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Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Brandenburg

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Elektronische Dokumentation der Abgabe und Aufnahme von Wirtschaftsdünger

Ab dem 1. Januar 2021 gilt die „Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten beim Inverkehrbringen und der Übernahme von Wirtschaftsdünger (WDüngMeldeV)“ im Land Brandenburg. Mit Wirkung vom 30. Juni 2025 trat die Neufassung dieser Verordnung in Kraft.

Die Änderungen besagen:

im Paragrafen 1 (Aufzeichnungspflicht), dass Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, ihrer Aufzeichnungspflicht nach Paragraf 3 der (Bundes-) „Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV)“ nachkommen können, indem sie ihre Aufzeichnungen elektronisch in dem dazu wie bisher vom Land zur Verfügung gestellten online-Meldeprogramm Wirtschaftsdünger erstellen. Die Verpflichtung, das Meldeprogramm für Aufzeichnungen von Transporten innerhalb Brandenburgs zu nutzen, ist aufgehoben. Nicht jedoch die in der WDüngV im Paragrafen 3 festgeschriebene Verpflichtung, Aufzeichnungen innerhalb von vier Wochen anzufertigen und sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen zu können.

Paragraf 2 der überarbeiteten Brandenburgischen Wirtschaftsdüngermeldeverordnung (Bbg WDüngMeldeV) trifft die Festlegung, dass sämtliche Stoffströme im Sinne der WDüngV in das Land Brandenburg mittels online-Meldeprogramm zu dokumentieren sind. Das heißt, der Transport von Wirtschaftsdüngern beziehungsweise Stoffen, die Wirtschaftsdünger enthalten aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland, ist im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger des Landes Brandenburg zu melden. Hierfür gilt der ebenfalls in der WDüngV bestimmte Zeitraum bis zum 31. März des Folgejahres.

In das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Brandenburg wurde bereits eine Abfrage zur nach WDüngV geforderten Mitteilung über das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger (Paragraf 5 - Mitteilungspflicht) integriert. Sollte das Meldeprogramm nicht genutzt werde, so ist vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger dies bei der zuständigen Stelle, dem LELF, unter Nutzung des zur Verfügung gestellten Formulars anzuzeigen.

Den Zugang zum Meldeprogramm finden Sie unter "Weiterführende Informationen". Das Programm muss nicht installiert werden, alle Funktionen stehen online zur Verfügung.

Formulare zur Beantragung einer WDB-Nummer (nach BbgWDüngMeldeV Paragraf 1 Absatz 2 Satz 3) oder einer PIN finden Sie unter "Formulare". Außerdem haben wir für Sie verschieden Anleitungen entwickelt – als Text, Video oder Demo-Version, die Sie bei der Nutzung des Meldeprogramms Wirtschaftsdünger unterstützen.

Unsere Erklärvideos zum Meldeprogramm finden Sie auf unserem Vimeo-Kanal.

Ab dem 1. Januar 2021 gilt die „Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten beim Inverkehrbringen und der Übernahme von Wirtschaftsdünger (WDüngMeldeV)“ im Land Brandenburg. Mit Wirkung vom 30. Juni 2025 trat die Neufassung dieser Verordnung in Kraft.

Die Änderungen besagen:

im Paragrafen 1 (Aufzeichnungspflicht), dass Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, ihrer Aufzeichnungspflicht nach Paragraf 3 der (Bundes-) „Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV)“ nachkommen können, indem sie ihre Aufzeichnungen elektronisch in dem dazu wie bisher vom Land zur Verfügung gestellten online-Meldeprogramm Wirtschaftsdünger erstellen. Die Verpflichtung, das Meldeprogramm für Aufzeichnungen von Transporten innerhalb Brandenburgs zu nutzen, ist aufgehoben. Nicht jedoch die in der WDüngV im Paragrafen 3 festgeschriebene Verpflichtung, Aufzeichnungen innerhalb von vier Wochen anzufertigen und sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen zu können.

Paragraf 2 der überarbeiteten Brandenburgischen Wirtschaftsdüngermeldeverordnung (Bbg WDüngMeldeV) trifft die Festlegung, dass sämtliche Stoffströme im Sinne der WDüngV in das Land Brandenburg mittels online-Meldeprogramm zu dokumentieren sind. Das heißt, der Transport von Wirtschaftsdüngern beziehungsweise Stoffen, die Wirtschaftsdünger enthalten aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland, ist im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger des Landes Brandenburg zu melden. Hierfür gilt der ebenfalls in der WDüngV bestimmte Zeitraum bis zum 31. März des Folgejahres.

In das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Brandenburg wurde bereits eine Abfrage zur nach WDüngV geforderten Mitteilung über das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger (Paragraf 5 - Mitteilungspflicht) integriert. Sollte das Meldeprogramm nicht genutzt werde, so ist vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger dies bei der zuständigen Stelle, dem LELF, unter Nutzung des zur Verfügung gestellten Formulars anzuzeigen.

Den Zugang zum Meldeprogramm finden Sie unter "Weiterführende Informationen". Das Programm muss nicht installiert werden, alle Funktionen stehen online zur Verfügung.

Formulare zur Beantragung einer WDB-Nummer (nach BbgWDüngMeldeV Paragraf 1 Absatz 2 Satz 3) oder einer PIN finden Sie unter "Formulare". Außerdem haben wir für Sie verschieden Anleitungen entwickelt – als Text, Video oder Demo-Version, die Sie bei der Nutzung des Meldeprogramms Wirtschaftsdünger unterstützen.

Unsere Erklärvideos zum Meldeprogramm finden Sie auf unserem Vimeo-Kanal.

Weiterführende Informationen

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