Verfahrensarten
Die obere Flurbereinigungsbehörde, das Landsamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält.
Die obere Flurbereinigungsbehörde, das Landsamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält.
Verfahrensarten
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Regelflurbereinigungsverfahren
Mit einem Regelflurbereinigungsverfahren gemäß Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Paragrafen 1 und 37 ist eine umfassende Regelung des ländlichen Raumes möglich. Dabei steht die Privatnützigkeit im Vordergrund, Flurbereinigung ist keine Enteignung! Die Verfahrensgröße kann zwischen 1.000 und 6.000 Hektar liegen (im Durchschnitt liegt sie bei 1.500 Hektar), die Anzahl der Teilnehmer liegt zwischen 100 und 1.300 (Durchschnitt: 400). Die Verfahrensdauer beträgt circa 15 Jahre.
Mit einem Regelflurbereinigungsverfahren gemäß Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Paragrafen 1 und 37 ist eine umfassende Regelung des ländlichen Raumes möglich. Dabei steht die Privatnützigkeit im Vordergrund, Flurbereinigung ist keine Enteignung! Die Verfahrensgröße kann zwischen 1.000 und 6.000 Hektar liegen (im Durchschnitt liegt sie bei 1.500 Hektar), die Anzahl der Teilnehmer liegt zwischen 100 und 1.300 (Durchschnitt: 400). Die Verfahrensdauer beträgt circa 15 Jahre.
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Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren
Ein Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Paragraf 86 kann vier Zweckbestimmungen dienen:
- der Ermöglichung von Maßnahmen der Landentwicklung (zum Beispiel zur Agrarstrukturverbesserung, Dorferneuerung, Naturschutz, Landschaftspflege)
- der Beseitigung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur im Anschluss an öffentliche Bauvorhaben
- der Auflösung von Landnutzungskonflikten (zum Beispiel zwischen Landwirtschaft und Naturschutz)
- der Neuordnung von Grundbesitz in kleineren Verfahrensgebieten oder als Zweitflurbereinigung
Die Durchführung erfolgt als Regelflurbereinigung mit folgenden Sondervorschriften:
- die Anordnung der Flurbereinigung erfolgt durch Beschluss oder auf Antrag des Trägers
- die Wertermittlung kann mit dem Flurbereinigungsplan bekanntgegeben werden
- ein Wege- und Gewässerplan ist nicht zwingend aufzustellen
- die Teilnehmergemeinschaft muss keinen Vorstand wählen
- der Maßnahmenträger trägt alle von ihm verursachte Ausführungskosten (deren Beitrag wird mit dem Flurbereinigungsplan auferlegt)
Die Verfahrensdauer beträgt 10 bis 15 Jahre.
Ein Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Paragraf 86 kann vier Zweckbestimmungen dienen:
- der Ermöglichung von Maßnahmen der Landentwicklung (zum Beispiel zur Agrarstrukturverbesserung, Dorferneuerung, Naturschutz, Landschaftspflege)
- der Beseitigung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur im Anschluss an öffentliche Bauvorhaben
- der Auflösung von Landnutzungskonflikten (zum Beispiel zwischen Landwirtschaft und Naturschutz)
- der Neuordnung von Grundbesitz in kleineren Verfahrensgebieten oder als Zweitflurbereinigung
Die Durchführung erfolgt als Regelflurbereinigung mit folgenden Sondervorschriften:
- die Anordnung der Flurbereinigung erfolgt durch Beschluss oder auf Antrag des Trägers
- die Wertermittlung kann mit dem Flurbereinigungsplan bekanntgegeben werden
- ein Wege- und Gewässerplan ist nicht zwingend aufzustellen
- die Teilnehmergemeinschaft muss keinen Vorstand wählen
- der Maßnahmenträger trägt alle von ihm verursachte Ausführungskosten (deren Beitrag wird mit dem Flurbereinigungsplan auferlegt)
Die Verfahrensdauer beträgt 10 bis 15 Jahre.
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Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
Ein Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren (BZV) nach Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Paragrafen 91 und folgende kann stattfinden, wenn die Defizite überschaubar und mit wenig Aufwand lösbar sind, es aber mehrere Grundstückseigentümer (10 bis 50) gibt. Die Teilnehmergemeinschaft ist dann klein, ein Vorstand ist nicht nötig. Das Verfahrensgebiet muss nicht geschlossen sein. Die Zusammenlegung erfolgt möglichst durch Austausch ganzer Flurstücke, so dass eine Vermessung, falls nötig, nur in geringem Umfang vorgenommen werden muss. Die Wertermittlung wird in einfacher Weise (nach dem Muster der Reichsbodenschätzung) vorgenommen. Eine Zusammenlegung wird weitgehend einvernehmlich geklärt. Das Wegenetz und die Erschließung des ländlichen Raumes sind überwiegend vorhanden, daher findet kein oder nur ein geringfügiger Ausbau statt. Die Ergebnisse des Beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens werden in einem Zusammenlegungsplan festgehalten. Die Verfahrenskosten trägt das Land, die Ausführungskosten tragen die Teilnehmer (eine Förderung ist möglich). Die Verfahrensdauer beträgt circa 5 Jahre.
Ein Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren (BZV) nach Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Paragrafen 91 und folgende kann stattfinden, wenn die Defizite überschaubar und mit wenig Aufwand lösbar sind, es aber mehrere Grundstückseigentümer (10 bis 50) gibt. Die Teilnehmergemeinschaft ist dann klein, ein Vorstand ist nicht nötig. Das Verfahrensgebiet muss nicht geschlossen sein. Die Zusammenlegung erfolgt möglichst durch Austausch ganzer Flurstücke, so dass eine Vermessung, falls nötig, nur in geringem Umfang vorgenommen werden muss. Die Wertermittlung wird in einfacher Weise (nach dem Muster der Reichsbodenschätzung) vorgenommen. Eine Zusammenlegung wird weitgehend einvernehmlich geklärt. Das Wegenetz und die Erschließung des ländlichen Raumes sind überwiegend vorhanden, daher findet kein oder nur ein geringfügiger Ausbau statt. Die Ergebnisse des Beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens werden in einem Zusammenlegungsplan festgehalten. Die Verfahrenskosten trägt das Land, die Ausführungskosten tragen die Teilnehmer (eine Förderung ist möglich). Die Verfahrensdauer beträgt circa 5 Jahre.
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Unternehmensflurbereinigungsverfahren
Eine Unternehmensflurbereinigung nach Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Paragraf 87 dient der Landbereitstellung für öffentliche Großbaumaßnahmen (zum Beispiel zum Bau einer Autobahn). Auch wenn eine Enteignung zulässig wäre (und ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden ist), wird häufig ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren auf Antrag der Enteignungsbehörde als milderes und verhältnismäßigeres Mittel angestrebt. Die Vorteile des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens liegen in der Verteilung des Landabzugs auf viele Schultern, der Vermeidung von Zerschneidungsschäden, Härten und Nachteilen für die Landeskultur.
Die Durchführung erfolgt als Regelflurbereinigung mit folgenden Sondervorschriften:
- es erfolgt eine Aufklärung der Teilnehmer über den besonderen Verfahrenszweck
- eine vorzeitige Anordnung (Paragraf 36 FlurbG) für eine zeitnahe Flächenbereitstellung wird angestrebt
- die Flächen werden von der Teilnehmergemeinschaft bereitgestellt
- möglich ist eine Minderung des Landabzugs durch Flächenankauf (Landverzicht)
- es gibt keine wertgleiche Landabfindung aller Teilnehmer
- die Nachteile werden vom Unternehmensträger finanziell ausgeglichen
- die Verfahrenskosten trägt der Unternehmensträger (zur Zeit 550 Euro je Hektar)
- die Ausführungskosten trägt der Unternehmensträger im notwendigen Umfang
Die Verfahrensdauer beträgt circa 15 Jahre.
Eine Unternehmensflurbereinigung nach Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Paragraf 87 dient der Landbereitstellung für öffentliche Großbaumaßnahmen (zum Beispiel zum Bau einer Autobahn). Auch wenn eine Enteignung zulässig wäre (und ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden ist), wird häufig ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren auf Antrag der Enteignungsbehörde als milderes und verhältnismäßigeres Mittel angestrebt. Die Vorteile des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens liegen in der Verteilung des Landabzugs auf viele Schultern, der Vermeidung von Zerschneidungsschäden, Härten und Nachteilen für die Landeskultur.
Die Durchführung erfolgt als Regelflurbereinigung mit folgenden Sondervorschriften:
- es erfolgt eine Aufklärung der Teilnehmer über den besonderen Verfahrenszweck
- eine vorzeitige Anordnung (Paragraf 36 FlurbG) für eine zeitnahe Flächenbereitstellung wird angestrebt
- die Flächen werden von der Teilnehmergemeinschaft bereitgestellt
- möglich ist eine Minderung des Landabzugs durch Flächenankauf (Landverzicht)
- es gibt keine wertgleiche Landabfindung aller Teilnehmer
- die Nachteile werden vom Unternehmensträger finanziell ausgeglichen
- die Verfahrenskosten trägt der Unternehmensträger (zur Zeit 550 Euro je Hektar)
- die Ausführungskosten trägt der Unternehmensträger im notwendigen Umfang
Die Verfahrensdauer beträgt circa 15 Jahre.
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Freiwilliger Landtausch
Ein Freiwilliger Landtausch (FLT) gemäß Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Paragraf 103 a–i kann stattfinden, wenn die Defizite gering und leicht lösbar sind, es nur wenige beteiligte Grundstückseigentümer (2 bis 10) gibt und einzelne wenige Flurstücke betroffen sind. Bei einem Freiwilligen Landtausch gibt es keine Teilnehmergemeinschaft, sondern nur Tauschpartner. Es finden keine Vermessung, keine Wertermittlung und auch kein Ausbau statt, sondern nur der Tausch ganzer Flurstücke und dies nur im gegenseitigen Einvernehmen. Die Ergebnisse des Freiwilligen Landtausches werden in einem Tauschplan festgehalten. Die Verfahrenskosten trägt das Land, Ausführungskosten fallen so gut wie keine an (eventuell Helferkosten). Die Verfahrensdauer beträgt normalerweise 1 bis 2 Jahre.
Ein Freiwilliger Landtausch (FLT) gemäß Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Paragraf 103 a–i kann stattfinden, wenn die Defizite gering und leicht lösbar sind, es nur wenige beteiligte Grundstückseigentümer (2 bis 10) gibt und einzelne wenige Flurstücke betroffen sind. Bei einem Freiwilligen Landtausch gibt es keine Teilnehmergemeinschaft, sondern nur Tauschpartner. Es finden keine Vermessung, keine Wertermittlung und auch kein Ausbau statt, sondern nur der Tausch ganzer Flurstücke und dies nur im gegenseitigen Einvernehmen. Die Ergebnisse des Freiwilligen Landtausches werden in einem Tauschplan festgehalten. Die Verfahrenskosten trägt das Land, Ausführungskosten fallen so gut wie keine an (eventuell Helferkosten). Die Verfahrensdauer beträgt normalerweise 1 bis 2 Jahre.
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Verfahren nach Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Verfahren nach Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind nur in den neuen Bundesländern möglich. Sie dienen dazu, die in der DDR-Zeit entstandenen besonderen Eigentumsverhältnisse in Verhältnisse, die dem bundesdeutschen Recht entsprechen, zu überführen. Vor allem betrifft dies die Zusammenführung von getrenntem Eigentum an Boden und Gebäuden beziehungsweise Anlagen. Auf Antrag eines Beteiligten kann ein Verfahren zur Herstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Grund und Boden angeordnet werden, welche dann durch freiwilligen Landtausch oder durch ein Bodenordnungsverfahren erfolgt.
Verfahren nach Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind nur in den neuen Bundesländern möglich. Sie dienen dazu, die in der DDR-Zeit entstandenen besonderen Eigentumsverhältnisse in Verhältnisse, die dem bundesdeutschen Recht entsprechen, zu überführen. Vor allem betrifft dies die Zusammenführung von getrenntem Eigentum an Boden und Gebäuden beziehungsweise Anlagen. Auf Antrag eines Beteiligten kann ein Verfahren zur Herstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Grund und Boden angeordnet werden, welche dann durch freiwilligen Landtausch oder durch ein Bodenordnungsverfahren erfolgt.
Ausführende/Durchführende Organe
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Oberste Flurbereinigungsbehörde
Oberste Flurbereinigungsbehörde ist das zuständige Ministerium, aktuell das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK). Sie setzt den politischen Willen um und gibt die Leitlinien vor, zum Beispiel den Umfang der Flurbereinigung und mögliche Fördermaßnahmen im Zusammenhang mit Flurbereinigungen. Die oberste Flurbereinigungsbehörde kann allen nachfolgenden Organen Weisungen erteilen.
Oberste Flurbereinigungsbehörde ist das zuständige Ministerium, aktuell das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK). Sie setzt den politischen Willen um und gibt die Leitlinien vor, zum Beispiel den Umfang der Flurbereinigung und mögliche Fördermaßnahmen im Zusammenhang mit Flurbereinigungen. Die oberste Flurbereinigungsbehörde kann allen nachfolgenden Organen Weisungen erteilen.
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Obere Flurbereinigungsbehörde
Die obere Flurbereinigungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF). Sie führt die Verfahrensaufsicht (Rechts- und Fachaufsicht) und erlässt die wesentlichsten Verwaltungsakte. Sie kann Verfahren an sich ziehen und selbst bearbeiten und kann den nachfolgenden Organen Weisungen erteilen.
Die obere Flurbereinigungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF). Sie führt die Verfahrensaufsicht (Rechts- und Fachaufsicht) und erlässt die wesentlichsten Verwaltungsakte. Sie kann Verfahren an sich ziehen und selbst bearbeiten und kann den nachfolgenden Organen Weisungen erteilen.
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Teilnehmergemeinschaft
Die Teilnehmergemeinschaft (TG) eines Verfahrens ist die untere Flurbereinigungsbehörde. Sie führt die Flurbereinigung durch und bedient sich dafür geeigneter Stellen. Bestimmte Verwaltungsakte werden von ihr erlassen. Die Teilnehmergemeinschaft besteht aus den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten innerhalb des Verfahrensgebietes.
Die Teilnehmergemeinschaft (TG) eines Verfahrens ist die untere Flurbereinigungsbehörde. Sie führt die Flurbereinigung durch und bedient sich dafür geeigneter Stellen. Bestimmte Verwaltungsakte werden von ihr erlassen. Die Teilnehmergemeinschaft besteht aus den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten innerhalb des Verfahrensgebietes.
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Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG) ist ein von der Teilnehmergemeinschaft gewähltes Gremium, das die Interessen der Teilnehmergemeinschaft vertritt und an allen wesentlichen Verfahrensschritten beteiligt ist. Er fasst Beschlüsse, zum Beispiel zur Wertermittlung, zur Neugestaltung und zum Haushalt. Der Vorstandsvorsitzende vertritt Vorstand und Teilnehmergemeinschaft nach außen.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG) ist ein von der Teilnehmergemeinschaft gewähltes Gremium, das die Interessen der Teilnehmergemeinschaft vertritt und an allen wesentlichen Verfahrensschritten beteiligt ist. Er fasst Beschlüsse, zum Beispiel zur Wertermittlung, zur Neugestaltung und zum Haushalt. Der Vorstandsvorsitzende vertritt Vorstand und Teilnehmergemeinschaft nach außen.
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Fachvorstand
Der Fachvorstand ist immer ein Bediensteter des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), welcher die Aufsicht über mehrere Flurbereinigungsverfahren führt. Er ist per Gesetz in diesen Verfahren Mitglied des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und dessen stellvertretender Vorsitzender. Er berät und lenkt den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft in Fachfragen und ist für die meisten Verwaltungsakte zuständig.
Der Fachvorstand ist immer ein Bediensteter des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), welcher die Aufsicht über mehrere Flurbereinigungsverfahren führt. Er ist per Gesetz in diesen Verfahren Mitglied des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und dessen stellvertretender Vorsitzender. Er berät und lenkt den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft in Fachfragen und ist für die meisten Verwaltungsakte zuständig.
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Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung (vlf)
Der Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg (vlf) ist der Zusammenschluss aller Teilnehmergemeinschaften in Brandenburg. Er führt den Haushalt der Teilnehmergemeinschaften und hat eigenes Fachpersonal für Bodenordnung und Ausbauplanung. Dadurch ist er eine "geeignete Stelle" und bearbeitet die meisten Flurneuordnungsverfahren in Brandenburg.
Der Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg (vlf) ist der Zusammenschluss aller Teilnehmergemeinschaften in Brandenburg. Er führt den Haushalt der Teilnehmergemeinschaften und hat eigenes Fachpersonal für Bodenordnung und Ausbauplanung. Dadurch ist er eine "geeignete Stelle" und bearbeitet die meisten Flurneuordnungsverfahren in Brandenburg.
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Geeignete Stellen
"Geeignete Stellen" sind Firmen oder Verbände, die fähig sind, die Aufgaben, welche per Gesetz der Teilnehmergemeinschaft übertragen worden sind, zu bearbeiten: die Neugestaltung des Verfahrensgebietes, die Aufstellung und Ausführung des Flurbereinigungsplanes sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verhandlungen.
"Geeignete Stellen" sind Firmen oder Verbände, die fähig sind, die Aufgaben, welche per Gesetz der Teilnehmergemeinschaft übertragen worden sind, zu bearbeiten: die Neugestaltung des Verfahrensgebietes, die Aufstellung und Ausführung des Flurbereinigungsplanes sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verhandlungen.
Kosten/Finanzierung
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Verfahrenskosten
Zu den Verfahrenskosten gehören die Sach- und Personalkosten der beteiligten Behörden und die Vermessungskosten (Hoheitliches, Vermessungsschriften, Katasterberichtigung). Diese Kosten trägt das Land Brandenburg.
Zu den Verfahrenskosten gehören die Sach- und Personalkosten der beteiligten Behörden und die Vermessungskosten (Hoheitliches, Vermessungsschriften, Katasterberichtigung). Diese Kosten trägt das Land Brandenburg.
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Ausführungskosten
Zu den Ausführungskosten gehören
- Vermessungsnebenkosten (Ingenieur-Leistungen, Material, Messgehilfen)
- Kosten für Planung und Ausbau
- Mitgliedsbeitrag der Teilnehmergemeinschaft im vlf, Haushaltsführung, Buchungen
- Darlehenszinsen
- Aufwandsentschädigung Vorstand
Diese Kosten trägt die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmer des Verfahrens werden dafür nach dem Wert ihrer neuen Grundstücke herangezogen. Häufig kann aber auch ein großer Teil der entstehenden Kosten durch Fördermittel abgedeckt werden.
Zu den Ausführungskosten gehören
- Vermessungsnebenkosten (Ingenieur-Leistungen, Material, Messgehilfen)
- Kosten für Planung und Ausbau
- Mitgliedsbeitrag der Teilnehmergemeinschaft im vlf, Haushaltsführung, Buchungen
- Darlehenszinsen
- Aufwandsentschädigung Vorstand
Diese Kosten trägt die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmer des Verfahrens werden dafür nach dem Wert ihrer neuen Grundstücke herangezogen. Häufig kann aber auch ein großer Teil der entstehenden Kosten durch Fördermittel abgedeckt werden.