Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Brandenburg - Fragen und Antworten
1. Einloggen in das Meldeprogramm, Probleme mit der Betriebsnummer
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Eine Information vorab
Im Land Brandenburg ansässige Betriebe, für die keine Betriebsnummer im Meldeprogramm hinterlegt ist, können die Aufzeichnungen nicht tätigen. Zwingend erforderlich ist das Vorhandensein einer ZID-, HIT- oder WDB-Nummer.
Die Daten für das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger werden aus der HIT-Datenbank importiert. Zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober erfolgt jeweils eine Aktualisierung.
Als Landesdatenbank ist das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger nicht mit den Datenbanken anderer Bundesländer verknüpft, auch wenn diese das Meldeprogramm ebenfalls nutzen. In Bezug auf die erforderliche Betriebsnummer des Betriebes außerhalb Brandenburgs bedeutet dies, das die Angabe der korrekten Betriebsnummer wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich ist. Hier kommt es vorrangig darauf an, den Betrieb eindeutig identifizieren und entsprechende Aufzeichnungen zuordnen zu können. Es ist also auch möglich und in einigen Fällen erforderlich, eine selbst gewählte laufende Nummer für auswärtige Betriebe von Geschäftspartnern zu vergeben.
Im Land Brandenburg ansässige Betriebe, für die keine Betriebsnummer im Meldeprogramm hinterlegt ist, können die Aufzeichnungen nicht tätigen. Zwingend erforderlich ist das Vorhandensein einer ZID-, HIT- oder WDB-Nummer.
Die Daten für das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger werden aus der HIT-Datenbank importiert. Zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober erfolgt jeweils eine Aktualisierung.
Als Landesdatenbank ist das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger nicht mit den Datenbanken anderer Bundesländer verknüpft, auch wenn diese das Meldeprogramm ebenfalls nutzen. In Bezug auf die erforderliche Betriebsnummer des Betriebes außerhalb Brandenburgs bedeutet dies, das die Angabe der korrekten Betriebsnummer wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich ist. Hier kommt es vorrangig darauf an, den Betrieb eindeutig identifizieren und entsprechende Aufzeichnungen zuordnen zu können. Es ist also auch möglich und in einigen Fällen erforderlich, eine selbst gewählte laufende Nummer für auswärtige Betriebe von Geschäftspartnern zu vergeben.
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Mit dem vom LELF vergebenen Zugangs-PIN gelange ich nicht in das Programm, es kommt ständig eine Fehlermeldung.
Der Teufel steckt, wie häufig, im Detail. Bitte prüfen Sie zuerst etwaige Schreib- bzw. Lesefehler. Die PIN kann zum Beispiel ein großgeschriebenes I (iih) enthalten, dass Sie als kleines l (el) gelesen haben. Eine gültige Zugangs-PIN besteht immer aus 8 Zeichen.
Sollte trotz allem die PIN nicht funktionieren, wenden Sie sich bitte an das LELF.
Der Teufel steckt, wie häufig, im Detail. Bitte prüfen Sie zuerst etwaige Schreib- bzw. Lesefehler. Die PIN kann zum Beispiel ein großgeschriebenes I (iih) enthalten, dass Sie als kleines l (el) gelesen haben. Eine gültige Zugangs-PIN besteht immer aus 8 Zeichen.
Sollte trotz allem die PIN nicht funktionieren, wenden Sie sich bitte an das LELF.
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Ich gelange mit meiner ZID-Nummer nicht in das Meldeprogramm. Den Agrarförderantrag kann ich mit derselben Nr. ausfüllen, hier funktioniert alles. Können Sie mir helfen?
Bitte nehmen Sie über service-meldeprogramm-wirtschaftsduenger@lelf.brandenburg.de Kontakt zum LELF auf. Es ist möglich, dass Ihr Betrieb noch nicht in die aktuelle HIT-Datenbank eingepflegt ist. Auch andere Fehler können auftreten, sodass eine zeitnahe Mail Unstimmigkeiten im Fall einer Kontrolle vorbeugt.
Die Datenbank (Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Brandenburg) basiert auf der HIT-Datenbank und wird vierteljährlich aktualisiert (siehe Erläuterung oben). Dadurch kann es vorkommen, dass Neueintragungen bzw. Veränderungen bezüglich des Betriebes noch nicht übernommen sind.
Bitte nehmen Sie über service-meldeprogramm-wirtschaftsduenger@lelf.brandenburg.de Kontakt zum LELF auf. Es ist möglich, dass Ihr Betrieb noch nicht in die aktuelle HIT-Datenbank eingepflegt ist. Auch andere Fehler können auftreten, sodass eine zeitnahe Mail Unstimmigkeiten im Fall einer Kontrolle vorbeugt.
Die Datenbank (Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Brandenburg) basiert auf der HIT-Datenbank und wird vierteljährlich aktualisiert (siehe Erläuterung oben). Dadurch kann es vorkommen, dass Neueintragungen bzw. Veränderungen bezüglich des Betriebes noch nicht übernommen sind.
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Unser Landwirtschaftsbetrieb nimmt von verschiedenen Pferdehöfen in der Nachbarschaft Pferdemist auf, insgesamt deutlich mehr als 200 Tonnen pro Jahr, womit wir zur Erstellung von Aufzeichnungen im Sinne der WDüngV verpflichtet sind. Es stellt sich nun die Frage, ...
... wie es sich mit dem Mist verhält, der von Pferdehöfen stammt, die im Jahr weniger als 200 Tonnen Mist abgeben. Hier wäre sicherlich nochmals zu differenzieren zwischen Pferdehöfen, die als landwirtschaftlicher Betrieb gemeldet sind und solchen, die außerhalb der Landwirtschaft Pferde halten. Wir nehmen an, dass in beiden Fällen diese Pferdehöfe nicht der Meldepflicht unterliegen und keine ZID-/HIT-/WDB-Nummer haben. Müssen wir den Zugang des Mistes im Meldeprogramm eintragen und wenn ja, wie soll dies erfolgen? Ohne die Angabe der ZID-/HIT-/WDB-Nummer kann man die Aufzeichnung/Meldung leider nicht abspeichern.
Ihr Landwirtschaftsbetrieb ist verpflichtet, Aufzeichnungen nach Paragraf 3 der WDüngV zu erstellen und dazu gemäß Paragraf 1 WDüngMeldeV das elektronische Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Brandenburg zu nutzen.
Der Pferdemist von den als landwirtschaftlicher Betrieb gemeldeten Pferdehöfen gilt als Wirtschaftsdünger. Fallen diese Betriebe unter die Ausnahmen von der Meldepflicht, beispielsweise durch unterschreiten der Menge von 200 Tonnen pro Jahr als Summe von abgegebenem, transportiertem und aufgenommenem Wirtschaftsdünger, ist die im Meldeprogramm angestrebte Paarbildung aus Abgeber und Empfänger nicht möglich (siehe auch Punkt 2).
Im Interesse der Nachvollziehbarkeit der Aufzeichnungen sollten alle mit Wirtschaftsdünger agierenden Betriebe das Meldeprogramm nutzen. Betriebe, die weder ZID- noch HIT-Nummer haben, bekommen vom LELF auf Antrag eine WDB-Nummer und können ihre Eintragungen über diese Nummer vornehmen. Bei der Einwahl in das Meldeprogramm mittels WDB-Nummer ist es bisher leider nicht möglich, die Betriebsart Landwirtschaftsbetrieb auszuwählen. An der Lösung des Problems wird gearbeitet. Bitte wählen Sie eine den Gegebenheiten möglichst nahe kommende Betriebsbezeichnung aus.
Ziehen Sie auch die Möglichkeit des Einholens einer Meldevollmacht von den landwirtschaftlichen Pferdehöfen in Betracht. So kann Ihr Landwirtschaftsbetrieb die Gesamtheit der erforderlichen Aufzeichnungen tätigen. Da der Vollmachtgeber aber in jedem Fall für die Richtigkeit der Angaben haftet, empfiehlt sich eine zumindest jährliche Überprüfung der Aufzeichnungen.
Pferdemist aus nicht landwirtschaftlicher Pferdehaltung ist ebenfalls Düngemittel, wird aber zum Bioabfall gezählt und unterliegt deshalb den Bestimmungen der Bioabfallverordnung.
... wie es sich mit dem Mist verhält, der von Pferdehöfen stammt, die im Jahr weniger als 200 Tonnen Mist abgeben. Hier wäre sicherlich nochmals zu differenzieren zwischen Pferdehöfen, die als landwirtschaftlicher Betrieb gemeldet sind und solchen, die außerhalb der Landwirtschaft Pferde halten. Wir nehmen an, dass in beiden Fällen diese Pferdehöfe nicht der Meldepflicht unterliegen und keine ZID-/HIT-/WDB-Nummer haben. Müssen wir den Zugang des Mistes im Meldeprogramm eintragen und wenn ja, wie soll dies erfolgen? Ohne die Angabe der ZID-/HIT-/WDB-Nummer kann man die Aufzeichnung/Meldung leider nicht abspeichern.
Ihr Landwirtschaftsbetrieb ist verpflichtet, Aufzeichnungen nach Paragraf 3 der WDüngV zu erstellen und dazu gemäß Paragraf 1 WDüngMeldeV das elektronische Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Brandenburg zu nutzen.
Der Pferdemist von den als landwirtschaftlicher Betrieb gemeldeten Pferdehöfen gilt als Wirtschaftsdünger. Fallen diese Betriebe unter die Ausnahmen von der Meldepflicht, beispielsweise durch unterschreiten der Menge von 200 Tonnen pro Jahr als Summe von abgegebenem, transportiertem und aufgenommenem Wirtschaftsdünger, ist die im Meldeprogramm angestrebte Paarbildung aus Abgeber und Empfänger nicht möglich (siehe auch Punkt 2).
Im Interesse der Nachvollziehbarkeit der Aufzeichnungen sollten alle mit Wirtschaftsdünger agierenden Betriebe das Meldeprogramm nutzen. Betriebe, die weder ZID- noch HIT-Nummer haben, bekommen vom LELF auf Antrag eine WDB-Nummer und können ihre Eintragungen über diese Nummer vornehmen. Bei der Einwahl in das Meldeprogramm mittels WDB-Nummer ist es bisher leider nicht möglich, die Betriebsart Landwirtschaftsbetrieb auszuwählen. An der Lösung des Problems wird gearbeitet. Bitte wählen Sie eine den Gegebenheiten möglichst nahe kommende Betriebsbezeichnung aus.
Ziehen Sie auch die Möglichkeit des Einholens einer Meldevollmacht von den landwirtschaftlichen Pferdehöfen in Betracht. So kann Ihr Landwirtschaftsbetrieb die Gesamtheit der erforderlichen Aufzeichnungen tätigen. Da der Vollmachtgeber aber in jedem Fall für die Richtigkeit der Angaben haftet, empfiehlt sich eine zumindest jährliche Überprüfung der Aufzeichnungen.
Pferdemist aus nicht landwirtschaftlicher Pferdehaltung ist ebenfalls Düngemittel, wird aber zum Bioabfall gezählt und unterliegt deshalb den Bestimmungen der Bioabfallverordnung.
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Unser Betrieb hat seine Gesellschaftsform geändert. Betriebsname und ZID-Nummer sind geblieben. Ich möchte die jetzt korrekte Bezeichnung des Betriebes eingeben, habe damit aber keinen Erfolg. Gibt es eine Möglichkeit?
Ändert sich die ZID-Nummer nicht, so können Sie keine Änderungen der Betriebsbezeichnung - Gesellschaftsform - vornehmen. Das System weist Sie darauf hin, dass dieser Betrieb schon existiert. Nehmen Sie Kontakt zu der Stelle auf, die Ihnen die ZID-Nummer zugeteilt hat und weisen Sie dort auf die geänderte Betriebsbezeichnung hin. Werden die Angaben in diesen Datenbanken geändert, so berichtigt sich ihre Betriebsbezeichnung bei der nächsten Aktualisierung aus der HIT-Datenbank (siehe Beginn des Abschnitts 1).
Ändert sich die ZID-Nummer nicht, so können Sie keine Änderungen der Betriebsbezeichnung - Gesellschaftsform - vornehmen. Das System weist Sie darauf hin, dass dieser Betrieb schon existiert. Nehmen Sie Kontakt zu der Stelle auf, die Ihnen die ZID-Nummer zugeteilt hat und weisen Sie dort auf die geänderte Betriebsbezeichnung hin. Werden die Angaben in diesen Datenbanken geändert, so berichtigt sich ihre Betriebsbezeichnung bei der nächsten Aktualisierung aus der HIT-Datenbank (siehe Beginn des Abschnitts 1).
2. Geltungsbereich/Verpflichtung zur Nutzung
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In der Bundesverordnung „Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV)“ sind Ausnahmen vom Geltungsbereich geregelt, in der Brandenburgischen Landesverordnung „Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten beim Inverkehrbringen und der Übernahme von Wirtschaftsdünger (WDüngMeldeV)“ hingegen nicht. Was gilt nun?
Landesrecht darf Bundesrecht nicht brechen. Der in Paragraf 1 der „Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger“ gilt somit.
Die Landesverordnung untersetzt gemäß Paragraf 6 die Bundesverordnung, indem ergänzende Landesregelungen getroffen werden. Durch diese Regelungen wird Paragraf 3 der WDüngV, die Aufzeichnungspflicht, dahingehend präzisiert, dass die Aufzeichnungen elektronisch in einem zur Verfügung gestellten online-Meldeprogramm vorzunehmen sind.
Landesrecht darf Bundesrecht nicht brechen. Der in Paragraf 1 der „Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger“ gilt somit.
Die Landesverordnung untersetzt gemäß Paragraf 6 die Bundesverordnung, indem ergänzende Landesregelungen getroffen werden. Durch diese Regelungen wird Paragraf 3 der WDüngV, die Aufzeichnungspflicht, dahingehend präzisiert, dass die Aufzeichnungen elektronisch in einem zur Verfügung gestellten online-Meldeprogramm vorzunehmen sind.
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Der Empfänger, zum Beispiel eine Biogasanlage, unterliegt der WDüngV und damit der WDüngMeldeV. Der Abgeber, ein Nebenerwerbslandwirt, unterliegt nicht der WDüngV, da in seinem Fall die Mindermengenregelung bis 200 Tonnen pro Jahr greift. Wie ist mit der Eintragung im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger umzugehen?
Die Biogasanlage ist verpflichtet, sämtliche Aufnahmen im Meldeprogramm zu dokumentieren. Gilt für den oder die Abgeber eine der Ausnahmen nach Paragraf 1 WDüngV, zum Beispiel die Mindermengenregelung, müssen diese Betriebe das Meldeprogramm nicht nutzen.
Dieser Widerspruch ist an sich nicht aufzulösen. Die Frage ist, was der Gesetzgeber mit der Verordnung und den Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnung erreichen will. Es sollen die Wirtschaftsdüngerströme im Land selbst sowie Importe und Exporte aus/nach anderen Ländern/Staaten erfasst werden. Dazu ist die Abgeber-Empfänger-Paarbildung unerlässlich. Deshalb ist es notwendig, an den Aufzeichnungen mitzuwirken. Sollte die Mitwirkung im Programm nicht erfolgen, so müssten diese Betriebe auf einem anderen Weg kontrolliert werden, damit die Angaben der Biogasanlage überprüft werden können. Das bringt für alle Beteiligten einen hohen Arbeitsaufwand mit sich. Zweck des Meldeprogramms Wirtschaftsdünger ist, unter vertretbarem Aufwand die Transparenz zu erhöhen und die bewegten Mengen realitätsnah abzubilden. Insofern sollten alle mit Wirtschaftsdünger agierenden Betriebe angehalten werden, das Meldeprogramm zu nutzen. Die Ausnahmeregelungen sind als echte Ausnahmen für Betriebe mit geringen Wirtschaftsdüngermengen über geringe Entfernungen unter Beteiligung eines sehr überschaubaren Personenkreises gedacht.
Es bietet sich die Möglichkeit, die Eintragungen in das Programm per Vollmacht zu übertragen, sodass dem an sich von den Ausnahmeregelungen der WDüngV profitierenden Vertragspartner kein erhöhter Aufwand entsteht. Auch hier empfiehlt sich ein turnusmäßiger, beispielsweise jährlicher Abgleich der Angaben.
Die Biogasanlage ist verpflichtet, sämtliche Aufnahmen im Meldeprogramm zu dokumentieren. Gilt für den oder die Abgeber eine der Ausnahmen nach Paragraf 1 WDüngV, zum Beispiel die Mindermengenregelung, müssen diese Betriebe das Meldeprogramm nicht nutzen.
Dieser Widerspruch ist an sich nicht aufzulösen. Die Frage ist, was der Gesetzgeber mit der Verordnung und den Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnung erreichen will. Es sollen die Wirtschaftsdüngerströme im Land selbst sowie Importe und Exporte aus/nach anderen Ländern/Staaten erfasst werden. Dazu ist die Abgeber-Empfänger-Paarbildung unerlässlich. Deshalb ist es notwendig, an den Aufzeichnungen mitzuwirken. Sollte die Mitwirkung im Programm nicht erfolgen, so müssten diese Betriebe auf einem anderen Weg kontrolliert werden, damit die Angaben der Biogasanlage überprüft werden können. Das bringt für alle Beteiligten einen hohen Arbeitsaufwand mit sich. Zweck des Meldeprogramms Wirtschaftsdünger ist, unter vertretbarem Aufwand die Transparenz zu erhöhen und die bewegten Mengen realitätsnah abzubilden. Insofern sollten alle mit Wirtschaftsdünger agierenden Betriebe angehalten werden, das Meldeprogramm zu nutzen. Die Ausnahmeregelungen sind als echte Ausnahmen für Betriebe mit geringen Wirtschaftsdüngermengen über geringe Entfernungen unter Beteiligung eines sehr überschaubaren Personenkreises gedacht.
Es bietet sich die Möglichkeit, die Eintragungen in das Programm per Vollmacht zu übertragen, sodass dem an sich von den Ausnahmeregelungen der WDüngV profitierenden Vertragspartner kein erhöhter Aufwand entsteht. Auch hier empfiehlt sich ein turnusmäßiger, beispielsweise jährlicher Abgleich der Angaben.
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Fallen die Beteiligten eines Firmenzusammenschlusses unter die Pflichten der „Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV)“?
Ausnahmen vom Geltungsbereich der oben genannten Verordnung (Paragraf 1) liegen unter anderem vor, wenn die Handlungen (Abgabe, Beförderung, Übernahme) innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern um den Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind, innerhalb eines Betriebes beziehungsweise zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten vorgenommen werden. Solange der Wirtschaftsdünger also nur in diesem Territorium bewegt wird und es sich immer um Handlungen von zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten handelt, gilt die Ausnahmeregelung. Es reicht allerdings nicht, wenn die Betriebe den gleichen Geschäftsführer haben. Es muss ein In-sich-Geschäft und eine Personenidentität vorliegen, das heißt, es müssen dieselben Gesellschafter mit den gleichen Eigentumsanteilen sein.
Die WDüngV hat das Ziel; die Ströme von Wirtschaftsdünger transparent zu gestalten. Die Ausnahmeregelungen sind vom Gesetzgeber für die Verbringung von geringen Wirtschaftsdüngermengen über geringe Distanzen innerhalb überschaubarer Betriebsstrukturen gedacht. Die Ausnahmen sind für sich genommene Einzelfälle, bei denen die vorliegenden Gegebenheiten gesondert geprüft werden müssen. Grundsätzlich empfehlen wir allen mit Wirtschaftsdünger agierenden Betrieben, das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger zu nutzen.
Ausnahmen vom Geltungsbereich der oben genannten Verordnung (Paragraf 1) liegen unter anderem vor, wenn die Handlungen (Abgabe, Beförderung, Übernahme) innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern um den Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind, innerhalb eines Betriebes beziehungsweise zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten vorgenommen werden. Solange der Wirtschaftsdünger also nur in diesem Territorium bewegt wird und es sich immer um Handlungen von zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten handelt, gilt die Ausnahmeregelung. Es reicht allerdings nicht, wenn die Betriebe den gleichen Geschäftsführer haben. Es muss ein In-sich-Geschäft und eine Personenidentität vorliegen, das heißt, es müssen dieselben Gesellschafter mit den gleichen Eigentumsanteilen sein.
Die WDüngV hat das Ziel; die Ströme von Wirtschaftsdünger transparent zu gestalten. Die Ausnahmeregelungen sind vom Gesetzgeber für die Verbringung von geringen Wirtschaftsdüngermengen über geringe Distanzen innerhalb überschaubarer Betriebsstrukturen gedacht. Die Ausnahmen sind für sich genommene Einzelfälle, bei denen die vorliegenden Gegebenheiten gesondert geprüft werden müssen. Grundsätzlich empfehlen wir allen mit Wirtschaftsdünger agierenden Betrieben, das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger zu nutzen.
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Ist die Lieferung von Mais, Gras und anderem Pflanzenmaterial in die Biogasanlage eines anderen Betriebes dokumentationspflichtig?
In Paragraf 2 Düngegesetz ist der Begriff Wirtschaftsdünger definiert, unter anderem mit „… Düngemittel, die als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft … anfallen oder erzeugt werden.“ Der Fokus liegt hier auf dem Begriff „Düngemittel“, der sehr weit gefasst werden kann. Es ist wiederum zu berücksichtigen, was der Gesetzgeber mit der Definition erreichen wollte. Die Bundesländer haben sich hierzu abgestimmt und Folgendes festgelegt: werden Stroh, Gras, Maissilage und anderes Pflanzenmaterial in Biogasanlagen vergoren, so gilt das Endprodukt als Wirtschaftsdünger. Die Ausgangsstoffe sind es jedoch nicht.
Die Lieferung der oben genannten Stoffe muss im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger nicht aufgezeichnet werden. Für die Dokumentation des Verbleibs der daraus entstehenden Gärreste ist das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger zu nutzen.
In Paragraf 2 Düngegesetz ist der Begriff Wirtschaftsdünger definiert, unter anderem mit „… Düngemittel, die als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft … anfallen oder erzeugt werden.“ Der Fokus liegt hier auf dem Begriff „Düngemittel“, der sehr weit gefasst werden kann. Es ist wiederum zu berücksichtigen, was der Gesetzgeber mit der Definition erreichen wollte. Die Bundesländer haben sich hierzu abgestimmt und Folgendes festgelegt: werden Stroh, Gras, Maissilage und anderes Pflanzenmaterial in Biogasanlagen vergoren, so gilt das Endprodukt als Wirtschaftsdünger. Die Ausgangsstoffe sind es jedoch nicht.
Die Lieferung der oben genannten Stoffe muss im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger nicht aufgezeichnet werden. Für die Dokumentation des Verbleibs der daraus entstehenden Gärreste ist das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger zu nutzen.
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Wird Siloabraum zu Wirtschaftsdünger gezählt?
Es kommt darauf an, welcher Stoff im Silo gelagert wurde. Wurde ein Stoff gelagert, der zu den Wirtschaftsdüngern gezählt wird, ist auch der Siloabraum ein Wirtschaftsdünger.
Es kommt darauf an, welcher Stoff im Silo gelagert wurde. Wurde ein Stoff gelagert, der zu den Wirtschaftsdüngern gezählt wird, ist auch der Siloabraum ein Wirtschaftsdünger.
3. Erstellen der Aufzeichnungen
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Die elektronische Aufzeichnung nach Paragraf 1 WDüngMeldeV soll innerhalb eines Monats ab dem Tag der Abgabe oder Übernahme erfolgen. Abgeber oder Empfänger nehmen die Eintragung vor und der jeweils andere bestätigt. Gibt es eine Frist, bis wann der Partner die Eingabe bestätigt haben muss? Was passiert, wenn der andere nicht bestätigt?
Die Zeiträume für die Erstellung der Aufzeichnungen sind in Paragraf 3 der WDüngV und in Paragraf 1 der WDüngMeldeV festgelegt. Jeder, der verpflichtet ist, die Aufzeichnungen zu tätigen, hat die Möglichkeit, dies selbst zu tun. Insofern ist niemand vom Handelspartner abhängig. Eine Bestätigungsfrist gibt es nicht. Die Beteiligten haben für die Aufzeichnungen einen Monat Zeit, dann sollten die Eintragungen vorliegen.
Das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger sieht vom Aufbau her vor, dass zuerst der Abgeber aufzeichnet und der Empfänger nur noch bestätigen muss. Dies ist die schnellste Variante.
Auch der Empfänger kann von sich aus die Aufzeichnungen durchführen. Bei Wirtschaftsdüngerlieferungen aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland ist der Empfänger im Land Brandenburg ohnehin verpflichtet, die Aufzeichnungen zu tätigen.
Die Zeiträume für die Erstellung der Aufzeichnungen sind in Paragraf 3 der WDüngV und in Paragraf 1 der WDüngMeldeV festgelegt. Jeder, der verpflichtet ist, die Aufzeichnungen zu tätigen, hat die Möglichkeit, dies selbst zu tun. Insofern ist niemand vom Handelspartner abhängig. Eine Bestätigungsfrist gibt es nicht. Die Beteiligten haben für die Aufzeichnungen einen Monat Zeit, dann sollten die Eintragungen vorliegen.
Das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger sieht vom Aufbau her vor, dass zuerst der Abgeber aufzeichnet und der Empfänger nur noch bestätigen muss. Dies ist die schnellste Variante.
Auch der Empfänger kann von sich aus die Aufzeichnungen durchführen. Bei Wirtschaftsdüngerlieferungen aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland ist der Empfänger im Land Brandenburg ohnehin verpflichtet, die Aufzeichnungen zu tätigen.
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Ich möchte die Abgabe von Gärrest aufzeichnen. Als Nährstoffträgerart habe ich „Sonstige Dünger“ ausgewählt. Unter Wirtschaftsdüngerart lässt sich nichts auswählen. Wie gehe ich vor?
Sie sind auf dem richtigen Weg. Klicken Sie, nachdem Sie die Nährstoffträgerart „Sonstige Dünger“ ausgewählt haben, zuerst fünf Zeilen darunter bei Datenquelle der Nährstoffgehalte die „Kennzeichnung“ an. Nun erscheint rechts daneben der blaue Link „Nährstoffgehalte der Kennzeichnung eingeben oder auswählen“. Erst jetzt ist es möglich, auch die Wirtschaftsdüngerart auszuwählen.
Mit Anklicken des Links „Nährstoffgehalte der Kennzeichnung eingeben oder auswählen“ gelangen Sie über „Neue Eingabe“ in die Eingabemaske zum Anlegen der Kennzeichnung. Tragen Sie nun Ihre Angaben ein. Zuerst wird ein Analysedatum abgefragt. Bitte beachten Sie, dass das Analysedatum vor dem bzw. auf dem ersten Tag des Lieferzeitraumes liegen muss. Anderenfalls erscheint eine Fehlermeldung.
Sie sind auf dem richtigen Weg. Klicken Sie, nachdem Sie die Nährstoffträgerart „Sonstige Dünger“ ausgewählt haben, zuerst fünf Zeilen darunter bei Datenquelle der Nährstoffgehalte die „Kennzeichnung“ an. Nun erscheint rechts daneben der blaue Link „Nährstoffgehalte der Kennzeichnung eingeben oder auswählen“. Erst jetzt ist es möglich, auch die Wirtschaftsdüngerart auszuwählen.
Mit Anklicken des Links „Nährstoffgehalte der Kennzeichnung eingeben oder auswählen“ gelangen Sie über „Neue Eingabe“ in die Eingabemaske zum Anlegen der Kennzeichnung. Tragen Sie nun Ihre Angaben ein. Zuerst wird ein Analysedatum abgefragt. Bitte beachten Sie, dass das Analysedatum vor dem bzw. auf dem ersten Tag des Lieferzeitraumes liegen muss. Anderenfalls erscheint eine Fehlermeldung.
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Ist es günstiger, Richtwerte oder eigene Kennzeichnungen für die Eintragungen im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger heranzuziehen?
Jedem Düngemitteltransport muss gemäß Düngemittelverordnung eine Deklaration des Düngemittels beigefügt sein. Für Ihre Aufzeichnungen können Sie die Angaben aus dieser Deklaration oder aber die im Programm hinterlegten Richtwerte benutzen. Für Gärreste gibt es keine Richtwerte, hier sind die Angaben aus der Deklaration (= Eigene Kennzeichnung) erforderlich. Da eine für das Düngemittel erstellte Deklaration meist genauer ist, als es ein Richtwert sein kann, ist die Verwendung dieser Werte auch bei anderen Wirtschaftsdüngern zu bevorzugen.
Jedem Düngemitteltransport muss gemäß Düngemittelverordnung eine Deklaration des Düngemittels beigefügt sein. Für Ihre Aufzeichnungen können Sie die Angaben aus dieser Deklaration oder aber die im Programm hinterlegten Richtwerte benutzen. Für Gärreste gibt es keine Richtwerte, hier sind die Angaben aus der Deklaration (= Eigene Kennzeichnung) erforderlich. Da eine für das Düngemittel erstellte Deklaration meist genauer ist, als es ein Richtwert sein kann, ist die Verwendung dieser Werte auch bei anderen Wirtschaftsdüngern zu bevorzugen.
4. Aufzeichnungen für nicht aus dem Land Brandenburg stammende Geschäftspartner, Firmen mit Betrieben in mehreren Bundesländern
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Wie trage ich die Lieferungen meines polnischen Geschäftspartners ein, welche Betriebsnummer nutze ich?
Wirtschaftsdüngerlieferungen aus dem Ausland werden, bezogen auf das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger, so behandelt wie Lieferungen aus einem anderen Bundesland. Der Empfänger im Land Brandenburg ist für die Erstellung der Aufzeichnung zuständig, da das Programm nicht über Ländergrenzen vernetzt ist. Wünschenswert ist die Angabe der Betriebsnummer des Abgebers. Ist dieser nicht im Besitz einer passenden Betriebsnummer, so wird vom Aufzeichnenden selbst eine Nummer vergeben, unter der der Abgeber gefunden werden kann (siehe auch Punkt 3).
Wirtschaftsdüngerlieferungen aus dem Ausland werden, bezogen auf das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger, so behandelt wie Lieferungen aus einem anderen Bundesland. Der Empfänger im Land Brandenburg ist für die Erstellung der Aufzeichnung zuständig, da das Programm nicht über Ländergrenzen vernetzt ist. Wünschenswert ist die Angabe der Betriebsnummer des Abgebers. Ist dieser nicht im Besitz einer passenden Betriebsnummer, so wird vom Aufzeichnenden selbst eine Nummer vergeben, unter der der Abgeber gefunden werden kann (siehe auch Punkt 3).
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Mein Landwirtschaftsbetrieb mit Firmensitz in einem anderen Bundesland hat einen Stall im Land Brandenburg. Für den Landwirtschaftsbetrieb habe ich eine ZID-Nummer, für den Stall im Land Brandenburg eine HIT-Nummer. Wie ist zu verfahren?
Der Betrieb nutzt bitte für die Eintragungen in das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Brandenburg die HIT-Nummer des jeweiligen Stalls im Land Brandenburg.
Der Betrieb nutzt bitte für die Eintragungen in das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Brandenburg die HIT-Nummer des jeweiligen Stalls im Land Brandenburg.
5. Weitere Fragen
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Wir haben eine Verschlauchungsanlage für Gülle und Gärreste, die wir direkt an das Endlager der externen Biogasanlagen anschließen. Es wird nichts über die Waage gefahren. Auf der Maschine, die die Wirtschaftsdünger ausbringt, befinden sich Durchflussmengenzähler. Können wir die Zähler wie bisher nutzen?
Sie können die Durchflussmengenzähler wie bisher nutzen. Die Aufzeichnungen sind entsprechend zu erstellen.
Sie können die Durchflussmengenzähler wie bisher nutzen. Die Aufzeichnungen sind entsprechend zu erstellen.
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Ich habe die geforderten Aufzeichnungen erstellt. Muss ich beispielsweise Lieferscheine beim Landkreis oder im LELF einreichen?
Die Aufzeichnungen sind ausschließlich online in dem bereitgestellten Programm vorzunehmen. Die Paragrafen 3 und 4 der WDüngV betreffend ist nichts einzureichen.
Die Mitteilungspflicht nach Paragraf 5 WDüngV - die einmalige Mitteilung an das LELF über das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger vor Beginn der ersten Maßnahme (also bevor der Betrieb zum ersten Mal Wirtschaftsdünger abgibt) wird davon nicht berührt. Sie besteht weiterhin. Das dazu notwendige Formular finden Sie unter https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/landwirtschaft/acker-und-pflanzenbau/bodenschutz-und-duengung/meldeprogramm-wirtschaftsduenger/ unter „Formulare“.
Die Aufzeichnungen sind ausschließlich online in dem bereitgestellten Programm vorzunehmen. Die Paragrafen 3 und 4 der WDüngV betreffend ist nichts einzureichen.
Die Mitteilungspflicht nach Paragraf 5 WDüngV - die einmalige Mitteilung an das LELF über das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger vor Beginn der ersten Maßnahme (also bevor der Betrieb zum ersten Mal Wirtschaftsdünger abgibt) wird davon nicht berührt. Sie besteht weiterhin. Das dazu notwendige Formular finden Sie unter https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/landwirtschaft/acker-und-pflanzenbau/bodenschutz-und-duengung/meldeprogramm-wirtschaftsduenger/ unter „Formulare“.