuche auf den landeseigenen Flächen am Standort Pessin (Boden-Klimaraum 102) erfolgte für Weizen bis zum Jahr 2021 auf einem lehmigen Sandstandort, ab 2023 dann auf dem Standort Paulinenaue. Die exakte Beschreibung der Versuchsstandorte ist aus der Übersicht „Standortdaten – Boden und Klima“ der Tabelle R.23.2 ersichtlich. Die externen Versuchsstandorte sind in Tabelle R.23.1 beschrieben.

    Tabelle R.23.2 Standortdaten der landeseigenen Düngeversuche

    Prüfstation Paulinenaue – Ackerbau Prüffläche 6
    (Pessin)
    Prüffläche 8
    (Paulinenaue)
    Landkreis Havelland Havelland
    Flächengröße (ha) 1,8 12,3
    Ackerzahl 45 30
    Bodenform Tieflehm-Fahlerde mit Sand-Braunerde Reliktischer Gley aus Talsand
    Bodenart lehmiger Sand Sand
    Wasserverhältnisse sickerwasserbeeinflusst sickerwasserbeeinflusst
    Lufttemperatur (°C)* 9,3 9,7
    Niederschlag (mm)* 536 547

    * langjähriges Mittel

    Die Anlage der Düngeversuche auf den landeseigenen Flächen am Standort Pessin (Boden-Klimaraum 102) erfolgte für Weizen bis zum Jahr 2021 auf einem lehmigen Sandstandort, ab 2023 dann auf dem Standort Paulinenaue. Die exakte Beschreibung der Versuchsstandorte ist aus der Übersicht „Standortdaten – Boden und Klima“ der Tabelle R.23.2 ersichtlich. Die externen Versuchsstandorte sind in Tabelle R.23.1 beschrieben.

    Tabelle R.23.2 Standortdaten der landeseigenen Düngeversuche

    Prüfstation Paulinenaue – Ackerbau Prüffläche 6
    (Pessin)
    Prüffläche 8
    (Paulinenaue)
    Landkreis Havelland Havelland
    Flächengröße (ha) 1,8 12,3
    Ackerzahl 45 30
    Bodenform Tieflehm-Fahlerde mit Sand-Braunerde Reliktischer Gley aus Talsand
    Bodenart lehmiger Sand Sand
    Wasserverhältnisse sickerwasserbeeinflusst sickerwasserbeeinflusst
    Lufttemperatur (°C)* 9,3 9,7
    Niederschlag (mm)* 536 547

    * langjähriges Mittel

    Die Versuche wurden randomisiert mit jeweils vier Wiederholungen je Düngevariante angelegt. In Paulinenaue, Kranepuhl/Pessin und Sonnewalde wurden die Versuche gesondert gedrillt, an den weiteren externen Standorten wurde die Versuchsanlage in bestehende Schläge der landwirtschaftlichen Betriebe gelegt. Die Festlegung der Sorten erfolgte in diesen Fällen durch den Landwirt. Die Grunddüngung mit Phosphor und Kali erfolgte auf den landeseigenen Flächen entsprechend des zu erwartenden Entzuges. Auf den externen Flächen sind die Versuchsparzellen in die Fruchtfolge des Betriebes eingegliedert. Die allgemeine Bewirtschaftung unterliegt den Betriebsbedingungen.

    Die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff wurde auf Basis der an den Versuchsstandorten im zeitigen Frühjahr gemessenen Nmin-Werte durch die fachliche Empfehlung des Programms BESyD berechnet. Der Nmin-Wert im Frühjahr ist ein Durchschnittswert über alle Versuchsparzellen je Kultur.

    Für das angestrebte Ertragsziel und die konkreten Standortbedingungen errechnete das Programm BESyD den korrigierten N-Sollwert sowie eine Düngeempfehlung mit Gabenteilung.

    Weitere Prüfvarianten bestanden in der Düngung nach der fachlichen Empfehlung BESyD minus 50 Prozent, minus 25 Prozent beziehungsweise plus 25 Prozent.

    Die Versuche wurden randomisiert mit jeweils vier Wiederholungen je Düngevariante angelegt. In Paulinenaue, Kranepuhl/Pessin und Sonnewalde wurden die Versuche gesondert gedrillt, an den weiteren externen Standorten wurde die Versuchsanlage in bestehende Schläge der landwirtschaftlichen Betriebe gelegt. Die Festlegung der Sorten erfolgte in diesen Fällen durch den Landwirt. Die Grunddüngung mit Phosphor und Kali erfolgte auf den landeseigenen Flächen entsprechend des zu erwartenden Entzuges. Auf den externen Flächen sind die Versuchsparzellen in die Fruchtfolge des Betriebes eingegliedert. Die allgemeine Bewirtschaftung unterliegt den Betriebsbedingungen.

    Die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff wurde auf Basis der an den Versuchsstandorten im zeitigen Frühjahr gemessenen Nmin-Werte durch die fachliche Empfehlung des Programms BESyD berechnet. Der Nmin-Wert im Frühjahr ist ein Durchschnittswert über alle Versuchsparzellen je Kultur.

    Für das angestrebte Ertragsziel und die konkreten Standortbedingungen errechnete das Programm BESyD den korrigierten N-Sollwert sowie eine Düngeempfehlung mit Gabenteilung.

    Weitere Prüfvarianten bestanden in der Düngung nach der fachlichen Empfehlung BESyD minus 50 Prozent, minus 25 Prozent beziehungsweise plus 25 Prozent.

    Als Stickstoffdünger wurde Kalkammonsalpeter genutzt.

    Die statistische Verrechnung der Versuchsdaten wurde mittels SAS für PIAF durchgeführt.

    Die Versuchsanstellung in Praxisbetrieben gewährleistet gute Übertragbarkeit der Ergebnisse in die Praxis, erfordert aber andererseits Kompromisse im Hinblick auf die Versuchsdurchführung:

    • So ist die Versuchsfläche über die Jahre hinweg nicht konstant, sondern „wandert“ mit der Fruchtfolge auf den Gesamtflächen des Betriebes. Mit dieser Vorgehensweise ursächlich verbunden sind in einzelnen Jahren Probleme durch kleinräumige Bodenunterschiede, welche die Auswertbarkeit der Versuchsergebnisse (Signifikanz) negativ beeinflussen.
    • Die Versuche in der Uckermark sind erst ab Herbstaussaat 2020 im Umfeld von Göritz, in den Jahren zuvor waren sie in Schwaneberg.
    • Im ersten Versuchsjahr 2019 wurde nicht an allen Versuchsstandorten eine 50-prozentige Variante angelegt. Stattdessen wurde in Schwaneberg und Sonnewalde eine Variante 75-prozentige fachliche Empfehlung angelegt.
    • Die absolute Höhe der Stickstoffdüngung schwankt in Abhängigkeit vom Nmin-Gehalt des Bodens zu Vegetationsbeginn im Frühjahr zwischen den Jahren und den unterschiedlichen Standorten erheblich.

    Als Stickstoffdünger wurde Kalkammonsalpeter genutzt.

    Die statistische Verrechnung der Versuchsdaten wurde mittels SAS für PIAF durchgeführt.

    Die Versuchsanstellung in Praxisbetrieben gewährleistet gute Übertragbarkeit der Ergebnisse in die Praxis, erfordert aber andererseits Kompromisse im Hinblick auf die Versuchsdurchführung:

    • So ist die Versuchsfläche über die Jahre hinweg nicht konstant, sondern „wandert“ mit der Fruchtfolge auf den Gesamtflächen des Betriebes. Mit dieser Vorgehensweise ursächlich verbunden sind in einzelnen Jahren Probleme durch kleinräumige Bodenunterschiede, welche die Auswertbarkeit der Versuchsergebnisse (Signifikanz) negativ beeinflussen.
    • Die Versuche in der Uckermark sind erst ab Herbstaussaat 2020 im Umfeld von Göritz, in den Jahren zuvor waren sie in Schwaneberg.
    • Im ersten Versuchsjahr 2019 wurde nicht an allen Versuchsstandorten eine 50-prozentige Variante angelegt. Stattdessen wurde in Schwaneberg und Sonnewalde eine Variante 75-prozentige fachliche Empfehlung angelegt.
    • Die absolute Höhe der Stickstoffdüngung schwankt in Abhängigkeit vom Nmin-Gehalt des Bodens zu Vegetationsbeginn im Frühjahr zwischen den Jahren und den unterschiedlichen Standorten erheblich.
  • Versuchsergebnisse

    In der Tabelle R.23.3 sind ausgewählte Versuchsergebnisse für Winterweizen dargestellt. Im Interesse der Übersichtlichkeit wurden nur die Düngungsvarianten fachliche Empfehlung BESyD (100 Prozent) und die um die Hälfte reduzierte Variante (50 Prozent) dargestellt.

    Tabelle R.23.3: ausgewählte Ergebnisse der Stickstoffdüngungsversuche Winterweizen im Zeitraum 2019 – 2023

    Düngungsvariante 2019 2020 2021 2022 2023
    50 % 100 % 50 % 100 % 50 % 100 % 50 % 100 % 50 % 100 %
    Stickstoffdüngung (kg N/ha)
    Altreetz 25 50 18 35 75 150 55 110 53 105
    Gorgast - - 45 90 55 110 45 90 60 120
    Göritz (2019: 75 Prozent) 38 50 80 160 103 205 85 170 98 195
    Sonnewalde (2019: 75 Prozent) 135 180 48 95 85 170 93 185 103 205
    Paulinenaue 35 70 78 155 83 165 - - 65 130
    Kornertrag (86 Prozent Trockensubstanz in dt/ha)
    Altreetz 65,9 66,6 91,5 82,0 58,1 54,5 104,7 104,4 102,3 102,1
    Gorgast - - 75,3 74,9 79,9 80,8 nicht signifikant nicht signifikant 89,1 88,0
    Göritz (2019: 75 Prozent) 78,0 80,2 89,6 88,7 59,1 53,0 82,3 85,5 93,2 93,6
    Sonnewalde (2019: 75 Prozent) nicht signifikant nicht signifikant 92,9 96,0 95,0 96,6 66,9 71,2 63,0 64,5
    Paulinenaue 35,2 38,3 88,9 97,6 41,8 43,6 - - 72,5 76,1
    Protein im Korn (Trockenmasse Prozent)
    Altreetz 17,4 17,9 14,6 15,4 12,2 13,6 12,0 12,1 11,1 12,0
    Gorgast - - 13,3 14,5 14,6 15,5 15,6 15,5 13,6 14,1
    Göritz (2019: 75 Prozent) 13,6 14,2 13,3 15,6 13,0 16,1 12,2 13,6 12,3 14,6
    Sonnewalde (2019: 75 Prozent) 15,5 16,3 12,7 13,8 12,3 13,2 12,8 15,1 12,3 14,8
    Paulinenaue 10,2 11,8 12,9 13,7 12,5 14,5 - - 12,2 14,0
    Stickstoff-Bilanz Korn (kg N/ha)
    Altreetz -148 -129 -184 -155 -31 38 -134 -81 -118 -80
    Gorgast - - -106 -73 -121 -79 -18 44 -123 -67
    Göritz (2019: 75 Prozent) -122 -121 -99 -49 -13 76 -66 -5 -75 -11
    Sonnewalde (2019: 75 Prozent) 14 40 -130 -105 -91 -23 -36 23 -14 61
    Paulinenaue -14 8 -94 -47 4 69 - - -69 -30

    In der Tabelle R.23.3 sind ausgewählte Versuchsergebnisse für Winterweizen dargestellt. Im Interesse der Übersichtlichkeit wurden nur die Düngungsvarianten fachliche Empfehlung BESyD (100 Prozent) und die um die Hälfte reduzierte Variante (50 Prozent) dargestellt.

    Tabelle R.23.3: ausgewählte Ergebnisse der Stickstoffdüngungsversuche Winterweizen im Zeitraum 2019 – 2023

    Düngungsvariante 2019 2020 2021 2022 2023
    50 % 100 % 50 % 100 % 50 % 100 % 50 % 100 % 50 % 100 %
    Stickstoffdüngung (kg N/ha)
    Altreetz 25 50 18 35 75 150 55 110 53 105
    Gorgast - - 45 90 55 110 45 90 60 120
    Göritz (2019: 75 Prozent) 38 50 80 160 103 205 85 170 98 195
    Sonnewalde (2019: 75 Prozent) 135 180 48 95 85 170 93 185 103 205
    Paulinenaue 35 70 78 155 83 165 - - 65 130
    Kornertrag (86 Prozent Trockensubstanz in dt/ha)
    Altreetz 65,9 66,6 91,5 82,0 58,1 54,5 104,7 104,4 102,3 102,1
    Gorgast - - 75,3 74,9 79,9 80,8 nicht signifikant nicht signifikant 89,1 88,0
    Göritz (2019: 75 Prozent) 78,0 80,2 89,6 88,7 59,1 53,0 82,3 85,5 93,2 93,6
    Sonnewalde (2019: 75 Prozent) nicht signifikant nicht signifikant 92,9 96,0 95,0 96,6 66,9 71,2 63,0 64,5
    Paulinenaue 35,2 38,3 88,9 97,6 41,8 43,6 - - 72,5 76,1
    Protein im Korn (Trockenmasse Prozent)
    Altreetz 17,4 17,9 14,6 15,4 12,2 13,6 12,0 12,1 11,1 12,0
    Gorgast - - 13,3 14,5 14,6 15,5 15,6 15,5 13,6 14,1
    Göritz (2019: 75 Prozent) 13,6 14,2 13,3 15,6 13,0 16,1 12,2 13,6 12,3 14,6
    Sonnewalde (2019: 75 Prozent) 15,5 16,3 12,7 13,8 12,3 13,2 12,8 15,1 12,3 14,8
    Paulinenaue 10,2 11,8 12,9 13,7 12,5 14,5 - - 12,2 14,0
    Stickstoff-Bilanz Korn (kg N/ha)
    Altreetz -148 -129 -184 -155 -31 38 -134 -81 -118 -80
    Gorgast - - -106 -73 -121 -79 -18 44 -123 -67
    Göritz (2019: 75 Prozent) -122 -121 -99 -49 -13 76 -66 -5 -75 -11
    Sonnewalde (2019: 75 Prozent) 14 40 -130 -105 -91 -23 -36 23 -14 61
    Paulinenaue -14 8 -94 -47 4 69 - - -69 -30

  • Ergebnisse

    Das Jahr 2019 war das zweite Trockenjahr in Folge, in dem die Pflanzen durch die extreme Trockenheit teilweise nicht in der Lage waren, den gedüngten Stickstoff aufzunehmen.Beginnend mit dem Jahr 2020 war die Witterung insgesamt etwas ausgeglichener, jedoch mit starken lokalen Einflüssen der Niederschlagsverteilung und -mengen, so dass eine Vergleichbarkeit zwischen den Jahren und den Standorten nur eingeschränkt möglich ist.

    Unter den genannten Voraussetzungen können, auch unter Berücksichtigung der im Zeitraum 2012 bis 2017 gesammelten Erfahrungen, folgende Ergebnisse abgeleitet werden:

    1. Eine gezielte Stickstoffdüngung beeinflusst Wachstum, Ertragsbildung und die Qualität der Ernteprodukte unserer Kulturpflanzen - mit Ausnahme extremer Trockenjahre - positiv. Jedoch bleibt die Auswirkung der Stickstoffdüngung im Hinblick auf die Erntemenge (Kornertrag in dt/ha) erstaunlich gering. So wirkt sich der Einfluss der Bodenunterschiede teilweise stärker als eine Reduzierung der Düngung um 50 Prozent aus (Tabelle R.22.3)! Speziell im Weizenanbau gilt: eine deutliche Verringerung der Stickstoffdüngung führt zu sinkenden Proteingehalt im Korn. Dies gilt es besonders im Hinblick auf den Qualitätsweizenanbau in den nitratbelasteten Gebieten zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass, je nach Vertragsgestaltung mit dem Abnehmer, ein geringerer Proteingehalt im Korn als vereint, negative Auswirkungen auf die Vergütung des Ernteguts zur Folge haben kann.
    2. Eine im Vergleich zur fachlichen Empfehlung erhöhte Düngung führt im Normalfall nicht zu signifikanten Mehrerträgen, vergrößert jedoch die Wahrscheinlichkeit von Nährstoffverlagerungen nach der Ernte in tiefere Bodenschichten. So kann der Bilanzwert von der Fläche als ein Parameter zur Berechnung des Nitratverlagerungspotentials dienen. Bei der Berechnung der Stickstoffbilanz wurde der nach dem Proteingehalt der Körner berechnete Entzug von der Düngung abgezogen. Erkennbar wird: mit erhöhter Stickstoffdüngung steigt der Bilanzwert an (Tabelle R.22.3). Bei einer realistischen Ertragsschätzung, beispielsweise auf der Basis der Vorjahreswerte des Standorts, und bei Berücksichtigung der fachlichen Empfehlung von BESyD bleiben die Bilanzwerte auf einem niedrigen Niveau. Unter optimalen Bedingungen der Versuchsanstellung sind in vielen Fällen auch negative Salden möglich. Ursächlich für die deutlich negativen Stickstoffsalden an den Oderbruch-Standorten Altreetz und Gorgast sind primär die geogen bedingten spezifischen (alluvialen) Standortverhältnisse, die zu einer hohen Stickstoffnachlieferung des Bodens führen.
    3. Die Nachernte Nmin-Ergebnisse schwanken zwischen den Jahren in Abhängigkeit vom Witterungsverlauf erheblich. Tendenziell nimmt der Nachernte Nmin mit zunehmender Höhe der Düngung zu. Es konnte in der Regel aber kein signifikanter Zusammenhang ermittelt werden. Das zeigt – wie auch in Versuchen anderer Bundesländer bestätigt –, dass der Nachernte-Nmin als alleiniges Indiz für die Einschätzung einer Umweltwirkung nicht geeignet ist. Er muss immer mit anderen Parametern gemeinsam betrachtet werden.

    Vor dem Hintergrund der Umsetzung der EU Nitratrichtlinie sowie der Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland und den daraus resultierenden strengeren Umweltanforderungen im Rahmen der DüV sind Stickstoff-Steigerungsversuche auch in Zukunft eine unverzichtbare Grundlage zur Validierung und Ableitung realistischer Bedarfswerte. Um Jahreseffekte auf die Erträge, Qualitäten und Nmin-Gehalte nach der Ernte zuverlässig unterscheiden zu können, sind langjährige Versuchsreihen, idealerweise als Dauerversuche, erforderlich.

    Das Jahr 2019 war das zweite Trockenjahr in Folge, in dem die Pflanzen durch die extreme Trockenheit teilweise nicht in der Lage waren, den gedüngten Stickstoff aufzunehmen.Beginnend mit dem Jahr 2020 war die Witterung insgesamt etwas ausgeglichener, jedoch mit starken lokalen Einflüssen der Niederschlagsverteilung und -mengen, so dass eine Vergleichbarkeit zwischen den Jahren und den Standorten nur eingeschränkt möglich ist.

    Unter den genannten Voraussetzungen können, auch unter Berücksichtigung der im Zeitraum 2012 bis 2017 gesammelten Erfahrungen, folgende Ergebnisse abgeleitet werden:

    1. Eine gezielte Stickstoffdüngung beeinflusst Wachstum, Ertragsbildung und die Qualität der Ernteprodukte unserer Kulturpflanzen - mit Ausnahme extremer Trockenjahre - positiv. Jedoch bleibt die Auswirkung der Stickstoffdüngung im Hinblick auf die Erntemenge (Kornertrag in dt/ha) erstaunlich gering. So wirkt sich der Einfluss der Bodenunterschiede teilweise stärker als eine Reduzierung der Düngung um 50 Prozent aus (Tabelle R.22.3)! Speziell im Weizenanbau gilt: eine deutliche Verringerung der Stickstoffdüngung führt zu sinkenden Proteingehalt im Korn. Dies gilt es besonders im Hinblick auf den Qualitätsweizenanbau in den nitratbelasteten Gebieten zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass, je nach Vertragsgestaltung mit dem Abnehmer, ein geringerer Proteingehalt im Korn als vereint, negative Auswirkungen auf die Vergütung des Ernteguts zur Folge haben kann.
    2. Eine im Vergleich zur fachlichen Empfehlung erhöhte Düngung führt im Normalfall nicht zu signifikanten Mehrerträgen, vergrößert jedoch die Wahrscheinlichkeit von Nährstoffverlagerungen nach der Ernte in tiefere Bodenschichten. So kann der Bilanzwert von der Fläche als ein Parameter zur Berechnung des Nitratverlagerungspotentials dienen. Bei der Berechnung der Stickstoffbilanz wurde der nach dem Proteingehalt der Körner berechnete Entzug von der Düngung abgezogen. Erkennbar wird: mit erhöhter Stickstoffdüngung steigt der Bilanzwert an (Tabelle R.22.3). Bei einer realistischen Ertragsschätzung, beispielsweise auf der Basis der Vorjahreswerte des Standorts, und bei Berücksichtigung der fachlichen Empfehlung von BESyD bleiben die Bilanzwerte auf einem niedrigen Niveau. Unter optimalen Bedingungen der Versuchsanstellung sind in vielen Fällen auch negative Salden möglich. Ursächlich für die deutlich negativen Stickstoffsalden an den Oderbruch-Standorten Altreetz und Gorgast sind primär die geogen bedingten spezifischen (alluvialen) Standortverhältnisse, die zu einer hohen Stickstoffnachlieferung des Bodens führen.
    3. Die Nachernte Nmin-Ergebnisse schwanken zwischen den Jahren in Abhängigkeit vom Witterungsverlauf erheblich. Tendenziell nimmt der Nachernte Nmin mit zunehmender Höhe der Düngung zu. Es konnte in der Regel aber kein signifikanter Zusammenhang ermittelt werden. Das zeigt – wie auch in Versuchen anderer Bundesländer bestätigt –, dass der Nachernte-Nmin als alleiniges Indiz für die Einschätzung einer Umweltwirkung nicht geeignet ist. Er muss immer mit anderen Parametern gemeinsam betrachtet werden.

    Vor dem Hintergrund der Umsetzung der EU Nitratrichtlinie sowie der Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland und den daraus resultierenden strengeren Umweltanforderungen im Rahmen der DüV sind Stickstoff-Steigerungsversuche auch in Zukunft eine unverzichtbare Grundlage zur Validierung und Ableitung realistischer Bedarfswerte. Um Jahreseffekte auf die Erträge, Qualitäten und Nmin-Gehalte nach der Ernte zuverlässig unterscheiden zu können, sind langjährige Versuchsreihen, idealerweise als Dauerversuche, erforderlich.

Überwachung der Tätigkeit der privaten Öko-Kontrollstellen in Brandenburg und Berlin in Unternehmen der landwirtschaftlichen Erzeugung (Öko-Kontrollstellenbegleitungen)

Entsprechend Öko-Landbaugesetz (ÖLG) in Verbindung mit der seit dem 1. Januar 2022 geltenden EU-Bio-Basisverordnung VO (EU) Nr. 2018/848 besteht nach wie vor ein Überwachungs-Auftrag betreffend privater Öko-Kontrollstellen und ihrer Zertifizierungs- und Kontrolltätigkeit in Lebensmittel produzierenden Öko-Betrieben. Diese Aufgabe, für die zuvor das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK), Referat Agrarumweltmaßnahmen, ökologischer Landbau, Direktzahlungen verantwortlich zeichnete, wurde mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten und der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Öko-Landbaugesetz vom 24. März 2023 an das LELF übertragen. Die zuständige Behörde Ökolandbau ist seitdem dem Referat Ackerbau und Grünland zugeordnet.

Hauptaufgaben sind:

  1. die Überwachung der Öko-Kontrollstellen, insbesondere die Begleitung von Kontrolleuren der Öko-Kontrollstellen bei ihren Kontrollen in den Öko-Betrieben,
  2. die Bearbeitung der An-, Um- und Abmeldungen der Biobetriebe,
  3. das Erteilen von Ausnahmegenehmigungen,
  4. die Sanktionierung von Verstößen gegen ÖLG und EU-Bio-Basisverordnung,
  5. die Überwachung der Bioimporte aus EU Drittländer in Zusammenarbeit Referat P4 im LELF sowie
  6. die Wahrnehmung von Berichtspflichten gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und dem MLUK Brandenburg.

Entsprechend Öko-Landbaugesetz (ÖLG) in Verbindung mit der seit dem 1. Januar 2022 geltenden EU-Bio-Basisverordnung VO (EU) Nr. 2018/848 besteht nach wie vor ein Überwachungs-Auftrag betreffend privater Öko-Kontrollstellen und ihrer Zertifizierungs- und Kontrolltätigkeit in Lebensmittel produzierenden Öko-Betrieben. Diese Aufgabe, für die zuvor das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK), Referat Agrarumweltmaßnahmen, ökologischer Landbau, Direktzahlungen verantwortlich zeichnete, wurde mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten und der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Öko-Landbaugesetz vom 24. März 2023 an das LELF übertragen. Die zuständige Behörde Ökolandbau ist seitdem dem Referat Ackerbau und Grünland zugeordnet.

Hauptaufgaben sind:

  1. die Überwachung der Öko-Kontrollstellen, insbesondere die Begleitung von Kontrolleuren der Öko-Kontrollstellen bei ihren Kontrollen in den Öko-Betrieben,
  2. die Bearbeitung der An-, Um- und Abmeldungen der Biobetriebe,
  3. das Erteilen von Ausnahmegenehmigungen,
  4. die Sanktionierung von Verstößen gegen ÖLG und EU-Bio-Basisverordnung,
  5. die Überwachung der Bioimporte aus EU Drittländer in Zusammenarbeit Referat P4 im LELF sowie
  6. die Wahrnehmung von Berichtspflichten gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und dem MLUK Brandenburg.
  • Allgemeine Informationen

    Öko-Kontrollstellen sind verpflichtet einmal je Kalenderjahr eine Vorortkontrolle (Regelkontrolle) in allen Biobetriebe durchzuführen, mit denen ein Kontrollvertrag abgeschlossen wurde. Diese Kontrollen sind der zuständigen Behörde vorab zu melden. Im Jahr 2023 waren in Brandenburg 1.623 ökologisch wirtschaftende Unternehmen gemeldet. Davon üben 1.169 Betriebe landwirtschaftliche Tätigkeiten aus und 463 Unternehmen können dem Bereich Verarbeitung, Handel und Import zugeordnet werden (Abbildung Ö.23.1).

    Abbildung Ö.23.1: Anzahl der ökologischen Betriebe, die in 2023 der Landwirtschaft oder der Verarbeitung/Handel/Import zugeordnet werden konnten.

    Öko-Kontrollstellen sind verpflichtet einmal je Kalenderjahr eine Vorortkontrolle (Regelkontrolle) in allen Biobetriebe durchzuführen, mit denen ein Kontrollvertrag abgeschlossen wurde. Diese Kontrollen sind der zuständigen Behörde vorab zu melden. Im Jahr 2023 waren in Brandenburg 1.623 ökologisch wirtschaftende Unternehmen gemeldet. Davon üben 1.169 Betriebe landwirtschaftliche Tätigkeiten aus und 463 Unternehmen können dem Bereich Verarbeitung, Handel und Import zugeordnet werden (Abbildung Ö.23.1).

    Abbildung Ö.23.1: Anzahl der ökologischen Betriebe, die in 2023 der Landwirtschaft oder der Verarbeitung/Handel/Import zugeordnet werden konnten.

    grafische Darstellung der Anzahl der ökologischen Betriebe
    © LELF

    Im Berichtsjahr 2023 sind insgesamt circa 1.700 Meldungen von Terminen zu geplanten Öko-Kontrollen von 120 Kontrolleur/-innen aus 14 Öko-Kontrollstellen eingegangen. Neben den jährlichen Regelkontrollen wurden auch unangekündigte Stichprobenkontrollen und Erst- und Nachkontrollen gemeldet.

    Die Auswahl der Begleitungen in 2023 erfolgte auf der Basis des vom MLUK vorgegebenen risiko-orientierten Kontrollplanes.

    grafische Darstellung der Anzahl der ökologischen Betriebe
    © LELF

    Im Berichtsjahr 2023 sind insgesamt circa 1.700 Meldungen von Terminen zu geplanten Öko-Kontrollen von 120 Kontrolleur/-innen aus 14 Öko-Kontrollstellen eingegangen. Neben den jährlichen Regelkontrollen wurden auch unangekündigte Stichprobenkontrollen und Erst- und Nachkontrollen gemeldet.

    Die Auswahl der Begleitungen in 2023 erfolgte auf der Basis des vom MLUK vorgegebenen risiko-orientierten Kontrollplanes.

  • Zahlen und Fakten 2021

    Bedingt durch die Coronavirus-Pandemie konnten in 2021 nur 19 Überprüfungen in Brandenburg durchgeführt werden. Dabei wurden 12 Öko-Kontrollen direkt vor Ort in den landwirtschaftlich tätigen Bio-Unternehmen begleitet. Darüber hinaus fanden 7 Dokumentenkontrollen zu durchgeführten vor Ort- oder Fernkontrollen der Kontrolleure statt. Dazu wurden von den Öko-Kontrollstellen die entsprechenden Inspektionsberichte zur Kontrolle und die aktuelle Betriebsbeschreibung des betroffenen Öko-Betriebes abgefordert.

    Insgesamt wurden 14 Kontrolleure von 8 Öko-Kontrollstellen überprüft. Die Kontrollstellen erhielten nach erfolgter Öko-Kontrollbegleitung beziehungsweise Dokumentenkontrolle einen Auswertungsbericht, in dem gegebenenfalls Hinweise zur erfolgten Kontrolle oder Dokumentation gegeben wurden.

    Bedingt durch die Coronavirus-Pandemie konnten in 2021 nur 19 Überprüfungen in Brandenburg durchgeführt werden. Dabei wurden 12 Öko-Kontrollen direkt vor Ort in den landwirtschaftlich tätigen Bio-Unternehmen begleitet. Darüber hinaus fanden 7 Dokumentenkontrollen zu durchgeführten vor Ort- oder Fernkontrollen der Kontrolleure statt. Dazu wurden von den Öko-Kontrollstellen die entsprechenden Inspektionsberichte zur Kontrolle und die aktuelle Betriebsbeschreibung des betroffenen Öko-Betriebes abgefordert.

    Insgesamt wurden 14 Kontrolleure von 8 Öko-Kontrollstellen überprüft. Die Kontrollstellen erhielten nach erfolgter Öko-Kontrollbegleitung beziehungsweise Dokumentenkontrolle einen Auswertungsbericht, in dem gegebenenfalls Hinweise zur erfolgten Kontrolle oder Dokumentation gegeben wurden.

  • Zahlen und Fakten 2022

    Bedingt durch die Coronavirus-Pandemie und personellen Ausfällen konnten in 2022 nur 18 Überprüfungen in Brandenburg durchgeführt werden. Dabei wurden alle 18 Öko-Kontrollen direkt vor Ort in den landwirtschaftlich tätigen Bio-Unternehmen begleitet.

    Insgesamt wurden 16 Kontrolleure von 5 Öko-Kontrollstellen überprüft. Die Kontrollstellen erhielten nach erfolgter Öko-Kontrollbegleitung einen Auswertungsbericht, in dem gegebenenfalls Hinweise zur erfolgten Kontrolle oder Dokumentation gegeben wurden.

    Bedingt durch die Coronavirus-Pandemie und personellen Ausfällen konnten in 2022 nur 18 Überprüfungen in Brandenburg durchgeführt werden. Dabei wurden alle 18 Öko-Kontrollen direkt vor Ort in den landwirtschaftlich tätigen Bio-Unternehmen begleitet.

    Insgesamt wurden 16 Kontrolleure von 5 Öko-Kontrollstellen überprüft. Die Kontrollstellen erhielten nach erfolgter Öko-Kontrollbegleitung einen Auswertungsbericht, in dem gegebenenfalls Hinweise zur erfolgten Kontrolle oder Dokumentation gegeben wurden.

  • Zahlen und Fakten 2023

    In 2023 ging die komplette Zuständigkeit für das Ökokontrollverfahren vom MLUK auf das LELF über. Die Umstrukturierung, die neuen Aufgaben und die Einarbeitung von neuen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nahm viel Zeit in Anspruch. In 2023 wurden 19 Bio-Kontrollen vor Ort begleitet. Insgesamt wurde die Arbeit von 16 Kontrolleuren von sieben Öko-Kontrollstellen überprüft. Die Kontrollstellen erhielten nach erfolgter Öko-Kontrollbegleitung einen Auswertungsbericht, in dem gegebenenfalls Hinweise zur erfolgten Kontrolle oder Dokumentation gegeben wurden.

    Im ökologischen Landbau können Landwirte bei einer Nichtverfügbarkeit von ökologischem Saatgut oder Tieren einen Antrag auf den Bezug von konventionellem Saatgut oder Tieren stellen. Auf Antrag können auch extensiv bewirtschaftete Flächen oder Eingriffe an Tieren nach gründlicher Prüfung genehmigt werden.
    In 2023 wurden den ökologisch wirtschaftenden Landwirten und Landwirtinnen insgesamt 84 Ausnahmegenehmigungen ausgestellt. Der Großteil der Genehmigungen diente dem Tierzukauf (51), dem Saatgutzukauf (18) und im geringerem Umfang wurden Eingriffe an Tieren (10) genehmigt. Fünf Betriebe erhielten eine rückwirkende Anerkennung Ihrer Flächen als ökologische Flächen.

    Bioimporte werden von Referat P4 in der Grenzkontrollstelle Flughafen Schönefeld bearbeitet. Importeure von biologischen Erzeugnissen müssen Ihre Importvorgänge in der EU-Datenbank Traces NT dokumentieren. Die Behörde prüft die eingereichten Unterlagen in Traces NT und führt Nämlichkeitskontrollen durch. In 2023 wurden insgesamt 126 Sendungen bearbeitet.

    In 2023 ging die komplette Zuständigkeit für das Ökokontrollverfahren vom MLUK auf das LELF über. Die Umstrukturierung, die neuen Aufgaben und die Einarbeitung von neuen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nahm viel Zeit in Anspruch. In 2023 wurden 19 Bio-Kontrollen vor Ort begleitet. Insgesamt wurde die Arbeit von 16 Kontrolleuren von sieben Öko-Kontrollstellen überprüft. Die Kontrollstellen erhielten nach erfolgter Öko-Kontrollbegleitung einen Auswertungsbericht, in dem gegebenenfalls Hinweise zur erfolgten Kontrolle oder Dokumentation gegeben wurden.

    Im ökologischen Landbau können Landwirte bei einer Nichtverfügbarkeit von ökologischem Saatgut oder Tieren einen Antrag auf den Bezug von konventionellem Saatgut oder Tieren stellen. Auf Antrag können auch extensiv bewirtschaftete Flächen oder Eingriffe an Tieren nach gründlicher Prüfung genehmigt werden.
    In 2023 wurden den ökologisch wirtschaftenden Landwirten und Landwirtinnen insgesamt 84 Ausnahmegenehmigungen ausgestellt. Der Großteil der Genehmigungen diente dem Tierzukauf (51), dem Saatgutzukauf (18) und im geringerem Umfang wurden Eingriffe an Tieren (10) genehmigt. Fünf Betriebe erhielten eine rückwirkende Anerkennung Ihrer Flächen als ökologische Flächen.

    Bioimporte werden von Referat P4 in der Grenzkontrollstelle Flughafen Schönefeld bearbeitet. Importeure von biologischen Erzeugnissen müssen Ihre Importvorgänge in der EU-Datenbank Traces NT dokumentieren. Die Behörde prüft die eingereichten Unterlagen in Traces NT und führt Nämlichkeitskontrollen durch. In 2023 wurden insgesamt 126 Sendungen bearbeitet.

Überwachung des Inverkehrbringens von Düngemitteln in den Ländern Berlin und Brandenburg

Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) ist die zuständige Behörde für die Überwachung und Einhaltung des Düngemittelverkehrs in den Bundesländern Berlin und Brandenburg. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der düngemittelrechtlichen Vorschriften bei der Herstellung und Lagerung sowie die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Düngemitteln, Kultursubstraten, Bodenhilfsstoffen und Pflanzenhilfsmitteln zu kontrollieren. Nach Inaugenscheinnahme der vorhandenen Düngeprodukten wurden von ausgewählten Partien beziehungsweise den Ausgangsstoffen für die Herstellung von Düngemitteln und Düngeprodukten Proben entnommen und die Deklaration geprüft.

Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) ist die zuständige Behörde für die Überwachung und Einhaltung des Düngemittelverkehrs in den Bundesländern Berlin und Brandenburg. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der düngemittelrechtlichen Vorschriften bei der Herstellung und Lagerung sowie die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Düngemitteln, Kultursubstraten, Bodenhilfsstoffen und Pflanzenhilfsmitteln zu kontrollieren. Nach Inaugenscheinnahme der vorhandenen Düngeprodukten wurden von ausgewählten Partien beziehungsweise den Ausgangsstoffen für die Herstellung von Düngemitteln und Düngeprodukten Proben entnommen und die Deklaration geprüft.

  • Zahlen und Fakten 2021

    Nach Inaugenscheinnahme der vorhandenen Düngemittel wurden von ausgewählten Partien beziehungsweise den Ausgangsstoffen für die Herstellung von Düngemitteln Proben entnommen.

    Im Jahr 2021 wurden insgesamt 78 amtliche Düngemittelproben gezogen:

    • 58 mineralische (Tabelle I.21.1) sowie
    • 20 organische (Tabelle I.21.2).

    Diese Proben wurden im Landeslabor Berlin-Brandenburg am Standort Berlin Adlershof analysiert.

    Auf Grund der Covid-19 - Pandemie war eine reguläre Probenahme über den gesamten Zeitraum nicht möglich. Das führte zu einer Reduzierung der gezogenen Proben im Vergleich zu den Vorjahren.

    Tabelle I.21.1: Amtlich entnommene Proben von Mineraldüngern 2019 – 2021

    Mineraldünger Anzahl 2019 Anzahl 2020 Anzahl 2021
    Stickstoffdünger 24 27 20
    Phosphatdünger 1 4 4
    Kalidünger 11 9 8
    Kalk- und Magnesium-Dünger 6 0 5
    NPK-Dünger* 31 15 14
    NP-Dünger* 4 3 0
    NK-Dünger* 1 0 2
    PK-Dünger* 1 3 5
    Spurennährstoffdünger 0 1 0
    Sonstige 0 0 0
    Mineraldünger insgesamt 79 62 58

    * N = Stickstoff, P = Phosphor, K = Kali

    Von den 58 kontrollierten mineralischen Düngemitteln wurden 48 Dünger als EU-Dünger in den Verkehr gebracht. 15 der EU-Düngerproben waren Düngemittel für den Haus- und Kleingartenbereich.

    Ein beprobter PK-Dünger ist nach der Verordnung (EU) 2019/515 auf dem Wege der gegenseitigen Anerkennung von Waren in einem anderen Mitgliedsstaat (Belgien) rechtmäßig in Verkehr gebracht worden.

    Im Ergebnis der Kontrollen, konnte festgestellt werden, dass den Landwirten im Frühjahr 2021 ein breites Angebot an stickstoffhaltigen Düngemitteln, Mehrnährstoffdüngern und Vorratsdüngern zur Verfügung stand. Die Lagerbestände im Herbst dagegen wurden deutlich reduziert. Besonders Kalke sind dann kaum noch anzutreffen. Im Gegensatz dazu wird das direkte Streckengeschäft immer mehr ausgebaut, vor allem für landwirtschaftliche Großabnehmer und Gartenbaubetriebe.

    Folgende Mängel konnten festgestellt werden:

    Bei den beprobten Stickstoffdüngern wurde bei fünf untersuchten Düngern der deklarierte Schwefelgehalt unterschritten. Bei einem Stickstoffdünger mit Boxendeklaration konnte eine Verwechslung der Ammonium- und Nitratgehalte festgestellt werden. Zwei Phosphatdünger hatten zu geringe Phosphatgehalte. Von den untersuchten acht Kalidüngern unterschritt eine Probe eines Patentkalidüngers aus dem Kleingartenbereich den deklarierten Schwefelgehalt. Bei zwei NPK-Düngern wurde einmal der angegebene P-Gehalt und bei dem anderen der angegebene K-Gehalt überschritten. Ein Kalkdünger erreichte nicht den deklarierten Kalkgehalt und den Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen.

    Bei den untersuchten PK-Düngern erreichten 3 Düngerpartien nicht den deklarierten Schwefelgehalt.

    Weiterhin wurden bei einem PK-Dünger nicht der gekennzeichnete P und K-Gehalt erreicht.
    Die Hersteller/Inverkehrbringer wurden darüber informiert.

    Tabelle I.21.2: Amtlich entnommene Proben von organischen Düngemitteln 2019 – 2021

    organische Düngemittel Anzahl 2019 Anzahl 2020 Anzahl 2021
    Klärschlamm 0 0 0
    Klärschlammkompost 2 0 1
    Kompost 6 1 0
    Wirtschaftsdünger 2 2 1
    Gärreste 51 15 1
    Kultursubstrate 20 6 12
    Bodenhilfsstoffe 0 0 0
    Sonstige organische Düngestoffe 7 2 0
    Organisch-mineralische Düngemittel 2 4 5
    organische Düngemittel insgesamt 90 30 20

    Bei den organischen Düngemitteln wurde bei einem organisch-mineralischen Düngemittel ein wesentlich höherer P-Gehalt durch die amtliche Düngemittelüberwachung festgestellt, als vom Inverkehrbringer deklariert wurde. Weiterhin ist eine Rosenerde mit einem sehr geringen pH-Wert auffällig geworden und eine Blumenerde durch einen sehr hohen Salzgehalt. Die Hersteller/Inverkehrbringer wurden darüber informiert.

    Im Jahr 2021 wurde die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg in zwei Amtshilfeersuchen gebeten, Sachverhalte zu prüfen und gegebenenfalls das Inverkehrbringen von Düngemitteln zu untersagen.

    Ein in Berlin produziertes Düngemittel enthielt einen Ausgangsstoff, der nicht in der Düngemitteverordnung als zulässiger Ausgangsstoff für die Herstellung von Düngemitteln gelistet ist. Per Ordnungsverfügung wurde dem Hersteller und Inverkehrbringer untersagt, dieses Düngeprodukt in den Verkehr zu bringen.

    In einem weiteren Amtshilfeersuchen ging es um die Beprobung eines phosphonathaltigen Blattdüngers, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Rückstandshöchstmengenüberschreitung von Phosphonaten beim Endprodukt führte. Damit konnte ausgeschlossen werden, dass die Rückstandshöchstmengen an Phosphonat im Lebensmittel nicht von einem (überdosiert) angewendeten Pflanzenschutzmittel herrührten, sondern von diesem Blattdünger.

    2021 hat die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg zehn Anfragen und Stellungnahmen aus dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg zu den verschiedensten düngerechtlichen Themen bearbeitet.

    Weiterhin wurden durch die Düngemittelkontrollstelle Berlin-Brandenburg im letzten Jahr 66 Anfragen zur düngerechtlichen Bewertung von Baggergut aus den Bodenschutzschutzbehörden der Landkreise aber auch zum potentiellen Inverkehrbringen und zur düngemittelrechtlichen Einstufung als Düngemittel, Kultursubstrat, Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel bearbeitet. Davon wurden 12 Anfragen abgelehnt. Die Gründe waren insbesondere Kennzeichnungsverstöße, Nichteinhaltung von Schadstoffgrenzwerten nach deutscher Düngemittelverordnung (DüMV) oder weil das Düngemittel keinem zugelassenen Düngemitteltyp nach Düngemittelverordnung oder nach EU-Düngemittelverordnung VO (EG) 2003/2003 entsprach, beziehungsweise es den Grundsatz des freien Warenhandels nach EU-VO 2019/515 nicht erfüllt hatte.

    Nach Inaugenscheinnahme der vorhandenen Düngemittel wurden von ausgewählten Partien beziehungsweise den Ausgangsstoffen für die Herstellung von Düngemitteln Proben entnommen.

    Im Jahr 2021 wurden insgesamt 78 amtliche Düngemittelproben gezogen:

    • 58 mineralische (Tabelle I.21.1) sowie
    • 20 organische (Tabelle I.21.2).

    Diese Proben wurden im Landeslabor Berlin-Brandenburg am Standort Berlin Adlershof analysiert.

    Auf Grund der Covid-19 - Pandemie war eine reguläre Probenahme über den gesamten Zeitraum nicht möglich. Das führte zu einer Reduzierung der gezogenen Proben im Vergleich zu den Vorjahren.

    Tabelle I.21.1: Amtlich entnommene Proben von Mineraldüngern 2019 – 2021

    Mineraldünger Anzahl 2019 Anzahl 2020 Anzahl 2021
    Stickstoffdünger 24 27 20
    Phosphatdünger 1 4 4
    Kalidünger 11 9 8
    Kalk- und Magnesium-Dünger 6 0 5
    NPK-Dünger* 31 15 14
    NP-Dünger* 4 3 0
    NK-Dünger* 1 0 2
    PK-Dünger* 1 3 5
    Spurennährstoffdünger 0 1 0
    Sonstige 0 0 0
    Mineraldünger insgesamt 79 62 58

    * N = Stickstoff, P = Phosphor, K = Kali

    Von den 58 kontrollierten mineralischen Düngemitteln wurden 48 Dünger als EU-Dünger in den Verkehr gebracht. 15 der EU-Düngerproben waren Düngemittel für den Haus- und Kleingartenbereich.

    Ein beprobter PK-Dünger ist nach der Verordnung (EU) 2019/515 auf dem Wege der gegenseitigen Anerkennung von Waren in einem anderen Mitgliedsstaat (Belgien) rechtmäßig in Verkehr gebracht worden.

    Im Ergebnis der Kontrollen, konnte festgestellt werden, dass den Landwirten im Frühjahr 2021 ein breites Angebot an stickstoffhaltigen Düngemitteln, Mehrnährstoffdüngern und Vorratsdüngern zur Verfügung stand. Die Lagerbestände im Herbst dagegen wurden deutlich reduziert. Besonders Kalke sind dann kaum noch anzutreffen. Im Gegensatz dazu wird das direkte Streckengeschäft immer mehr ausgebaut, vor allem für landwirtschaftliche Großabnehmer und Gartenbaubetriebe.

    Folgende Mängel konnten festgestellt werden:

    Bei den beprobten Stickstoffdüngern wurde bei fünf untersuchten Düngern der deklarierte Schwefelgehalt unterschritten. Bei einem Stickstoffdünger mit Boxendeklaration konnte eine Verwechslung der Ammonium- und Nitratgehalte festgestellt werden. Zwei Phosphatdünger hatten zu geringe Phosphatgehalte. Von den untersuchten acht Kalidüngern unterschritt eine Probe eines Patentkalidüngers aus dem Kleingartenbereich den deklarierten Schwefelgehalt. Bei zwei NPK-Düngern wurde einmal der angegebene P-Gehalt und bei dem anderen der angegebene K-Gehalt überschritten. Ein Kalkdünger erreichte nicht den deklarierten Kalkgehalt und den Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen.

    Bei den untersuchten PK-Düngern erreichten 3 Düngerpartien nicht den deklarierten Schwefelgehalt.

    Weiterhin wurden bei einem PK-Dünger nicht der gekennzeichnete P und K-Gehalt erreicht.
    Die Hersteller/Inverkehrbringer wurden darüber informiert.

    Tabelle I.21.2: Amtlich entnommene Proben von organischen Düngemitteln 2019 – 2021

    organische Düngemittel Anzahl 2019 Anzahl 2020 Anzahl 2021
    Klärschlamm 0 0 0
    Klärschlammkompost 2 0 1
    Kompost 6 1 0
    Wirtschaftsdünger 2 2 1
    Gärreste 51 15 1
    Kultursubstrate 20 6 12
    Bodenhilfsstoffe 0 0 0
    Sonstige organische Düngestoffe 7 2 0
    Organisch-mineralische Düngemittel 2 4 5
    organische Düngemittel insgesamt 90 30 20

    Bei den organischen Düngemitteln wurde bei einem organisch-mineralischen Düngemittel ein wesentlich höherer P-Gehalt durch die amtliche Düngemittelüberwachung festgestellt, als vom Inverkehrbringer deklariert wurde. Weiterhin ist eine Rosenerde mit einem sehr geringen pH-Wert auffällig geworden und eine Blumenerde durch einen sehr hohen Salzgehalt. Die Hersteller/Inverkehrbringer wurden darüber informiert.

    Im Jahr 2021 wurde die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg in zwei Amtshilfeersuchen gebeten, Sachverhalte zu prüfen und gegebenenfalls das Inverkehrbringen von Düngemitteln zu untersagen.

    Ein in Berlin produziertes Düngemittel enthielt einen Ausgangsstoff, der nicht in der Düngemitteverordnung als zulässiger Ausgangsstoff für die Herstellung von Düngemitteln gelistet ist. Per Ordnungsverfügung wurde dem Hersteller und Inverkehrbringer untersagt, dieses Düngeprodukt in den Verkehr zu bringen.

    In einem weiteren Amtshilfeersuchen ging es um die Beprobung eines phosphonathaltigen Blattdüngers, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Rückstandshöchstmengenüberschreitung von Phosphonaten beim Endprodukt führte. Damit konnte ausgeschlossen werden, dass die Rückstandshöchstmengen an Phosphonat im Lebensmittel nicht von einem (überdosiert) angewendeten Pflanzenschutzmittel herrührten, sondern von diesem Blattdünger.

    2021 hat die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg zehn Anfragen und Stellungnahmen aus dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg zu den verschiedensten düngerechtlichen Themen bearbeitet.

    Weiterhin wurden durch die Düngemittelkontrollstelle Berlin-Brandenburg im letzten Jahr 66 Anfragen zur düngerechtlichen Bewertung von Baggergut aus den Bodenschutzschutzbehörden der Landkreise aber auch zum potentiellen Inverkehrbringen und zur düngemittelrechtlichen Einstufung als Düngemittel, Kultursubstrat, Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel bearbeitet. Davon wurden 12 Anfragen abgelehnt. Die Gründe waren insbesondere Kennzeichnungsverstöße, Nichteinhaltung von Schadstoffgrenzwerten nach deutscher Düngemittelverordnung (DüMV) oder weil das Düngemittel keinem zugelassenen Düngemitteltyp nach Düngemittelverordnung oder nach EU-Düngemittelverordnung VO (EG) 2003/2003 entsprach, beziehungsweise es den Grundsatz des freien Warenhandels nach EU-VO 2019/515 nicht erfüllt hatte.

  • Zahlen und Fakten 2022

    Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 123 amtliche Düngemittelproben gezogen:

    • 64 mineralische (Tabelle I.22.1) sowie
    • 59 organische (Tabelle I.22.2).

    Diese Proben wurden im Landeslabor Berlin-Brandenburg am Standort Berlin Adlershof analysiert.

    Auf Grund der Covid-19 - Pandemie war eine reguläre Probenahme über den gesamten Zeitraum teilweise eingeschränkt. Das führte zu einer geringen Reduzierung der gezogenen Proben im Vergleich zu den Durchschnittsprobenzahlen des langjährigen Mittels. Gegenüber 2020 und 2021 gab es insbesondere bei den organischen Düngemitteln wieder mehr Beprobungen.

    Tabelle I.22.1: Amtlich entnommene Proben von Mineraldüngern 2020 – 2022

    Mineraldünger Anzahl 2020 Anzahl 2021 Anzahl 2022
    Stickstoffdünger 27 20 23
    Phosphatdünger 4 4 3
    Kalidünger 9 8 11
    Kalk- und Magnesium-Dünger 0 5 3
    NPK-Dünger* 15 14 17
    NP-Dünger* 3 0 1
    NK-Dünger* 0 2 4
    PK-Dünger* 3 5 1
    Spurennährstoffdünger 1 0 0
    Sonstige 0 0 1
    Mineraldünger insgesamt 62 58 64

    * N = Stickstoff, P = Phosphor, K = Kali

    Von den 64 beprobten und analysierten mineralischen Düngemitteln wurden 54 Düngemittel als EG-Düngemittel nach der EG-Düngemittelverordnung 2003/2003 in den Verkehr gebracht. 3 der kontrollierten Düngemittelproben waren nach der am 16. Juli 2022 in Kraft getretenen EU-Düngeprodukteverordnung 1009/2019 in den Verkehr gebracht worden. 21 der kontrollierten EG-Düngerproben waren Düngemittel für den Haus- und Kleingartenbereich.

    Kein in 2022 in Berlin und Brandenburg kontrolliertes Düngemittel ist nach der Verordnung (EU) 2019/515 auf dem Wege der gegenseitigen Anerkennung von Waren aus einem anderen Mitgliedsstaat in Deutschland rechtmäßig in Verkehr gebracht worden.

    Im Ergebnis der Kontrollen, konnte festgestellt werden, dass den Landwirten und Kleingärtnern im Frühjahr 2022 trotz der Krisensituation (hoher Gaspreis und Ukrainekrieg) ein breites Angebot an stickstoffhaltigen Düngemitteln, Mehrnährstoffdüngern und Vorratsdüngern zur Verfügung stand. Es wurden aber geringere Mengen insbesondere an Stickstoffdünger eingelagert und abverkauft, da der recht hohe Düngemittelpreis die Landwirte davon abhielt, die sonst üblichen Mengen einzukaufen. Die Lagerbestände im Herbst dagegen wurden deutlich reduziert zumal auch der Großhandel auf Grund der stark schwankenden Stickstoffdüngerpreise sehr verhalten eingekauft hat. Im Gegensatz dazu wird das direkte Streckengeschäft immer mehr ausgebaut vor allem für die landwirtschaftlichen Großabnehmer und auch Gartenbaubetriebe.

    Folgende Mängel konnten bei der amtlichen Düngemittelverkehrskontrolle festgestellt werden:

    Bei den beprobten Stickstoffdüngern wurde bei vier von fünf untersuchten Düngern der deklarierte Schwefelgehalt leicht unterschritten. Bei einer Kalkammonsalpeterprobe (KAS) wurde ein Untergehalt an Stickstoff analysiert. Bei 2 von 3 untersuchten Phosphatdüngern entsprachen die löslichen Phosphatgehalte nicht der Deklaration. Der Gesamtphosphatgehalt dagegen wurde eingehalten.

    Von den untersuchten 11 Kalidüngern unterschritten 2 Kornkalidünger den deklarierten Kaligehalt.

    Bei einem von 17 untersuchten NPK-Düngern gab es 5 Beanstandungen (Untergehalte an Stickstoff, Phosphor, Schwefel und Magnesiumoxid). Der eine untersuchte NP-Dünger (MAP Struvit) hatte einen Untergehalt an Stickstoff und eine leichte Überschreitung des Nickelgehaltgrenzwertes und ist damit nicht verkehrsfähig. Dieser Dünger wurde vom Hersteller vom Markt genommen. Bei einem NK-Dünger wurde ein Untergehalt an Kali analysiert. Ein PK-Dünger hatte einen zu geringen Gehalt an Kali und Schwefel.

    Ein kohlensaurer Kalkdünger aus den Kleingartensortiment hatte einen etwas geringeren Magnesiumgehalt als deklariert wurde.

    Die Hersteller/Inverkehrbringer wurden darüber informiert beziehungsweise ein Anhörungsverfahren eingeleitet.

    Tabelle I.22.2: Amtlich entnommene Proben von organischen Düngemitteln 2019 – 2021

    organische Düngemittel Anzahl 2020 Anzahl 2021 Anzahl 2022
    Klärschlamm 0 0 0
    Klärschlammkompost 0 1 5
    Kompost 1 0 1
    Wirtschaftsdünger 2 1 3
    Gärreste 15 1 12
    Kultursubstrate 6 12 17
    Bodenhilfsstoffe 0 0 0
    Sonstige organische Düngestoffe 2 0 7
    Organisch-mineralische Düngemittel 4 5 14
    organische Düngemittel insgesamt 30 20 59

    Bei den organischen Düngemitteln wurde bei den 14 kontrollierten organisch-mineralischen Düngemitteln aus den Kleingartensortiment bei einem Düngemittel ein Untergehalt an Phosphor und bei zwei Düngemitteln beim analysierten Schwefelgehalt durch die amtliche Düngemittelüberwachung festgestellt, als vom Inverkehrbringer deklariert wurde. Auf Grund eines Hinweises eines Anwenders wurden zwei torffreie Anzuchterden eines Herstellers einer Überprüfung unterzogen. Das Wachstum der Versuchspflanze Tomate war wie beim Hinweisgeber in diesen Substraten sehr schlecht und wurde beim Hersteller beanstandet. Bei diesem Kultursubstrat konnte nur etwa ein Zehntel des deklarierten Schwefelgehaltes festgestellt werden. Da bei diesem Substrat die Herkunft des Guanos nicht korrekt deklariert wurde, bekam der Hersteller eine Ordnungsstrafe.

    Weiterhin fiel bei einer Zollkontrolle ein Ausgangsstoff für ein in Berlin hergestelltes organisches Düngemittel für Zimmerpflanzen auf. Bei der weiteren Untersuchung stellte sich heraus, dass ein Ausgangsstoff (Sapropel) ein nach DüMV nicht zulässiger Ausgangsstoff für Düngemittel ist. Das Inverkehrbringen dieses Düngemittels wurde mit sofortiger Wirkung untersagt.

    Risikoorientiert wurden insbesondere organische Düngemittel, ein Kalkdünger und ein Recyclingdüngemittel auf die in der DüMV vorgebenden Schwermetallgehalte untersucht. Bei den 13 Schwermetalluntersuchungen überschritt nur ein Recyclingdünger den Grenzwert von Nickel. Bei acht Düngeranalysen auf die in der DüMV vorgebenden organischen Schadstoffe, vorwiegend bei Wirtschaftsdüngern und Klärschlammkomposten, wurden keine Grenzwertüberschreitungen bei polyfluorierten Tensiden (PFT), Furanen oder Dioxinen festgestellt. Auch die sechs in 2022 untersuchten Organischen Düngemittel auf Salmonellen verliefen negativ.

    Im Jahr 2022 wurde die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg in zwei Amtshilfeersuchen gebeten, Sachverhalte zu prüfen und gegebenenfalls das Inverkehrbringen von Düngemitteln zu untersagen. So wurden bei einem Landwirtschaftsbetrieb Proben von Wirtschaftsdüngern und Abwässern gezogen und analysiert, da Zweifel an den vom Betrieb angebenden Werten bestanden. Weiterhin wurde die Hilfe der Düngemittelverkehrskontrolle in Anspruch genommen, weil ein stark mit sichtbaren Plastikteilen versetzter Kompost auf einer Landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebracht wurde.

    2022 hat die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg 12 Anfragen und Stellungnahmen aus dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg zu den verschiedensten düngerechtlichen Themen bearbeitet.

    16 Anfragen und Beteiligungen aus dem Landesamt für Umwelt (LfU) und den Landkreisen zu Stellungnahmen zur Zulässigkeit nach Düngemittelrecht von Fällungsmittel und Huminstoffen in Biogasanlagen, Abluftreinigungs-, Reinigungswässer, geklärten Abwasser, Klärschlammasche, Altholz, Brennraumaschen … wurden bearbeitet. Weiterhin wurde das LELF bei der Genehmigung und Inbetriebnahme einer Düngemittelfabrik in der Prignitz sowie einer Anlage zur Herstellung von Recyclingdünger im Land Brandenburg beteiligt und eine düngerechtliche Bewertung erarbeitet.

    Es wurden in 2022 ein Antrag für das Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Düngemitteln nach Paragraf 4 Absatz 5 der DüMV für Forschungs- und Versuchszwecke mit kompostierten Inhalten von Trockentoiletten (KIT) für zwei Parzellenversuche bearbeitet und unter strengen Auflagen genehmigt.

    Weiterhin wurden durch die Düngemittelkontrollstelle Berlin-Brandenburg im letzten Jahr 36 Anfragen zur düngerechtlichen Bewertung von Baggergut und anderem (Bentonit aus Bohrschlämmen, Rübenwascherde, Erdaushub et cetera) von den Bodenschutzschutzbehörden der Landkreise aber auch zum potentiellen Inverkehrbringen und zur düngemittelrechtliche Einstufung als Düngemitteln sowie zur Kennzeichnung von Kultursubstraten, Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln bearbeitet. Davon wurden drei Anfragen abgelehnt beziehungsweise negativ bewertet. Die Gründe waren insbesondere Kennzeichnungsverstößen, Nichteinhaltung von Schadstoffgrenzwerten nach deutscher Düngemittelverordnung (DüMV) oder weil das Düngemittel keinem zugelassenen Düngemitteltyp nach Düngemittelverordnung oder nach EU-Düngemittelverordnung, VO (EG) 2003/2003 entsprach, beziehungsweise es den Grundsatz des freien Warenhandels nach EU-VO 2019/515 nicht erfüllte.

    Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 123 amtliche Düngemittelproben gezogen:

    • 64 mineralische (Tabelle I.22.1) sowie
    • 59 organische (Tabelle I.22.2).

    Diese Proben wurden im Landeslabor Berlin-Brandenburg am Standort Berlin Adlershof analysiert.

    Auf Grund der Covid-19 - Pandemie war eine reguläre Probenahme über den gesamten Zeitraum teilweise eingeschränkt. Das führte zu einer geringen Reduzierung der gezogenen Proben im Vergleich zu den Durchschnittsprobenzahlen des langjährigen Mittels. Gegenüber 2020 und 2021 gab es insbesondere bei den organischen Düngemitteln wieder mehr Beprobungen.

    Tabelle I.22.1: Amtlich entnommene Proben von Mineraldüngern 2020 – 2022

    Mineraldünger Anzahl 2020 Anzahl 2021 Anzahl 2022
    Stickstoffdünger 27 20 23
    Phosphatdünger 4 4 3
    Kalidünger 9 8 11
    Kalk- und Magnesium-Dünger 0 5 3
    NPK-Dünger* 15 14 17
    NP-Dünger* 3 0 1
    NK-Dünger* 0 2 4
    PK-Dünger* 3 5 1
    Spurennährstoffdünger 1 0 0
    Sonstige 0 0 1
    Mineraldünger insgesamt 62 58 64

    * N = Stickstoff, P = Phosphor, K = Kali

    Von den 64 beprobten und analysierten mineralischen Düngemitteln wurden 54 Düngemittel als EG-Düngemittel nach der EG-Düngemittelverordnung 2003/2003 in den Verkehr gebracht. 3 der kontrollierten Düngemittelproben waren nach der am 16. Juli 2022 in Kraft getretenen EU-Düngeprodukteverordnung 1009/2019 in den Verkehr gebracht worden. 21 der kontrollierten EG-Düngerproben waren Düngemittel für den Haus- und Kleingartenbereich.

    Kein in 2022 in Berlin und Brandenburg kontrolliertes Düngemittel ist nach der Verordnung (EU) 2019/515 auf dem Wege der gegenseitigen Anerkennung von Waren aus einem anderen Mitgliedsstaat in Deutschland rechtmäßig in Verkehr gebracht worden.

    Im Ergebnis der Kontrollen, konnte festgestellt werden, dass den Landwirten und Kleingärtnern im Frühjahr 2022 trotz der Krisensituation (hoher Gaspreis und Ukrainekrieg) ein breites Angebot an stickstoffhaltigen Düngemitteln, Mehrnährstoffdüngern und Vorratsdüngern zur Verfügung stand. Es wurden aber geringere Mengen insbesondere an Stickstoffdünger eingelagert und abverkauft, da der recht hohe Düngemittelpreis die Landwirte davon abhielt, die sonst üblichen Mengen einzukaufen. Die Lagerbestände im Herbst dagegen wurden deutlich reduziert zumal auch der Großhandel auf Grund der stark schwankenden Stickstoffdüngerpreise sehr verhalten eingekauft hat. Im Gegensatz dazu wird das direkte Streckengeschäft immer mehr ausgebaut vor allem für die landwirtschaftlichen Großabnehmer und auch Gartenbaubetriebe.

    Folgende Mängel konnten bei der amtlichen Düngemittelverkehrskontrolle festgestellt werden:

    Bei den beprobten Stickstoffdüngern wurde bei vier von fünf untersuchten Düngern der deklarierte Schwefelgehalt leicht unterschritten. Bei einer Kalkammonsalpeterprobe (KAS) wurde ein Untergehalt an Stickstoff analysiert. Bei 2 von 3 untersuchten Phosphatdüngern entsprachen die löslichen Phosphatgehalte nicht der Deklaration. Der Gesamtphosphatgehalt dagegen wurde eingehalten.

    Von den untersuchten 11 Kalidüngern unterschritten 2 Kornkalidünger den deklarierten Kaligehalt.

    Bei einem von 17 untersuchten NPK-Düngern gab es 5 Beanstandungen (Untergehalte an Stickstoff, Phosphor, Schwefel und Magnesiumoxid). Der eine untersuchte NP-Dünger (MAP Struvit) hatte einen Untergehalt an Stickstoff und eine leichte Überschreitung des Nickelgehaltgrenzwertes und ist damit nicht verkehrsfähig. Dieser Dünger wurde vom Hersteller vom Markt genommen. Bei einem NK-Dünger wurde ein Untergehalt an Kali analysiert. Ein PK-Dünger hatte einen zu geringen Gehalt an Kali und Schwefel.

    Ein kohlensaurer Kalkdünger aus den Kleingartensortiment hatte einen etwas geringeren Magnesiumgehalt als deklariert wurde.

    Die Hersteller/Inverkehrbringer wurden darüber informiert beziehungsweise ein Anhörungsverfahren eingeleitet.

    Tabelle I.22.2: Amtlich entnommene Proben von organischen Düngemitteln 2019 – 2021

    organische Düngemittel Anzahl 2020 Anzahl 2021 Anzahl 2022
    Klärschlamm 0 0 0
    Klärschlammkompost 0 1 5
    Kompost 1 0 1
    Wirtschaftsdünger 2 1 3
    Gärreste 15 1 12
    Kultursubstrate 6 12 17
    Bodenhilfsstoffe 0 0 0
    Sonstige organische Düngestoffe 2 0 7
    Organisch-mineralische Düngemittel 4 5 14
    organische Düngemittel insgesamt 30 20 59

    Bei den organischen Düngemitteln wurde bei den 14 kontrollierten organisch-mineralischen Düngemitteln aus den Kleingartensortiment bei einem Düngemittel ein Untergehalt an Phosphor und bei zwei Düngemitteln beim analysierten Schwefelgehalt durch die amtliche Düngemittelüberwachung festgestellt, als vom Inverkehrbringer deklariert wurde. Auf Grund eines Hinweises eines Anwenders wurden zwei torffreie Anzuchterden eines Herstellers einer Überprüfung unterzogen. Das Wachstum der Versuchspflanze Tomate war wie beim Hinweisgeber in diesen Substraten sehr schlecht und wurde beim Hersteller beanstandet. Bei diesem Kultursubstrat konnte nur etwa ein Zehntel des deklarierten Schwefelgehaltes festgestellt werden. Da bei diesem Substrat die Herkunft des Guanos nicht korrekt deklariert wurde, bekam der Hersteller eine Ordnungsstrafe.

    Weiterhin fiel bei einer Zollkontrolle ein Ausgangsstoff für ein in Berlin hergestelltes organisches Düngemittel für Zimmerpflanzen auf. Bei der weiteren Untersuchung stellte sich heraus, dass ein Ausgangsstoff (Sapropel) ein nach DüMV nicht zulässiger Ausgangsstoff für Düngemittel ist. Das Inverkehrbringen dieses Düngemittels wurde mit sofortiger Wirkung untersagt.

    Risikoorientiert wurden insbesondere organische Düngemittel, ein Kalkdünger und ein Recyclingdüngemittel auf die in der DüMV vorgebenden Schwermetallgehalte untersucht. Bei den 13 Schwermetalluntersuchungen überschritt nur ein Recyclingdünger den Grenzwert von Nickel. Bei acht Düngeranalysen auf die in der DüMV vorgebenden organischen Schadstoffe, vorwiegend bei Wirtschaftsdüngern und Klärschlammkomposten, wurden keine Grenzwertüberschreitungen bei polyfluorierten Tensiden (PFT), Furanen oder Dioxinen festgestellt. Auch die sechs in 2022 untersuchten Organischen Düngemittel auf Salmonellen verliefen negativ.

    Im Jahr 2022 wurde die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg in zwei Amtshilfeersuchen gebeten, Sachverhalte zu prüfen und gegebenenfalls das Inverkehrbringen von Düngemitteln zu untersagen. So wurden bei einem Landwirtschaftsbetrieb Proben von Wirtschaftsdüngern und Abwässern gezogen und analysiert, da Zweifel an den vom Betrieb angebenden Werten bestanden. Weiterhin wurde die Hilfe der Düngemittelverkehrskontrolle in Anspruch genommen, weil ein stark mit sichtbaren Plastikteilen versetzter Kompost auf einer Landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebracht wurde.

    2022 hat die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg 12 Anfragen und Stellungnahmen aus dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg zu den verschiedensten düngerechtlichen Themen bearbeitet.

    16 Anfragen und Beteiligungen aus dem Landesamt für Umwelt (LfU) und den Landkreisen zu Stellungnahmen zur Zulässigkeit nach Düngemittelrecht von Fällungsmittel und Huminstoffen in Biogasanlagen, Abluftreinigungs-, Reinigungswässer, geklärten Abwasser, Klärschlammasche, Altholz, Brennraumaschen … wurden bearbeitet. Weiterhin wurde das LELF bei der Genehmigung und Inbetriebnahme einer Düngemittelfabrik in der Prignitz sowie einer Anlage zur Herstellung von Recyclingdünger im Land Brandenburg beteiligt und eine düngerechtliche Bewertung erarbeitet.

    Es wurden in 2022 ein Antrag für das Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Düngemitteln nach Paragraf 4 Absatz 5 der DüMV für Forschungs- und Versuchszwecke mit kompostierten Inhalten von Trockentoiletten (KIT) für zwei Parzellenversuche bearbeitet und unter strengen Auflagen genehmigt.

    Weiterhin wurden durch die Düngemittelkontrollstelle Berlin-Brandenburg im letzten Jahr 36 Anfragen zur düngerechtlichen Bewertung von Baggergut und anderem (Bentonit aus Bohrschlämmen, Rübenwascherde, Erdaushub et cetera) von den Bodenschutzschutzbehörden der Landkreise aber auch zum potentiellen Inverkehrbringen und zur düngemittelrechtliche Einstufung als Düngemitteln sowie zur Kennzeichnung von Kultursubstraten, Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln bearbeitet. Davon wurden drei Anfragen abgelehnt beziehungsweise negativ bewertet. Die Gründe waren insbesondere Kennzeichnungsverstößen, Nichteinhaltung von Schadstoffgrenzwerten nach deutscher Düngemittelverordnung (DüMV) oder weil das Düngemittel keinem zugelassenen Düngemitteltyp nach Düngemittelverordnung oder nach EU-Düngemittelverordnung, VO (EG) 2003/2003 entsprach, beziehungsweise es den Grundsatz des freien Warenhandels nach EU-VO 2019/515 nicht erfüllte.

  • Zahlen und Fakten 2023

    Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 97 amtliche Düngemittelproben gezogen:

    • 46 mineralische (Tabelle I.23.1) sowie
    • 51 organische (Tabelle I.23.2).

    Diese Proben wurden im Landeslabor Berlin-Brandenburg am Standort Berlin Adlershof analysiert.

    Auf Grund von Personalengpässen bei den Probenehmern war die reguläre Probenahme über den gesamten Zeitraum teilweise eingeschränkt. Das führte zu einer Reduzierung der gezogenen Proben im Vergleich zu den Durchschnittsprobenzahlen des langjährigen Mittels. Gegenüber 2021 gab es insbesondere bei den organischen Düngemitteln wieder mehr Beprobungen.

    Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 97 amtliche Düngemittelproben gezogen:

    • 46 mineralische (Tabelle I.23.1) sowie
    • 51 organische (Tabelle I.23.2).

    Diese Proben wurden im Landeslabor Berlin-Brandenburg am Standort Berlin Adlershof analysiert.

    Auf Grund von Personalengpässen bei den Probenehmern war die reguläre Probenahme über den gesamten Zeitraum teilweise eingeschränkt. Das führte zu einer Reduzierung der gezogenen Proben im Vergleich zu den Durchschnittsprobenzahlen des langjährigen Mittels. Gegenüber 2021 gab es insbesondere bei den organischen Düngemitteln wieder mehr Beprobungen.

    Tabelle I.23.1: Amtlich entnommene Proben von Mineraldüngern 2021 – 2023

    Mineraldünger Anzahl 2021 Anzahl 2022 Anzahl 2023
    Stickstoffdünger 20 23 22
    Phosphatdünger 4 3 2
    Kalidünger 8 11 9
    Kalk- und Magnesiumdünger 5 3 1
    NPK-Dünger* 14 17 7
    NP-Dünger* 0 1 0
    NK-Dünger* 2 4 0
    PK-Dünger* 5 1 1
    Spurennährstoffdünger 0 0 1
    Sonstige 0 1 3
    Mineraldünger insgesamt 58 64 46

    * N = Stickstoff, P = Phosphor, K = Kali

    Tabelle I.23.1: Amtlich entnommene Proben von Mineraldüngern 2021 – 2023

    Mineraldünger Anzahl 2021 Anzahl 2022 Anzahl 2023
    Stickstoffdünger 20 23 22
    Phosphatdünger 4 3 2
    Kalidünger 8 11 9
    Kalk- und Magnesiumdünger 5 3 1
    NPK-Dünger* 14 17 7
    NP-Dünger* 0 1 0
    NK-Dünger* 2 4 0
    PK-Dünger* 5 1 1
    Spurennährstoffdünger 0 0 1
    Sonstige 0 1 3
    Mineraldünger insgesamt 58 64 46

    * N = Stickstoff, P = Phosphor, K = Kali

    Von den 46 beprobten und analysierten mineralischen Düngemitteln wurden 15 Düngemittel als EG-Düngemittel nach der EG-Düngemittelverordnung 2003/2003 in den Verkehr gebracht. 24 der kontrollierten Düngemittelproben waren nach der am 16. Juli 2022 in Kraft getretenen EU-Düngeprodukteverordnung 1009/2019 in den Verkehr gebracht worden. Davon waren vier der kontrollierten EU-Düngemittelprodukte für den Haus- und Kleingartenbereich.

    2023 wurde bei der Düngemittelverkehrskontrolle in Berlin und Brandenburg festgestellt, dass ein organisch-mineralischer NPK-Dünger eines Discounters nach der Verordnung (EU) 2019/515 auf dem Wege der gegenseitigen Anerkennung von Waren aus einem anderen Mitgliedsstaat in Deutschland rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist. Hier fehlte allerdings der Hinweis aus welchem Mitgliedsland der Dünger stammt und nach welcher Rechtsgrundlage dieser Dünger im Herkunftsland zulässig ist.

    Im Ergebnis der Kontrollen, konnte festgestellt werden, dass den Landwirten und Kleingärtnern im Frühjahr 2023 trotz der Krisensituation (hoher Gaspreis und Ukrainekrieg) ein breites Angebot an stickstoffhaltigen Düngemitteln, Mehrnährstoffdüngern und Vorratsdüngern zur Verfügung stand. Es wurden aber geringere Mengen insbesondere an Stickstoffdünger eingelagert und abverkauft, da der recht hohe Düngemittelpreis die Landwirte davon abhielt, die sonst vor der Gaskrise üblichen Mengen einzukaufen. Auch die Lagerbestände im Herbst waren reduziert zumal auch der Großhandel auf Grund der stark schwankenden Stickstoffdüngerpreise sehr verhalten eingekauft hat. Im Gegensatz dazu wird das direkte Streckengeschäft immer mehr ausgebaut vor allem für die landwirtschaftlichen Großabnehmer und auch Gartenbaubetriebe.

    Folgende Mängel konnten bei der amtlichen Düngemittelverkehrskontrolle festgestellt werden:

    • Bei acht von neun untersuchten Harnstoffdüngern wurde ein leichter Untergehalt von Carbamidstickstoff festgestellt. Es wird geprüft, ob bei dem beauftragten Fremdlabor ein Fehler vorliegt, da der N-Gesamtgehalt der untersuchten Harnstoffdünger größtenteils im Soll lag.
    • Bei einer Kalkammonsalpeterprobe (KAS) wurde ein Untergehalt an Stickstoff analysiert.
    • Bei einer von zwei untersuchten Phosphatdüngerproben entsprachen die löslichen Phosphatgehalte sowie der Phosphatgesamtgehalt nicht der Deklaration. Der Hersteller, der diesen Recyclingphosphordünger aus Klärschlammasche herstellte, ist auf Grund der hohen Erdgaspreise in die Insolvenz geraten. Deshalb konnte wegen des Verstoßes gegen den deklarierten Phosphatgehaltes kein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.
    • Von den untersuchten neun Kalidüngern unterschritten drei Kornkalidünger und ein Rollkalidünger den deklarierten Kaligehalt.
    • Bei einem von sieben untersuchten NPK-Düngern gab es eine Beanstandung auf Grund von einem Untergehalt von Kalziumoxid (CaO) bei den nicht typbestimmenden Nährstoffen.

    Bei den bemängelten Mineraldüngern handelte es sich ausschließlich um lose Ware im Großhandel für die Landwirtschaft / Gartenbau. Die Hersteller/Inverkehrbringer wurden darüber informiert beziehungsweise ein Anhörungsverfahren eingeleitet.

    Von den 46 beprobten und analysierten mineralischen Düngemitteln wurden 15 Düngemittel als EG-Düngemittel nach der EG-Düngemittelverordnung 2003/2003 in den Verkehr gebracht. 24 der kontrollierten Düngemittelproben waren nach der am 16. Juli 2022 in Kraft getretenen EU-Düngeprodukteverordnung 1009/2019 in den Verkehr gebracht worden. Davon waren vier der kontrollierten EU-Düngemittelprodukte für den Haus- und Kleingartenbereich.

    2023 wurde bei der Düngemittelverkehrskontrolle in Berlin und Brandenburg festgestellt, dass ein organisch-mineralischer NPK-Dünger eines Discounters nach der Verordnung (EU) 2019/515 auf dem Wege der gegenseitigen Anerkennung von Waren aus einem anderen Mitgliedsstaat in Deutschland rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist. Hier fehlte allerdings der Hinweis aus welchem Mitgliedsland der Dünger stammt und nach welcher Rechtsgrundlage dieser Dünger im Herkunftsland zulässig ist.

    Im Ergebnis der Kontrollen, konnte festgestellt werden, dass den Landwirten und Kleingärtnern im Frühjahr 2023 trotz der Krisensituation (hoher Gaspreis und Ukrainekrieg) ein breites Angebot an stickstoffhaltigen Düngemitteln, Mehrnährstoffdüngern und Vorratsdüngern zur Verfügung stand. Es wurden aber geringere Mengen insbesondere an Stickstoffdünger eingelagert und abverkauft, da der recht hohe Düngemittelpreis die Landwirte davon abhielt, die sonst vor der Gaskrise üblichen Mengen einzukaufen. Auch die Lagerbestände im Herbst waren reduziert zumal auch der Großhandel auf Grund der stark schwankenden Stickstoffdüngerpreise sehr verhalten eingekauft hat. Im Gegensatz dazu wird das direkte Streckengeschäft immer mehr ausgebaut vor allem für die landwirtschaftlichen Großabnehmer und auch Gartenbaubetriebe.

    Folgende Mängel konnten bei der amtlichen Düngemittelverkehrskontrolle festgestellt werden:

    • Bei acht von neun untersuchten Harnstoffdüngern wurde ein leichter Untergehalt von Carbamidstickstoff festgestellt. Es wird geprüft, ob bei dem beauftragten Fremdlabor ein Fehler vorliegt, da der N-Gesamtgehalt der untersuchten Harnstoffdünger größtenteils im Soll lag.
    • Bei einer Kalkammonsalpeterprobe (KAS) wurde ein Untergehalt an Stickstoff analysiert.
    • Bei einer von zwei untersuchten Phosphatdüngerproben entsprachen die löslichen Phosphatgehalte sowie der Phosphatgesamtgehalt nicht der Deklaration. Der Hersteller, der diesen Recyclingphosphordünger aus Klärschlammasche herstellte, ist auf Grund der hohen Erdgaspreise in die Insolvenz geraten. Deshalb konnte wegen des Verstoßes gegen den deklarierten Phosphatgehaltes kein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.
    • Von den untersuchten neun Kalidüngern unterschritten drei Kornkalidünger und ein Rollkalidünger den deklarierten Kaligehalt.
    • Bei einem von sieben untersuchten NPK-Düngern gab es eine Beanstandung auf Grund von einem Untergehalt von Kalziumoxid (CaO) bei den nicht typbestimmenden Nährstoffen.

    Bei den bemängelten Mineraldüngern handelte es sich ausschließlich um lose Ware im Großhandel für die Landwirtschaft / Gartenbau. Die Hersteller/Inverkehrbringer wurden darüber informiert beziehungsweise ein Anhörungsverfahren eingeleitet.

    Tabelle I.23.2: Amtlich entnommene Proben von organischen Düngemitteln 2021 – 2023

    organische Düngemittel Anzahl 2021 Anzahl 2021 Anzahl 2023
    Klärschlamm 0 0 1
    Klärschlammkompost 1 5 1
    Kompost 0 1 3
    Wirtschaftsdünger 1 3 5
    Gärreste 1 12 6
    Kultursubstrate 12 17 13
    Bodenhilfsstoffe 0 0 5
    Sonstige organische Düngestoffe 0 7 15
    Organisch-mineralische Düngemittel 5 14 2
    organische Düngemittel insgesamt 20 59 51

    Tabelle I.23.2: Amtlich entnommene Proben von organischen Düngemitteln 2021 – 2023

    organische Düngemittel Anzahl 2021 Anzahl 2021 Anzahl 2023
    Klärschlamm 0 0 1
    Klärschlammkompost 1 5 1
    Kompost 0 1 3
    Wirtschaftsdünger 1 3 5
    Gärreste 1 12 6
    Kultursubstrate 12 17 13
    Bodenhilfsstoffe 0 0 5
    Sonstige organische Düngestoffe 0 7 15
    Organisch-mineralische Düngemittel 5 14 2
    organische Düngemittel insgesamt 20 59 51

    Bei den organischen Düngemitteln wurde bei den neun kontrollierten organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln aus den Kleingartensortiment bei einem organisch-mineralischen NPK-Herbstrasendünger ein Untergehalt an Kalium durch die amtliche Düngemittelüberwachung festgestellt.

    Risiko-orientiert wurde insbesondere bei organischen Düngemitteln, Kalkdüngern, Kultursubstraten und Recyclingdüngemitteln auf die in der DüMV vorgebenden Schwermetallgehalte untersucht. Bei den 34 Schwermetalluntersuchungen überschritt nur ein Klärschlamm den Grenzwert des Schadstoffes Cadmium.

    Bei einem Kultursubstrat wurde ein nicht deklarierter Nickelgehalt festgestellt, der über der Kennzeichnungsschwelle lag aber unter dem Grenzwert.

    Bei 15 organischen (Wirtschafts-) Düngern, Kultursubstraten und (Klärschlamm-) Komposten wurde auf die in der DüMV vorgebenden organischen Schadstoffe, polyfluorierten Tenside (PFT), Furane oder Dioxine untersucht. Es wurden keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt. Weiterhin wurden 4 verschiedene in Brandenburg erzeugte Holzhohlen und ein organischer Dünger mit Holzkohle auf Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) untersucht, da durch den Pyrolyseprozess diese problematischen Schadstoffe entstehen können. Die festgestellten Gehalte waren unbedenklich.

    Im Jahr 2023 wurden 26 Düngeprodukteproben auf den Hygieneparameter Salmonellen in 50 Gramm Düngeprodukt untersucht. Dabei waren zwei Ausgangsstoffe für die Herstellung von Düngeprodukten positiv geprüft worden, sowie ein Hornspänedünger aus dem Kleingartensortiment. Die Düngemittelverkehrskontrolle Brandenburg/Berlin leitete daraufhin sofort Schritte ein und sperrte die restliche Ware des gleichen Produkts in dem Baumarkt für den Verkauf, um die Verbraucher zu schützen. Weiterhin wurden von der gleichen Marke auch in einem anderen Baumarkt und auch in einer anderen Verpackungsgröße Proben von den Hornspänen gezogen, um diese auf Salmonellen zu untersuchen.
    Auf Grund der zahlreichen anschließenden Beprobungen und Analysen zu Beginn des Jahres 2024 konnte festgestellt werden, dass nur eine Charge des Produktes mit Salmonellen belastet war. Daraufhin wurde durch die Marktüberwachungsbehörde für Düngeprodukte in Brandenburg und Berlin, das LELF, die deutschlandweite Rücknahme und Vernichtung der Restcharge des Produktes in den Lägern und Baumärkten angeordnet, um die Anwender und Haustiere vor möglichen Gesundheitsgefahren zu schützen.

    Im Jahr 2023 wurde die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg insbesondere von den Landkreisen zu insgesamt 9 Amtshilfeersuchen gebeten, Sachverhalte zu prüfen, Düngeprodukte zu beproben und analysieren zu lassen und gegebenenfalls das Inverkehrbringen von Düngemitteln zu untersagen. So wurde bei einem Landwirtschaftsbetrieb ein Harnstoffdünger beprobt, weil er über schlechtes Wachstum und Gelbfärbungen der damit gedüngten Kulturen klagte. Es konnten aber bei dem verwendeten Importharnstoff keine pflanzenschädigende Schadstoffgehalte festgestellt werden. Es stellte sich heraus, dass bei dem Landwirtschaftsbetrieb ein Schwefelmangel vorherrschte, weil er keine schwefelhaltigen Dünger verwendete. Bei dem Harnstoffdünger stellte die Düngemittelverkehrskontrolle aber einen Deklarationsmangel fest. Es wurde nach der nicht mehr gültigen EG-Düngemittel-Verordnung 2023/2023 in den Verkehr gebracht. Gegen den Inverkehrbringer wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

    Weiterhin wurde ein Eisenhydroxidschlamm beprobt und analysiert, der als Fällungsmittel in einer Biogasanlage eingesetzt wurde. Bei einer Betriebsbegehung durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde, das Landesumweltamt Brandenburg, wurde die düngemittelrechtliche Eignung des vorgefundenen Materials angezweifelt. Die Prüfung der Lieferpapiere und Untersuchung der Inhaltsstoffe und Schadstoffe bestätigte aber, dass es sich hierbei um ein zulässiges Fällungsmittel für die Biogasanlage handelte.

    Weiterhin wurde von der Düngemittelkontrolle des Landes Brandenburg Schweinegülle von einer gewerblichen Tierhaltungsanlage wegen sehr geringen deklarierten Trockensubstanz (TS) und Phosphor (P)-Gehalten beprobt und untersucht. Die Düngemittelverkehrskontrolle konnte die sehr niedrigen Werte bestätigen. Auch in einem weiteren Landkreis wurden bei Wirtschaftsdüngern die Stickstoff (N)- und Phosphor (P)-Gehalte überprüft.

    Ebenfalls wurden in einem Pilzzuchtbetrieb die abgetragenen Pilzsubstrate (Champost) beprobt und untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die nach Bioabfallverordnung alle zwei Monate durchgeführten Probenahmen für die Analysen durch ein akkreditiertes Labor nicht repräsentativ genug durchgeführt wurden.
    Daraufhin wurden durch die Düngemittelverkehrskontrolle repräsentative Probenahmen von den Feldlagerflächen durchgeführt und Wege gesucht, dass die Deklaration des Champostes der Realität besser entspricht.

    Auch bei einem Kompostwerk mit Biogasanlage, das einen Erweiterungsantrag gestellt hat, wurden die verschiedensten Produkte und Ausgangsstoffe für Düngeprodukte beprobt und analysiert.

    Es wurden bei den „flächenlosen Betrieben“, für die die Landkreise nicht zuständig sind, neben den Düngemittelverkehrskontrollen auch Kontrollen nach der Wirtschaftsdüngerverbringeverordnung (WDüngV) durchgeführt.

    Auf Grund einer Kundenbeschwerde beim LELF wurde Blumenerde aus einem Discounter beprobt und analysiert. Der Kunde vermutet Schadstoffe, da er einen stechenden Geruch bei der Blumenerde feststellte.
    Die Düngemittelverkehrskontrolle konnte aber sensorisch und analytisch nichts Auffälliges bei dem Kultursubstrat Blumenerde feststellen.

    2023 hat die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg 13 Anfragen und Stellungnahmen aus dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg zu den verschiedensten düngerechtlichen Themen bearbeitet.
    Auch 13 Anfragen und Beteiligungen aus dem Landesamt für Umwelt (LfU) und den Landkreisen zu Stellungnahmen zur Zulässigkeit nach Düngemittelrecht von Fällungsmitteln und Huminstoffen in Biogasanlagen, Abluftreinigungsanlagen, Reinigungswässern, Schlachthausabwässern, Kompostsickerwasser, Erbsen- und Kartoffelpülpe, Molke, Verwendung von Gasreinigungsmassen als Düngemittel, Verwendung von Waldboden, Rübenerden, Altholz, Kesselrostaschen und weiterem wurden bearbeitet.

    Es wurden in 2023 zwei Anzeigen für das Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Düngemitteln nach Paragraf 4 Absatz 5 der DüMV für Forschungs- und Versuchszwecke bearbeitet und Bescheide mit entsprechende Auflagen erarbeitet.
    Bei einer Anzeige ging es um einen Parzellenversuch mit pyrogenen Silikaten zur Erhöhung der Wasserspeicherfähigkeit und Phosphor-Verfügbarkeit.
    Eine weitere Anzeige behandelte das Inverkehrbringen von kompostierten Inhalten von Trockentoiletten (KIT) und Urin-Flüssigdünger aus Inhalten von Trockentoiletten (UFIT) in einem Feldversuch in einem Landwirtschaftsbetrieb. Der Versuch konnte mit den entsprechenden Auflagen durchgeführt werden.

    Weiterhin wurden durch die Düngemittelkontrollstelle Berlin-Brandenburg im letzten Jahr über 60 Anfragen zur düngerechtlichen Bewertung von Baggergut und anderem (Bentonit aus Bohrschlämmen, Rübenwascherde, Erdaushub et cetera) von den Bodenschutzschutzbehörden der Landkreise aber auch zum potentiellen Inverkehrbringen und zur düngemittelrechtliche Einstufung als Düngemitteln sowie zur Kennzeichnung von Kultursubstraten, Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln/ Biostimulantien bearbeitet. Davon wurden nur wenige Anfragen abgelehnt beziehungsweise negativ bewertet. Die Gründe waren insbesondere Kennzeichnungsverstöße, Nichteinhaltung von Schadstoffgrenzwerten nach deutscher Düngemittelverordnung (DüMV) oder weil das Düngemittel keinem zugelassenen Düngemitteltyp nach Düngemittelverordnung oder nach EU-Düngemittelverordnung, VO (EG) 2003/2003 entsprach, beziehungsweise es den Grundsatz des freien Warenhandels nach EU-VO 2019/515 nicht erfüllte.

    Bei den organischen Düngemitteln wurde bei den neun kontrollierten organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln aus den Kleingartensortiment bei einem organisch-mineralischen NPK-Herbstrasendünger ein Untergehalt an Kalium durch die amtliche Düngemittelüberwachung festgestellt.

    Risiko-orientiert wurde insbesondere bei organischen Düngemitteln, Kalkdüngern, Kultursubstraten und Recyclingdüngemitteln auf die in der DüMV vorgebenden Schwermetallgehalte untersucht. Bei den 34 Schwermetalluntersuchungen überschritt nur ein Klärschlamm den Grenzwert des Schadstoffes Cadmium.

    Bei einem Kultursubstrat wurde ein nicht deklarierter Nickelgehalt festgestellt, der über der Kennzeichnungsschwelle lag aber unter dem Grenzwert.

    Bei 15 organischen (Wirtschafts-) Düngern, Kultursubstraten und (Klärschlamm-) Komposten wurde auf die in der DüMV vorgebenden organischen Schadstoffe, polyfluorierten Tenside (PFT), Furane oder Dioxine untersucht. Es wurden keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt. Weiterhin wurden 4 verschiedene in Brandenburg erzeugte Holzhohlen und ein organischer Dünger mit Holzkohle auf Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) untersucht, da durch den Pyrolyseprozess diese problematischen Schadstoffe entstehen können. Die festgestellten Gehalte waren unbedenklich.

    Im Jahr 2023 wurden 26 Düngeprodukteproben auf den Hygieneparameter Salmonellen in 50 Gramm Düngeprodukt untersucht. Dabei waren zwei Ausgangsstoffe für die Herstellung von Düngeprodukten positiv geprüft worden, sowie ein Hornspänedünger aus dem Kleingartensortiment. Die Düngemittelverkehrskontrolle Brandenburg/Berlin leitete daraufhin sofort Schritte ein und sperrte die restliche Ware des gleichen Produkts in dem Baumarkt für den Verkauf, um die Verbraucher zu schützen. Weiterhin wurden von der gleichen Marke auch in einem anderen Baumarkt und auch in einer anderen Verpackungsgröße Proben von den Hornspänen gezogen, um diese auf Salmonellen zu untersuchen.
    Auf Grund der zahlreichen anschließenden Beprobungen und Analysen zu Beginn des Jahres 2024 konnte festgestellt werden, dass nur eine Charge des Produktes mit Salmonellen belastet war. Daraufhin wurde durch die Marktüberwachungsbehörde für Düngeprodukte in Brandenburg und Berlin, das LELF, die deutschlandweite Rücknahme und Vernichtung der Restcharge des Produktes in den Lägern und Baumärkten angeordnet, um die Anwender und Haustiere vor möglichen Gesundheitsgefahren zu schützen.

    Im Jahr 2023 wurde die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg insbesondere von den Landkreisen zu insgesamt 9 Amtshilfeersuchen gebeten, Sachverhalte zu prüfen, Düngeprodukte zu beproben und analysieren zu lassen und gegebenenfalls das Inverkehrbringen von Düngemitteln zu untersagen. So wurde bei einem Landwirtschaftsbetrieb ein Harnstoffdünger beprobt, weil er über schlechtes Wachstum und Gelbfärbungen der damit gedüngten Kulturen klagte. Es konnten aber bei dem verwendeten Importharnstoff keine pflanzenschädigende Schadstoffgehalte festgestellt werden. Es stellte sich heraus, dass bei dem Landwirtschaftsbetrieb ein Schwefelmangel vorherrschte, weil er keine schwefelhaltigen Dünger verwendete. Bei dem Harnstoffdünger stellte die Düngemittelverkehrskontrolle aber einen Deklarationsmangel fest. Es wurde nach der nicht mehr gültigen EG-Düngemittel-Verordnung 2023/2023 in den Verkehr gebracht. Gegen den Inverkehrbringer wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

    Weiterhin wurde ein Eisenhydroxidschlamm beprobt und analysiert, der als Fällungsmittel in einer Biogasanlage eingesetzt wurde. Bei einer Betriebsbegehung durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde, das Landesumweltamt Brandenburg, wurde die düngemittelrechtliche Eignung des vorgefundenen Materials angezweifelt. Die Prüfung der Lieferpapiere und Untersuchung der Inhaltsstoffe und Schadstoffe bestätigte aber, dass es sich hierbei um ein zulässiges Fällungsmittel für die Biogasanlage handelte.

    Weiterhin wurde von der Düngemittelkontrolle des Landes Brandenburg Schweinegülle von einer gewerblichen Tierhaltungsanlage wegen sehr geringen deklarierten Trockensubstanz (TS) und Phosphor (P)-Gehalten beprobt und untersucht. Die Düngemittelverkehrskontrolle konnte die sehr niedrigen Werte bestätigen. Auch in einem weiteren Landkreis wurden bei Wirtschaftsdüngern die Stickstoff (N)- und Phosphor (P)-Gehalte überprüft.

    Ebenfalls wurden in einem Pilzzuchtbetrieb die abgetragenen Pilzsubstrate (Champost) beprobt und untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die nach Bioabfallverordnung alle zwei Monate durchgeführten Probenahmen für die Analysen durch ein akkreditiertes Labor nicht repräsentativ genug durchgeführt wurden.
    Daraufhin wurden durch die Düngemittelverkehrskontrolle repräsentative Probenahmen von den Feldlagerflächen durchgeführt und Wege gesucht, dass die Deklaration des Champostes der Realität besser entspricht.

    Auch bei einem Kompostwerk mit Biogasanlage, das einen Erweiterungsantrag gestellt hat, wurden die verschiedensten Produkte und Ausgangsstoffe für Düngeprodukte beprobt und analysiert.

    Es wurden bei den „flächenlosen Betrieben“, für die die Landkreise nicht zuständig sind, neben den Düngemittelverkehrskontrollen auch Kontrollen nach der Wirtschaftsdüngerverbringeverordnung (WDüngV) durchgeführt.

    Auf Grund einer Kundenbeschwerde beim LELF wurde Blumenerde aus einem Discounter beprobt und analysiert. Der Kunde vermutet Schadstoffe, da er einen stechenden Geruch bei der Blumenerde feststellte.
    Die Düngemittelverkehrskontrolle konnte aber sensorisch und analytisch nichts Auffälliges bei dem Kultursubstrat Blumenerde feststellen.

    2023 hat die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg 13 Anfragen und Stellungnahmen aus dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg zu den verschiedensten düngerechtlichen Themen bearbeitet.
    Auch 13 Anfragen und Beteiligungen aus dem Landesamt für Umwelt (LfU) und den Landkreisen zu Stellungnahmen zur Zulässigkeit nach Düngemittelrecht von Fällungsmitteln und Huminstoffen in Biogasanlagen, Abluftreinigungsanlagen, Reinigungswässern, Schlachthausabwässern, Kompostsickerwasser, Erbsen- und Kartoffelpülpe, Molke, Verwendung von Gasreinigungsmassen als Düngemittel, Verwendung von Waldboden, Rübenerden, Altholz, Kesselrostaschen und weiterem wurden bearbeitet.

    Es wurden in 2023 zwei Anzeigen für das Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Düngemitteln nach Paragraf 4 Absatz 5 der DüMV für Forschungs- und Versuchszwecke bearbeitet und Bescheide mit entsprechende Auflagen erarbeitet.
    Bei einer Anzeige ging es um einen Parzellenversuch mit pyrogenen Silikaten zur Erhöhung der Wasserspeicherfähigkeit und Phosphor-Verfügbarkeit.
    Eine weitere Anzeige behandelte das Inverkehrbringen von kompostierten Inhalten von Trockentoiletten (KIT) und Urin-Flüssigdünger aus Inhalten von Trockentoiletten (UFIT) in einem Feldversuch in einem Landwirtschaftsbetrieb. Der Versuch konnte mit den entsprechenden Auflagen durchgeführt werden.

    Weiterhin wurden durch die Düngemittelkontrollstelle Berlin-Brandenburg im letzten Jahr über 60 Anfragen zur düngerechtlichen Bewertung von Baggergut und anderem (Bentonit aus Bohrschlämmen, Rübenwascherde, Erdaushub et cetera) von den Bodenschutzschutzbehörden der Landkreise aber auch zum potentiellen Inverkehrbringen und zur düngemittelrechtliche Einstufung als Düngemitteln sowie zur Kennzeichnung von Kultursubstraten, Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln/ Biostimulantien bearbeitet. Davon wurden nur wenige Anfragen abgelehnt beziehungsweise negativ bewertet. Die Gründe waren insbesondere Kennzeichnungsverstöße, Nichteinhaltung von Schadstoffgrenzwerten nach deutscher Düngemittelverordnung (DüMV) oder weil das Düngemittel keinem zugelassenen Düngemitteltyp nach Düngemittelverordnung oder nach EU-Düngemittelverordnung, VO (EG) 2003/2003 entsprach, beziehungsweise es den Grundsatz des freien Warenhandels nach EU-VO 2019/515 nicht erfüllte.

  • Änderung des Düngemittelverkehrsrechtes

    Im Jahr 2022 gab es wichtige Änderungen beim Inverkehrbringen von EU-Düngeprodukten:

    Die EG-Düngemittelverordnung 2003/2003 wurde am 16. Juli 2022 durch die in Kraft getretene EU-Düngeprodukteverordnung 2019/1009 abgelöst. Ab diesem Zeitpunkt sind nach zwei verschiedenen europäischen Düngemittelgesetzen in den Verkehr gebrachte Düngemittel im Verkehr (bis die nach der alten Düngemittelverordnung in den Verkehr gebrachten Düngemittel abverkauft sind.) Die neue EU-Düngeprodukteverordnung regelt nicht nur die mineralischen Düngeprodukte, wie in der alten EU-Verordnung 2003/2003, sondern auch wesentlich mehr Düngeprodukte, ähnlich der nationalen Düngemittelverordnung (DüMV). Die Verordnung (EU) 2019/1009 umfasst sieben Produktfunktionskategorien (PFC’s) unter anderem auch die Produktfunktionskategorie Biostimulantien. Die EU Düngeprodukte werden nach der neuen Verordnung erst mit einer CE-Kennzeichnung verkehrsfähig, die bei bestimmten Produktfunktionskategorien (PFC’s) durch Konformitätsbewertungsstellen vergeben werden. Es wird aber übergangsweise weiterhin Düngeprodukte nach der VO (EG) 2003/2003 geben, wenn Sie vor dem 16. Juli 2022 in die EU importiert oder in der EU hergestellt wurden.

    2023 wurden Düngeprodukte größtenteils nach der neuen EU-Düngeprodukteverordnung angeboten. Insbesondere der Großhandel brachte aber noch lose Ware für die Landwirtschaft nach der EG-Düngemittelverordnung 2003/2003 in den Verkehr.

    Im Jahr 2022 gab es wichtige Änderungen beim Inverkehrbringen von EU-Düngeprodukten:

    Die EG-Düngemittelverordnung 2003/2003 wurde am 16. Juli 2022 durch die in Kraft getretene EU-Düngeprodukteverordnung 2019/1009 abgelöst. Ab diesem Zeitpunkt sind nach zwei verschiedenen europäischen Düngemittelgesetzen in den Verkehr gebrachte Düngemittel im Verkehr (bis die nach der alten Düngemittelverordnung in den Verkehr gebrachten Düngemittel abverkauft sind.) Die neue EU-Düngeprodukteverordnung regelt nicht nur die mineralischen Düngeprodukte, wie in der alten EU-Verordnung 2003/2003, sondern auch wesentlich mehr Düngeprodukte, ähnlich der nationalen Düngemittelverordnung (DüMV). Die Verordnung (EU) 2019/1009 umfasst sieben Produktfunktionskategorien (PFC’s) unter anderem auch die Produktfunktionskategorie Biostimulantien. Die EU Düngeprodukte werden nach der neuen Verordnung erst mit einer CE-Kennzeichnung verkehrsfähig, die bei bestimmten Produktfunktionskategorien (PFC’s) durch Konformitätsbewertungsstellen vergeben werden. Es wird aber übergangsweise weiterhin Düngeprodukte nach der VO (EG) 2003/2003 geben, wenn Sie vor dem 16. Juli 2022 in die EU importiert oder in der EU hergestellt wurden.

    2023 wurden Düngeprodukte größtenteils nach der neuen EU-Düngeprodukteverordnung angeboten. Insbesondere der Großhandel brachte aber noch lose Ware für die Landwirtschaft nach der EG-Düngemittelverordnung 2003/2003 in den Verkehr.

Sonstige Kontrollen im Land Berlin

Die Zuständigkeiten des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) regelt die Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des Düngerechtes (DüngeZV) im Land Brandenburg vom 22. Januar 2019 (GVBl. für das Land Brandenburg II Nr. 9). Die Tätigkeiten im Land Berlin dagegen basieren auf dem „Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft“ vom 14. September 2020, GVBl. I/20, Nr. 25 (Landwirtschaftsstaatsvertrag).

Die Zuständigkeiten des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) regelt die Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des Düngerechtes (DüngeZV) im Land Brandenburg vom 22. Januar 2019 (GVBl. für das Land Brandenburg II Nr. 9). Die Tätigkeiten im Land Berlin dagegen basieren auf dem „Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft“ vom 14. September 2020, GVBl. I/20, Nr. 25 (Landwirtschaftsstaatsvertrag).

  • Zahlen und Fakten 2021

    Im Jahr 2021 wurden durch das LELF auf Grund der Corona-Pandemie-Situation keine Cross-Compliance-Kontrollen Nitrat und keine Fachrechtskontrollen Düngung in Berlin durchgeführt.

    Im Jahr 2021 wurden durch das LELF auf Grund der Corona-Pandemie-Situation keine Cross-Compliance-Kontrollen Nitrat und keine Fachrechtskontrollen Düngung in Berlin durchgeführt.

  • Zahlen und Fakten 2022

    Im Jahr 2022 wurden durch das LELF zwei Fachrechtskontrollen Düngung und nach der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) in zwei Pferdehaltungsbetrieben im Bundesland Berlin durchgeführt. Bei den durchgeführten Kontrollen wurden keine größeren Mängel bei beiden Betrieben festgestellt.

    Außerdem wurden 2 Anlass-bezogene Vorortkontrollen durchgeführt. Ein Anlass war das unrechtmäßige Inverkehrbringen eines Düngemittels, das in Berlin hergestellt wurde, bei dem ein Ausgangsstoff (Sapropel) nicht durch die Düngemittelverordnung (DüMV) (Anlage 2, Tabelle 7) als zulässiger Ausgangsstoff als Düngemittel gedeckt ist. Das Düngemittel wurde mit sofortiger Wirkung aus dem Verkehr gezogen.

    Eine weitere anlaßbezogende Kontrolle betraf eine Überprüfung von Trockensubstanz-  und Nährstoffgehalten von Silosickersäften und Abwässern eines Brandenburger Milchviehbetriebes, da Zweifel an den von dem Betrieb vorgelegten Werten bestand. Die durch die Betriebsbeprobung ermittelten Trockensubstanz- und Nährstoffwerte wurden durch die amtliche Düngemittelprobenahme bestätigt. Bei der amtlichen Düngemittelbeprobung wurden alle Proben zusätzlich auf Schadstoffe und Salmonellen nach DüMV Anlage 2, Tabelle 1.4 beziehungsweise Paragraph 5, Absatz 2 Nummer 1 untersucht. Die Untersuchungen ergaben, dass alle Grenzwerte für Schadstoffe der DüMV unterschritten wurden und keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren, Nutzpflanzen und Umwelt zu befürchten sind.

    Im Jahr 2022 wurden durch das LELF zwei Fachrechtskontrollen Düngung und nach der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) in zwei Pferdehaltungsbetrieben im Bundesland Berlin durchgeführt. Bei den durchgeführten Kontrollen wurden keine größeren Mängel bei beiden Betrieben festgestellt.

    Außerdem wurden 2 Anlass-bezogene Vorortkontrollen durchgeführt. Ein Anlass war das unrechtmäßige Inverkehrbringen eines Düngemittels, das in Berlin hergestellt wurde, bei dem ein Ausgangsstoff (Sapropel) nicht durch die Düngemittelverordnung (DüMV) (Anlage 2, Tabelle 7) als zulässiger Ausgangsstoff als Düngemittel gedeckt ist. Das Düngemittel wurde mit sofortiger Wirkung aus dem Verkehr gezogen.

    Eine weitere anlaßbezogende Kontrolle betraf eine Überprüfung von Trockensubstanz-  und Nährstoffgehalten von Silosickersäften und Abwässern eines Brandenburger Milchviehbetriebes, da Zweifel an den von dem Betrieb vorgelegten Werten bestand. Die durch die Betriebsbeprobung ermittelten Trockensubstanz- und Nährstoffwerte wurden durch die amtliche Düngemittelprobenahme bestätigt. Bei der amtlichen Düngemittelbeprobung wurden alle Proben zusätzlich auf Schadstoffe und Salmonellen nach DüMV Anlage 2, Tabelle 1.4 beziehungsweise Paragraph 5, Absatz 2 Nummer 1 untersucht. Die Untersuchungen ergaben, dass alle Grenzwerte für Schadstoffe der DüMV unterschritten wurden und keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren, Nutzpflanzen und Umwelt zu befürchten sind.

  • Zahlen und Fakten 2023

    Im Jahr 2023 wurde durch die Stichprobenauswahl zwei Betriebe mit Ihren Betriebssitz in Berlin für Konditionalitäten-Kontrollen in den Bereichen GAB 1 (Wasserrahmenrichtlinie) und GAB 2 (Nitratrichtlinie) ausgewählt.
    Da beide Betriebe keine Flächen in Berlin, sondern im Landkreis Märkisch-Oderland beziehungsweise Uckermark bewirtschaften, wurden die Kontrollen in Amtshilfe von den dort zuständigen Landwirtschaftsbehörden in Zusammenarbeit mit dem Technischen Prüfdienst des LELF durchgeführt.

    Außerdem wurde eine Anlass-bezogene Düngemittelverkehrskontrolle bei einem Berliner Unternehmen durchgeführt, dass Düngeprodukte herstellt und in den Verkehr bringt. Der Nordrhein-Westfälischen Marktaufsichtsbehörde fiel in einem Super-Markt ein Bio-Flüssigdünger der Berliner Firma auf. Wegen Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln und mangelhafter Deklaration wurde der Berliner Betrieb auf Grundlage der Amtshilfe aufgesucht, und neben der Düngemittelverkehrskontrolle auch besprochen wie das Etikett zu ändern ist. Somit können die Verwechselungsgefahr mit Lebensmitteln und die mangelhafte Deklaration des Düngemittels abgestellt werden.
    Die von diesem Betrieb genommen Proben ergaben bei den Düngemittelanalysen keine Mängel oder Auffälligkeiten.

    Im Jahr 2023 wurde durch die Stichprobenauswahl zwei Betriebe mit Ihren Betriebssitz in Berlin für Konditionalitäten-Kontrollen in den Bereichen GAB 1 (Wasserrahmenrichtlinie) und GAB 2 (Nitratrichtlinie) ausgewählt.
    Da beide Betriebe keine Flächen in Berlin, sondern im Landkreis Märkisch-Oderland beziehungsweise Uckermark bewirtschaften, wurden die Kontrollen in Amtshilfe von den dort zuständigen Landwirtschaftsbehörden in Zusammenarbeit mit dem Technischen Prüfdienst des LELF durchgeführt.

    Außerdem wurde eine Anlass-bezogene Düngemittelverkehrskontrolle bei einem Berliner Unternehmen durchgeführt, dass Düngeprodukte herstellt und in den Verkehr bringt. Der Nordrhein-Westfälischen Marktaufsichtsbehörde fiel in einem Super-Markt ein Bio-Flüssigdünger der Berliner Firma auf. Wegen Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln und mangelhafter Deklaration wurde der Berliner Betrieb auf Grundlage der Amtshilfe aufgesucht, und neben der Düngemittelverkehrskontrolle auch besprochen wie das Etikett zu ändern ist. Somit können die Verwechselungsgefahr mit Lebensmitteln und die mangelhafte Deklaration des Düngemittels abgestellt werden.
    Die von diesem Betrieb genommen Proben ergaben bei den Düngemittelanalysen keine Mängel oder Auffälligkeiten.