Zahlen und Fakten: Acker- und Pflanzenbau

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Amtliche Sortenprüfung / Versuchswesen

Dem Faktor Sorte kommt im Hinblick auf eine nachhaltige, kosteneffiziente sowie umwelt- und qualitätsgerechte landwirtschaftliche Erzeugung ein hohes Innovationspotenzial im Pflanzenbau zu. Gezielte Sortenwahl und Bewertung der Leistungsstabilität von Sorten ist darüber hinaus eine Anpassungsmöglichkeit an die Wirkungen von Klimaveränderungen.

Dem Faktor Sorte kommt im Hinblick auf eine nachhaltige, kosteneffiziente sowie umwelt- und qualitätsgerechte landwirtschaftliche Erzeugung ein hohes Innovationspotenzial im Pflanzenbau zu. Gezielte Sortenwahl und Bewertung der Leistungsstabilität von Sorten ist darüber hinaus eine Anpassungsmöglichkeit an die Wirkungen von Klimaveränderungen.

  • Allgemeine Informationen

    Ziel der Landessortenversuche ist die regionale Prüfung des landeskulturellen Wertes von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten im integrierten und ökologischen Anbau. Dabei werden alle notwendigen ertrags-, anbau-, resistenz- und qualitätsrelevanten Eigenschaften der Sorten unter den differenzierten Boden- und Klimabedingungen Brandenburgs nach bundeseinheitlichen Richtlinien in Feld- und Laborprüfungen erfasst und vergleichend bewertet.

    Aus den Ergebnissen der mehrjährig, mehrortig und regional durchgeführten Landessortenversuche werden amtliche, wettbewerbsneutrale Sortenempfehlungen für Anbau, Vermehrung, Verarbeitung und Beratung abgeleitet. Dies ist ein Beitrag zur Risikoprävention und Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen in Brandenburg.

    Im Rahmen des integrierten Sortenprüfsystems zwischen Bund und Ländern ist das Bundessortenamt für die Zulassung von Pflanzensorten nach Saatgutverkehrsgesetz und weiteren gesetzlichen Regelungen in Deutschland zuständig. Die Prüfergebnisse, die zur Zulassung einer Sorte geführt haben, erlauben jedoch keine Aussagen zur Sorteneignung unter den sehr unterschiedlichen regionalen Boden- und Klimabedingungen. Diese amtliche Sortenprüfung ist auf Basis des Saatgutverkehrsgesetzes und verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen zwischen den Bundesländern, dem Bundessortenamt und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. Aufgabe der Bundesländer. Vom im Land Brandenburg, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) zugeordneten Landessortenwesen, wurden im Jahr 2022 Landessortenversuche mit allen relevanten Pflanzenarten in Zusammenarbeit mit 14 landwirtschaftlichen Unternehmen auf entsprechend repräsentativen Praxisflächen durchgeführt.

    Hierfür dankt das LELF folgenden Unternehmen:

    • Leupelt-Friedenberger GbR Altreetz
    • Fürstenwalder Agrarprodukte GmbH Beerfelde
    • Agrar GbR Booßen
    • Agrargenossenschaft Uckermark Agrar eG Göritz
    • Agrargenossenschaft Goßmar eG
    • Jahnsfelder Landhof Öko-Agrar-GmbH
    • Gut Kerkow Landwirtschaftsbetriebs KG
    • Produktivgenossenschaft Flämingrind eG Kranepuhl
    • Landwirtschaft Ilse Letschin
    • Agrargenossenschaft Lüchfeld eG
    • Agrogenossenschaft Schiffmühle eG
    • Gut Schmerwitz GmbH & Co. KG
    • Agrargenossenschaft Sonnewalde eG
    • Agrargenossenschaft „Höhe“ eG Steinbeck

    Die technische Prüfungsdurchführung erfolgte an allen Standorten nach bundeseinheitlichen Richtlinien durch die BioChem agrar GmbH als Dienstleistungsunternehmen im Auftrag des LELF.
    Außerdem konnten für die Prüfung einzelner Pflanzenarten Standorte von Kooperationspartnern im Land genutzt werden. Dies sind Dedelow (Leibniz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung Müncheberg e.V.), Petkus (KWS Lochow GmbH) und Kleptow (Hybro Saatzucht GmbH & Co. KG).

    In der vertraglich zwischen den entsprechenden Ministerien geregelten Zusammenarbeit Brandenburgs mit Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen auf dem Gebiet der Sortenprüfung werden die Landessortenversuche, Wertprüfungen des Bundessortenamtes und EU-Sortenversuche für alle Pflanzenarten nach gemeinsam definierten, länderübergreifenden Boden-Klima-Räumen bzw. Anbaugebieten geplant, durchgeführt und ausgewertet, um dadurch die Effektivität der Landessortenprüfung und die Aussagefähigkeit der Ergebnisse weiter zu erhöhen. Dieses Verfahren bietet in Verbindung mit entsprechenden biostatistischen Auswertungsmethoden ein effizientes und an den Erfordernissen der landwirtschaftlichen Praxis sowie des Fachrechts orientiertes Prüfwesen, das fundierte Aussagen für die einzelnen Anbaugebiete ermöglicht. Damit wird ein Beschluss der Agrarministerkonferenz zur Weiterentwicklung des deutschen Sortenprüfwesens umgesetzt.

    Brandenburg besitzt den Hauptanteil am Anbaugebiet D-Süd (trocken-warme Diluvialböden des ostdeutschen Tieflandes), das die eigenen Diluvialstandorte sowie die Ostvorpommerns, Südwestmecklenburgs, der Altmark, des Dessau-Wittenberger Raumes und Nordsachsens umfasst. Außerdem werden die besseren Böden der Uckermark (Standorte Göritz, Dedelow, Kleptow) dem Anbaugebiet D-Nord zugeordnet, sowie ein eigenständiges Anbaugebiet Oderbruch (Standorte Altreetz, Letschin) ausgewiesen.

    Ziel der Landessortenversuche ist die regionale Prüfung des landeskulturellen Wertes von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten im integrierten und ökologischen Anbau. Dabei werden alle notwendigen ertrags-, anbau-, resistenz- und qualitätsrelevanten Eigenschaften der Sorten unter den differenzierten Boden- und Klimabedingungen Brandenburgs nach bundeseinheitlichen Richtlinien in Feld- und Laborprüfungen erfasst und vergleichend bewertet.

    Aus den Ergebnissen der mehrjährig, mehrortig und regional durchgeführten Landessortenversuche werden amtliche, wettbewerbsneutrale Sortenempfehlungen für Anbau, Vermehrung, Verarbeitung und Beratung abgeleitet. Dies ist ein Beitrag zur Risikoprävention und Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen in Brandenburg.

    Im Rahmen des integrierten Sortenprüfsystems zwischen Bund und Ländern ist das Bundessortenamt für die Zulassung von Pflanzensorten nach Saatgutverkehrsgesetz und weiteren gesetzlichen Regelungen in Deutschland zuständig. Die Prüfergebnisse, die zur Zulassung einer Sorte geführt haben, erlauben jedoch keine Aussagen zur Sorteneignung unter den sehr unterschiedlichen regionalen Boden- und Klimabedingungen. Diese amtliche Sortenprüfung ist auf Basis des Saatgutverkehrsgesetzes und verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen zwischen den Bundesländern, dem Bundessortenamt und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. Aufgabe der Bundesländer. Vom im Land Brandenburg, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) zugeordneten Landessortenwesen, wurden im Jahr 2022 Landessortenversuche mit allen relevanten Pflanzenarten in Zusammenarbeit mit 14 landwirtschaftlichen Unternehmen auf entsprechend repräsentativen Praxisflächen durchgeführt.

    Hierfür dankt das LELF folgenden Unternehmen:

    • Leupelt-Friedenberger GbR Altreetz
    • Fürstenwalder Agrarprodukte GmbH Beerfelde
    • Agrar GbR Booßen
    • Agrargenossenschaft Uckermark Agrar eG Göritz
    • Agrargenossenschaft Goßmar eG
    • Jahnsfelder Landhof Öko-Agrar-GmbH
    • Gut Kerkow Landwirtschaftsbetriebs KG
    • Produktivgenossenschaft Flämingrind eG Kranepuhl
    • Landwirtschaft Ilse Letschin
    • Agrargenossenschaft Lüchfeld eG
    • Agrogenossenschaft Schiffmühle eG
    • Gut Schmerwitz GmbH & Co. KG
    • Agrargenossenschaft Sonnewalde eG
    • Agrargenossenschaft „Höhe“ eG Steinbeck

    Die technische Prüfungsdurchführung erfolgte an allen Standorten nach bundeseinheitlichen Richtlinien durch die BioChem agrar GmbH als Dienstleistungsunternehmen im Auftrag des LELF.
    Außerdem konnten für die Prüfung einzelner Pflanzenarten Standorte von Kooperationspartnern im Land genutzt werden. Dies sind Dedelow (Leibniz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung Müncheberg e.V.), Petkus (KWS Lochow GmbH) und Kleptow (Hybro Saatzucht GmbH & Co. KG).

    In der vertraglich zwischen den entsprechenden Ministerien geregelten Zusammenarbeit Brandenburgs mit Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen auf dem Gebiet der Sortenprüfung werden die Landessortenversuche, Wertprüfungen des Bundessortenamtes und EU-Sortenversuche für alle Pflanzenarten nach gemeinsam definierten, länderübergreifenden Boden-Klima-Räumen bzw. Anbaugebieten geplant, durchgeführt und ausgewertet, um dadurch die Effektivität der Landessortenprüfung und die Aussagefähigkeit der Ergebnisse weiter zu erhöhen. Dieses Verfahren bietet in Verbindung mit entsprechenden biostatistischen Auswertungsmethoden ein effizientes und an den Erfordernissen der landwirtschaftlichen Praxis sowie des Fachrechts orientiertes Prüfwesen, das fundierte Aussagen für die einzelnen Anbaugebiete ermöglicht. Damit wird ein Beschluss der Agrarministerkonferenz zur Weiterentwicklung des deutschen Sortenprüfwesens umgesetzt.

    Brandenburg besitzt den Hauptanteil am Anbaugebiet D-Süd (trocken-warme Diluvialböden des ostdeutschen Tieflandes), das die eigenen Diluvialstandorte sowie die Ostvorpommerns, Südwestmecklenburgs, der Altmark, des Dessau-Wittenberger Raumes und Nordsachsens umfasst. Außerdem werden die besseren Böden der Uckermark (Standorte Göritz, Dedelow, Kleptow) dem Anbaugebiet D-Nord zugeordnet, sowie ein eigenständiges Anbaugebiet Oderbruch (Standorte Altreetz, Letschin) ausgewiesen.

  • Zahlen und Fakten 2021

    Im Jahr 2021 wurden an 19 Standorten 80 Landessortenversuche (inklusive Sortendemonstrationen) angelegt. Dabei wurden 315 Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten auf 4.630 Parzellen geprüft (Tabelle L.21.1). Landessortenversuche im ökologischen Landbau hatten einen Anteil von zirka 30 Prozent an den gesamten Sortenprüfungen. Ergänzend wurde die Durchführung von Wertprüfungen im Auftrag des Bundessortenamtes sowie EU-Sortenversuchen fachlich begleitet.
    Die Ergebnisse aller Landessortenversuche sowie die aktuellen Sortenratgeber mit Anbauempfehlungen sind im Internet unter folgendem Link verfügbar:

    Im Jahr 2021 wurden an 19 Standorten 80 Landessortenversuche (inklusive Sortendemonstrationen) angelegt. Dabei wurden 315 Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten auf 4.630 Parzellen geprüft (Tabelle L.21.1). Landessortenversuche im ökologischen Landbau hatten einen Anteil von zirka 30 Prozent an den gesamten Sortenprüfungen. Ergänzend wurde die Durchführung von Wertprüfungen im Auftrag des Bundessortenamtes sowie EU-Sortenversuchen fachlich begleitet.
    Die Ergebnisse aller Landessortenversuche sowie die aktuellen Sortenratgeber mit Anbauempfehlungen sind im Internet unter folgendem Link verfügbar:

    Tabelle L.21.1: Umfang der 2021 durchgeführten Sortenversuche im integrierten und ökologischen Landbau

    Anzahl Orte Anzahl Versuche Anzahl Sorten Anzahl Parzellen
    Getreide 12 37 138 2309
    Körnerleguminosen 4 8 33 168
    Mais 5 14 95 976
    Winterraps 5 5 24 480
    Sonnenblume 5 10 25 500
    Winterweizen Sorte/N-Düngung 1 2 96
    Sortendemonstrationen 2 4 101
    Gesamt 19 80 315 4.630

    Tabelle L.21.1: Umfang der 2021 durchgeführten Sortenversuche im integrierten und ökologischen Landbau

    Anzahl Orte Anzahl Versuche Anzahl Sorten Anzahl Parzellen
    Getreide 12 37 138 2309
    Körnerleguminosen 4 8 33 168
    Mais 5 14 95 976
    Winterraps 5 5 24 480
    Sonnenblume 5 10 25 500
    Winterweizen Sorte/N-Düngung 1 2 96
    Sortendemonstrationen 2 4 101
    Gesamt 19 80 315 4.630
  • Zahlen und Fakten 2022

    Im Jahr 2022 wurden an 18 Standorten 85 Landessortenversuche (inklusive Sortendemonstrationen) angelegt. Dabei wurden 325 Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten auf 4.894 Parzellen geprüft wie in Tabelle 1 ersichtlich. Landessortenversuche im ökologischen Landbau hatten einen Anteil von 21 Prozent an den gesamten Sortenprüfungen. Ergänzend wurde die Durchführung von Wertprüfungen im Auftrag des Bundessortenamtes sowie EU-Sortenversuchen fachlich begleitet.

    Die Ergebnisse aller Landessortenversuche sowie die aktuellen Sortenratgeber mit Anbauempfehlungen sind im Internet unter folgendem Link verfügbar:

    Im Jahr 2022 wurden an 18 Standorten 85 Landessortenversuche (inklusive Sortendemonstrationen) angelegt. Dabei wurden 325 Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten auf 4.894 Parzellen geprüft wie in Tabelle 1 ersichtlich. Landessortenversuche im ökologischen Landbau hatten einen Anteil von 21 Prozent an den gesamten Sortenprüfungen. Ergänzend wurde die Durchführung von Wertprüfungen im Auftrag des Bundessortenamtes sowie EU-Sortenversuchen fachlich begleitet.

    Die Ergebnisse aller Landessortenversuche sowie die aktuellen Sortenratgeber mit Anbauempfehlungen sind im Internet unter folgendem Link verfügbar:

    Tabelle 1: Umfang der 2022 durchgeführten Sortenversuche im integrierten und ökologischen Landbau 

    Anzahl Orte Anzahl Versuche Anzahl Sorten Anzahl Parzellen
    Getreide 12 38 142 2.301
    Körnerleguminosen 4 8 35 188
    Mais 5 17 91 1.192
    Winterraps 5 8 32 612
    Sonnenblume 5 10 25 500
    Sortendemonstrationen 2 4 101
    Gesamt 18 85 325 4.894

    Tabelle 1: Umfang der 2022 durchgeführten Sortenversuche im integrierten und ökologischen Landbau 

    Anzahl Orte Anzahl Versuche Anzahl Sorten Anzahl Parzellen
    Getreide 12 38 142 2.301
    Körnerleguminosen 4 8 35 188
    Mais 5 17 91 1.192
    Winterraps 5 8 32 612
    Sonnenblume 5 10 25 500
    Sortendemonstrationen 2 4 101
    Gesamt 18 85 325 4.894

Behördenbeteiligung im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung

Für die Errichtung, den Betrieb sowie bei wesentlichen Änderungen von Anlagen, die in erheblichem Ausmaß Mensch und Umwelt belasten oder gefährden können, ist ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Zusammenhang werden betroffene Behörden durch das Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg am Verfahren beteiligt.

Für die Errichtung, den Betrieb sowie bei wesentlichen Änderungen von Anlagen, die in erheblichem Ausmaß Mensch und Umwelt belasten oder gefährden können, ist ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Zusammenhang werden betroffene Behörden durch das Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg am Verfahren beteiligt.

  • Zahlen und Fakten 2021

    Im Jahr 2021 prüfte das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat Ackerbau und Grünland, Fachgebiet Bodenschutz und Düngung in sieben Antragsverfahren vor allem von Biogas- oder Tierhaltungsanlagen, ob die Inputstoffe als gelistete Haupt- oder Nebenbestandteile nach Düngemittelverordnung (DüMV) zulässig waren, die entstehenden Endprodukte einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprachen und die Schadstoffgrenzwerte nach Düngemittelverordnung (DüMV) eingehalten werden. Bei den Verfahren ergab die Prüfung der beantragten Stoffe die Zulässigkeit nach der Düngemittelverordnung (DüMV). Bei einem Verfahren ging es um die Erweiterung einer Kompostanlage. Da es bei den Inputstoffen, bis auf die Mengenänderungen, keine Änderungen gab, wurde dem aus düngerechtlichen Gründen zugestimmt. Bei einer weiteren düngerechtlichen Stellungnahme ging es bei einer mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA) um die Verwertung der Prozess- und Überschusswasser. Eine düngerechtliche Verwertung ist hier möglich, wenn die Schadstoffgrenzwerte nach Anlage 2, Tabelle 1.4 der Düngemittelverordnung (DüMV) eingehalten werden.

    In einem weiteren Verfahren ging es um die düngerechtliche Bewertung der Verwendung von hygienisierten Klarwasser aus einer Kläranlage zur Bewässerung von 12 Hektar Silomais (Ackerfutter) im Rahmen eines Pilotprojektes des Umweltbundesamtes (UBA). Hier wurde unter Auflagen dem Vorhaben zugestimmt. In Anlehnung an die Abfallklärschlammverordnung (AbfKlärV) muss eine Futternutzung des Maises ausgeschlossen werden. Der Mais kann aber in einer Biogasanlage verwertet werden oder als Körnermais geerntet werden.

    Im Jahr 2021 prüfte das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat Ackerbau und Grünland, Fachgebiet Bodenschutz und Düngung in sieben Antragsverfahren vor allem von Biogas- oder Tierhaltungsanlagen, ob die Inputstoffe als gelistete Haupt- oder Nebenbestandteile nach Düngemittelverordnung (DüMV) zulässig waren, die entstehenden Endprodukte einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprachen und die Schadstoffgrenzwerte nach Düngemittelverordnung (DüMV) eingehalten werden. Bei den Verfahren ergab die Prüfung der beantragten Stoffe die Zulässigkeit nach der Düngemittelverordnung (DüMV). Bei einem Verfahren ging es um die Erweiterung einer Kompostanlage. Da es bei den Inputstoffen, bis auf die Mengenänderungen, keine Änderungen gab, wurde dem aus düngerechtlichen Gründen zugestimmt. Bei einer weiteren düngerechtlichen Stellungnahme ging es bei einer mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA) um die Verwertung der Prozess- und Überschusswasser. Eine düngerechtliche Verwertung ist hier möglich, wenn die Schadstoffgrenzwerte nach Anlage 2, Tabelle 1.4 der Düngemittelverordnung (DüMV) eingehalten werden.

    In einem weiteren Verfahren ging es um die düngerechtliche Bewertung der Verwendung von hygienisierten Klarwasser aus einer Kläranlage zur Bewässerung von 12 Hektar Silomais (Ackerfutter) im Rahmen eines Pilotprojektes des Umweltbundesamtes (UBA). Hier wurde unter Auflagen dem Vorhaben zugestimmt. In Anlehnung an die Abfallklärschlammverordnung (AbfKlärV) muss eine Futternutzung des Maises ausgeschlossen werden. Der Mais kann aber in einer Biogasanlage verwertet werden oder als Körnermais geerntet werden.

  • Zahlen und Fakten 2022

    Im Jahr 2022 prüfte das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat L2, Fachgebiet Bodenschutz und Düngung in 16 Anfragen und Beteiligungen aus dem Landesamt für Umwelt (LfU) und den Landkreisen vor allem von Biogas- oder Tierhaltungsanlagen die Zulässigkeit nach Düngemittelrecht. So wurden Fällungsmittel und Huminstoffen für Biogasanlagen aber auch Abluftreinigungs-, Reinigungswässer, geklärten Abwasser, Klärschlammasche, Altholz, Brennraumaschen geprüft, ob die Inputstoffe als gelistete Haupt- oder Nebenbestandteile nach Düngemittelverordnung (DüMV) zulässig sind und die entstehenden Endprodukte einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen und die Schadstoffgrenzwerte nach Düngemittelverordnung (DüMV) eingehalten werden.

    Das LELF wurde bei der Genehmigung und Inbetriebnahme einer Düngemittelfabrik in der Prignitz sowie einer Anlage zur Herstellung von Recyclingdünger im Land Brandenburg beteiligt und es wurden düngemittelrechtliche Bewertungen erarbeitet.

    Weiterhin wurde im Herbst 2022 vom LELF eine Stellungnahme für das vorgesehene Inverkehrbringen von Gärresten fest und flüssig aus einer Brandenburger Biogasanlage in die Volksrepublik Polen verfasst. Hier wurde bestätigt, dass nach Prüfung der Bau- und Betriebsgenehmigungen, Inputmaterialien und Analysewerte der Gärreste fest und flüssig diese der DüMV entsprechen.

    Im Jahr 2022 prüfte das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat L2, Fachgebiet Bodenschutz und Düngung in 16 Anfragen und Beteiligungen aus dem Landesamt für Umwelt (LfU) und den Landkreisen vor allem von Biogas- oder Tierhaltungsanlagen die Zulässigkeit nach Düngemittelrecht. So wurden Fällungsmittel und Huminstoffen für Biogasanlagen aber auch Abluftreinigungs-, Reinigungswässer, geklärten Abwasser, Klärschlammasche, Altholz, Brennraumaschen geprüft, ob die Inputstoffe als gelistete Haupt- oder Nebenbestandteile nach Düngemittelverordnung (DüMV) zulässig sind und die entstehenden Endprodukte einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen und die Schadstoffgrenzwerte nach Düngemittelverordnung (DüMV) eingehalten werden.

    Das LELF wurde bei der Genehmigung und Inbetriebnahme einer Düngemittelfabrik in der Prignitz sowie einer Anlage zur Herstellung von Recyclingdünger im Land Brandenburg beteiligt und es wurden düngemittelrechtliche Bewertungen erarbeitet.

    Weiterhin wurde im Herbst 2022 vom LELF eine Stellungnahme für das vorgesehene Inverkehrbringen von Gärresten fest und flüssig aus einer Brandenburger Biogasanlage in die Volksrepublik Polen verfasst. Hier wurde bestätigt, dass nach Prüfung der Bau- und Betriebsgenehmigungen, Inputmaterialien und Analysewerte der Gärreste fest und flüssig diese der DüMV entsprechen.

Genehmigungsverfahren für die Umwandlung und das Pflügen von Dauergrünland

Einen wesentlichen Bestandteil des Greenings in der GAP-Förderperiode seit 1. Januar 2015 auf Grundlage von Artikel 45 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bildet die Erhaltung des Dauergrünlandes. Im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz wurde dem auf nationaler Ebene Rechnung getragen und die Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Dauergrünland festgeschrieben. Die Bearbeitung der Genehmigungsanträge erfolgt im Auftrag des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) bis auf Weiteres durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat Ackerbau und Grünland.

Einen wesentlichen Bestandteil des Greenings in der GAP-Förderperiode seit 1. Januar 2015 auf Grundlage von Artikel 45 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bildet die Erhaltung des Dauergrünlandes. Im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz wurde dem auf nationaler Ebene Rechnung getragen und die Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Dauergrünland festgeschrieben. Die Bearbeitung der Genehmigungsanträge erfolgt im Auftrag des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) bis auf Weiteres durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat Ackerbau und Grünland.

  • Allgemeine Informationen

    Nach der Verordnung (EU) 2017/2393 gelten als Dauergrünland Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind und in dieser Zeit nicht umgepflügt wurden.

    Für alle landwirtschaftlichen Betriebe, die im aktuellen Jahr für die umzuwandelnde Fläche Direktzahlungen für einen gestellten Agrarförderantrag erhalten und den Greening-Verpflichtungen unterliegen, besteht die Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Dauergrünland. Davon befreit sind nur Kleinerzeuger sowie Öko-Betriebe, wenn sie über eine Öko-Bescheinigung gemäß Artikel 29 Verordnung (EG) 834/2007 für das gesamte Antragsjahr verfügen und die beantragte Fläche auch wirklich ökologisch bewirtschaften.

    Unter besonderen gesetzlichen Schutz wurde vom Gesetzgeber umweltsensibles Dauergrünland gestellt. Dazu gehören alle zum 1. Januar 2015 bestehenden Dauergrünlandflächen, welche sich zu diesem Zeitpunkt in eingetragenen Flora-Fauna-Habitat-Gebieten befanden. Grundsätzlich besteht für alle dem Greening unterliegenden Betrieben ein Umbruchverbot für umweltsensibles Dauergrünland. Nur unter besonderen Auflagen einer zusätzlichen Genehmigung zur Aufhebung der Fläche als umweltsensibel kann es in eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung überführt werden.

    Eine Genehmigung zur Umwandlung kann für Dauergrünland, welches nicht als umweltsensibel eingestuft ist, erteilt werden, wenn keine anderen rechtlichen Vorschriften (zum Beispiel Naturschutzrecht) oder Verpflichtungen des Antragstellers gegenüber öffentlichen Stellen (zum Beispiel die Teilnahme an einem speziellen KULAP-Förderprogramm, das einen Dauergrünlandumbruch verbietet) dem entgegenstehen und der Anteil an Dauergrünland in den Ländern Berlin und Brandenburg sich nicht um mehr als 5 Prozent zum festgelegten Cross-Compliance-Referenzanteil verringert hat.

    Für altes Dauergrünland, welches schon vor 2015 entstanden ist, muss an anderer Stelle im Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg wieder neues Grünland angelegt und mindestens fünf Jahre als solches genutzt werden. Die Neuanlagepflicht kann entfallen, wenn das Dauergrünland erst ab 2015 entstanden ist. Weitere Ausnahmen, die von der Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland entbinden, wie die Teilnahme an speziellen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder die Umwandlung in eine nicht-landwirtschaftliche Fläche, werden im Einzelfall durch das Referat Ackerbau und Grünland geprüft.

    Mit der dritten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 23. März 2018 wurde die sogenannte „Pflugregelung“ eingeführt. Sie besagt, dass das Pflügen einer mit Gras oder Grünfutter bewirtschafteten Fläche die Fünfjahreszählung zur Dauergrünlandwerdung unterbricht. Im Umkehrschluss müssen seitdem jedoch auch alle Dauergrünlandumbrüche mit einer unmittelbaren Wiedereinsaat von Grünland beantragt werden.

    Nach der Verordnung (EU) 2017/2393 gelten als Dauergrünland Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind und in dieser Zeit nicht umgepflügt wurden.

    Für alle landwirtschaftlichen Betriebe, die im aktuellen Jahr für die umzuwandelnde Fläche Direktzahlungen für einen gestellten Agrarförderantrag erhalten und den Greening-Verpflichtungen unterliegen, besteht die Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Dauergrünland. Davon befreit sind nur Kleinerzeuger sowie Öko-Betriebe, wenn sie über eine Öko-Bescheinigung gemäß Artikel 29 Verordnung (EG) 834/2007 für das gesamte Antragsjahr verfügen und die beantragte Fläche auch wirklich ökologisch bewirtschaften.

    Unter besonderen gesetzlichen Schutz wurde vom Gesetzgeber umweltsensibles Dauergrünland gestellt. Dazu gehören alle zum 1. Januar 2015 bestehenden Dauergrünlandflächen, welche sich zu diesem Zeitpunkt in eingetragenen Flora-Fauna-Habitat-Gebieten befanden. Grundsätzlich besteht für alle dem Greening unterliegenden Betrieben ein Umbruchverbot für umweltsensibles Dauergrünland. Nur unter besonderen Auflagen einer zusätzlichen Genehmigung zur Aufhebung der Fläche als umweltsensibel kann es in eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung überführt werden.

    Eine Genehmigung zur Umwandlung kann für Dauergrünland, welches nicht als umweltsensibel eingestuft ist, erteilt werden, wenn keine anderen rechtlichen Vorschriften (zum Beispiel Naturschutzrecht) oder Verpflichtungen des Antragstellers gegenüber öffentlichen Stellen (zum Beispiel die Teilnahme an einem speziellen KULAP-Förderprogramm, das einen Dauergrünlandumbruch verbietet) dem entgegenstehen und der Anteil an Dauergrünland in den Ländern Berlin und Brandenburg sich nicht um mehr als 5 Prozent zum festgelegten Cross-Compliance-Referenzanteil verringert hat.

    Für altes Dauergrünland, welches schon vor 2015 entstanden ist, muss an anderer Stelle im Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg wieder neues Grünland angelegt und mindestens fünf Jahre als solches genutzt werden. Die Neuanlagepflicht kann entfallen, wenn das Dauergrünland erst ab 2015 entstanden ist. Weitere Ausnahmen, die von der Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland entbinden, wie die Teilnahme an speziellen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder die Umwandlung in eine nicht-landwirtschaftliche Fläche, werden im Einzelfall durch das Referat Ackerbau und Grünland geprüft.

    Mit der dritten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 23. März 2018 wurde die sogenannte „Pflugregelung“ eingeführt. Sie besagt, dass das Pflügen einer mit Gras oder Grünfutter bewirtschafteten Fläche die Fünfjahreszählung zur Dauergrünlandwerdung unterbricht. Im Umkehrschluss müssen seitdem jedoch auch alle Dauergrünlandumbrüche mit einer unmittelbaren Wiedereinsaat von Grünland beantragt werden.

  • Zahlen und Fakten 2021

    Das nachfolgende Diagramm zeigt, dass sich im Jahr 2021 die zum Umbruch beantragte Dauergrünlandfläche mit insgesamt rund 601 Hektar als auch die Anzahl der gestellten Anträge mit 93 Stück im Vergleich zu den Vorjahren verringert hat. 68 Anträge betrafen dabei Dauergrünlandumwandlungen und 25 Anträge Dauergrünlanderneuerungen. Die meisten Anträge wurden aus den Landkreisen Uckermark mit 13, Teltow-Fläming mit 12 und Prignitz mit 10 eingereicht.

    Der Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand ist nach wie vor enorm und erfordert in den meisten Fällen eine einzelfallbezogene Vorgehensweise. Gemäß der Verwaltungsvorschrift des MLUK zur Durchführung ist das Landesamt für Umwelt als zuständige Naturschutzbehörde am Prüf- und Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

    Das nachfolgende Diagramm zeigt, dass sich im Jahr 2021 die zum Umbruch beantragte Dauergrünlandfläche mit insgesamt rund 601 Hektar als auch die Anzahl der gestellten Anträge mit 93 Stück im Vergleich zu den Vorjahren verringert hat. 68 Anträge betrafen dabei Dauergrünlandumwandlungen und 25 Anträge Dauergrünlanderneuerungen. Die meisten Anträge wurden aus den Landkreisen Uckermark mit 13, Teltow-Fläming mit 12 und Prignitz mit 10 eingereicht.

    Der Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand ist nach wie vor enorm und erfordert in den meisten Fällen eine einzelfallbezogene Vorgehensweise. Gemäß der Verwaltungsvorschrift des MLUK zur Durchführung ist das Landesamt für Umwelt als zuständige Naturschutzbehörde am Prüf- und Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

    Eingegangene Anträge auf Genehmigung der Umwandlung und Erneuerung von Dauergrünland (DGL) sowie beantragte Fläche in Hektar insgesamt - 2017 bis 2021 © LELF

    2021 wurden insgesamt 68 Genehmigungsanträge für Dauergrünlandumwandlungen auf einer Fläche von 299,62 Hektar eingereicht. Die Anzahl der Anträge ist gegenüber 2020 damit konstant geblieben. Jedoch hat sich der Flächenumfang mehr als halbiert.

    Zum Zeitpunkt der Auswertung (Stand 9. Februar 2022) sind noch sehr viele Anträge in Bearbeitung, so dass noch keine abschließende Auswertung der Anträge des Berichtsjahrs 2021 erfolgen konnte.

    Aus der nachfolgenden Tabelle D.21.1 wird jedoch schon ersichtlich, dass in einigen Fällen Anträge nicht Gegenstand des Verfahrens zur Dauergrünlandumwandlung waren. Dabei handelt es sich um Flächen, die noch über den Status Ackerland verfügen oder von Öko-Unternehmen bewirtschaftet werden, die vom Greening befreit sind.

    Eine Umwandlungsgenehmigung für Dauergrünland konnte bisher für 7 Antragsteller auf einer Fläche von 14,54 Hektar erteilt werden. In diesem Zusammenhang musste nur für einen Antrag auf einer Tauschfläche von 1,00 Hektar neues Dauergrünland auf Ackerland angelegt werden.

    Insgesamt 19 Anträge mit einer Dauergrünlandfläche von 49,94 Hektar mussten schon für eine Umwandlung in Ackerland abgelehnt werden. Die Gründe hierfür lagen hauptsächlich darin, dass naturschutzrechtliche Vorschriften einer Umwandlung entgegenstanden. Einige Antragsteller waren nicht Bewirtschafter der beantragten Flächen und somit nicht berechtigt, einen Antrag auf Dauergrünlandumbruch zu stellen.

    Tabelle D.21.1: In 2021 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Umwandlung von Dauergrünland (Stand: 09.02.2022)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Umwandlungsgenehmigung erteilt (ha) davon mit Neuanlage von Dauergründland (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Berlin* 2 10,12 0 0 0 0 0
    Barnim* 2 4,95 0 0 0 1,21 0
    Dahme-Spreewald* 4 10,47 2,37 6,90 0 0 0,49
    Elbe-Elster* 2 3,67 0 0 0 3,55 0
    Frankfurt (Oder) 1 0,55 0 0,55 0 0 0
    Havelland 3 4,51 0,13 0 0 4,38 0
    Märkisch-Oderland* 3 7,97 0 0 0 6,20 0
    Oberhavel* 5 15,62 2,02 0 0 2,58 0
    Oberspreewald-Lausitz* 2 5,70 0 1,61 0 0 0
    Oder-Spree* 3 29,99 0 0 0 0 0
    Ostprignitz-Ruppin* 6 89,54 0 2,92 0 1,87 0
    Potsdam* 1 1,08 0 0 0 0 0
    Potsdam-Mittelmark 1 0,47 0 0 0 0,47 0
    Prignitz* 7 15,87 0 0,18 0 5,94 0
    Spree-Neiße* 6 22,94 0 2,38 1,00 5,29 0
    Teltow-Fläming* 11 37,12 1,47 0 0 13,86 0
    Uckermark* 9 39,05 2,38 0 0 4,59 0
    Gesamt 68 299,62 8,37 14,54 1,00 49,94 0,49

    * zum Teil noch offene Verfahren

    Eingegangene Anträge auf Genehmigung der Umwandlung und Erneuerung von Dauergrünland (DGL) sowie beantragte Fläche in Hektar insgesamt - 2017 bis 2021 © LELF

    2021 wurden insgesamt 68 Genehmigungsanträge für Dauergrünlandumwandlungen auf einer Fläche von 299,62 Hektar eingereicht. Die Anzahl der Anträge ist gegenüber 2020 damit konstant geblieben. Jedoch hat sich der Flächenumfang mehr als halbiert.

    Zum Zeitpunkt der Auswertung (Stand 9. Februar 2022) sind noch sehr viele Anträge in Bearbeitung, so dass noch keine abschließende Auswertung der Anträge des Berichtsjahrs 2021 erfolgen konnte.

    Aus der nachfolgenden Tabelle D.21.1 wird jedoch schon ersichtlich, dass in einigen Fällen Anträge nicht Gegenstand des Verfahrens zur Dauergrünlandumwandlung waren. Dabei handelt es sich um Flächen, die noch über den Status Ackerland verfügen oder von Öko-Unternehmen bewirtschaftet werden, die vom Greening befreit sind.

    Eine Umwandlungsgenehmigung für Dauergrünland konnte bisher für 7 Antragsteller auf einer Fläche von 14,54 Hektar erteilt werden. In diesem Zusammenhang musste nur für einen Antrag auf einer Tauschfläche von 1,00 Hektar neues Dauergrünland auf Ackerland angelegt werden.

    Insgesamt 19 Anträge mit einer Dauergrünlandfläche von 49,94 Hektar mussten schon für eine Umwandlung in Ackerland abgelehnt werden. Die Gründe hierfür lagen hauptsächlich darin, dass naturschutzrechtliche Vorschriften einer Umwandlung entgegenstanden. Einige Antragsteller waren nicht Bewirtschafter der beantragten Flächen und somit nicht berechtigt, einen Antrag auf Dauergrünlandumbruch zu stellen.

    Tabelle D.21.1: In 2021 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Umwandlung von Dauergrünland (Stand: 09.02.2022)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Umwandlungsgenehmigung erteilt (ha) davon mit Neuanlage von Dauergründland (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Berlin* 2 10,12 0 0 0 0 0
    Barnim* 2 4,95 0 0 0 1,21 0
    Dahme-Spreewald* 4 10,47 2,37 6,90 0 0 0,49
    Elbe-Elster* 2 3,67 0 0 0 3,55 0
    Frankfurt (Oder) 1 0,55 0 0,55 0 0 0
    Havelland 3 4,51 0,13 0 0 4,38 0
    Märkisch-Oderland* 3 7,97 0 0 0 6,20 0
    Oberhavel* 5 15,62 2,02 0 0 2,58 0
    Oberspreewald-Lausitz* 2 5,70 0 1,61 0 0 0
    Oder-Spree* 3 29,99 0 0 0 0 0
    Ostprignitz-Ruppin* 6 89,54 0 2,92 0 1,87 0
    Potsdam* 1 1,08 0 0 0 0 0
    Potsdam-Mittelmark 1 0,47 0 0 0 0,47 0
    Prignitz* 7 15,87 0 0,18 0 5,94 0
    Spree-Neiße* 6 22,94 0 2,38 1,00 5,29 0
    Teltow-Fläming* 11 37,12 1,47 0 0 13,86 0
    Uckermark* 9 39,05 2,38 0 0 4,59 0
    Gesamt 68 299,62 8,37 14,54 1,00 49,94 0,49

    * zum Teil noch offene Verfahren

    Mit Einführung der sogenannten „Pflugregelung“ Ende März 2018 müssen von den Landwirten auch Dauergrünlandumbrüche, die einer unmittelbaren Wiederansaat von Grünland auf derselben Fläche dienen, ebenfalls vor dem Umpflügen im Referat Ackerbau und Grünland beantragt werden. Dabei umfasst das „Pflügen“ alle Bodenbearbeitungsmaßnahmen, bei denen die Grasnarbe zerstört oder verändert wird. Der Einsatz von Pflug, Grubber und Scheibenegge ist ebenso als Pflugereignis zu bewerten.

    Die Erneuerung von Dauergrünland wurde im Jahr 2021 in 25 Anträgen auf 301,25 Hektar beantragt. Auch hier hat sich die Fläche im Vergleich zum Vorjahr mehr als halbiert. Zum Zeitpunkt der Auswertung sind noch diverse Verfahren in der Prüfung, so dass auch hier noch keine abschließende Auswertung für das Jahr 2021 möglich ist.

    Auf einer Fläche von 50,72 Hektar konnte die Erneuerung von Dauergrünland schon genehmigt werden. Bei zwei Anträgen waren die Flächen nicht Gegenstand des Verfahrens, da sie von einem Öko-Betrieb bewirtschaftet wurden beziehungsweise es sich um umweltsensibles Dauergrünland handelte. Eine Ablehnung für die Erneuerung des Grünlandes musste bisher nur für einen Antrag auf einer Fläche von 17,81 Hektar erteilt werden. Hier war die Ursache das Vorhandensein von naturschutzrechtlichen Schutzgütern, die einer Genehmigung entgegenstanden. Zwei Anträge auf Grünlanderneuerung mit einer Fläche von 27,16 Hektar wurden vor Bescheidung zurückgezogen.

    Tabelle D.21.2: In 2021 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Dauergrünlanderneuerung (Stand: 9. Februar 2022)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Grünlanderneuerung genehmigt (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Barnim* 3 12,68 10,09 0 0 2,16
    Dahme-Spreewald 1 13,36 0 13,36 0 0
    Elbe-Elster* 3 80,95 0 0 0 25,00
    Märkisch-Oderland 2 9,50 0 9,50 0 0
    Oberhavel 1 0,97 0,97 0 0 0
    Oberspreewald-Lausitz 1 3,57 0 3,57 0 0
    Oder-Spree* 3 22,91 0 19,70 0 0
    Ostprignitz-Ruppin* 1 16,11 0 0 0 0
    Potsdam-Mittelmark 1 2,71 0 2,71 0 0
    Prignitz* 3 42,68 0 0 0 0
    Spree-Neiße 1 1,88 0 1,88 0 0
    Teltow-Fläming* 1 9,57 0 0 0 0
    Uckermark* 4 84,36 0 0 17,81 0
    Gesamt 25 301,25 11,06 50,72 17,81 27,16

    * zum Teil noch offene Verfahren

    Für 47 Anträge (Stand 9. Februar 2022) im gesamten Genehmigungsverfahren konnte noch kein Bescheid erstellt werden. Ursächlich hierfür sind das Fehlen der ausstehenden Stellungnahmen der zuständigen Naturschutzbehörde beziehungsweise noch fehlende, von den Antragstellern nachzureichende Informationen sowie pandemiebedingte Verzögerungen in der Bearbeitung.

    Mit Einführung der sogenannten „Pflugregelung“ Ende März 2018 müssen von den Landwirten auch Dauergrünlandumbrüche, die einer unmittelbaren Wiederansaat von Grünland auf derselben Fläche dienen, ebenfalls vor dem Umpflügen im Referat Ackerbau und Grünland beantragt werden. Dabei umfasst das „Pflügen“ alle Bodenbearbeitungsmaßnahmen, bei denen die Grasnarbe zerstört oder verändert wird. Der Einsatz von Pflug, Grubber und Scheibenegge ist ebenso als Pflugereignis zu bewerten.

    Die Erneuerung von Dauergrünland wurde im Jahr 2021 in 25 Anträgen auf 301,25 Hektar beantragt. Auch hier hat sich die Fläche im Vergleich zum Vorjahr mehr als halbiert. Zum Zeitpunkt der Auswertung sind noch diverse Verfahren in der Prüfung, so dass auch hier noch keine abschließende Auswertung für das Jahr 2021 möglich ist.

    Auf einer Fläche von 50,72 Hektar konnte die Erneuerung von Dauergrünland schon genehmigt werden. Bei zwei Anträgen waren die Flächen nicht Gegenstand des Verfahrens, da sie von einem Öko-Betrieb bewirtschaftet wurden beziehungsweise es sich um umweltsensibles Dauergrünland handelte. Eine Ablehnung für die Erneuerung des Grünlandes musste bisher nur für einen Antrag auf einer Fläche von 17,81 Hektar erteilt werden. Hier war die Ursache das Vorhandensein von naturschutzrechtlichen Schutzgütern, die einer Genehmigung entgegenstanden. Zwei Anträge auf Grünlanderneuerung mit einer Fläche von 27,16 Hektar wurden vor Bescheidung zurückgezogen.

    Tabelle D.21.2: In 2021 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Dauergrünlanderneuerung (Stand: 9. Februar 2022)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Grünlanderneuerung genehmigt (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Barnim* 3 12,68 10,09 0 0 2,16
    Dahme-Spreewald 1 13,36 0 13,36 0 0
    Elbe-Elster* 3 80,95 0 0 0 25,00
    Märkisch-Oderland 2 9,50 0 9,50 0 0
    Oberhavel 1 0,97 0,97 0 0 0
    Oberspreewald-Lausitz 1 3,57 0 3,57 0 0
    Oder-Spree* 3 22,91 0 19,70 0 0
    Ostprignitz-Ruppin* 1 16,11 0 0 0 0
    Potsdam-Mittelmark 1 2,71 0 2,71 0 0
    Prignitz* 3 42,68 0 0 0 0
    Spree-Neiße 1 1,88 0 1,88 0 0
    Teltow-Fläming* 1 9,57 0 0 0 0
    Uckermark* 4 84,36 0 0 17,81 0
    Gesamt 25 301,25 11,06 50,72 17,81 27,16

    * zum Teil noch offene Verfahren

    Für 47 Anträge (Stand 9. Februar 2022) im gesamten Genehmigungsverfahren konnte noch kein Bescheid erstellt werden. Ursächlich hierfür sind das Fehlen der ausstehenden Stellungnahmen der zuständigen Naturschutzbehörde beziehungsweise noch fehlende, von den Antragstellern nachzureichende Informationen sowie pandemiebedingte Verzögerungen in der Bearbeitung.

  • Zahlen und Fakten 2022

    Das nachfolgende Diagramm zeigt, dass sich im Berichtsjahr 2022 insgesamt die zum Umbruch beantragte Dauergrünlandfläche mit rund 1.048 Hektar erhöht und die Anzahl der gestellten Anträge mit 82 Stück im Vergleich zu den Vorjahren verringert hat. 63 Anträge betrafen dabei Dauergrünlandumwandlungen und 19 Anträge Dauergrünlanderneuerungen. Die meisten Anträge wurden aus den Landkreisen Barnim mit 12, Prignitz mit 11 und Ostprignitz-Ruppin mit 9 eingereicht.

    Der Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand ist nach wie vor enorm und erfordert in den meisten Fällen eine einzelfallbezogene Vorgehensweise. Gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Durchführung ist das Landesamt für Umwelt, Referat N1 als zuständige Naturschutzbehörde am Prüf- und Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

    Das nachfolgende Diagramm zeigt, dass sich im Berichtsjahr 2022 insgesamt die zum Umbruch beantragte Dauergrünlandfläche mit rund 1.048 Hektar erhöht und die Anzahl der gestellten Anträge mit 82 Stück im Vergleich zu den Vorjahren verringert hat. 63 Anträge betrafen dabei Dauergrünlandumwandlungen und 19 Anträge Dauergrünlanderneuerungen. Die meisten Anträge wurden aus den Landkreisen Barnim mit 12, Prignitz mit 11 und Ostprignitz-Ruppin mit 9 eingereicht.

    Der Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand ist nach wie vor enorm und erfordert in den meisten Fällen eine einzelfallbezogene Vorgehensweise. Gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Durchführung ist das Landesamt für Umwelt, Referat N1 als zuständige Naturschutzbehörde am Prüf- und Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

    Eingegangene Anträge auf Genehmigung der Umwandlung und Erneuerung von Dauergrünland (DGL) sowie beantragte Fläche in Hektar insgesamt - 2017 bis 2022 © LELF

    2022 wurden insgesamt 63 Genehmigungsanträge für Dauergrünlandumwandlungen auf einer Fläche von 631,85 Hektar eingereicht. Die Anzahl der Anträge ist gegenüber 2021 damit leicht gesunken. Jedoch hat sich der Flächenumfang mehr als verdoppelt.
    Zum Zeitpunkt der Auswertung (Stand 24. April 2023) sind noch wenige Anträge nicht beschieden, so dass noch keine abschließende Auswertung aller Anträge des Berichtsjahrs 2022 erfolgen konnte.

    Aus der nachfolgenden Tabelle D.22.1 wird jedoch schon ersichtlich, dass in einigen Fällen Anträge nicht Gegenstand des Verfahrens zur Dauergrünlandumwandlung waren. Dabei handelt es sich um Flächen, die noch über den Status Ackerland verfügen oder von Öko-Unternehmen bewirtschaftet werden, die vom Greening befreit sind.

    Eingegangene Anträge auf Genehmigung der Umwandlung und Erneuerung von Dauergrünland (DGL) sowie beantragte Fläche in Hektar insgesamt - 2017 bis 2022 © LELF

    2022 wurden insgesamt 63 Genehmigungsanträge für Dauergrünlandumwandlungen auf einer Fläche von 631,85 Hektar eingereicht. Die Anzahl der Anträge ist gegenüber 2021 damit leicht gesunken. Jedoch hat sich der Flächenumfang mehr als verdoppelt.
    Zum Zeitpunkt der Auswertung (Stand 24. April 2023) sind noch wenige Anträge nicht beschieden, so dass noch keine abschließende Auswertung aller Anträge des Berichtsjahrs 2022 erfolgen konnte.

    Aus der nachfolgenden Tabelle D.22.1 wird jedoch schon ersichtlich, dass in einigen Fällen Anträge nicht Gegenstand des Verfahrens zur Dauergrünlandumwandlung waren. Dabei handelt es sich um Flächen, die noch über den Status Ackerland verfügen oder von Öko-Unternehmen bewirtschaftet werden, die vom Greening befreit sind.

    Eine Umwandlungsgenehmigung für Dauergrünland wurde bisher für 26 Antragsteller auf einer Fläche von 115,07 Hektar erteilt. In diesem Zusammenhang musste für vier Anträge auf einer Tauschfläche von 6,57 Hektar neues Dauergrünland auf Ackerland angelegt werden.

    Insgesamt 18 Anträge mit einer Dauergrünlandfläche von 78,67 Hektar mussten für eine Umwandlung in Ackerland abgelehnt werden. Die Gründe hierfür lagen hauptsächlich darin, dass naturschutzrechtliche Vorschriften einer Umwandlung entgegenstanden. Einige Antragsteller waren nicht Bewirtschafter der beantragten Flächen und somit nicht berechtigt, einen Antrag auf Dauergrünlandumbruch zu stellen. Bei einigen Fällen verfügte der Antragsteller nicht über Ersatzflächen, die für eine Neuanlage von Dauergrünland in Frage kamen und einige Flächen waren Teil eines KULAP-Förderprogramms, bei dem grundsätzlich auf wendende Bodenbearbeitung zu verzichten ist.

    Tabelle D.22.1: In 2022 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Umwandlung von Dauergrünland (Stand: 24. April 2023)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Umwandlungsgenehmigung erteilt (ha) davon mit Neuanlage von Dauergründland (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Berlin 4 20,59 0 10,75 0 9,84 0
    Barnim 12 117,68 60,77 36,79 0 14,41 5,71
    Brandenburg an der Havel 1 143,95 143,95 0 0 0 0
    Cottbus 1 42,42 42,42 0 0 0 0
    Dahme-Spreewald 3 24,70 0 11,42 0 0 13,28
    Elbe-Elster 4 8,67 0,55 5,16 0 2,96 0
    Havelland* 2 3,34 0,90 0 0 0 0
    Märkisch-Oderland 4 28,89 0 22,38 0 5,61 0,90
    Oder-Spree 4 14,45 0 2,76 0 10,11 1,58
    Ostprignitz-Ruppin 6 33,74 0 8,62 3,87 4,57 20,55
    Potsdam 3 6,51 0 3,82 0 2,69 0
    Potsdam-Mittelmark* 2 1,52 1,03 0,20 0 0 0
    Prignitz 5 47,15 1,97 0,86 0,86 17,98 26,34
    Spree-Neiße* 5 117,55 0 4,86 0 8,78 0
    Teltow-Fläming 4 5,64 0 0,99 0 1,72 2,93
    Uckermark 3 15,05 0 6,46 1,84 0 8,59
    Gesamt 63 631,85 251,59 115,07 6,57 78,67 79,88

    * zum Teil noch offene Verfahren

    Eine Umwandlungsgenehmigung für Dauergrünland wurde bisher für 26 Antragsteller auf einer Fläche von 115,07 Hektar erteilt. In diesem Zusammenhang musste für vier Anträge auf einer Tauschfläche von 6,57 Hektar neues Dauergrünland auf Ackerland angelegt werden.

    Insgesamt 18 Anträge mit einer Dauergrünlandfläche von 78,67 Hektar mussten für eine Umwandlung in Ackerland abgelehnt werden. Die Gründe hierfür lagen hauptsächlich darin, dass naturschutzrechtliche Vorschriften einer Umwandlung entgegenstanden. Einige Antragsteller waren nicht Bewirtschafter der beantragten Flächen und somit nicht berechtigt, einen Antrag auf Dauergrünlandumbruch zu stellen. Bei einigen Fällen verfügte der Antragsteller nicht über Ersatzflächen, die für eine Neuanlage von Dauergrünland in Frage kamen und einige Flächen waren Teil eines KULAP-Förderprogramms, bei dem grundsätzlich auf wendende Bodenbearbeitung zu verzichten ist.

    Tabelle D.22.1: In 2022 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Umwandlung von Dauergrünland (Stand: 24. April 2023)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Umwandlungsgenehmigung erteilt (ha) davon mit Neuanlage von Dauergründland (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Berlin 4 20,59 0 10,75 0 9,84 0
    Barnim 12 117,68 60,77 36,79 0 14,41 5,71
    Brandenburg an der Havel 1 143,95 143,95 0 0 0 0
    Cottbus 1 42,42 42,42 0 0 0 0
    Dahme-Spreewald 3 24,70 0 11,42 0 0 13,28
    Elbe-Elster 4 8,67 0,55 5,16 0 2,96 0
    Havelland* 2 3,34 0,90 0 0 0 0
    Märkisch-Oderland 4 28,89 0 22,38 0 5,61 0,90
    Oder-Spree 4 14,45 0 2,76 0 10,11 1,58
    Ostprignitz-Ruppin 6 33,74 0 8,62 3,87 4,57 20,55
    Potsdam 3 6,51 0 3,82 0 2,69 0
    Potsdam-Mittelmark* 2 1,52 1,03 0,20 0 0 0
    Prignitz 5 47,15 1,97 0,86 0,86 17,98 26,34
    Spree-Neiße* 5 117,55 0 4,86 0 8,78 0
    Teltow-Fläming 4 5,64 0 0,99 0 1,72 2,93
    Uckermark 3 15,05 0 6,46 1,84 0 8,59
    Gesamt 63 631,85 251,59 115,07 6,57 78,67 79,88

    * zum Teil noch offene Verfahren

    Mit Einführung der sogenannten „Pflugregelung“ Ende März 2018 sind von den Landwirten auch Dauergrünlandumbrüche, die einer unmittelbaren Wiederansaat von Grünland auf derselben Fläche dienen, vor dem Umpflügen im Referat L2 zu beantragen.

    Dabei umfasst das „Pflügen“ alle Bodenbearbeitungsmaßnahmen, bei denen die Grasnarbe zerstört oder verändert wird. Der Einsatz von Pflug, Grubber und Scheibenegge ist ebenso als Pflugereignis zu bewerten.

    Tabelle D.22.2: In 2022 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Dauergrünlanderneuerung (Stand: 24. April 2023)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Grünlanderneuerung genehmigt (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Dahme-Spreewald* 1 35,86 0 0 0 0
    Elbe-Elster 2 17,64 0 11,94 5,70 0
    Märkisch-Oderland 1 1,35 0 0 1,35 0
    Oberhavel* 2 65,20 0 0 0 0
    Oberspreewald-Lausitz 1 1,68 0 1,68 0 0
    Oder-Spree 1 4,54 0 4,54 0 0
    Ostprignitz-Ruppin 3 85,82 0 7,71 0 78,11
    Potsdam-Mittelmark 1 13,95 0 13,95 0 0
    Prignitz* 6 186,32 0,48 1,54 111,02 33,42
    Uckermark 1 3,80 0 3,80 0 0
    Gesamt 19 416,16 0,48 45,15 118,07 111,53

    Die Erneuerung von Dauergrünland wurde im Jahr 2022 in 19 Anträgen auf 416,16 Hektar beantragt. Auch hier ist die Fläche im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Zum Zeitpunkt der Auswertung sind noch wenige Verfahren in der Prüfung, so dass auch hier noch keine endgültige Auswertung für das Berichtsjahr 2022 möglich ist.

    Auf einer Fläche von 45,15 Hektar konnte die Erneuerung von Dauergrünland genehmigt werden. Bei einem Antrag war die Fläche nicht Gegenstand des Verfahrens, da sie von einem Öko-Betrieb bewirtschaftet wurde. Eine Ablehnung für die Erneuerung des Grünlandes musste bisher für drei Anträge auf einer Fläche von 118,07 Hektar erteilt werden. Hier war die Ursache das Vorhandensein von naturschutzrechtlichen Schutzgütern, die einer Genehmigung entgegenstanden und bei zwei Anträgen waren die Flächen Teil eines KULAP-Förderprogramms, bei dem grundsätzlich auf wendende Bodenbearbeitung zu verzichten ist. Zwei Anträge auf Grünlanderneuerung mit einer Fläche von 111,53 Hektar wurden vor Bescheidung zurückgezogen.

    Mit Einführung der sogenannten „Pflugregelung“ Ende März 2018 sind von den Landwirten auch Dauergrünlandumbrüche, die einer unmittelbaren Wiederansaat von Grünland auf derselben Fläche dienen, vor dem Umpflügen im Referat L2 zu beantragen.

    Dabei umfasst das „Pflügen“ alle Bodenbearbeitungsmaßnahmen, bei denen die Grasnarbe zerstört oder verändert wird. Der Einsatz von Pflug, Grubber und Scheibenegge ist ebenso als Pflugereignis zu bewerten.

    Tabelle D.22.2: In 2022 eingegangene Anträge und Bewertungsergebnisse zur Dauergrünlanderneuerung (Stand: 24. April 2023)

    Landkreis Brandenburg beziehungsweise Land Berlin Anzahl beantragte Fläche (ha) nicht Gegenstand des Verfahrens (ha) Grünlanderneuerung genehmigt (ha) Ablehnung (ha) zurückgezogene Fläche (ha)
    Dahme-Spreewald* 1 35,86 0 0 0 0
    Elbe-Elster 2 17,64 0 11,94 5,70 0
    Märkisch-Oderland 1 1,35 0 0 1,35 0
    Oberhavel* 2 65,20 0 0 0 0
    Oberspreewald-Lausitz 1 1,68 0 1,68 0 0
    Oder-Spree 1 4,54 0 4,54 0 0
    Ostprignitz-Ruppin 3 85,82 0 7,71 0 78,11
    Potsdam-Mittelmark 1 13,95 0 13,95 0 0
    Prignitz* 6 186,32 0,48 1,54 111,02 33,42
    Uckermark 1 3,80 0 3,80 0 0
    Gesamt 19 416,16 0,48 45,15 118,07 111,53

    Die Erneuerung von Dauergrünland wurde im Jahr 2022 in 19 Anträgen auf 416,16 Hektar beantragt. Auch hier ist die Fläche im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Zum Zeitpunkt der Auswertung sind noch wenige Verfahren in der Prüfung, so dass auch hier noch keine endgültige Auswertung für das Berichtsjahr 2022 möglich ist.

    Auf einer Fläche von 45,15 Hektar konnte die Erneuerung von Dauergrünland genehmigt werden. Bei einem Antrag war die Fläche nicht Gegenstand des Verfahrens, da sie von einem Öko-Betrieb bewirtschaftet wurde. Eine Ablehnung für die Erneuerung des Grünlandes musste bisher für drei Anträge auf einer Fläche von 118,07 Hektar erteilt werden. Hier war die Ursache das Vorhandensein von naturschutzrechtlichen Schutzgütern, die einer Genehmigung entgegenstanden und bei zwei Anträgen waren die Flächen Teil eines KULAP-Förderprogramms, bei dem grundsätzlich auf wendende Bodenbearbeitung zu verzichten ist. Zwei Anträge auf Grünlanderneuerung mit einer Fläche von 111,53 Hektar wurden vor Bescheidung zurückgezogen.

Klärschlammverwertung im Land Brandenburg

Die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverordnung trat 2018 in Kraft. Danach sind sowohl landwirtschaftlich als auch landschaftsbaulich genutzte Flächen zu erfassen, auf denen Klärschlämme auf- oder eingebracht wurden. Als zuständige Behörde nach Brandenburger Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (AbfBodZV), wurde das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) mit der Führung des Klärschlammkatasters für die landwirtschaftlich genutzten Flächen beauftragt. Dadurch wird den gesetzlichen Anforderungen der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) im Teil 4 Paragraf 35 zur Führung des Auf- und Einbringeplans sowie des Düngegesetzes (DüngG) Paragraf 5 Absatz 4, Paragraf 12 Absatz 1 zur Überwachung des Inverkehrbringens von Düngemitteln entsprochen und ein Beitrag zum Nachweis von Stoffströmen im landwirtschaftlichen Produktionsprozess geleistet.

Die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverordnung trat 2018 in Kraft. Danach sind sowohl landwirtschaftlich als auch landschaftsbaulich genutzte Flächen zu erfassen, auf denen Klärschlämme auf- oder eingebracht wurden. Als zuständige Behörde nach Brandenburger Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (AbfBodZV), wurde das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) mit der Führung des Klärschlammkatasters für die landwirtschaftlich genutzten Flächen beauftragt. Dadurch wird den gesetzlichen Anforderungen der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) im Teil 4 Paragraf 35 zur Führung des Auf- und Einbringeplans sowie des Düngegesetzes (DüngG) Paragraf 5 Absatz 4, Paragraf 12 Absatz 1 zur Überwachung des Inverkehrbringens von Düngemitteln entsprochen und ein Beitrag zum Nachweis von Stoffströmen im landwirtschaftlichen Produktionsprozess geleistet.

  • Zahlen und Fakten 2020

    Durch die zeitlichen Vorgaben zur Meldepflicht und zur Datenerfassung bildet der Auf- und Einbringeplan die Mengen des Jahres 2020 ab.

    In den Jahren 2015 bis 2020 wurden im Land Brandenburg durchschnittlich jährlich rund 29.900 Tonnen Trockensubstanz (TS) Klärschlämme (Tabelle K.21.1) auf einer Fläche von circa 6.500 bis 9.000 Hektar Ackerland aufgebracht. Das entspricht 0,7 bis 1 Prozent der gesamten Landwirtschaftlichen Nutzfläche Brandenburgs.

    Tabelle K.21.1: Herkünfte der in Brandenburg verwerteten Klärschlämme und -komposte 2015 – 2020 (t TS)

    Land 2015 2016 2017 2018 2019 2020
    Brandenburg 20.055 22.399 17.773 25.110 22.034 27.504
    Niedersachsen 6.265 5.994 5.576 4.956 5.322 4.078
    Nordrhein-Westfalen 1.563 701 482 0 877 527
    Sachsen-Anhalt 284 225 184 121 618 165
    Mecklenburg-Vorpommern 0 534 301 638 255 481
    Sachsen 218 580 224 256 0 0
    Schleswig-Holstein 0 0 0 0 369 575
    Hansestadt Bremen 0 0 0 0 515 1.216
    Thüringen 0 0 0 0 0 181
    SUMME 28.385 30.433 24.540 31.081 30.000 34.727

    Durch die zeitlichen Vorgaben zur Meldepflicht und zur Datenerfassung bildet der Auf- und Einbringeplan die Mengen des Jahres 2020 ab.

    In den Jahren 2015 bis 2020 wurden im Land Brandenburg durchschnittlich jährlich rund 29.900 Tonnen Trockensubstanz (TS) Klärschlämme (Tabelle K.21.1) auf einer Fläche von circa 6.500 bis 9.000 Hektar Ackerland aufgebracht. Das entspricht 0,7 bis 1 Prozent der gesamten Landwirtschaftlichen Nutzfläche Brandenburgs.

    Tabelle K.21.1: Herkünfte der in Brandenburg verwerteten Klärschlämme und -komposte 2015 – 2020 (t TS)

    Land 2015 2016 2017 2018 2019 2020
    Brandenburg 20.055 22.399 17.773 25.110 22.034 27.504
    Niedersachsen 6.265 5.994 5.576 4.956 5.322 4.078
    Nordrhein-Westfalen 1.563 701 482 0 877 527
    Sachsen-Anhalt 284 225 184 121 618 165
    Mecklenburg-Vorpommern 0 534 301 638 255 481
    Sachsen 218 580 224 256 0 0
    Schleswig-Holstein 0 0 0 0 369 575
    Hansestadt Bremen 0 0 0 0 515 1.216
    Thüringen 0 0 0 0 0 181
    SUMME 28.385 30.433 24.540 31.081 30.000 34.727

    Tabelle K.21.2: Klärschlammverwertung in den Landkreisen Brandenburgs 2015 - 2020 (t TS)

    Landkreis 2015 2016 2017 2018 2019 2020
    Barnim 432 1.415 561 302 keine Angabe 4.315
    Dahme-Spreewald 582 953 1.079 155 451 528
    Elbe-Elster 490 675 1.028 566 1.547 834
    Havelland 674 1.190 1.315 1.035 1.527 1.074
    Märkisch-Oderland 3.361 3.061 1.273 1.340 1.008 1.665
    Oberhavel 4.726 4.086 1.636 6.399 2.768 3.520
    Oberspreewald-Lausitz 316 1.171 429 1.311 497 385
    Oder-Spree 1.142 4.048 3.082 4.317 5.018 6.835
    Ostprignitz-Ruppin 1.704 1.516 1.425 1.943 1.922 2.813
    Potsdam-Mittelmark 2.853 2.670 2.760 3.242 3.132 2.367
    Prignitz 9.171 7.725 7.180 6.203 6.610 6.692
    Spree-Neiße und Cottbus 1.665 1.119 1.892 4.053 3.925 2.092
    Teltow-Fläming 1.037 516 880 215 274 423
    Uckermark 232 288 0 0 1.321 1.175
    SUMME 28.385 30.433 24.540 31.081 30.000 34.718

    Da der Landkreis Barnim die Klärschlammmengen aus den Jahr 2019 nicht rechtzeitig melden konnte, ist die Klärschlammmenge von 2.113 Tonnen Trockensubstanz Klärschlamm und die beschlammte Fläche in Hektar mit in das Jahr 2020 eingeflossen. Im Berichtsjahr wurden in den Landkreisen des Landes Brandenburg von den möglichen Höchstmengen bei Klärschlamm von 5 Tonnen Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren im Durchschnitt nur 1,8 Tonnen Trockensubstanz und bei den Klärschlammkomposten von möglichen 10 Tonnen Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren durchschnittlich nur 4,1 Tonnen Trockensubstanz genehmigt.

    Tabelle K.21.2: Klärschlammverwertung in den Landkreisen Brandenburgs 2015 - 2020 (t TS)

    Landkreis 2015 2016 2017 2018 2019 2020
    Barnim 432 1.415 561 302 keine Angabe 4.315
    Dahme-Spreewald 582 953 1.079 155 451 528
    Elbe-Elster 490 675 1.028 566 1.547 834
    Havelland 674 1.190 1.315 1.035 1.527 1.074
    Märkisch-Oderland 3.361 3.061 1.273 1.340 1.008 1.665
    Oberhavel 4.726 4.086 1.636 6.399 2.768 3.520
    Oberspreewald-Lausitz 316 1.171 429 1.311 497 385
    Oder-Spree 1.142 4.048 3.082 4.317 5.018 6.835
    Ostprignitz-Ruppin 1.704 1.516 1.425 1.943 1.922 2.813
    Potsdam-Mittelmark 2.853 2.670 2.760 3.242 3.132 2.367
    Prignitz 9.171 7.725 7.180 6.203 6.610 6.692
    Spree-Neiße und Cottbus 1.665 1.119 1.892 4.053 3.925 2.092
    Teltow-Fläming 1.037 516 880 215 274 423
    Uckermark 232 288 0 0 1.321 1.175
    SUMME 28.385 30.433 24.540 31.081 30.000 34.718

    Da der Landkreis Barnim die Klärschlammmengen aus den Jahr 2019 nicht rechtzeitig melden konnte, ist die Klärschlammmenge von 2.113 Tonnen Trockensubstanz Klärschlamm und die beschlammte Fläche in Hektar mit in das Jahr 2020 eingeflossen. Im Berichtsjahr wurden in den Landkreisen des Landes Brandenburg von den möglichen Höchstmengen bei Klärschlamm von 5 Tonnen Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren im Durchschnitt nur 1,8 Tonnen Trockensubstanz und bei den Klärschlammkomposten von möglichen 10 Tonnen Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren durchschnittlich nur 4,1 Tonnen Trockensubstanz genehmigt.

    Diagramm Klärschlammkompostverwertung © LELF

    Die Klärschlammkompostausbringmengen im Land Brandenburg sind seit dem Anstieg bis 2018 etwas rückläufig und betrugen 2020 circa 15.000 Tonnen Trockensubstanz. Die Klärschlammkomposte werden häufig in räumlicher Nähe zu den Kompostanlagen, die die Klärschlammkomposte herstellen, landwirtschaftlich verwertet.

    In den zehn Landkreisen lag der Anteil ausgebrachter Klärschlammkomposte gegenüber reinem Klärschlämmen zwischen 10 und 100 Prozent. In drei Landkreisen kam es zu keinen Klärschlammkompostausbringungen im Berichtszeitraum (Tabelle K.21.3).

    Tabelle K.21.3: Landwirtschaftliche Klärschlammkompostverwertung in den Landkreisen
    Brandenburgs 2015 - 2020 (Tonnen (t) Trockensubstanz (TS))

    Landkreis 2015 2016 2017 2018 2019 2020
    Barnim 0 201 0 45 0 0
    Dahme-Spreewald 282 953 1.022 155 451 496
    Elbe-Elster 0 0 340 316 809 499
    Havelland 0 529 1.099 946 1.048 964
    Märkisch-Oderland 0 241 0 0 447 0
    Oberhavel 3.150 2.464 432 4.957 1.948 1.283
    Oberspreewald-Lausitz 0 921 430 1.310 497 385
    Oder-Spree 217 978 1.181 3.519 3.955 6.138
    Ostprignitz-Ruppin 0 0 0 702 0 1.355
    Potsdam-Mittelmark 2.508 2.250 2.540 3.044 2.687 1.362
    Prignitz 0 0 0 0 0 0
    Spree-Neiße 1.263 888 1.826 4.053 3.925 2.092
    Teltow-Fläming 353 0 668 0 0 382
    Uckermark 0 0 0 0 0 0
    Summe 7.773 9.425 9.538 19.047 15.767 14.956

    Weitere Besonderheiten der Klärschlammausbringung 2020 in Brandenburg:

    • Es gab auch 2020 wie im Jahr 2019 wieder Klärschlammexporte aus den Bundesländern Bremen und Schleswig-Holstein mit ansteigender Menge.
    • Aus dem Bundesland Thüringen wurde erstmalig eine kleine Menge Klärschlamm nach Brandenburg verbracht.
    • Klärschlammgemische wurden im Berichtszeitraum nicht auf landwirtschaftlichen Flächen des Landes Brandenburg ausgebracht.
    Diagramm Klärschlammkompostverwertung © LELF

    Die Klärschlammkompostausbringmengen im Land Brandenburg sind seit dem Anstieg bis 2018 etwas rückläufig und betrugen 2020 circa 15.000 Tonnen Trockensubstanz. Die Klärschlammkomposte werden häufig in räumlicher Nähe zu den Kompostanlagen, die die Klärschlammkomposte herstellen, landwirtschaftlich verwertet.

    In den zehn Landkreisen lag der Anteil ausgebrachter Klärschlammkomposte gegenüber reinem Klärschlämmen zwischen 10 und 100 Prozent. In drei Landkreisen kam es zu keinen Klärschlammkompostausbringungen im Berichtszeitraum (Tabelle K.21.3).

    Tabelle K.21.3: Landwirtschaftliche Klärschlammkompostverwertung in den Landkreisen
    Brandenburgs 2015 - 2020 (Tonnen (t) Trockensubstanz (TS))

    Landkreis 2015 2016 2017 2018 2019 2020
    Barnim 0 201 0 45 0 0
    Dahme-Spreewald 282 953 1.022 155 451 496
    Elbe-Elster 0 0 340 316 809 499
    Havelland 0 529 1.099 946 1.048 964
    Märkisch-Oderland 0 241 0 0 447 0
    Oberhavel 3.150 2.464 432 4.957 1.948 1.283
    Oberspreewald-Lausitz 0 921 430 1.310 497 385
    Oder-Spree 217 978 1.181 3.519 3.955 6.138
    Ostprignitz-Ruppin 0 0 0 702 0 1.355
    Potsdam-Mittelmark 2.508 2.250 2.540 3.044 2.687 1.362
    Prignitz 0 0 0 0 0 0
    Spree-Neiße 1.263 888 1.826 4.053 3.925 2.092
    Teltow-Fläming 353 0 668 0 0 382
    Uckermark 0 0 0 0 0 0
    Summe 7.773 9.425 9.538 19.047 15.767 14.956

    Weitere Besonderheiten der Klärschlammausbringung 2020 in Brandenburg:

    • Es gab auch 2020 wie im Jahr 2019 wieder Klärschlammexporte aus den Bundesländern Bremen und Schleswig-Holstein mit ansteigender Menge.
    • Aus dem Bundesland Thüringen wurde erstmalig eine kleine Menge Klärschlamm nach Brandenburg verbracht.
    • Klärschlammgemische wurden im Berichtszeitraum nicht auf landwirtschaftlichen Flächen des Landes Brandenburg ausgebracht.
  • Zahlen und Fakten 2021

    Durch die zeitlichen Vorgaben zur Meldepflicht und zur Datenerfassung bildet der Auf- und Einbringeplan die Mengen des Jahres 2021 ab.

    Durch die zeitlichen Vorgaben zur Meldepflicht und zur Datenerfassung bildet der Auf- und Einbringeplan die Mengen des Jahres 2021 ab.

    Diagramm Entwicklung des ausgebrachten Klärschlammanteils © LELF

    In den Jahren 2016 bis 2021 wurden im Land Brandenburg durchschnittlich jährlich rund 29.900 Tonnen Trockensubstanz (TS) Klärschlämme (Tabelle K.22.1) auf einer Fläche von circa 6.500 bis 9.000 Hektar Ackerland aufgebracht. Das entspricht 0,7 bis 1 Prozent der gesamten Landwirtschaftlichen Nutzfläche Brandenburgs.

    Tabelle K.22.1: Herkünfte der in Brandenburg verwerteten Klärschlämme und -komposte 2015 – 2020 (t Trockensubstanz)

    Land 2016 2017 2018 2019 2020 2021
    Brandenburg 22.399 17.773 25.110 22.034 27.504 24.834
    Hansestadt Bremen 0 0 0 515 1.216 511
    Mecklenburg-Vorpommern 534 301 638 255 481 1.417
    Niedersachsen 5.994 5.576 4.956 5.322 4.078 2.422
    Nordrhein-Westfalen 701 482 0 877 527 96
    Sachsen 580 224 256 0 0 938
    Sachsen-Anhalt 225 184 121 618 165 32
    Schleswig-Holstein 0 0 0 369 575 0
    Thüringen 0 0 0 0 181 44
    SUMME 30.433 24.540 31.081 30.000 34.727 30.294
    Diagramm Entwicklung des ausgebrachten Klärschlammanteils © LELF

    In den Jahren 2016 bis 2021 wurden im Land Brandenburg durchschnittlich jährlich rund 29.900 Tonnen Trockensubstanz (TS) Klärschlämme (Tabelle K.22.1) auf einer Fläche von circa 6.500 bis 9.000 Hektar Ackerland aufgebracht. Das entspricht 0,7 bis 1 Prozent der gesamten Landwirtschaftlichen Nutzfläche Brandenburgs.

    Tabelle K.22.1: Herkünfte der in Brandenburg verwerteten Klärschlämme und -komposte 2015 – 2020 (t Trockensubstanz)

    Land 2016 2017 2018 2019 2020 2021
    Brandenburg 22.399 17.773 25.110 22.034 27.504 24.834
    Hansestadt Bremen 0 0 0 515 1.216 511
    Mecklenburg-Vorpommern 534 301 638 255 481 1.417
    Niedersachsen 5.994 5.576 4.956 5.322 4.078 2.422
    Nordrhein-Westfalen 701 482 0 877 527 96
    Sachsen 580 224 256 0 0 938
    Sachsen-Anhalt 225 184 121 618 165 32
    Schleswig-Holstein 0 0 0 369 575 0
    Thüringen 0 0 0 0 181 44
    SUMME 30.433 24.540 31.081 30.000 34.727 30.294

    Tabelle K.21.2: Klärschlammverwertung in den Landkreisen Brandenburgs 2016 - 2021 (t Trockensubstanz)

    Landkreis 2016 2017 2018 2019 2020 2021
    Barnim 1.415 561 302 keine Angabe 4.315 187
    Dahme-Spreewald 953 1.079 155 451 528 2.653
    Elbe-Elster 675 1.028 566 1.547 834 1.371
    Havelland 1.190 1.315 1.035 1.527 1.074 1.017
    Märkisch-Oderland 3.061 1.273 1.340 1.008 1.665 830
    Oberhavel 4.086 1.636 6.399 2.768 3.520 3.372
    Oberspreewald-Lausitz 1.171 429 1.311 497 385 122
    Oder-Spree 4.048 3.082 4.317 5.018 6.835 5.893
    Ostprignitz-Ruppin 1.516 1.425 1.943 1.922 2.813 4.891
    Potsdam-Mittelmark 2.670 2.760 3.242 3.132 2.367 435
    Prignitz 7.725 7.180 6.203 6.610 6.692 6.551
    Spree-Neiße und Cottbus 1.119 1.892 4.053 3.925 2.092 1.536
    Teltow-Fläming 516 880 215 274 423 484
    Uckermark 288 0 0 1.321 1.175 951
    SUMME 30.433 24.540 31.081 30.000 34.718 30.294

    Tabelle K.21.2: Klärschlammverwertung in den Landkreisen Brandenburgs 2016 - 2021 (t Trockensubstanz)

    Landkreis 2016 2017 2018 2019 2020 2021
    Barnim 1.415 561 302 keine Angabe 4.315 187
    Dahme-Spreewald 953 1.079 155 451 528 2.653
    Elbe-Elster 675 1.028 566 1.547 834 1.371
    Havelland 1.190 1.315 1.035 1.527 1.074 1.017
    Märkisch-Oderland 3.061 1.273 1.340 1.008 1.665 830
    Oberhavel 4.086 1.636 6.399 2.768 3.520 3.372
    Oberspreewald-Lausitz 1.171 429 1.311 497 385 122
    Oder-Spree 4.048 3.082 4.317 5.018 6.835 5.893
    Ostprignitz-Ruppin 1.516 1.425 1.943 1.922 2.813 4.891
    Potsdam-Mittelmark 2.670 2.760 3.242 3.132 2.367 435
    Prignitz 7.725 7.180 6.203 6.610 6.692 6.551
    Spree-Neiße und Cottbus 1.119 1.892 4.053 3.925 2.092 1.536
    Teltow-Fläming 516 880 215 274 423 484
    Uckermark 288 0 0 1.321 1.175 951
    SUMME 30.433 24.540 31.081 30.000 34.718 30.294
    Diagramm Klärschlammausbringmengen inklusive Klärschlammkompost © LELF

    Im Berichtsjahr wurden in den Landkreisen des Landes Brandenburg von den möglichen Höchstmengen bei Klärschlamm von 5 t Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren im Durchschnitt nur 1,8 t Trockensubstanz und bei den Klärschlammkomposten von möglichen 10 t Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren durchschnittlich nur 3,6 t Trockensubstanz genehmigt und ausgebracht.

    Diagramm Klärschlammausbringmengen inklusive Klärschlammkompost © LELF

    Im Berichtsjahr wurden in den Landkreisen des Landes Brandenburg von den möglichen Höchstmengen bei Klärschlamm von 5 t Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren im Durchschnitt nur 1,8 t Trockensubstanz und bei den Klärschlammkomposten von möglichen 10 t Trockensubstanz je Hektar in 3 Jahren durchschnittlich nur 3,6 t Trockensubstanz genehmigt und ausgebracht.

    Diagramm Klärschlammkompostverwertung © LELF

    Die Klärschlammkompostausbringmengen im Land Brandenburg sind seit dem Anstieg bis 2018 auf einem stabilen gleich hohen Niveau mit jährlichen Ausbringmengen von zirka 16 000 Tonnen Trockensubstanz. Die Klärschlammkomposte werden häufig in räumlicher Nähe zu den Kompostanlagen, die die Klärschlammkomposte herstellen, landwirtschaftlich verwertet.

    In den zehn Landkreisen lag der Anteil ausgebrachter Klärschlammkomposte gegenüber reinem Klärschlämmen zwischen 10 und 100 Prozent. In drei Landkreisen kam es zu keinen Klärschlammkompostausbringungen im Berichtszeitraum (Tabelle K22.3).

    Tabelle K.22.3: Landwirtschaftliche Klärschlammkompostverwertung in den Landkreisen
    Brandenburgs 2015 - 2020 (Tonnen (t) Trockensubstanz (TS))

    Landkreis 2016 2017 2018 2019 2020 2021
    Barnim 201 0 45 0 0 0
    Dahme-Spreewald 953 1.022 155 451 496 2.485
    Elbe-Elster 0 340 316 809 499 598
    Havelland 529 1.099 946 1.048 964 654
    Märkisch-Oderland 241 0 0 447 0 0
    Oberhavel 2.464 432 4.957 1.948 1.283 2.242
    Oberspreewald-Lausitz 921 430 1.310 497 385 122
    Oder-Spree 978 1.181 3.519 3.955 6.138 5.134
    Ostprignitz-Ruppin 0 0 702 0 1.355 1.863
    Potsdam-Mittelmark 2.250 2.540 3.044 2.687 1.362 314
    Prignitz 0 0 0 0 0 843
    Spree-Neiße + Cottbus 888 1.826 4.053 3.925 2.092 1.443
    Teltow-Fläming 0 668 0 0 382 315
    Uckermark 0 0 0 0 0 0
    Summe 9.425 9.538 19.047 15.767 14.956 16.013

    Bei den Klärschlammkomposten gehen bei einigen Herstellern Klärschlämme aus anderen Bundesländern (Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Niedersachsen) in den Klärschlammkompost ein. Wobei die Kompostierung in Brandenburg mit Grünschnitt aus der regionalen Sammlung durchgeführt wurde.

    Tabelle K.22.4: Herkunft des Klärschlamms in den Klärschlammkomposten und der Klärschlammkomposte in den Landkreisen im Jahr 2021 (Tonnen (t) Trockensubstanz (TS))

    Landkreis Klärschlamm aus Brandenburg Klärschlamm aus Sachsen Klärschlamm aus Mecklenburg-Vorpommern Klärschlamm aus Sachsen-Anhalt Klärschlamm aus Niedersachsen
    Barnim 0 0 0 0 0
    Dahme-Spreewald 2.467 0 18 0 0
    Elbe-Elster 387 198 0 13 0
    Havelland 338 0 0 316 0
    Märkisch-Oderland 0 0 0 0 0
    Oberhavel 2.242 0 0 0 0
    Oberspreewald-Lausitz 122 0 0 0 0
    Oder-Spree 5.134 0 0 0 0
    Ostprignitz-Ruppin 1.118 0 588 157 0
    Potsdam-Mittelmark 314 0 0 0 0
    Prignitz 0 0 843 0 0
    Spree-Neiße + Cottbus 1.247 0 196 0 0
    Teltow-Fläming 194 0 0 0 121
    Uckermark 0 0 0 0 0
    Summe 13.563 198 1.645 486 121

    Der Anteil des Klärschlamms in den Klärschlammkomposten und der Klärschlammkomposte an sich, die aus Brandenburg stammen, beträgt 85 Prozent.

    Nur in den Landkreisen Prignitz und Ostprignitz-Ruppin wurden in 2021 die Klärschlammkomposte direkt von Kompostanlagen aus Mecklenburg-Vorpommern mit Klärschlamm aus Mecklenburger Kläranlagen bezogen. Das sind rund 15 Prozent der gesamten in Brandenburg ausgebrachten Klärschlammkompostmenge.

    Etwa 75 Prozent beträgt der Klärschlammanteil in den Klärschlammkomposten. Bei Klärschlammgemischen (Mischung mit Häckselstroh) ist der Klärschlammanteil höher (90 Prozent). Klärschlammgemische werden in Brandenburg sehr selten auf landwirtschaftlichen Nutzflächen eingesetzt. Ein Klärschlammgemischeinsatz erfolgt eher im Landschaftsbau. 2021 gab es keinen Klärschlammgemischeinsatz auf landwirtschaftlichen Nutzflächen.

    Weitere Besonderheiten der Klärschlammausbringung 2021 in Brandenburg:

    • Im Jahr 2021 hat der Klärschlammanteil, der aus Brandenburger Kläranlagen stammt und auf den Brandenburger Feldern ausgebracht wurde, weiter zu genommen.
    • Die Klärschlammimporte aus anderen Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und der Hansestadt Bremen sind rückläufig.
    • 2021 wurden vermehrt Klärschlamm und auch Klärschlammkomposte aus dem benachbarten Bundesland Mecklenburg-Vorpommern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen der benachbarten Brandenburger Landkreise, insbesondere im Landkreis Prignitz, ausgebracht.
    • Aus dem Bundesland Thüringen wurde, wie schon im Vorjahr, nur eine sehr kleine Menge Klärschlamm nach Brandenburg verbracht.
    Diagramm Klärschlammkompostverwertung © LELF

    Die Klärschlammkompostausbringmengen im Land Brandenburg sind seit dem Anstieg bis 2018 auf einem stabilen gleich hohen Niveau mit jährlichen Ausbringmengen von zirka 16 000 Tonnen Trockensubstanz. Die Klärschlammkomposte werden häufig in räumlicher Nähe zu den Kompostanlagen, die die Klärschlammkomposte herstellen, landwirtschaftlich verwertet.

    In den zehn Landkreisen lag der Anteil ausgebrachter Klärschlammkomposte gegenüber reinem Klärschlämmen zwischen 10 und 100 Prozent. In drei Landkreisen kam es zu keinen Klärschlammkompostausbringungen im Berichtszeitraum (Tabelle K22.3).

    Tabelle K.22.3: Landwirtschaftliche Klärschlammkompostverwertung in den Landkreisen
    Brandenburgs 2015 - 2020 (Tonnen (t) Trockensubstanz (TS))

    Landkreis 2016 2017 2018 2019 2020 2021
    Barnim 201 0 45 0 0 0
    Dahme-Spreewald 953 1.022 155 451 496 2.485
    Elbe-Elster 0 340 316 809 499 598
    Havelland 529 1.099 946 1.048 964 654
    Märkisch-Oderland 241 0 0 447 0 0
    Oberhavel 2.464 432 4.957 1.948 1.283 2.242
    Oberspreewald-Lausitz 921 430 1.310 497 385 122
    Oder-Spree 978 1.181 3.519 3.955 6.138 5.134
    Ostprignitz-Ruppin 0 0 702 0 1.355 1.863
    Potsdam-Mittelmark 2.250 2.540 3.044 2.687 1.362 314
    Prignitz 0 0 0 0 0 843
    Spree-Neiße + Cottbus 888 1.826 4.053 3.925 2.092 1.443
    Teltow-Fläming 0 668 0 0 382 315
    Uckermark 0 0 0 0 0 0
    Summe 9.425 9.538 19.047 15.767 14.956 16.013

    Bei den Klärschlammkomposten gehen bei einigen Herstellern Klärschlämme aus anderen Bundesländern (Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Niedersachsen) in den Klärschlammkompost ein. Wobei die Kompostierung in Brandenburg mit Grünschnitt aus der regionalen Sammlung durchgeführt wurde.

    Tabelle K.22.4: Herkunft des Klärschlamms in den Klärschlammkomposten und der Klärschlammkomposte in den Landkreisen im Jahr 2021 (Tonnen (t) Trockensubstanz (TS))

    Landkreis Klärschlamm aus Brandenburg Klärschlamm aus Sachsen Klärschlamm aus Mecklenburg-Vorpommern Klärschlamm aus Sachsen-Anhalt Klärschlamm aus Niedersachsen
    Barnim 0 0 0 0 0
    Dahme-Spreewald 2.467 0 18 0 0
    Elbe-Elster 387 198 0 13 0
    Havelland 338 0 0 316 0
    Märkisch-Oderland 0 0 0 0 0
    Oberhavel 2.242 0 0 0 0
    Oberspreewald-Lausitz 122 0 0 0 0
    Oder-Spree 5.134 0 0 0 0
    Ostprignitz-Ruppin 1.118 0 588 157 0
    Potsdam-Mittelmark 314 0 0 0 0
    Prignitz 0 0 843 0 0
    Spree-Neiße + Cottbus 1.247 0 196 0 0
    Teltow-Fläming 194 0 0 0 121
    Uckermark 0 0 0 0 0
    Summe 13.563 198 1.645 486 121

    Der Anteil des Klärschlamms in den Klärschlammkomposten und der Klärschlammkomposte an sich, die aus Brandenburg stammen, beträgt 85 Prozent.

    Nur in den Landkreisen Prignitz und Ostprignitz-Ruppin wurden in 2021 die Klärschlammkomposte direkt von Kompostanlagen aus Mecklenburg-Vorpommern mit Klärschlamm aus Mecklenburger Kläranlagen bezogen. Das sind rund 15 Prozent der gesamten in Brandenburg ausgebrachten Klärschlammkompostmenge.

    Etwa 75 Prozent beträgt der Klärschlammanteil in den Klärschlammkomposten. Bei Klärschlammgemischen (Mischung mit Häckselstroh) ist der Klärschlammanteil höher (90 Prozent). Klärschlammgemische werden in Brandenburg sehr selten auf landwirtschaftlichen Nutzflächen eingesetzt. Ein Klärschlammgemischeinsatz erfolgt eher im Landschaftsbau. 2021 gab es keinen Klärschlammgemischeinsatz auf landwirtschaftlichen Nutzflächen.

    Weitere Besonderheiten der Klärschlammausbringung 2021 in Brandenburg:

    • Im Jahr 2021 hat der Klärschlammanteil, der aus Brandenburger Kläranlagen stammt und auf den Brandenburger Feldern ausgebracht wurde, weiter zu genommen.
    • Die Klärschlammimporte aus anderen Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und der Hansestadt Bremen sind rückläufig.
    • 2021 wurden vermehrt Klärschlamm und auch Klärschlammkomposte aus dem benachbarten Bundesland Mecklenburg-Vorpommern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen der benachbarten Brandenburger Landkreise, insbesondere im Landkreis Prignitz, ausgebracht.
    • Aus dem Bundesland Thüringen wurde, wie schon im Vorjahr, nur eine sehr kleine Menge Klärschlamm nach Brandenburg verbracht.

Online-Datenbank „Meldeprogramm Wirtschaftsdünger“ in Brandenburg

Mit Einführung der Düngeverordnung 2017, die eine Präzisierung der Regelungen für die Ausbringung von Gülle, Gärresten und anderen organischen Düngemitteln enthält, ist eine kontinuierliche Zunahme von Wirtschaftsdüngertransporten zu beobachten. Um auch in Zukunft die Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis beim Düngen und der hohen Standards der EU-Nitratrichtlinie sowie EU-Wasserrahmenrichtlinie wirksam zu gewährleisten, nutzt das Land Brandenburg, beginnend ab dem Jahr 2021, die Ermächtigung nach Paragraf 6 der „Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV)“. Am 24. November 2020 ist für die Umsetzung dieser Ermächtigung die „Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten beim Inverkehrbringen und der Übernahme von Wirtschaftsdünger (WDüngMeldeV BB)“ im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg - Teil II veröffentlicht worden.

Mit Einführung der Düngeverordnung 2017, die eine Präzisierung der Regelungen für die Ausbringung von Gülle, Gärresten und anderen organischen Düngemitteln enthält, ist eine kontinuierliche Zunahme von Wirtschaftsdüngertransporten zu beobachten. Um auch in Zukunft die Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis beim Düngen und der hohen Standards der EU-Nitratrichtlinie sowie EU-Wasserrahmenrichtlinie wirksam zu gewährleisten, nutzt das Land Brandenburg, beginnend ab dem Jahr 2021, die Ermächtigung nach Paragraf 6 der „Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV)“. Am 24. November 2020 ist für die Umsetzung dieser Ermächtigung die „Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten beim Inverkehrbringen und der Übernahme von Wirtschaftsdünger (WDüngMeldeV BB)“ im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg - Teil II veröffentlicht worden.

  • Allgemeine Informationen

    Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdünger sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, sind ab dem 1. Januar 2021 verpflichtet, ihre Aufzeichnungen nach Paragraf 3 Absatz 2 der „Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV)“ in elektronischer Form durchzuführen.

    Rechtliche Grundlage dafür ist die „Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten beim Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngMeldeV BB)“ des Landes Brandenburg vom 24. November 2020. Die erforderliche online-Datenbank wird auf der Internetseite des LELF kostenfrei zur Verfügung gestellt.

    Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdünger haben auf Basis ihrer ZIT- beziehungsweise HIT-Nummer Zugang zur Datenbank „Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Brandenburg“. Sollte eine solche Nummer nicht vorliegen, so wird dafür auf Antrag eine Registriernummer, die WDB-Nummer, durch das LELF zugeteilt.

    Mit der Aufzeichnung in der Datenbank wird zugleich der Meldepflicht nach Paragraf 4 WDüngV entsprochen. Die Mitteilung gemäß Paragraf 5 dieser Verordnung, die einmalige Anzeige, dass Wirtschaftsdünger abgegeben wird, ist derzeit noch in Papierform beim LELF einzureichen.

    Über den Link https://www.meldeprogramm-brandenburg.de gelangt der Nutzer direkt zum Programm. Weitere Informationen sowie Formulare für die Beantragung einer WDB-Nummer beziehungsweise für eine Paragraf 5-Mitteilung sind auf der Internetseite des LELF abrufbar.

    Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdünger sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, sind ab dem 1. Januar 2021 verpflichtet, ihre Aufzeichnungen nach Paragraf 3 Absatz 2 der „Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV)“ in elektronischer Form durchzuführen.

    Rechtliche Grundlage dafür ist die „Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten beim Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngMeldeV BB)“ des Landes Brandenburg vom 24. November 2020. Die erforderliche online-Datenbank wird auf der Internetseite des LELF kostenfrei zur Verfügung gestellt.

    Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdünger haben auf Basis ihrer ZIT- beziehungsweise HIT-Nummer Zugang zur Datenbank „Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Brandenburg“. Sollte eine solche Nummer nicht vorliegen, so wird dafür auf Antrag eine Registriernummer, die WDB-Nummer, durch das LELF zugeteilt.

    Mit der Aufzeichnung in der Datenbank wird zugleich der Meldepflicht nach Paragraf 4 WDüngV entsprochen. Die Mitteilung gemäß Paragraf 5 dieser Verordnung, die einmalige Anzeige, dass Wirtschaftsdünger abgegeben wird, ist derzeit noch in Papierform beim LELF einzureichen.

    Über den Link https://www.meldeprogramm-brandenburg.de gelangt der Nutzer direkt zum Programm. Weitere Informationen sowie Formulare für die Beantragung einer WDB-Nummer beziehungsweise für eine Paragraf 5-Mitteilung sind auf der Internetseite des LELF abrufbar.

  • Zahlen und Fakten 2021

    Im Folgenden wird eine Auswertung nach dem ersten Jahr Laufzeit der Datenbank vorgestellt.

    Im ersten Halbjahr 2021 gab es, wie erwartet, sehr viele Nachfragen zu den verschiedenen Aspekten des Themas Wirtschaftsdünger von Seiten der Landwirte an das LELF, Referat Bodenschutz und Düngung. Die Anzahl der Anfragen verringerte sich im Jahresverlauf, ist aber immer noch beträchtlich. Hauptsächlich handelt es sich um programmtechnische, juristische oder Sachfragen.

    2021 wurden insgesamt 245 Anträge auf Erteilung einer WDB-Nummer inklusive PIN und weitere 132 Anträge auf eine gesonderte PIN zur Nutzung der vorhandenen Betriebsnummer gestellt und die entsprechenden Zugänge zum Meldeprogramm erteilt.

    Dank des Meldeprogramms liegen erstmals Daten zur Verbringung von Wirtschaftsdünger innerhalb des Landes Brandenburg vor. Der Stand der nachfolgenden Auswertungen ist der 12. April 2022, bezogen auf die Lieferungen. Für 2021 gab es 6.221 Aufnahmemeldungen von 700 verschiedenen Betriebsnummern über ein Gesamtvolumen von 4.756.552 Tonnen Frischmasse (t FM) Wirtschaftsdünger. Aufnahmezweck war bei 2.814 Meldungen die Aufbringung, bei 2.476 Meldungen die Verarbeitung und bei 931 Meldungen die Weitergabe des Wirtschaftsdüngers. Dem gegenüber standen 7.128 Abgabemeldungen von 498 verschiedenen Betriebsnummern. Das Volumen betrug hier 5.130.906 Tonnen Frischmasse Wirtschaftsdünger.

    Tabelle M.21.1 zeigt die gemeldeten Aufnahmen von Wirtschaftsdüngern aus anderen Bundesländern oder dem Ausland nach Landkreisen für die Jahre 2020 sowie 2021. Hier ist bei der Menge ein Zuwachs von circa 83 Prozent zu verzeichnen; es haben also mehr als doppelt so viele Betriebe gemeldet wie im Jahr 2020 (vor der Einführung des Meldeprogramms).

    Im Folgenden wird eine Auswertung nach dem ersten Jahr Laufzeit der Datenbank vorgestellt.

    Im ersten Halbjahr 2021 gab es, wie erwartet, sehr viele Nachfragen zu den verschiedenen Aspekten des Themas Wirtschaftsdünger von Seiten der Landwirte an das LELF, Referat Bodenschutz und Düngung. Die Anzahl der Anfragen verringerte sich im Jahresverlauf, ist aber immer noch beträchtlich. Hauptsächlich handelt es sich um programmtechnische, juristische oder Sachfragen.

    2021 wurden insgesamt 245 Anträge auf Erteilung einer WDB-Nummer inklusive PIN und weitere 132 Anträge auf eine gesonderte PIN zur Nutzung der vorhandenen Betriebsnummer gestellt und die entsprechenden Zugänge zum Meldeprogramm erteilt.

    Dank des Meldeprogramms liegen erstmals Daten zur Verbringung von Wirtschaftsdünger innerhalb des Landes Brandenburg vor. Der Stand der nachfolgenden Auswertungen ist der 12. April 2022, bezogen auf die Lieferungen. Für 2021 gab es 6.221 Aufnahmemeldungen von 700 verschiedenen Betriebsnummern über ein Gesamtvolumen von 4.756.552 Tonnen Frischmasse (t FM) Wirtschaftsdünger. Aufnahmezweck war bei 2.814 Meldungen die Aufbringung, bei 2.476 Meldungen die Verarbeitung und bei 931 Meldungen die Weitergabe des Wirtschaftsdüngers. Dem gegenüber standen 7.128 Abgabemeldungen von 498 verschiedenen Betriebsnummern. Das Volumen betrug hier 5.130.906 Tonnen Frischmasse Wirtschaftsdünger.

    Tabelle M.21.1 zeigt die gemeldeten Aufnahmen von Wirtschaftsdüngern aus anderen Bundesländern oder dem Ausland nach Landkreisen für die Jahre 2020 sowie 2021. Hier ist bei der Menge ein Zuwachs von circa 83 Prozent zu verzeichnen; es haben also mehr als doppelt so viele Betriebe gemeldet wie im Jahr 2020 (vor der Einführung des Meldeprogramms).

    Tabelle M.21.1: Vergleich der gemeldeten Düngermengen 2020 und 2021 - Aufnahme aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland (Bundesverordnung) nach Landkreisen

    Landkreis 2020 (eingereichte Formulare) 2021 (Online-Datenbank)
    Menge (t FM) Anzahl der Betriebe Menge (t FM) Anzahl der Betriebe
    Barnim 0 0 0 0
    Dahme-Spreewald 51 1 2.562 3
    Elbe-Elster 18.572 3 25.254 8
    Havelland 657 1 12.823 7
    Märkisch-Oderland 4.014 2 5.919 5
    Oberhavel 0 0 0 0
    Oberspreewald-Lausitz 5.490 1 9.703 1
    Oder-Spree 0 0 2.935 3
    Ostprignitz-Ruppin 25.100 8 27.626 15
    Potsdam-Mittelmark 8.344 5 26.255 11
    Prignitz 13.720 8 40.191 14
    Spree-Neiße 0 0 486 1
    Stadt Potsdam 0 0 3.774 1
    Teltow-Fläming 26.370 2 34.301 3
    Uckermark 66.185 10 116.458 26
    Summe 168.683 41 308.287 98

    Tabelle M.21.1: Vergleich der gemeldeten Düngermengen 2020 und 2021 - Aufnahme aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland (Bundesverordnung) nach Landkreisen

    Landkreis 2020 (eingereichte Formulare) 2021 (Online-Datenbank)
    Menge (t FM) Anzahl der Betriebe Menge (t FM) Anzahl der Betriebe
    Barnim 0 0 0 0
    Dahme-Spreewald 51 1 2.562 3
    Elbe-Elster 18.572 3 25.254 8
    Havelland 657 1 12.823 7
    Märkisch-Oderland 4.014 2 5.919 5
    Oberhavel 0 0 0 0
    Oberspreewald-Lausitz 5.490 1 9.703 1
    Oder-Spree 0 0 2.935 3
    Ostprignitz-Ruppin 25.100 8 27.626 15
    Potsdam-Mittelmark 8.344 5 26.255 11
    Prignitz 13.720 8 40.191 14
    Spree-Neiße 0 0 486 1
    Stadt Potsdam 0 0 3.774 1
    Teltow-Fläming 26.370 2 34.301 3
    Uckermark 66.185 10 116.458 26
    Summe 168.683 41 308.287 98

    Tabelle M.21.2: Menge der gemeldeten Wirtschaftsdüngerimporte nach Brandenburg 2021

    Herkunft (Bundesland / Staat) Menge (t FM)
    Berlin 4.978
    Hessen 3.362
    Mecklenburg-Vorpommern 158.297
    Niederlande 451
    Niedersachsen 52.536
    Nordrhein-Westfalen 16.634
    Sachsen 36.633
    Sachsen-Anhalt 35.394
    Summe 308.287

    Tabelle M.21.2: Menge der gemeldeten Wirtschaftsdüngerimporte nach Brandenburg 2021

    Herkunft (Bundesland / Staat) Menge (t FM)
    Berlin 4.978
    Hessen 3.362
    Mecklenburg-Vorpommern 158.297
    Niederlande 451
    Niedersachsen 52.536
    Nordrhein-Westfalen 16.634
    Sachsen 36.633
    Sachsen-Anhalt 35.394
    Summe 308.287

    Tabelle M.21.3 gibt einen Überblick über die Gesamtheit der Aufzeichnungen nach Landesverordnung (LVO) und Bundesverordnung (BVO) zu den Wirtschaftsdüngerabgaben beziehungsweise -aufnahmen.

    Tabelle M.21.3: Abgabe/Aufnahme an Wirtschaftsdüngern 2021, aufgegliedert nach Landkreisen, in Tonnen Frischmasse (t FM)

    Landkreis Gesamtmenge Wirtschaftsdüngertransporte
    (BVO + LVO)
    davon aus anderen Bundesländern/ Ausland (BVO) Wirtschaftsdünger-transporte innerhalb Brandenburgs (LVO)
    Abgabe Aufnahme Aufnahme Abgabe Aufnahme
    Barnim 108.578 104.785 0 104.776 104.785
    Dahme-Spreewald 93.867 110.270 2.562 93.867 107.708
    Elbe-Elster 301.326 289.068 25.254 301.326 263.814
    Havelland 186.371 172.819 12.823 179.402 159.996
    Märkisch-Oderland 625.615 655.353 5.919 622.967 649.434
    Oberhavel 145.940 76.786 0 122.089 76.786
    Oberspreewald-Lausitz 167.534 116.323 9.703 164.900 106.620
    Oder-Spree 380.715 375.454 2.935 375.332 372.519
    Ostprignitz-Ruppin 208.860 226.736 27.626 205.612 199.110
    Potsdam-Mittelmark 506.348 459.411 26.255 490.345 433.156
    Prignitz 932.636 872.302 40.191 920.809 832.111
    Spree-Neiße 185.774 97.051 485 149.971 96.566
    Stadt Potsdam 17.360 10.698 3.774 17.360 6.924
    Teltow-Fläming 559.973 549.303 34.302 551.054 515.001
    Uckermark 710.009 640.193 116.458 631.383 523.735
    Summe 5.130.906 4.756.552 308.287 4.931.194 4.448.265

    Tabelle M.21.3 gibt einen Überblick über die Gesamtheit der Aufzeichnungen nach Landesverordnung (LVO) und Bundesverordnung (BVO) zu den Wirtschaftsdüngerabgaben beziehungsweise -aufnahmen.

    Tabelle M.21.3: Abgabe/Aufnahme an Wirtschaftsdüngern 2021, aufgegliedert nach Landkreisen, in Tonnen Frischmasse (t FM)

    Landkreis Gesamtmenge Wirtschaftsdüngertransporte
    (BVO + LVO)
    davon aus anderen Bundesländern/ Ausland (BVO) Wirtschaftsdünger-transporte innerhalb Brandenburgs (LVO)
    Abgabe Aufnahme Aufnahme Abgabe Aufnahme
    Barnim 108.578 104.785 0 104.776 104.785
    Dahme-Spreewald 93.867 110.270 2.562 93.867 107.708
    Elbe-Elster 301.326 289.068 25.254 301.326 263.814
    Havelland 186.371 172.819 12.823 179.402 159.996
    Märkisch-Oderland 625.615 655.353 5.919 622.967 649.434
    Oberhavel 145.940 76.786 0 122.089 76.786
    Oberspreewald-Lausitz 167.534 116.323 9.703 164.900 106.620
    Oder-Spree 380.715 375.454 2.935 375.332 372.519
    Ostprignitz-Ruppin 208.860 226.736 27.626 205.612 199.110
    Potsdam-Mittelmark 506.348 459.411 26.255 490.345 433.156
    Prignitz 932.636 872.302 40.191 920.809 832.111
    Spree-Neiße 185.774 97.051 485 149.971 96.566
    Stadt Potsdam 17.360 10.698 3.774 17.360 6.924
    Teltow-Fläming 559.973 549.303 34.302 551.054 515.001
    Uckermark 710.009 640.193 116.458 631.383 523.735
    Summe 5.130.906 4.756.552 308.287 4.931.194 4.448.265

    Tabelle M.21.4 ist zu entnehmen, welche Nährstoffträgerarten hauptsächlich gemeldet wurden.

    Tabelle M.21.4: Wirtschaftsdüngermeldungen 2021, aufgegliedert nach Nährstoffträgerart, in Tonnen Frischmasse (t FM)

    Nährstoffträgerart Gesamtmenge Wirtschaftsdüngertransporte davon aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland
    Abgabe Aufnahme Aufnahme
    Gärrest fest 426.134 306.136 44.710
    Gärrest flüssig 2.832.782 2.625.501 156.239
    Geflügeldung 158.061 206.654 47.946
    Rinderdung 179.994 172.731 840
    Rindergülle 990.209 938.722 24.953
    Schweinedung 626 626 0
    Schweinegülle 533.896 492.262 30.675
    Dung sonstiger Tiere (inklusive Jauche und Pilzsubstratkultur 9.204 13.920 2.924
    Summe 5.130.906 4.756.552 308.287

    Tabelle M.21.4 ist zu entnehmen, welche Nährstoffträgerarten hauptsächlich gemeldet wurden.

    Tabelle M.21.4: Wirtschaftsdüngermeldungen 2021, aufgegliedert nach Nährstoffträgerart, in Tonnen Frischmasse (t FM)

    Nährstoffträgerart Gesamtmenge Wirtschaftsdüngertransporte davon aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland
    Abgabe Aufnahme Aufnahme
    Gärrest fest 426.134 306.136 44.710
    Gärrest flüssig 2.832.782 2.625.501 156.239
    Geflügeldung 158.061 206.654 47.946
    Rinderdung 179.994 172.731 840
    Rindergülle 990.209 938.722 24.953
    Schweinedung 626 626 0
    Schweinegülle 533.896 492.262 30.675
    Dung sonstiger Tiere (inklusive Jauche und Pilzsubstratkultur 9.204 13.920 2.924
    Summe 5.130.906 4.756.552 308.287

    Mittlerweile liegen Daten zweier Nutzungsjahre des Meldeprogramms Wirtschaftsdünger vor. Anfangsschwierigkeiten sind überwunden, es entwickelt sich eine umfangreiche Datengrundlage. Das Gros der WDB-Nummer- beziehungsweise PIN-Vergabe ist geleistet.

    2022 wurden 132 WDB-Nummern vergeben (2021: 245), dazu kamen 24 Anträge auf Erteilung einer gesonderten PIN zur Nutzung einer vorhandenen Betriebsnummer (2021: 132). Die entsprechenden Zugänge wurden erteilt.

    Im Folgenden wird eine Auswertung der im Jahr 2022 aufgezeichneten Daten dargestellt. Auswertungstermin ist der 20. März 2023, bezogen auf die Lieferung der Wirtschaftsdünger.

    Für 2022 gab es insgesamt 7.501 Aufnahmemeldungen von 864 verschiedenen Betriebsnummern über eine Gesamtmenge von 4.705.374 Tonnen Frischmasse (t FM) Wirtschaftsdünger. Aufnahmezweck war bei 3.399 Meldungen die Aufbringung, bei 3.191 Meldungen die Verarbeitung und bei 911 Meldungen die Weitergabe des Wirtschaftsdüngers. Dem gegenüber standen 7.718 Abgabemeldungen von 531 verschiedenen Betriebsnummern. Das Volumen betrug hier 5.292.932 Tonnen Frischmasse Wirtschaftsdünger.

    Tabelle M.22.1 zeigt die Aufnahmemeldungen von Wirtschaftsdünger aus anderen Bundesländern oder dem Ausland nach Landkreisen für die Jahre 2021 und 2022. Dabei ist im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr eine um 2,1 Prozent geringere gemeldete Wirtschaftsdüngeraufnahme zu verzeichnen. Die Anzahl der Betriebe, die eine Meldung hinterlegt haben, ist dagegen angestiegen.

    Mittlerweile liegen Daten zweier Nutzungsjahre des Meldeprogramms Wirtschaftsdünger vor. Anfangsschwierigkeiten sind überwunden, es entwickelt sich eine umfangreiche Datengrundlage. Das Gros der WDB-Nummer- beziehungsweise PIN-Vergabe ist geleistet.

    2022 wurden 132 WDB-Nummern vergeben (2021: 245), dazu kamen 24 Anträge auf Erteilung einer gesonderten PIN zur Nutzung einer vorhandenen Betriebsnummer (2021: 132). Die entsprechenden Zugänge wurden erteilt.

    Im Folgenden wird eine Auswertung der im Jahr 2022 aufgezeichneten Daten dargestellt. Auswertungstermin ist der 20. März 2023, bezogen auf die Lieferung der Wirtschaftsdünger.

    Für 2022 gab es insgesamt 7.501 Aufnahmemeldungen von 864 verschiedenen Betriebsnummern über eine Gesamtmenge von 4.705.374 Tonnen Frischmasse (t FM) Wirtschaftsdünger. Aufnahmezweck war bei 3.399 Meldungen die Aufbringung, bei 3.191 Meldungen die Verarbeitung und bei 911 Meldungen die Weitergabe des Wirtschaftsdüngers. Dem gegenüber standen 7.718 Abgabemeldungen von 531 verschiedenen Betriebsnummern. Das Volumen betrug hier 5.292.932 Tonnen Frischmasse Wirtschaftsdünger.

    Tabelle M.22.1 zeigt die Aufnahmemeldungen von Wirtschaftsdünger aus anderen Bundesländern oder dem Ausland nach Landkreisen für die Jahre 2021 und 2022. Dabei ist im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr eine um 2,1 Prozent geringere gemeldete Wirtschaftsdüngeraufnahme zu verzeichnen. Die Anzahl der Betriebe, die eine Meldung hinterlegt haben, ist dagegen angestiegen.

    Tabelle M.22.1: Vergleich der gemeldeten Düngermengen 2021 und 2022 - Aufnahme aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland (Bundesverordnung) nach Landkreisen in Tonnen Frischmasse (t FM)

    Landkreis 2021 2022
    Menge (t FM) Anzahl der Betriebe Menge (t FM) Anzahl der Betriebe
    Barnim 0 0 104 1
    Dahme-Spreewald 2.562 3 2.511 2
    Elbe-Elster 25.254 8 11.899 8
    Havelland 12.823 7 7.850 6
    Märkisch-Oderland 5.919 5 3.757 4
    Oberhavel 0 0 0 0
    Oberspreewald-Lausitz 9.703 1 7.811 3
    Oder-Spree 2.935 3 2.946 4
    Ostprignitz-Ruppin 27.626 15 42.790 20
    Potsdam-Mittelmark 26.255 11 28.675 10
    Prignitz 40.191 14 45.514 12
    Spree-Neiße 486 1 0 0
    Stadt Potsdam 3.774 1 1.393 1
    Teltow-Fläming 34.301 3 39.938 4
    Uckermark 116.458 26 106.690 31
    Summe 308.287 98 301.877 104

    Tabelle M.22.1: Vergleich der gemeldeten Düngermengen 2021 und 2022 - Aufnahme aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland (Bundesverordnung) nach Landkreisen in Tonnen Frischmasse (t FM)

    Landkreis 2021 2022
    Menge (t FM) Anzahl der Betriebe Menge (t FM) Anzahl der Betriebe
    Barnim 0 0 104 1
    Dahme-Spreewald 2.562 3 2.511 2
    Elbe-Elster 25.254 8 11.899 8
    Havelland 12.823 7 7.850 6
    Märkisch-Oderland 5.919 5 3.757 4
    Oberhavel 0 0 0 0
    Oberspreewald-Lausitz 9.703 1 7.811 3
    Oder-Spree 2.935 3 2.946 4
    Ostprignitz-Ruppin 27.626 15 42.790 20
    Potsdam-Mittelmark 26.255 11 28.675 10
    Prignitz 40.191 14 45.514 12
    Spree-Neiße 486 1 0 0
    Stadt Potsdam 3.774 1 1.393 1
    Teltow-Fläming 34.301 3 39.938 4
    Uckermark 116.458 26 106.690 31
    Summe 308.287 98 301.877 104

    Aus Tabelle M.22.2 ist ersichtlich, aus welchen Bundesländern/Staaten 2021und 2022 Wirtschaftsdünger importiert wurde.

    Tabelle M.22.2: Menge der gemeldeten Wirtschaftsdüngerimporte nach Brandenburg 2021

    Herkunft (Bundesland / Staat) 2021 (t FM) 2022 (t FM)
    Berlin 4.978 5.013
    Hessen 3.362 0
    Mecklenburg-Vorpommern 158.297 162.544
    Niederlande 451 0
    Niedersachsen 52.536 42.880
    Nordrhein-Westfalen 16.634 9.682
    Sachsen 36.633 17.678
    Sachsen-Anhalt 35.394 64.079
    Summe 308.287 301.877

    Aus Tabelle M.22.2 ist ersichtlich, aus welchen Bundesländern/Staaten 2021und 2022 Wirtschaftsdünger importiert wurde.

    Tabelle M.22.2: Menge der gemeldeten Wirtschaftsdüngerimporte nach Brandenburg 2021

    Herkunft (Bundesland / Staat) 2021 (t FM) 2022 (t FM)
    Berlin 4.978 5.013
    Hessen 3.362 0
    Mecklenburg-Vorpommern 158.297 162.544
    Niederlande 451 0
    Niedersachsen 52.536 42.880
    Nordrhein-Westfalen 16.634 9.682
    Sachsen 36.633 17.678
    Sachsen-Anhalt 35.394 64.079
    Summe 308.287 301.877

    Tabelle M.22.3 gibt einen Überblick über die Gesamtheit der Aufzeichnungen nach Landesverordnung (LVO) und Bundesverordnung (BVO) zu den Wirtschaftsdüngerabgaben beziehungsweise -aufnahmen.

    Tabelle M.22.3: Abgabe/Aufnahme an Wirtschaftsdüngern 2022, aufgegliedert nach Landkreisen, in Tonnen Frischmasse (t FM)

    Landkreis Gesamtmenge Wirtschaftsdüngertransporte
    (BVO + LVO)
    davon aus anderen Bundesländern/ Ausland (BVO) Wirtschaftsdünger-transporte innerhalb Brandenburgs (LVO)
    Abgabe Aufnahme Aufnahme Abgabe Aufnahme
    Barnim 106.099 105.388 104 106.099 105.284
    Dahme-Spreewald 117.230 103.480 2.511 110.712 100.969
    Elbe-Elster 287.985 286.728 11.899 275.514 274.829
    Havelland 229.739 162.355 7.850 213.047 154.505
    Märkisch-Oderland 717.074 714.260 3.757 712.976 710.503
    Oberhavel 139.842 115.557 0 139.842 115.557
    Oberspreewald-Lausitz 237.872 192.820 7.811 229.979 185.008
    Oder-Spree 343.339

    324.595

    2.946 338.877 321.649
    Ostprignitz-Ruppin 225.393 227.535 42.790 199.071 184.745
    Potsdam-Mittelmark 485.545 412.743 28.675 473.419 384.068
    Prignitz 835.601 801.323 45.514 801.606 755.809
    Spree-Neiße 222.389 128.095 0 184.563 128.095
    Stadt Potsdam 21.104 16.741 1.393 19.830 15.348
    Teltow-Fläming 505.576 456.018 39.938 505.576 416.080
    Uckermark 818.144 657.738 106.690 633.509 551.048
    Summe 5.292.932 4.705.374 301.877 4.944.620 4.403.497

    Tabelle M.22.3 gibt einen Überblick über die Gesamtheit der Aufzeichnungen nach Landesverordnung (LVO) und Bundesverordnung (BVO) zu den Wirtschaftsdüngerabgaben beziehungsweise -aufnahmen.

    Tabelle M.22.3: Abgabe/Aufnahme an Wirtschaftsdüngern 2022, aufgegliedert nach Landkreisen, in Tonnen Frischmasse (t FM)

    Landkreis Gesamtmenge Wirtschaftsdüngertransporte
    (BVO + LVO)
    davon aus anderen Bundesländern/ Ausland (BVO) Wirtschaftsdünger-transporte innerhalb Brandenburgs (LVO)
    Abgabe Aufnahme Aufnahme Abgabe Aufnahme
    Barnim 106.099 105.388 104 106.099 105.284
    Dahme-Spreewald 117.230 103.480 2.511 110.712 100.969
    Elbe-Elster 287.985 286.728 11.899 275.514 274.829
    Havelland 229.739 162.355 7.850 213.047 154.505
    Märkisch-Oderland 717.074 714.260 3.757 712.976 710.503
    Oberhavel 139.842 115.557 0 139.842 115.557
    Oberspreewald-Lausitz 237.872 192.820 7.811 229.979 185.008
    Oder-Spree 343.339

    324.595

    2.946 338.877 321.649
    Ostprignitz-Ruppin 225.393 227.535 42.790 199.071 184.745
    Potsdam-Mittelmark 485.545 412.743 28.675 473.419 384.068
    Prignitz 835.601 801.323 45.514 801.606 755.809
    Spree-Neiße 222.389 128.095 0 184.563 128.095
    Stadt Potsdam 21.104 16.741 1.393 19.830 15.348
    Teltow-Fläming 505.576 456.018 39.938 505.576 416.080
    Uckermark 818.144 657.738 106.690 633.509 551.048
    Summe 5.292.932 4.705.374 301.877 4.944.620 4.403.497

    Der Tabelle M.22.4 ist zu entnehmen, welche Nährstoffträgerarten hauptsächlich gemeldet wurden. Wie bereits 2021 sind über die Hälfte der gemeldeten Wirtschaftsdünger flüssige Gärreste. Dem folgen, bezogen auf das Gesamtvolumen der Abgabe-/Aufnahmemeldungen, Rindergülle (circa 20 Prozent) und Schweinegülle (circa 11 Prozent).

    Tabelle M.22.4: Wirtschaftsdüngermeldungen 2022, aufgegliedert nach Nährstoffträgerart, in Tonnen Frischmasse (t FM)

    Nährstoffträgerart Gesamtmenge Wirtschaftsdüngertransporte davon aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland
    Abgabe Aufnahme Aufnahme
    Gärrest fest 528.497 357.658 43.979
    Gärrest flüssig 2.827.748 2.514.903 138.194
    Geflügeldung 163.965 189.492 36.314
    Rinderdung 207.970 192.853 3.366
    Rindergülle 968.064 897.898 35.186
    Schweinedung 1.262 1.262 0
    Schweinegülle 579.183 513.100 38.631
    Dung sonstiger Tiere (inklusive Jauche und Pilzsubstratkultur) 16.243 20.208 6.207
    Summe 5.292.932 4.705.374 301.877

    Der Tabelle M.22.4 ist zu entnehmen, welche Nährstoffträgerarten hauptsächlich gemeldet wurden. Wie bereits 2021 sind über die Hälfte der gemeldeten Wirtschaftsdünger flüssige Gärreste. Dem folgen, bezogen auf das Gesamtvolumen der Abgabe-/Aufnahmemeldungen, Rindergülle (circa 20 Prozent) und Schweinegülle (circa 11 Prozent).

    Tabelle M.22.4: Wirtschaftsdüngermeldungen 2022, aufgegliedert nach Nährstoffträgerart, in Tonnen Frischmasse (t FM)

    Nährstoffträgerart Gesamtmenge Wirtschaftsdüngertransporte davon aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland
    Abgabe Aufnahme Aufnahme
    Gärrest fest 528.497 357.658 43.979
    Gärrest flüssig 2.827.748 2.514.903 138.194
    Geflügeldung 163.965 189.492 36.314
    Rinderdung 207.970 192.853 3.366
    Rindergülle 968.064 897.898 35.186
    Schweinedung 1.262 1.262 0
    Schweinegülle 579.183 513.100 38.631
    Dung sonstiger Tiere (inklusive Jauche und Pilzsubstratkultur) 16.243 20.208 6.207
    Summe 5.292.932 4.705.374 301.877

  • Zahlen und Fakten 2022

    Mittlerweile liegen Daten zweier Nutzungsjahre des Meldeprogramms Wirtschaftsdünger vor. Anfangsschwierigkeiten sind überwunden, es entwickelt sich eine umfangreiche Datengrundlage. Das Gros der WDB-Nummer- beziehungsweise PIN-Vergabe ist geleistet.

    2022 wurden 132 WDB-Nummern vergeben (2021: 245), dazu kamen 24 Anträge auf Erteilung einer gesonderten PIN zur Nutzung einer vorhandenen Betriebsnummer (2021: 132). Die entsprechenden Zugänge wurden erteilt.

    Im Folgenden wird eine Auswertung der im Jahr 2022 aufgezeichneten Daten dargestellt. Auswertungstermin ist der 20. März 2023, bezogen auf die Lieferung der Wirtschaftsdünger.

    Für 2022 gab es insgesamt 7.501 Aufnahmemeldungen von 864 verschiedenen Betriebsnummern über eine Gesamtmenge von 4.705.374 Tonnen Frischmasse (t FM) Wirtschaftsdünger. Aufnahmezweck war bei 3.399 Meldungen die Aufbringung, bei 3.191 Meldungen die Verarbeitung und bei 911 Meldungen die Weitergabe des Wirtschaftsdüngers. Dem gegenüber standen 7.718 Abgabemeldungen von 531 verschiedenen Betriebsnummern. Das Volumen betrug hier 5.292.932 Tonnen Frischmasse Wirtschaftsdünger.

    Tabelle M.22.1 zeigt die Aufnahmemeldungen von Wirtschaftsdünger aus anderen Bundesländern oder dem Ausland nach Landkreisen für die Jahre 2021 und 2022. Dabei ist im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr eine um 2,1 Prozent geringere gemeldete Wirtschaftsdüngeraufnahme zu verzeichnen. Die Anzahl der Betriebe, die eine Meldung hinterlegt haben, ist dagegen angestiegen.

    Mittlerweile liegen Daten zweier Nutzungsjahre des Meldeprogramms Wirtschaftsdünger vor. Anfangsschwierigkeiten sind überwunden, es entwickelt sich eine umfangreiche Datengrundlage. Das Gros der WDB-Nummer- beziehungsweise PIN-Vergabe ist geleistet.

    2022 wurden 132 WDB-Nummern vergeben (2021: 245), dazu kamen 24 Anträge auf Erteilung einer gesonderten PIN zur Nutzung einer vorhandenen Betriebsnummer (2021: 132). Die entsprechenden Zugänge wurden erteilt.

    Im Folgenden wird eine Auswertung der im Jahr 2022 aufgezeichneten Daten dargestellt. Auswertungstermin ist der 20. März 2023, bezogen auf die Lieferung der Wirtschaftsdünger.

    Für 2022 gab es insgesamt 7.501 Aufnahmemeldungen von 864 verschiedenen Betriebsnummern über eine Gesamtmenge von 4.705.374 Tonnen Frischmasse (t FM) Wirtschaftsdünger. Aufnahmezweck war bei 3.399 Meldungen die Aufbringung, bei 3.191 Meldungen die Verarbeitung und bei 911 Meldungen die Weitergabe des Wirtschaftsdüngers. Dem gegenüber standen 7.718 Abgabemeldungen von 531 verschiedenen Betriebsnummern. Das Volumen betrug hier 5.292.932 Tonnen Frischmasse Wirtschaftsdünger.

    Tabelle M.22.1 zeigt die Aufnahmemeldungen von Wirtschaftsdünger aus anderen Bundesländern oder dem Ausland nach Landkreisen für die Jahre 2021 und 2022. Dabei ist im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr eine um 2,1 Prozent geringere gemeldete Wirtschaftsdüngeraufnahme zu verzeichnen. Die Anzahl der Betriebe, die eine Meldung hinterlegt haben, ist dagegen angestiegen.

    Tabelle M.22.1: Vergleich der gemeldeten Düngermengen 2021 und 2022 - Aufnahme aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland (Bundesverordnung) nach Landkreisen in Tonnen Frischmasse (t FM)

    Landkreis 2021 2022
    Menge (t FM) Anzahl der Betriebe Menge (t FM) Anzahl der Betriebe
    Barnim 0 0 104 1
    Dahme-Spreewald 2.562 3 2.511 2
    Elbe-Elster 25.254 8 11.899 8
    Havelland 12.823 7 7.850 6
    Märkisch-Oderland 5.919 5 3.757 4
    Oberhavel 0 0 0 0
    Oberspreewald-Lausitz 9.703 1 7.811 3
    Oder-Spree 2.935 3 2.946 4
    Ostprignitz-Ruppin 27.626 15 42.790 20
    Potsdam-Mittelmark 26.255 11 28.675 10
    Prignitz 40.191 14 45.514 12
    Spree-Neiße 486 1 0 0
    Stadt Potsdam 3.774 1 1.393 1
    Teltow-Fläming 34.301 3 39.938 4
    Uckermark 116.458 26 106.690 31
    Summe 308.287 98 301.877 104

    Tabelle M.22.1: Vergleich der gemeldeten Düngermengen 2021 und 2022 - Aufnahme aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland (Bundesverordnung) nach Landkreisen in Tonnen Frischmasse (t FM)

    Landkreis 2021 2022
    Menge (t FM) Anzahl der Betriebe Menge (t FM) Anzahl der Betriebe
    Barnim 0 0 104 1
    Dahme-Spreewald 2.562 3 2.511 2
    Elbe-Elster 25.254 8 11.899 8
    Havelland 12.823 7 7.850 6
    Märkisch-Oderland 5.919 5 3.757 4
    Oberhavel 0 0 0 0
    Oberspreewald-Lausitz 9.703 1 7.811 3
    Oder-Spree 2.935 3 2.946 4
    Ostprignitz-Ruppin 27.626 15 42.790 20
    Potsdam-Mittelmark 26.255 11 28.675 10
    Prignitz 40.191 14 45.514 12
    Spree-Neiße 486 1 0 0
    Stadt Potsdam 3.774 1 1.393 1
    Teltow-Fläming 34.301 3 39.938 4
    Uckermark 116.458 26 106.690 31
    Summe 308.287 98 301.877 104

    Aus Tabelle M.22.2 ist ersichtlich, aus welchen Bundesländern/Staaten 2021und 2022 Wirtschaftsdünger importiert wurde.

    Tabelle M.22.2: Menge der gemeldeten Wirtschaftsdüngerimporte nach Brandenburg 2021

    Herkunft (Bundesland / Staat) 2021 (t FM) 2022 (t FM)
    Berlin 4.978 5.013
    Hessen 3.362 0
    Mecklenburg-Vorpommern 158.297 162.544
    Niederlande 451 0
    Niedersachsen 52.536 42.880
    Nordrhein-Westfalen 16.634 9.682
    Sachsen 36.633 17.678
    Sachsen-Anhalt 35.394 64.079
    Summe 308.287 301.877

    Aus Tabelle M.22.2 ist ersichtlich, aus welchen Bundesländern/Staaten 2021und 2022 Wirtschaftsdünger importiert wurde.

    Tabelle M.22.2: Menge der gemeldeten Wirtschaftsdüngerimporte nach Brandenburg 2021

    Herkunft (Bundesland / Staat) 2021 (t FM) 2022 (t FM)
    Berlin 4.978 5.013
    Hessen 3.362 0
    Mecklenburg-Vorpommern 158.297 162.544
    Niederlande 451 0
    Niedersachsen 52.536 42.880
    Nordrhein-Westfalen 16.634 9.682
    Sachsen 36.633 17.678
    Sachsen-Anhalt 35.394 64.079
    Summe 308.287 301.877

    Tabelle M.22.3 gibt einen Überblick über die Gesamtheit der Aufzeichnungen nach Landesverordnung (LVO) und Bundesverordnung (BVO) zu den Wirtschaftsdüngerabgaben beziehungsweise -aufnahmen.

    Tabelle M.22.3: Abgabe/Aufnahme an Wirtschaftsdüngern 2022, aufgegliedert nach Landkreisen, in Tonnen Frischmasse (t FM)

    Landkreis Gesamtmenge Wirtschaftsdüngertransporte
    (BVO + LVO)
    davon aus anderen Bundesländern/ Ausland (BVO) Wirtschaftsdünger-transporte innerhalb Brandenburgs (LVO)
    Abgabe Aufnahme Aufnahme Abgabe Aufnahme
    Barnim 106.099 105.388 104 106.099 105.284
    Dahme-Spreewald 117.230 103.480 2.511 110.712 100.969
    Elbe-Elster 287.985 286.728 11.899 275.514 274.829
    Havelland 229.739 162.355 7.850 213.047 154.505
    Märkisch-Oderland 717.074 714.260 3.757 712.976 710.503
    Oberhavel 139.842 115.557 0 139.842 115.557
    Oberspreewald-Lausitz 237.872 192.820 7.811 229.979 185.008
    Oder-Spree 343.339

    324.595

    2.946 338.877 321.649
    Ostprignitz-Ruppin 225.393 227.535 42.790 199.071 184.745
    Potsdam-Mittelmark 485.545 412.743 28.675 473.419 384.068
    Prignitz 835.601 801.323 45.514 801.606 755.809
    Spree-Neiße 222.389 128.095 0 184.563 128.095
    Stadt Potsdam 21.104 16.741 1.393 19.830 15.348
    Teltow-Fläming 505.576 456.018 39.938 505.576 416.080
    Uckermark 818.144 657.738 106.690 633.509 551.048
    Summe 5.292.932 4.705.374 301.877 4.944.620 4.403.497

    Tabelle M.22.3 gibt einen Überblick über die Gesamtheit der Aufzeichnungen nach Landesverordnung (LVO) und Bundesverordnung (BVO) zu den Wirtschaftsdüngerabgaben beziehungsweise -aufnahmen.

    Tabelle M.22.3: Abgabe/Aufnahme an Wirtschaftsdüngern 2022, aufgegliedert nach Landkreisen, in Tonnen Frischmasse (t FM)

    Landkreis Gesamtmenge Wirtschaftsdüngertransporte
    (BVO + LVO)
    davon aus anderen Bundesländern/ Ausland (BVO) Wirtschaftsdünger-transporte innerhalb Brandenburgs (LVO)
    Abgabe Aufnahme Aufnahme Abgabe Aufnahme
    Barnim 106.099 105.388 104 106.099 105.284
    Dahme-Spreewald 117.230 103.480 2.511 110.712 100.969
    Elbe-Elster 287.985 286.728 11.899 275.514 274.829
    Havelland 229.739 162.355 7.850 213.047 154.505
    Märkisch-Oderland 717.074 714.260 3.757 712.976 710.503
    Oberhavel 139.842 115.557 0 139.842 115.557
    Oberspreewald-Lausitz 237.872 192.820 7.811 229.979 185.008
    Oder-Spree 343.339

    324.595

    2.946 338.877 321.649
    Ostprignitz-Ruppin 225.393 227.535 42.790 199.071 184.745
    Potsdam-Mittelmark 485.545 412.743 28.675 473.419 384.068
    Prignitz 835.601 801.323 45.514 801.606 755.809
    Spree-Neiße 222.389 128.095 0 184.563 128.095
    Stadt Potsdam 21.104 16.741 1.393 19.830 15.348
    Teltow-Fläming 505.576 456.018 39.938 505.576 416.080
    Uckermark 818.144 657.738 106.690 633.509 551.048
    Summe 5.292.932 4.705.374 301.877 4.944.620 4.403.497

    Der Tabelle M.22.4 ist zu entnehmen, welche Nährstoffträgerarten hauptsächlich gemeldet wurden. Wie bereits 2021 sind über die Hälfte der gemeldeten Wirtschaftsdünger flüssige Gärreste. Dem folgen, bezogen auf das Gesamtvolumen der Abgabe-/Aufnahmemeldungen, Rindergülle (circa 20 Prozent) und Schweinegülle (circa 11 Prozent).

    Tabelle M.22.4: Wirtschaftsdüngermeldungen 2022, aufgegliedert nach Nährstoffträgerart, in Tonnen Frischmasse (t FM)

    Nährstoffträgerart Gesamtmenge Wirtschaftsdüngertransporte davon aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland
    Abgabe Aufnahme Aufnahme
    Gärrest fest 528.497 357.658 43.979
    Gärrest flüssig 2.827.748 2.514.903 138.194
    Geflügeldung 163.965 189.492 36.314
    Rinderdung 207.970 192.853 3.366
    Rindergülle 968.064 897.898 35.186
    Schweinedung 1.262 1.262 0
    Schweinegülle 579.183 513.100 38.631
    Dung sonstiger Tiere (inklusive Jauche und Pilzsubstratkultur) 16.243 20.208 6.207
    Summe 5.292.932 4.705.374 301.877

    Der Tabelle M.22.4 ist zu entnehmen, welche Nährstoffträgerarten hauptsächlich gemeldet wurden. Wie bereits 2021 sind über die Hälfte der gemeldeten Wirtschaftsdünger flüssige Gärreste. Dem folgen, bezogen auf das Gesamtvolumen der Abgabe-/Aufnahmemeldungen, Rindergülle (circa 20 Prozent) und Schweinegülle (circa 11 Prozent).

    Tabelle M.22.4: Wirtschaftsdüngermeldungen 2022, aufgegliedert nach Nährstoffträgerart, in Tonnen Frischmasse (t FM)

    Nährstoffträgerart Gesamtmenge Wirtschaftsdüngertransporte davon aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland
    Abgabe Aufnahme Aufnahme
    Gärrest fest 528.497 357.658 43.979
    Gärrest flüssig 2.827.748 2.514.903 138.194
    Geflügeldung 163.965 189.492 36.314
    Rinderdung 207.970 192.853 3.366
    Rindergülle 968.064 897.898 35.186
    Schweinedung 1.262 1.262 0
    Schweinegülle 579.183 513.100 38.631
    Dung sonstiger Tiere (inklusive Jauche und Pilzsubstratkultur) 16.243 20.208 6.207
    Summe 5.292.932 4.705.374 301.877

Überprüfung der Richtwerte zur Stickstoffdüngung beim Getreide- und Rapsanbau in Brandenburg

Eine gezielte Stickstoffdüngung beeinflusst – wie keine andere Maßnahme – die Erträge und Qualitäten unserer Kulturpflanzen. Unabhängig davon rückt die Wirkung der Düngung auf die Umwelt immer mehr in den Fokus. Daher wurden in der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) vom 26. Mai 2017, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020, die Regeln der guten fachlichen Praxis beim Düngen mit Stickstoff und Phosphat neu festgelegt.

Eine gezielte Stickstoffdüngung beeinflusst – wie keine andere Maßnahme – die Erträge und Qualitäten unserer Kulturpflanzen. Unabhängig davon rückt die Wirkung der Düngung auf die Umwelt immer mehr in den Fokus. Daher wurden in der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) vom 26. Mai 2017, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020, die Regeln der guten fachlichen Praxis beim Düngen mit Stickstoff und Phosphat neu festgelegt.

  • Allgemeine Informationen

    Als Konsequenz aus den Änderungen der Düngeverordnung 2017 wurden die seit dem Jahr 2009 in Paulinenaue durchgeführten Düngeversuche des LELF ab Erntejahr 2018 neu ausgerichtet. Ziel ist es, die verschiedenen Standorte im Land Brandenburg abzubilden, die Richtwerte im Düngeprogramm BESyD auf der Ebene der Boden-Klima-Räume (BKR) zu überprüfen und in der Perspektive eine länderübergreifende Versuchsverrechnung zu ermöglichen. Dem entsprechend wurden die Versuchsvarianten im Ergebnis einer länderübergreifenden Abstimmung der ostdeutschen Bundesländer angepasst und neue, externe Versuchsstandorte zusätzlich aufgenommen (Tabelle R.22.1). Die Vergabe der Bewirtschaftung der externen Versuchsstandorte erfolgte durch eine öffentliche Ausschreibung an einen externen Dienstleister. Wir möchten diese Gelegenheit nutzen und uns an dieser Stelle für die gute Zusammenarbeit mit den Betrieben und dem Dienstleister bedanken.

    Das Programm BESyD errechnet die Düngeempfehlungen anhand des in der DüV vorgegebenen Algorithmus. Darüber hinaus wird eine fachlich erweiterte N-Düngeempfehlung auf Grundlage der zu erwartenden Erträge, der unmittelbar vor Vegetationsbeginn gemessenen Nmin-Werte, der Biomasse beim Raps und weiterer Parameter wie beispielsweise Boden-Klima-Raum, Vorfrucht/Nachlieferung, Pflanzenentwicklung, Vegetationsbeginn und organische Düngung berechnet.
    Hierbei kommt es im Vergleich zu den Berechnungsvorgaben nach Düngeverordnung zu Abweichungen - in der Regel zu geringeren Empfehlungen der Stickstoffdüngung - ohne dass damit Ertrags- oder Qualitätseinbußen verbunden sind. Diese Vorgehensweise ist sowohl für den Landwirt wie für die Gesellschaft insgesamt vorteilhaft.

    Der realistischen Einschätzung der Ertragshöhe kommt eine besondere Bedeutung für die Berechnung der Düngeempfehlung zu. Aufgrund langjähriger Datengrundlagen auf den Versuchsflächen des LELF sowie der Betriebe bei den externen Versuchen wurden hier Durchschnittswerte für die einzelnen Fruchtarten an den jeweiligen Standorten angesetzt.

    Als Konsequenz aus den Änderungen der Düngeverordnung 2017 wurden die seit dem Jahr 2009 in Paulinenaue durchgeführten Düngeversuche des LELF ab Erntejahr 2018 neu ausgerichtet. Ziel ist es, die verschiedenen Standorte im Land Brandenburg abzubilden, die Richtwerte im Düngeprogramm BESyD auf der Ebene der Boden-Klima-Räume (BKR) zu überprüfen und in der Perspektive eine länderübergreifende Versuchsverrechnung zu ermöglichen. Dem entsprechend wurden die Versuchsvarianten im Ergebnis einer länderübergreifenden Abstimmung der ostdeutschen Bundesländer angepasst und neue, externe Versuchsstandorte zusätzlich aufgenommen (Tabelle R.22.1). Die Vergabe der Bewirtschaftung der externen Versuchsstandorte erfolgte durch eine öffentliche Ausschreibung an einen externen Dienstleister. Wir möchten diese Gelegenheit nutzen und uns an dieser Stelle für die gute Zusammenarbeit mit den Betrieben und dem Dienstleister bedanken.

    Das Programm BESyD errechnet die Düngeempfehlungen anhand des in der DüV vorgegebenen Algorithmus. Darüber hinaus wird eine fachlich erweiterte N-Düngeempfehlung auf Grundlage der zu erwartenden Erträge, der unmittelbar vor Vegetationsbeginn gemessenen Nmin-Werte, der Biomasse beim Raps und weiterer Parameter wie beispielsweise Boden-Klima-Raum, Vorfrucht/Nachlieferung, Pflanzenentwicklung, Vegetationsbeginn und organische Düngung berechnet.
    Hierbei kommt es im Vergleich zu den Berechnungsvorgaben nach Düngeverordnung zu Abweichungen - in der Regel zu geringeren Empfehlungen der Stickstoffdüngung - ohne dass damit Ertrags- oder Qualitätseinbußen verbunden sind. Diese Vorgehensweise ist sowohl für den Landwirt wie für die Gesellschaft insgesamt vorteilhaft.

    Der realistischen Einschätzung der Ertragshöhe kommt eine besondere Bedeutung für die Berechnung der Düngeempfehlung zu. Aufgrund langjähriger Datengrundlagen auf den Versuchsflächen des LELF sowie der Betriebe bei den externen Versuchen wurden hier Durchschnittswerte für die einzelnen Fruchtarten an den jeweiligen Standorten angesetzt.

    Tabelle R.22.1: Externe Versuchsstandorte für Stickstoffsteigerungsversuche im Winterweizenanbau in Brandenburg

    Standort Altreetz Göritz Gorgast Sonnewalde
    Boden-Klima-Raum 106 101 106 104
    Bodengruppe 5 3 5 2
    Ackerzahl 50 - 60 45 - 50 45 - 50 30 - 40
    Humusgehalt (%) < 2 < 2 < 2 < 2
    Jahresmittel Temperatur (°C)* 8,2 8,3 9,3 8,3
    Jahresmittel Niederschlag (mm)* 450 500 476 560

    * Bezugszeitraum 1981 bis 2010

    Tabelle R.22.1: Externe Versuchsstandorte für Stickstoffsteigerungsversuche im Winterweizenanbau in Brandenburg

    Standort Altreetz Göritz Gorgast Sonnewalde
    Boden-Klima-Raum 106 101 106 104
    Bodengruppe 5 3 5 2
    Ackerzahl 50 - 60 45 - 50 45 - 50 30 - 40
    Humusgehalt (%) < 2 < 2 < 2 < 2
    Jahresmittel Temperatur (°C)* 8,2 8,3 9,3 8,3
    Jahresmittel Niederschlag (mm)* 450 500 476 560

    * Bezugszeitraum 1981 bis 2010

  • Versuchsbeschreibung

    Die Anlage der Düngeversuche auf den landeseigenen Flächen am Standort Paulinenaue/Pessin (Boden-Klimaraum 102) erfolgte für Weizen bis zum Jahr 2021 auf einem lehmigen Sandstandort. Die exakte Beschreibung der Versuchsstandorte ist aus der Übersicht „Standortdaten – Boden und Klima“ der Tabelle R.22.2 ersichtlich. Die externen Versuchsstandorte sind in Tabelle R.22.1 beschrieben.

    Tabelle R.22.2 Standortdaten der landeseigenen Düngeversuche

    Prüfstation Paulinenaue – Ackerbau Prüffläche 2 (Paulinenaue) Prüffläche 6 (Pessin)
    Landkreis Havelland Havelland
    Flächengröße (ha) 7,3 1,8
    Ackerzahl 30 45
    Bodenform Sand-Humusgley Tieflehm-Fahlerde mit Sand-Braunerde
    Bodenart humoser Sand lehmiger Sand
    Wasserverhältnisse sickerwasserbeeinflusst sickerwasserbeeinflusst
    Lufttemperatur (°C)* 9,3 9,3
    Niederschlag (mm)* 536 536

    * langjähriges Mittel

    Die Anlage der Düngeversuche auf den landeseigenen Flächen am Standort Paulinenaue/Pessin (Boden-Klimaraum 102) erfolgte für Weizen bis zum Jahr 2021 auf einem lehmigen Sandstandort. Die exakte Beschreibung der Versuchsstandorte ist aus der Übersicht „Standortdaten – Boden und Klima“ der Tabelle R.22.2 ersichtlich. Die externen Versuchsstandorte sind in Tabelle R.22.1 beschrieben.

    Tabelle R.22.2 Standortdaten der landeseigenen Düngeversuche

    Prüfstation Paulinenaue – Ackerbau Prüffläche 2 (Paulinenaue) Prüffläche 6 (Pessin)
    Landkreis Havelland Havelland
    Flächengröße (ha) 7,3 1,8
    Ackerzahl 30 45
    Bodenform Sand-Humusgley Tieflehm-Fahlerde mit Sand-Braunerde
    Bodenart humoser Sand lehmiger Sand
    Wasserverhältnisse sickerwasserbeeinflusst sickerwasserbeeinflusst
    Lufttemperatur (°C)* 9,3 9,3
    Niederschlag (mm)* 536 536

    * langjähriges Mittel

    Die Versuche wurden randomisiert mit jeweils vier Wiederholungen je Düngevariante angelegt. In Paulinenaue/Pessin und Sonnewalde wurden die Versuche gesondert gedrillt, an den weiteren externen Standorten wurde die Versuchsanlage in bestehende Schläge der landwirtschaftlichen Betriebe gelegt. Die Festlegung der Sorten erfolgte in diesen Fällen durch den Landwirt. Die Grunddüngung mit Phosphor und Kali erfolgte auf den landeseigenen Flächen entsprechend des zu erwartenden Entzuges. Auf den externen Flächen sind die Versuchsparzellen in die Fruchtfolge des Betriebes eingegliedert. Die allgemeine Bewirtschaftung unterliegt den Betriebsbedingungen.

    Die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff wurde auf Basis der an den Versuchsstandorten im zeitigen Frühjahr gemessenen Nmin-Werte durch die fachliche Empfehlung des Programms BESyD berechnet. Der Nmin-Wert im Frühjahr ist ein Durchschnittswert über alle Versuchsparzellen je Kultur.

    Für das angestrebte Ertragsziel und die konkreten Standortbedingungen errechnete das Programm BESyD den korrigierten N-Sollwert sowie eine Düngeempfehlung mit Gabenteilung.

    Weitere Prüfvarianten bestanden in der Düngung nach der fachlichen Empfehlung BESyD minus 50 Prozent, minus 25 Prozent beziehungsweise plus 25 Prozent.

    Die Versuche wurden randomisiert mit jeweils vier Wiederholungen je Düngevariante angelegt. In Paulinenaue/Pessin und Sonnewalde wurden die Versuche gesondert gedrillt, an den weiteren externen Standorten wurde die Versuchsanlage in bestehende Schläge der landwirtschaftlichen Betriebe gelegt. Die Festlegung der Sorten erfolgte in diesen Fällen durch den Landwirt. Die Grunddüngung mit Phosphor und Kali erfolgte auf den landeseigenen Flächen entsprechend des zu erwartenden Entzuges. Auf den externen Flächen sind die Versuchsparzellen in die Fruchtfolge des Betriebes eingegliedert. Die allgemeine Bewirtschaftung unterliegt den Betriebsbedingungen.

    Die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff wurde auf Basis der an den Versuchsstandorten im zeitigen Frühjahr gemessenen Nmin-Werte durch die fachliche Empfehlung des Programms BESyD berechnet. Der Nmin-Wert im Frühjahr ist ein Durchschnittswert über alle Versuchsparzellen je Kultur.

    Für das angestrebte Ertragsziel und die konkreten Standortbedingungen errechnete das Programm BESyD den korrigierten N-Sollwert sowie eine Düngeempfehlung mit Gabenteilung.

    Weitere Prüfvarianten bestanden in der Düngung nach der fachlichen Empfehlung BESyD minus 50 Prozent, minus 25 Prozent beziehungsweise plus 25 Prozent.

    Als Stickstoffdünger wurde Kalkammonsalpeter genutzt.

    Die statistische Verrechnung der Versuchsdaten wurde mittels SAS für PIAF durchgeführt. Die Angabe der Grenzdifferenz (paarweiser Vergleich, α = 0,05) erfolgte nur bei den Prüfmerkmalen, bei denen statistisch gesicherte Unterschiede ermittelt wurden.

    Die Versuchsanstellung in Praxisbetrieben gewährleistet gute Übertragbarkeit der Ergebnisse in die Praxis, erfordert aber andererseits Kompromisse im Hinblick auf die Versuchsdurchführung:

    • So ist die Versuchsfläche über die Jahre hinweg nicht konstant, sondern „wandert“ auf den Gesamtflächen des Betriebes.
    • Die Versuche in der Uckermark sind erst ab Herbstaussaat 2020 im Umfeld von Göritz, in den Jahren zuvor waren sie in Schwaneberg.
    • Im ersten Versuchsjahr 2019 wurde nicht an allen Versuchsstandorten eine 50-prozentige Variante angelegt. Stattdessen wurde in Schwaneberg und Sonnewalde eine Variante 75-prozentige fachliche Empfehlung angelegt.
    • Die absolute Höhe der Stickstoffdüngung schwankt in Abhängigkeit vom Nmin-Gehalt des Bodens zu Vegetationsbeginn im Frühjahr zwischen den Jahren und den unterschiedlichen Standorten erheblich.

    Als Stickstoffdünger wurde Kalkammonsalpeter genutzt.

    Die statistische Verrechnung der Versuchsdaten wurde mittels SAS für PIAF durchgeführt. Die Angabe der Grenzdifferenz (paarweiser Vergleich, α = 0,05) erfolgte nur bei den Prüfmerkmalen, bei denen statistisch gesicherte Unterschiede ermittelt wurden.

    Die Versuchsanstellung in Praxisbetrieben gewährleistet gute Übertragbarkeit der Ergebnisse in die Praxis, erfordert aber andererseits Kompromisse im Hinblick auf die Versuchsdurchführung:

    • So ist die Versuchsfläche über die Jahre hinweg nicht konstant, sondern „wandert“ auf den Gesamtflächen des Betriebes.
    • Die Versuche in der Uckermark sind erst ab Herbstaussaat 2020 im Umfeld von Göritz, in den Jahren zuvor waren sie in Schwaneberg.
    • Im ersten Versuchsjahr 2019 wurde nicht an allen Versuchsstandorten eine 50-prozentige Variante angelegt. Stattdessen wurde in Schwaneberg und Sonnewalde eine Variante 75-prozentige fachliche Empfehlung angelegt.
    • Die absolute Höhe der Stickstoffdüngung schwankt in Abhängigkeit vom Nmin-Gehalt des Bodens zu Vegetationsbeginn im Frühjahr zwischen den Jahren und den unterschiedlichen Standorten erheblich.
  • Versuchsergebnisse

    In der Tabelle R.22.3 sind ausgewählte Versuchsergebnisse für Winterweizen dargestellt. Im Interesse der Übersichtlichkeit wurden nur die Düngungsvarianten fachliche Empfehlung BESyD (100 Prozent) und die um die Hälfte reduzierte Variante (50 Prozent) dargestellt.

    Tabelle R.22.3: ausgewählte Ergebnisse der Stickstoffdüngungsversuche Winterweizen im Zeitraum 2019 – 2022

    Düngungsvariante 2019 2020 2021 2022
    50 % 100 % 50 % 100 % 50 % 100 % 50 % 100 %
    Stickstoffdüngung (kg N/ha)
    Altreetz 25 50 18 35 75 150 55 110
    Gorgast - - 45 90 55 110 45 90
    Göritz (2019: 75 Prozent) 38 50 80 160 103 205 85 170
    Sonnewalde (2019: 75 Prozent) 135 180 48 95 85 170 93 185
    Paulinenaue 35 70 78 155 83 165 - -
    Kornertrag (86 Prozent Trockensubstanz in dt/ha)
    Altreetz 65,9 66,6 91,5 82,0 58,1 54,5 104,7 104,4
    Gorgast - - 75,3 74,9 79,9 80,8 nicht signifikant nicht signifikant
    Göritz (2019: 75 Prozent) 78,0 80,2 89,6 88,7 59,1 53,0 82,3 85,5
    Sonnewalde (2019: 75 Prozent) nicht signifikant nicht signifikant 92,9 96,0 95,0 96,6 66,9 71,2
    Paulinenaue 35,2 38,3 88,9 97,6 41,8 43,6 - -
    Protein im Korn (Trockenmasse Prozent)
    Altreetz 17,4 17,9 14,6 15,4 12,2 13,6 12,0 12,1
    Gorgast - - 13,3 14,5 14,6 15,5 15,6 15,5
    Göritz (2019: 75 Prozent) 13,6 14,2 13,3 15,6 13,0 16,1 12,2 13,6
    Sonnewalde (2019: 75 Prozent) 15,5 16,3 12,7 13,8 12,3 13,2 12,8 15,1
    Paulinenaue 10,2 11,8 12,9 13,7 12,5 14,5 - -
    Stickstoff-Bilanz Korn (kg N/ha)
    Altreetz -148 -129 -184 -155 -31 38 -134 -81
    Gorgast - - -106 -73 -121 -79 -18 44
    Göritz (2019: 75 Prozent) -122 -121 -99 -49 -13 76 -66 -5
    Sonnewalde (2019: 75 Prozent) 14 40 -130 -105 -91 -23 -36 23
    Paulinenaue -14 8 -94 -47 4 69 - -

    In der Tabelle R.22.3 sind ausgewählte Versuchsergebnisse für Winterweizen dargestellt. Im Interesse der Übersichtlichkeit wurden nur die Düngungsvarianten fachliche Empfehlung BESyD (100 Prozent) und die um die Hälfte reduzierte Variante (50 Prozent) dargestellt.

    Tabelle R.22.3: ausgewählte Ergebnisse der Stickstoffdüngungsversuche Winterweizen im Zeitraum 2019 – 2022

    Düngungsvariante 2019 2020 2021 2022
    50 % 100 % 50 % 100 % 50 % 100 % 50 % 100 %
    Stickstoffdüngung (kg N/ha)
    Altreetz 25 50 18 35 75 150 55 110
    Gorgast - - 45 90 55 110 45 90
    Göritz (2019: 75 Prozent) 38 50 80 160 103 205 85 170
    Sonnewalde (2019: 75 Prozent) 135 180 48 95 85 170 93 185
    Paulinenaue 35 70 78 155 83 165 - -
    Kornertrag (86 Prozent Trockensubstanz in dt/ha)
    Altreetz 65,9 66,6 91,5 82,0 58,1 54,5 104,7 104,4
    Gorgast - - 75,3 74,9 79,9 80,8 nicht signifikant nicht signifikant
    Göritz (2019: 75 Prozent) 78,0 80,2 89,6 88,7 59,1 53,0 82,3 85,5
    Sonnewalde (2019: 75 Prozent) nicht signifikant nicht signifikant 92,9 96,0 95,0 96,6 66,9 71,2
    Paulinenaue 35,2 38,3 88,9 97,6 41,8 43,6 - -
    Protein im Korn (Trockenmasse Prozent)
    Altreetz 17,4 17,9 14,6 15,4 12,2 13,6 12,0 12,1
    Gorgast - - 13,3 14,5 14,6 15,5 15,6 15,5
    Göritz (2019: 75 Prozent) 13,6 14,2 13,3 15,6 13,0 16,1 12,2 13,6
    Sonnewalde (2019: 75 Prozent) 15,5 16,3 12,7 13,8 12,3 13,2 12,8 15,1
    Paulinenaue 10,2 11,8 12,9 13,7 12,5 14,5 - -
    Stickstoff-Bilanz Korn (kg N/ha)
    Altreetz -148 -129 -184 -155 -31 38 -134 -81
    Gorgast - - -106 -73 -121 -79 -18 44
    Göritz (2019: 75 Prozent) -122 -121 -99 -49 -13 76 -66 -5
    Sonnewalde (2019: 75 Prozent) 14 40 -130 -105 -91 -23 -36 23
    Paulinenaue -14 8 -94 -47 4 69 - -

  • Ergebnisse

    Durch die notwendige Veränderung der Versuchsvarianten im Jahr 2018 ist eine direkte Vergleichbarkeit der Ergebnisse mit den Vorjahren deutlich eingeschränkt. Deshalb wird an dieser Stelle auf die Darstellung dieser Ergebnisse bewusst verzichtet. Sie können den Jahresberichten bis 2017 entnommen werden.

    Bei der Interpretation der Daten muss berücksichtigt werden, dass 2019 das zweite Trockenjahr in Folge war und die Pflanzen durch die extreme Trockenheit teilweise nicht in der Lage waren, den gedüngten Stickstoff aufzunehmen. In den Folgejahren war die Witterung insgesamt etwas ausgeglichener, jedoch mit starken lokalen Einflüssen der Niederschlagsverteilung und -mengen, so dass eine Vergleichbarkeit zwischen den Jahren nur eingeschränkt möglich ist.

    Da sich kleinräumige Bodenunterschiede in erheblichem Maße negativ auf die Auswertbarkeit von Düngungsversuchen auswirken können, wurde das Merkmal Kornertrag (86 Prozent Trockensubstanz, in dt/ha) nur dann in der Auswertung berücksichtigt, wenn sich die Ergebnisse in den Düngungsstufen zumindest teilweise signifikant unterscheiden.

    Unter den genannten Voraussetzungen können, auch unter Berücksichtigung der im Zeitraum 2012 bis 2017 gesammelten Erfahrungen, folgende Ergebnisse abgeleitet werden:

    1. Eine gezielte Stickstoffdüngung beeinflusst Wachstum, Ertragsbildung und die Qualität der Ernteprodukte unserer Kulturpflanzen - mit Ausnahme extremer Trockenjahre - positiv. Jedoch bleibt die Auswirkung der Stickstoffdüngung im Hinblick auf die Erntemenge (Kornertrag in dt/ha) erstaunlich gering. So wirkt sich der Einfluss der Bodenunterschiede teilweise stärker als eine Reduzierung der Düngung um 50 Prozent aus (Tabelle R.22.3)! Speziell im Weizenanbau gilt: eine deutliche Verringerung der Stickstoffdüngung führt zu sinkenden Proteingehalt im Korn. Dies gilt es besonders im Hinblick auf den Qualitätsweizenanbau in den nitratbelasteten Gebieten zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass, je nach Vertragsgestaltung mit dem Abnehmer, ein geringerer Proteingehalt im Korn als vereint, negative Auswirkungen auf die Vergütung des Ernteguts zur Folge haben kann.
    2. Eine im Vergleich zur fachlichen Empfehlung erhöhte Düngung führt im Normalfall nicht zu signifikanten Mehrerträgen, kann aber zu einer erhöhten Nährstoffverlagerung nach der Ernte in tiefere Bodenschichten führen. So kann der Bilanzwert von der Fläche als ein Parameter zur Berechnung des Nitratverlagerungspotentials dienen. Bei der Berechnung der Stickstoffbilanz wurde der nach dem Proteingehalt der Körner berechnete Entzug von der Düngung abgezogen. Erkennbar wird: mit erhöhter Stickstoffdüngung steigt der Bilanzwert an (Tabelle R.22.3). Bei einer realistischen Ertragsschätzung, beispielsweise auf der Basis der Vorjahreswerte des Standorts, und bei Berücksichtigung der fachlichen Empfehlung von BESyD bleiben die Bilanzwerte auf einem niedrigen Niveau. Unter optimalen Bedingungen der Versuchsanstellung sind in vielen Fällen auch negative Salden möglich. Ursächlich für die deutlich negativen Stickstoffsalden an den Oderbruch-Standorten Altreetz und Gorgast sind primär die geogen bedingten spezifischen Standortverhältnisse, die zu einer hohen Stickstoffnachlieferung des Bodens führen.
    3. Die Nachernte Nmin-Ergebnisse schwanken zwischen den Jahren in Abhängigkeit vom Witterungsverlauf erheblich. Tendenziell nimmt der Nachernte Nmin mit zunehmender Höhe der Düngung zu. Es konnte in der Regel aber kein signifikanter Zusammenhang ermittelt werden. Das zeigt – wie auch in Versuchen anderer Bundesländer bestätigt –, dass der Nachernte-Nmin als alleiniges Indiz für die Einschätzung einer Umweltwirkung nicht geeignet ist. Er muss immer mit anderen Parametern gemeinsam betrachtet werden.

    Vor dem Hintergrund der Umsetzung der EU Nitratrichtlinie sowie der Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland und den daraus resultierenden strengeren Umweltanforderungen im Rahmen der DüV sind Stickstoff-Steigerungsversuche auch in Zukunft eine unverzichtbare Grundlage zur Validierung und Ableitung realistischer Bedarfswerte. Um Jahreseffekte auf die Erträge, Qualitäten und Nmin-Gehalte nach der Ernte zuverlässig unterscheiden zu können, sind langjährige Versuchsreihen, idealerweise als Dauerversuche, erforderlich.

    Durch die notwendige Veränderung der Versuchsvarianten im Jahr 2018 ist eine direkte Vergleichbarkeit der Ergebnisse mit den Vorjahren deutlich eingeschränkt. Deshalb wird an dieser Stelle auf die Darstellung dieser Ergebnisse bewusst verzichtet. Sie können den Jahresberichten bis 2017 entnommen werden.

    Bei der Interpretation der Daten muss berücksichtigt werden, dass 2019 das zweite Trockenjahr in Folge war und die Pflanzen durch die extreme Trockenheit teilweise nicht in der Lage waren, den gedüngten Stickstoff aufzunehmen. In den Folgejahren war die Witterung insgesamt etwas ausgeglichener, jedoch mit starken lokalen Einflüssen der Niederschlagsverteilung und -mengen, so dass eine Vergleichbarkeit zwischen den Jahren nur eingeschränkt möglich ist.

    Da sich kleinräumige Bodenunterschiede in erheblichem Maße negativ auf die Auswertbarkeit von Düngungsversuchen auswirken können, wurde das Merkmal Kornertrag (86 Prozent Trockensubstanz, in dt/ha) nur dann in der Auswertung berücksichtigt, wenn sich die Ergebnisse in den Düngungsstufen zumindest teilweise signifikant unterscheiden.

    Unter den genannten Voraussetzungen können, auch unter Berücksichtigung der im Zeitraum 2012 bis 2017 gesammelten Erfahrungen, folgende Ergebnisse abgeleitet werden:

    1. Eine gezielte Stickstoffdüngung beeinflusst Wachstum, Ertragsbildung und die Qualität der Ernteprodukte unserer Kulturpflanzen - mit Ausnahme extremer Trockenjahre - positiv. Jedoch bleibt die Auswirkung der Stickstoffdüngung im Hinblick auf die Erntemenge (Kornertrag in dt/ha) erstaunlich gering. So wirkt sich der Einfluss der Bodenunterschiede teilweise stärker als eine Reduzierung der Düngung um 50 Prozent aus (Tabelle R.22.3)! Speziell im Weizenanbau gilt: eine deutliche Verringerung der Stickstoffdüngung führt zu sinkenden Proteingehalt im Korn. Dies gilt es besonders im Hinblick auf den Qualitätsweizenanbau in den nitratbelasteten Gebieten zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass, je nach Vertragsgestaltung mit dem Abnehmer, ein geringerer Proteingehalt im Korn als vereint, negative Auswirkungen auf die Vergütung des Ernteguts zur Folge haben kann.
    2. Eine im Vergleich zur fachlichen Empfehlung erhöhte Düngung führt im Normalfall nicht zu signifikanten Mehrerträgen, kann aber zu einer erhöhten Nährstoffverlagerung nach der Ernte in tiefere Bodenschichten führen. So kann der Bilanzwert von der Fläche als ein Parameter zur Berechnung des Nitratverlagerungspotentials dienen. Bei der Berechnung der Stickstoffbilanz wurde der nach dem Proteingehalt der Körner berechnete Entzug von der Düngung abgezogen. Erkennbar wird: mit erhöhter Stickstoffdüngung steigt der Bilanzwert an (Tabelle R.22.3). Bei einer realistischen Ertragsschätzung, beispielsweise auf der Basis der Vorjahreswerte des Standorts, und bei Berücksichtigung der fachlichen Empfehlung von BESyD bleiben die Bilanzwerte auf einem niedrigen Niveau. Unter optimalen Bedingungen der Versuchsanstellung sind in vielen Fällen auch negative Salden möglich. Ursächlich für die deutlich negativen Stickstoffsalden an den Oderbruch-Standorten Altreetz und Gorgast sind primär die geogen bedingten spezifischen Standortverhältnisse, die zu einer hohen Stickstoffnachlieferung des Bodens führen.
    3. Die Nachernte Nmin-Ergebnisse schwanken zwischen den Jahren in Abhängigkeit vom Witterungsverlauf erheblich. Tendenziell nimmt der Nachernte Nmin mit zunehmender Höhe der Düngung zu. Es konnte in der Regel aber kein signifikanter Zusammenhang ermittelt werden. Das zeigt – wie auch in Versuchen anderer Bundesländer bestätigt –, dass der Nachernte-Nmin als alleiniges Indiz für die Einschätzung einer Umweltwirkung nicht geeignet ist. Er muss immer mit anderen Parametern gemeinsam betrachtet werden.

    Vor dem Hintergrund der Umsetzung der EU Nitratrichtlinie sowie der Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland und den daraus resultierenden strengeren Umweltanforderungen im Rahmen der DüV sind Stickstoff-Steigerungsversuche auch in Zukunft eine unverzichtbare Grundlage zur Validierung und Ableitung realistischer Bedarfswerte. Um Jahreseffekte auf die Erträge, Qualitäten und Nmin-Gehalte nach der Ernte zuverlässig unterscheiden zu können, sind langjährige Versuchsreihen, idealerweise als Dauerversuche, erforderlich.

Überwachung der Tätigkeit der privaten Öko-Kontrollstellen in Brandenburg und Berlin in Unternehmen der landwirtschaftlichen Erzeugung (Öko-Kontrollstellenbegleitungen)

Entsprechend Öko-Landbaugesetz in Verbindung mit der seit dem 1. Januar 2022 geltenden EU-Bio-Basisverordnung VO (EU) Nr. 2018/848 besteht nach wie vor ein Überwachungs-Auftrag betreffend der privaten Öko-Kontrollstellen und ihrer Zertifizierungs- und Kontrolltätigkeit in Öko-Betrieben, die Lebensmittel produzieren. Die Überwachung der privaten Öko-Kontrollstellen in Brandenburg wird durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK), Referat Agrarumweltmaßnahmen, ökologischer Landbau, Direktzahlungen als zuständige Behörde Öko-Landbau in unserem Bundesland wahrgenommen. Die Überwachung der Öko-Kontrollstellen schließt insbesondere die Begleitung von Kontrolleuren der Öko-Kontrollstellen bei ihren Kontrollen in den Öko-Betrieben ein. Für Öko-Unternehmen der landwirtschaftlichen Erzeugung (Kontrollbereich A) wurde diese Tätigkeit vom MLUK an das LELF, Referat Ackerbau und Grünland übertragen.

Entsprechend Öko-Landbaugesetz in Verbindung mit der seit dem 1. Januar 2022 geltenden EU-Bio-Basisverordnung VO (EU) Nr. 2018/848 besteht nach wie vor ein Überwachungs-Auftrag betreffend der privaten Öko-Kontrollstellen und ihrer Zertifizierungs- und Kontrolltätigkeit in Öko-Betrieben, die Lebensmittel produzieren. Die Überwachung der privaten Öko-Kontrollstellen in Brandenburg wird durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK), Referat Agrarumweltmaßnahmen, ökologischer Landbau, Direktzahlungen als zuständige Behörde Öko-Landbau in unserem Bundesland wahrgenommen. Die Überwachung der Öko-Kontrollstellen schließt insbesondere die Begleitung von Kontrolleuren der Öko-Kontrollstellen bei ihren Kontrollen in den Öko-Betrieben ein. Für Öko-Unternehmen der landwirtschaftlichen Erzeugung (Kontrollbereich A) wurde diese Tätigkeit vom MLUK an das LELF, Referat Ackerbau und Grünland übertragen.

  • Allgemeine Informationen

    Die Öko-Kontrollstellen sind verpflichtet, alle Termine zu Öko-Kontrollen in unserem Zuständigkeitsbereich zeitnah an die zuständige Behörde Öko-Landbau zu melden. Im Berichtsjahr 2022 sind insgesamt 1.275 Meldungen von Terminen zu geplanten Öko-Kontrollen von 74 Kontrolleuren aus 13 Öko-Kontrollstellen in 1.097 landwirtschaftlich tätigen Bio-Unternehmen eingegangen. 1.093 Betriebe waren aus Brandenburg und 4 Betriebe aus anderen Bundesländern mit Flächen in unserem Bundesland dabei vertreten. Neben den jährlichen Regelkontrollen als auch Stichproben-, unangekündigten beziehungsweise Erst- und Nachkontrollen wurden durch die Coronavirus-Pandemie auch Fern- oder Distanzkontrollen gemeldet.

    Die Auswahl der Begleitungen erfolgte auf der Basis des vom MLUK vorgegebenen risikoorientierten Kontrollplanes.

    Die Öko-Kontrollstellen sind verpflichtet, alle Termine zu Öko-Kontrollen in unserem Zuständigkeitsbereich zeitnah an die zuständige Behörde Öko-Landbau zu melden. Im Berichtsjahr 2022 sind insgesamt 1.275 Meldungen von Terminen zu geplanten Öko-Kontrollen von 74 Kontrolleuren aus 13 Öko-Kontrollstellen in 1.097 landwirtschaftlich tätigen Bio-Unternehmen eingegangen. 1.093 Betriebe waren aus Brandenburg und 4 Betriebe aus anderen Bundesländern mit Flächen in unserem Bundesland dabei vertreten. Neben den jährlichen Regelkontrollen als auch Stichproben-, unangekündigten beziehungsweise Erst- und Nachkontrollen wurden durch die Coronavirus-Pandemie auch Fern- oder Distanzkontrollen gemeldet.

    Die Auswahl der Begleitungen erfolgte auf der Basis des vom MLUK vorgegebenen risikoorientierten Kontrollplanes.

  • Zahlen und Fakten 2021

    Bedingt durch die Coronavirus-Pandemie konnten in 2021 nur 19 Überprüfungen in Brandenburg durchgeführt werden. Dabei wurden 12 Öko-Kontrollen direkt vor Ort in den landwirtschaftlich tätigen Bio-Unternehmen begleitet. Darüber hinaus fanden 7 Dokumentenkontrollen zu durchgeführten vor Ort- oder Fernkontrollen der Kontrolleure statt. Dazu wurden von den Öko-Kontrollstellen die entsprechenden Inspektionsberichte zur Kontrolle und die aktuelle Betriebsbeschreibung des betroffenen Öko-Betriebes abgefordert.

    Insgesamt wurden 14 Kontrolleure von 8 Öko-Kontrollstellen überprüft. Die Kontrollstellen erhielten nach erfolgter Öko-Kontrollbegleitung beziehungsweise Dokumentenkontrolle einen Auswertungsbericht, in dem gegebenenfalls Hinweise zur erfolgten Kontrolle oder Dokumentation gegeben wurden.

    Bedingt durch die Coronavirus-Pandemie konnten in 2021 nur 19 Überprüfungen in Brandenburg durchgeführt werden. Dabei wurden 12 Öko-Kontrollen direkt vor Ort in den landwirtschaftlich tätigen Bio-Unternehmen begleitet. Darüber hinaus fanden 7 Dokumentenkontrollen zu durchgeführten vor Ort- oder Fernkontrollen der Kontrolleure statt. Dazu wurden von den Öko-Kontrollstellen die entsprechenden Inspektionsberichte zur Kontrolle und die aktuelle Betriebsbeschreibung des betroffenen Öko-Betriebes abgefordert.

    Insgesamt wurden 14 Kontrolleure von 8 Öko-Kontrollstellen überprüft. Die Kontrollstellen erhielten nach erfolgter Öko-Kontrollbegleitung beziehungsweise Dokumentenkontrolle einen Auswertungsbericht, in dem gegebenenfalls Hinweise zur erfolgten Kontrolle oder Dokumentation gegeben wurden.

  • Zahlen und Fakten 2022

    Bedingt durch die Coronavirus-Pandemie und personellen Ausfällen konnten in 2022 nur 18 Überprüfungen in Brandenburg durchgeführt werden. Dabei wurden alle 18 Öko-Kontrollen direkt vor Ort in den landwirtschaftlich tätigen Bio-Unternehmen begleitet.

    Insgesamt wurden 16 Kontrolleure von 5 Öko-Kontrollstellen überprüft. Die Kontrollstellen erhielten nach erfolgter Öko-Kontrollbegleitung einen Auswertungsbericht, in dem gegebenenfalls Hinweise zur erfolgten Kontrolle oder Dokumentation gegeben wurden.

    Bedingt durch die Coronavirus-Pandemie und personellen Ausfällen konnten in 2022 nur 18 Überprüfungen in Brandenburg durchgeführt werden. Dabei wurden alle 18 Öko-Kontrollen direkt vor Ort in den landwirtschaftlich tätigen Bio-Unternehmen begleitet.

    Insgesamt wurden 16 Kontrolleure von 5 Öko-Kontrollstellen überprüft. Die Kontrollstellen erhielten nach erfolgter Öko-Kontrollbegleitung einen Auswertungsbericht, in dem gegebenenfalls Hinweise zur erfolgten Kontrolle oder Dokumentation gegeben wurden.

Überwachung des Inverkehrbringens von Düngemitteln in den Ländern Berlin und Brandenburg

Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) ist die zuständige Behörde für die Überwachung und Einhaltung des Düngemittelverkehrs in den Bundesländern Berlin und Brandenburg. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der düngemittelrechtlichen Vorschriften bei der Herstellung und Lagerung sowie die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Düngemitteln, Kultursubstraten, Bodenhilfsstoffen und Pflanzenhilfsmitteln zu kontrollieren. Nach Inaugenscheinnahme der vorhandenen Düngeprodukten wurden von ausgewählten Partien beziehungsweise den Ausgangsstoffen für die Herstellung von Düngemitteln und Düngeprodukten Proben entnommen.

Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) ist die zuständige Behörde für die Überwachung und Einhaltung des Düngemittelverkehrs in den Bundesländern Berlin und Brandenburg. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der düngemittelrechtlichen Vorschriften bei der Herstellung und Lagerung sowie die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Düngemitteln, Kultursubstraten, Bodenhilfsstoffen und Pflanzenhilfsmitteln zu kontrollieren. Nach Inaugenscheinnahme der vorhandenen Düngeprodukten wurden von ausgewählten Partien beziehungsweise den Ausgangsstoffen für die Herstellung von Düngemitteln und Düngeprodukten Proben entnommen.

  • Zahlen und Fakten 2021

    Nach Inaugenscheinnahme der vorhandenen Düngemittel wurden von ausgewählten Partien beziehungsweise den Ausgangsstoffen für die Herstellung von Düngemitteln Proben entnommen.

    Im Jahr 2021 wurden insgesamt 78 amtliche Düngemittelproben gezogen:

    • 58 mineralische (Tabelle I.21.1) sowie
    • 20 organische (Tabelle I.21.2).

    Diese Proben wurden im Landeslabor Berlin-Brandenburg am Standort Berlin Adlershof analysiert.

    Auf Grund der Covid-19 - Pandemie war eine reguläre Probenahme über den gesamten Zeitraum nicht möglich. Das führte zu einer Reduzierung der gezogenen Proben im Vergleich zu den Vorjahren.

    Tabelle I.21.1: Amtlich entnommene Proben von Mineraldüngern 2019 – 2021

    Mineraldünger Anzahl 2019 Anzahl 2020 Anzahl 2021
    Stickstoffdünger 24 27 20
    Phosphatdünger 1 4 4
    Kalidünger 11 9 8
    Kalk- und Magnesium-Dünger 6 0 5
    NPK-Dünger* 31 15 14
    NP-Dünger* 4 3 0
    NK-Dünger* 1 0 2
    PK-Dünger* 1 3 5
    Spurennährstoffdünger 0 1 0
    Sonstige 0 0 0
    Mineraldünger insgesamt 79 62 58

    * N = Stickstoff, P = Phosphor, K = Kali

    Von den 58 kontrollierten mineralischen Düngemitteln wurden 48 Dünger als EU-Dünger in den Verkehr gebracht. 15 der EU-Düngerproben waren Düngemittel für den Haus- und Kleingartenbereich.

    Ein beprobter PK-Dünger ist nach der Verordnung (EU) 2019/515 auf dem Wege der gegenseitigen Anerkennung von Waren in einem anderen Mitgliedsstaat (Belgien) rechtmäßig in Verkehr gebracht worden.

    Im Ergebnis der Kontrollen, konnte festgestellt werden, dass den Landwirten im Frühjahr 2021 ein breites Angebot an stickstoffhaltigen Düngemitteln, Mehrnährstoffdüngern und Vorratsdüngern zur Verfügung stand. Die Lagerbestände im Herbst dagegen wurden deutlich reduziert. Besonders Kalke sind dann kaum noch anzutreffen. Im Gegensatz dazu wird das direkte Streckengeschäft immer mehr ausgebaut, vor allem für landwirtschaftliche Großabnehmer und Gartenbaubetriebe.

    Folgende Mängel konnten festgestellt werden:

    Bei den beprobten Stickstoffdüngern wurde bei fünf untersuchten Düngern der deklarierte Schwefelgehalt unterschritten. Bei einem Stickstoffdünger mit Boxendeklaration konnte eine Verwechslung der Ammonium- und Nitratgehalte festgestellt werden. Zwei Phosphatdünger hatten zu geringe Phosphatgehalte. Von den untersuchten acht Kalidüngern unterschritt eine Probe eines Patentkalidüngers aus dem Kleingartenbereich den deklarierten Schwefelgehalt. Bei zwei NPK-Düngern wurde einmal der angegebene P-Gehalt und bei dem anderen der angegebene K-Gehalt überschritten. Ein Kalkdünger erreichte nicht den deklarierten Kalkgehalt und den Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen.

    Bei den untersuchten PK-Düngern erreichten 3 Düngerpartien nicht den deklarierten Schwefelgehalt.

    Weiterhin wurden bei einem PK-Dünger nicht der gekennzeichnete P und K-Gehalt erreicht.
    Die Hersteller/Inverkehrbringer wurden darüber informiert.

    Tabelle I.21.2: Amtlich entnommene Proben von organischen Düngemitteln 2019 – 2021

    organische Düngemittel Anzahl 2019 Anzahl 2020 Anzahl 2021
    Klärschlamm 0 0 0
    Klärschlammkompost 2 0 1
    Kompost 6 1 0
    Wirtschaftsdünger 2 2 1
    Gärreste 51 15 1
    Kultursubstrate 20 6 12
    Bodenhilfsstoffe 0 0 0
    Sonstige organische Düngestoffe 7 2 0
    Organisch-mineralische Düngemittel 2 4 5
    organische Düngemittel insgesamt 90 30 20

    Bei den organischen Düngemitteln wurde bei einem organisch-mineralischen Düngemittel ein wesentlich höherer P-Gehalt durch die amtliche Düngemittelüberwachung festgestellt, als vom Inverkehrbringer deklariert wurde. Weiterhin ist eine Rosenerde mit einem sehr geringen pH-Wert auffällig geworden und eine Blumenerde durch einen sehr hohen Salzgehalt. Die Hersteller/Inverkehrbringer wurden darüber informiert.

    Im Jahr 2021 wurde die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg in zwei Amtshilfeersuchen gebeten, Sachverhalte zu prüfen und gegebenenfalls das Inverkehrbringen von Düngemitteln zu untersagen.

    Ein in Berlin produziertes Düngemittel enthielt einen Ausgangsstoff, der nicht in der Düngemitteverordnung als zulässiger Ausgangsstoff für die Herstellung von Düngemitteln gelistet ist. Per Ordnungsverfügung wurde dem Hersteller und Inverkehrbringer untersagt, dieses Düngeprodukt in den Verkehr zu bringen.

    In einem weiteren Amtshilfeersuchen ging es um die Beprobung eines phosphonathaltigen Blattdüngers, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Rückstandshöchstmengenüberschreitung von Phosphonaten beim Endprodukt führte. Damit konnte ausgeschlossen werden, dass die Rückstandshöchstmengen an Phosphonat im Lebensmittel nicht von einem (überdosiert) angewendeten Pflanzenschutzmittel herrührten, sondern von diesem Blattdünger.

    2021 hat die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg zehn Anfragen und Stellungnahmen aus dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg zu den verschiedensten düngerechtlichen Themen bearbeitet.

    Weiterhin wurden durch die Düngemittelkontrollstelle Berlin-Brandenburg im letzten Jahr 66 Anfragen zur düngerechtlichen Bewertung von Baggergut aus den Bodenschutzschutzbehörden der Landkreise aber auch zum potentiellen Inverkehrbringen und zur düngemittelrechtlichen Einstufung als Düngemittel, Kultursubstrat, Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel bearbeitet. Davon wurden 12 Anfragen abgelehnt. Die Gründe waren insbesondere Kennzeichnungsverstöße, Nichteinhaltung von Schadstoffgrenzwerten nach deutscher Düngemittelverordnung (DüMV) oder weil das Düngemittel keinem zugelassenen Düngemitteltyp nach Düngemittelverordnung oder nach EU-Düngemittelverordnung VO (EG) 2003/2003 entsprach, beziehungsweise es den Grundsatz des freien Warenhandels nach EU-VO 2019/515 nicht erfüllt hatte.

    Nach Inaugenscheinnahme der vorhandenen Düngemittel wurden von ausgewählten Partien beziehungsweise den Ausgangsstoffen für die Herstellung von Düngemitteln Proben entnommen.

    Im Jahr 2021 wurden insgesamt 78 amtliche Düngemittelproben gezogen:

    • 58 mineralische (Tabelle I.21.1) sowie
    • 20 organische (Tabelle I.21.2).

    Diese Proben wurden im Landeslabor Berlin-Brandenburg am Standort Berlin Adlershof analysiert.

    Auf Grund der Covid-19 - Pandemie war eine reguläre Probenahme über den gesamten Zeitraum nicht möglich. Das führte zu einer Reduzierung der gezogenen Proben im Vergleich zu den Vorjahren.

    Tabelle I.21.1: Amtlich entnommene Proben von Mineraldüngern 2019 – 2021

    Mineraldünger Anzahl 2019 Anzahl 2020 Anzahl 2021
    Stickstoffdünger 24 27 20
    Phosphatdünger 1 4 4
    Kalidünger 11 9 8
    Kalk- und Magnesium-Dünger 6 0 5
    NPK-Dünger* 31 15 14
    NP-Dünger* 4 3 0
    NK-Dünger* 1 0 2
    PK-Dünger* 1 3 5
    Spurennährstoffdünger 0 1 0
    Sonstige 0 0 0
    Mineraldünger insgesamt 79 62 58

    * N = Stickstoff, P = Phosphor, K = Kali

    Von den 58 kontrollierten mineralischen Düngemitteln wurden 48 Dünger als EU-Dünger in den Verkehr gebracht. 15 der EU-Düngerproben waren Düngemittel für den Haus- und Kleingartenbereich.

    Ein beprobter PK-Dünger ist nach der Verordnung (EU) 2019/515 auf dem Wege der gegenseitigen Anerkennung von Waren in einem anderen Mitgliedsstaat (Belgien) rechtmäßig in Verkehr gebracht worden.

    Im Ergebnis der Kontrollen, konnte festgestellt werden, dass den Landwirten im Frühjahr 2021 ein breites Angebot an stickstoffhaltigen Düngemitteln, Mehrnährstoffdüngern und Vorratsdüngern zur Verfügung stand. Die Lagerbestände im Herbst dagegen wurden deutlich reduziert. Besonders Kalke sind dann kaum noch anzutreffen. Im Gegensatz dazu wird das direkte Streckengeschäft immer mehr ausgebaut, vor allem für landwirtschaftliche Großabnehmer und Gartenbaubetriebe.

    Folgende Mängel konnten festgestellt werden:

    Bei den beprobten Stickstoffdüngern wurde bei fünf untersuchten Düngern der deklarierte Schwefelgehalt unterschritten. Bei einem Stickstoffdünger mit Boxendeklaration konnte eine Verwechslung der Ammonium- und Nitratgehalte festgestellt werden. Zwei Phosphatdünger hatten zu geringe Phosphatgehalte. Von den untersuchten acht Kalidüngern unterschritt eine Probe eines Patentkalidüngers aus dem Kleingartenbereich den deklarierten Schwefelgehalt. Bei zwei NPK-Düngern wurde einmal der angegebene P-Gehalt und bei dem anderen der angegebene K-Gehalt überschritten. Ein Kalkdünger erreichte nicht den deklarierten Kalkgehalt und den Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen.

    Bei den untersuchten PK-Düngern erreichten 3 Düngerpartien nicht den deklarierten Schwefelgehalt.

    Weiterhin wurden bei einem PK-Dünger nicht der gekennzeichnete P und K-Gehalt erreicht.
    Die Hersteller/Inverkehrbringer wurden darüber informiert.

    Tabelle I.21.2: Amtlich entnommene Proben von organischen Düngemitteln 2019 – 2021

    organische Düngemittel Anzahl 2019 Anzahl 2020 Anzahl 2021
    Klärschlamm 0 0 0
    Klärschlammkompost 2 0 1
    Kompost 6 1 0
    Wirtschaftsdünger 2 2 1
    Gärreste 51 15 1
    Kultursubstrate 20 6 12
    Bodenhilfsstoffe 0 0 0
    Sonstige organische Düngestoffe 7 2 0
    Organisch-mineralische Düngemittel 2 4 5
    organische Düngemittel insgesamt 90 30 20

    Bei den organischen Düngemitteln wurde bei einem organisch-mineralischen Düngemittel ein wesentlich höherer P-Gehalt durch die amtliche Düngemittelüberwachung festgestellt, als vom Inverkehrbringer deklariert wurde. Weiterhin ist eine Rosenerde mit einem sehr geringen pH-Wert auffällig geworden und eine Blumenerde durch einen sehr hohen Salzgehalt. Die Hersteller/Inverkehrbringer wurden darüber informiert.

    Im Jahr 2021 wurde die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg in zwei Amtshilfeersuchen gebeten, Sachverhalte zu prüfen und gegebenenfalls das Inverkehrbringen von Düngemitteln zu untersagen.

    Ein in Berlin produziertes Düngemittel enthielt einen Ausgangsstoff, der nicht in der Düngemitteverordnung als zulässiger Ausgangsstoff für die Herstellung von Düngemitteln gelistet ist. Per Ordnungsverfügung wurde dem Hersteller und Inverkehrbringer untersagt, dieses Düngeprodukt in den Verkehr zu bringen.

    In einem weiteren Amtshilfeersuchen ging es um die Beprobung eines phosphonathaltigen Blattdüngers, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Rückstandshöchstmengenüberschreitung von Phosphonaten beim Endprodukt führte. Damit konnte ausgeschlossen werden, dass die Rückstandshöchstmengen an Phosphonat im Lebensmittel nicht von einem (überdosiert) angewendeten Pflanzenschutzmittel herrührten, sondern von diesem Blattdünger.

    2021 hat die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg zehn Anfragen und Stellungnahmen aus dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg zu den verschiedensten düngerechtlichen Themen bearbeitet.

    Weiterhin wurden durch die Düngemittelkontrollstelle Berlin-Brandenburg im letzten Jahr 66 Anfragen zur düngerechtlichen Bewertung von Baggergut aus den Bodenschutzschutzbehörden der Landkreise aber auch zum potentiellen Inverkehrbringen und zur düngemittelrechtlichen Einstufung als Düngemittel, Kultursubstrat, Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel bearbeitet. Davon wurden 12 Anfragen abgelehnt. Die Gründe waren insbesondere Kennzeichnungsverstöße, Nichteinhaltung von Schadstoffgrenzwerten nach deutscher Düngemittelverordnung (DüMV) oder weil das Düngemittel keinem zugelassenen Düngemitteltyp nach Düngemittelverordnung oder nach EU-Düngemittelverordnung VO (EG) 2003/2003 entsprach, beziehungsweise es den Grundsatz des freien Warenhandels nach EU-VO 2019/515 nicht erfüllt hatte.

  • Zahlen und Fakten 2022

    Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 123 amtliche Düngemittelproben gezogen:

    • 64 mineralische (Tabelle I.22.1) sowie
    • 59 organische (Tabelle I.22.2).

    Diese Proben wurden im Landeslabor Berlin-Brandenburg am Standort Berlin Adlershof analysiert.

    Auf Grund der Covid-19 - Pandemie war eine reguläre Probenahme über den gesamten Zeitraum teilweise eingeschränkt. Das führte zu einer geringen Reduzierung der gezogenen Proben im Vergleich zu den Durchschnittsprobenzahlen des langjährigen Mittels. Gegenüber 2020 und 2021 gab es insbesondere bei den organischen Düngemitteln wieder mehr Beprobungen.

    Tabelle I.22.1: Amtlich entnommene Proben von Mineraldüngern 2020 – 2022

    Mineraldünger Anzahl 2020 Anzahl 2021 Anzahl 2022
    Stickstoffdünger 27 20 23
    Phosphatdünger 4 4 3
    Kalidünger 9 8 11
    Kalk- und Magnesium-Dünger 0 5 3
    NPK-Dünger* 15 14 17
    NP-Dünger* 3 0 1
    NK-Dünger* 0 2 4
    PK-Dünger* 3 5 1
    Spurennährstoffdünger 1 0 0
    Sonstige 0 0 1
    Mineraldünger insgesamt 62 58 64

    * N = Stickstoff, P = Phosphor, K = Kali

    Von den 64 beprobten und analysierten mineralischen Düngemitteln wurden 54 Düngemittel als EG-Düngemittel nach der EG-Düngemittelverordnung 2003/2003 in den Verkehr gebracht. 3 der kontrollierten Düngemittelproben waren nach der am 16. Juli 2022 in Kraft getretenen EU-Düngeprodukteverordnung 1009/2019 in den Verkehr gebracht worden. 21 der kontrollierten EG-Düngerproben waren Düngemittel für den Haus- und Kleingartenbereich.

    Kein in 2022 in Berlin und Brandenburg kontrolliertes Düngemittel ist nach der Verordnung (EU) 2019/515 auf dem Wege der gegenseitigen Anerkennung von Waren aus einem anderen Mitgliedsstaat in Deutschland rechtmäßig in Verkehr gebracht worden.

    Im Ergebnis der Kontrollen, konnte festgestellt werden, dass den Landwirten und Kleingärtnern im Frühjahr 2022 trotz der Krisensituation (hoher Gaspreis und Ukrainekrieg) ein breites Angebot an stickstoffhaltigen Düngemitteln, Mehrnährstoffdüngern und Vorratsdüngern zur Verfügung stand. Es wurden aber geringere Mengen insbesondere an Stickstoffdünger eingelagert und abverkauft, da der recht hohe Düngemittelpreis die Landwirte davon abhielt, die sonst üblichen Mengen einzukaufen. Die Lagerbestände im Herbst dagegen wurden deutlich reduziert zumal auch der Großhandel auf Grund der stark schwankenden Stickstoffdüngerpreise sehr verhalten eingekauft hat. Im Gegensatz dazu wird das direkte Streckengeschäft immer mehr ausgebaut vor allem für die landwirtschaftlichen Großabnehmer und auch Gartenbaubetriebe.

    Folgende Mängel konnten bei der amtlichen Düngemittelverkehrskontrolle festgestellt werden:

    Bei den beprobten Stickstoffdüngern wurde bei vier von fünf untersuchten Düngern der deklarierte Schwefelgehalt leicht unterschritten. Bei einer Kalkammonsalpeterprobe (KAS) wurde ein Untergehalt an Stickstoff analysiert. Bei 2 von 3 untersuchten Phosphatdüngern entsprachen die löslichen Phosphatgehalte nicht der Deklaration. Der Gesamtphosphatgehalt dagegen wurde eingehalten.

    Von den untersuchten 11 Kalidüngern unterschritten 2 Kornkalidünger den deklarierten Kaligehalt.

    Bei einem von 17 untersuchten NPK-Düngern gab es 5 Beanstandungen (Untergehalte an Stickstoff, Phosphor, Schwefel und Magnesiumoxid). Der eine untersuchte NP-Dünger (MAP Struvit) hatte einen Untergehalt an Stickstoff und eine leichte Überschreitung des Nickelgehaltgrenzwertes und ist damit nicht verkehrsfähig. Dieser Dünger wurde vom Hersteller vom Markt genommen. Bei einem NK-Dünger wurde ein Untergehalt an Kali analysiert. Ein PK-Dünger hatte einen zu geringen Gehalt an Kali und Schwefel.

    Ein kohlensaurer Kalkdünger aus den Kleingartensortiment hatte einen etwas geringeren Magnesiumgehalt als deklariert wurde.

    Die Hersteller/Inverkehrbringer wurden darüber informiert beziehungsweise ein Anhörungsverfahren eingeleitet.

    Tabelle I.22.2: Amtlich entnommene Proben von organischen Düngemitteln 2019 – 2021

    organische Düngemittel Anzahl 2020 Anzahl 2021 Anzahl 2022
    Klärschlamm 0 0 0
    Klärschlammkompost 0 1 5
    Kompost 1 0 1
    Wirtschaftsdünger 2 1 3
    Gärreste 15 1 12
    Kultursubstrate 6 12 17
    Bodenhilfsstoffe 0 0 0
    Sonstige organische Düngestoffe 2 0 7
    Organisch-mineralische Düngemittel 4 5 14
    organische Düngemittel insgesamt 30 20 59

    Bei den organischen Düngemitteln wurde bei den 14 kontrollierten organisch-mineralischen Düngemitteln aus den Kleingartensortiment bei einem Düngemittel ein Untergehalt an Phosphor und bei zwei Düngemitteln beim analysierten Schwefelgehalt durch die amtliche Düngemittelüberwachung festgestellt, als vom Inverkehrbringer deklariert wurde. Auf Grund eines Hinweises eines Anwenders wurden zwei torffreie Anzuchterden eines Herstellers einer Überprüfung unterzogen. Das Wachstum der Versuchspflanze Tomate war wie beim Hinweisgeber in diesen Substraten sehr schlecht und wurde beim Hersteller beanstandet. Bei diesem Kultursubstrat konnte nur etwa ein Zehntel des deklarierten Schwefelgehaltes festgestellt werden. Da bei diesem Substrat die Herkunft des Guanos nicht korrekt deklariert wurde, bekam der Hersteller eine Ordnungsstrafe.

    Weiterhin fiel bei einer Zollkontrolle ein Ausgangsstoff für ein in Berlin hergestelltes organisches Düngemittel für Zimmerpflanzen auf. Bei der weiteren Untersuchung stellte sich heraus, dass ein Ausgangsstoff (Sapropel) ein nach DüMV nicht zulässiger Ausgangsstoff für Düngemittel ist. Das Inverkehrbringen dieses Düngemittels wurde mit sofortiger Wirkung untersagt.

    Risikoorientiert wurden insbesondere organische Düngemittel, ein Kalkdünger und ein Recyclingdüngemittel auf die in der DüMV vorgebenden Schwermetallgehalte untersucht. Bei den 13 Schwermetalluntersuchungen überschritt nur ein Recyclingdünger den Grenzwert von Nickel. Bei acht Düngeranalysen auf die in der DüMV vorgebenden organischen Schadstoffe, vorwiegend bei Wirtschaftsdüngern und Klärschlammkomposten, wurden keine Grenzwertüberschreitungen bei polyfluorierten Tensiden (PFT), Furanen oder Dioxinen festgestellt. Auch die sechs in 2022 untersuchten Organischen Düngemittel auf Salmonellen verliefen negativ.

    Im Jahr 2022 wurde die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg in zwei Amtshilfeersuchen gebeten, Sachverhalte zu prüfen und gegebenenfalls das Inverkehrbringen von Düngemitteln zu untersagen. So wurden bei einem Landwirtschaftsbetrieb Proben von Wirtschaftsdüngern und Abwässern gezogen und analysiert, da Zweifel an den vom Betrieb angebenden Werten bestanden. Weiterhin wurde die Hilfe der Düngemittelverkehrskontrolle in Anspruch genommen, weil ein stark mit sichtbaren Plastikteilen versetzter Kompost auf einer Landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebracht wurde.

    2022 hat die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg 12 Anfragen und Stellungnahmen aus dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg zu den verschiedensten düngerechtlichen Themen bearbeitet.

    16 Anfragen und Beteiligungen aus dem Landesamt für Umwelt (LfU) und den Landkreisen zu Stellungnahmen zur Zulässigkeit nach Düngemittelrecht von Fällungsmittel und Huminstoffen in Biogasanlagen, Abluftreinigungs-, Reinigungswässer, geklärten Abwasser, Klärschlammasche, Altholz, Brennraumaschen … wurden bearbeitet. Weiterhin wurde das LELF bei der Genehmigung und Inbetriebnahme einer Düngemittelfabrik in der Prignitz sowie einer Anlage zur Herstellung von Recyclingdünger im Land Brandenburg beteiligt und eine düngerechtliche Bewertung erarbeitet.

    Es wurden in 2022 ein Antrag für das Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Düngemitteln nach Paragraf 4 Absatz 5 der DüMV für Forschungs- und Versuchszwecke mit kompostierten Inhalten von Trockentoiletten (KIT) für zwei Parzellenversuche bearbeitet und unter strengen Auflagen genehmigt.

    Weiterhin wurden durch die Düngemittelkontrollstelle Berlin-Brandenburg im letzten Jahr 36 Anfragen zur düngerechtlichen Bewertung von Baggergut und anderem (Bentonit aus Bohrschlämmen, Rübenwascherde, Erdaushub et cetera) von den Bodenschutzschutzbehörden der Landkreise aber auch zum potentiellen Inverkehrbringen und zur düngemittelrechtliche Einstufung als Düngemitteln sowie zur Kennzeichnung von Kultursubstraten, Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln bearbeitet. Davon wurden drei Anfragen abgelehnt beziehungsweise negativ bewertet. Die Gründe waren insbesondere Kennzeichnungsverstößen, Nichteinhaltung von Schadstoffgrenzwerten nach deutscher Düngemittelverordnung (DüMV) oder weil das Düngemittel keinem zugelassenen Düngemitteltyp nach Düngemittelverordnung oder nach EU-Düngemittelverordnung, VO (EG) 2003/2003 entsprach, beziehungsweise es den Grundsatz des freien Warenhandels nach EU-VO 2019/515 nicht erfüllte.

    Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 123 amtliche Düngemittelproben gezogen:

    • 64 mineralische (Tabelle I.22.1) sowie
    • 59 organische (Tabelle I.22.2).

    Diese Proben wurden im Landeslabor Berlin-Brandenburg am Standort Berlin Adlershof analysiert.

    Auf Grund der Covid-19 - Pandemie war eine reguläre Probenahme über den gesamten Zeitraum teilweise eingeschränkt. Das führte zu einer geringen Reduzierung der gezogenen Proben im Vergleich zu den Durchschnittsprobenzahlen des langjährigen Mittels. Gegenüber 2020 und 2021 gab es insbesondere bei den organischen Düngemitteln wieder mehr Beprobungen.

    Tabelle I.22.1: Amtlich entnommene Proben von Mineraldüngern 2020 – 2022

    Mineraldünger Anzahl 2020 Anzahl 2021 Anzahl 2022
    Stickstoffdünger 27 20 23
    Phosphatdünger 4 4 3
    Kalidünger 9 8 11
    Kalk- und Magnesium-Dünger 0 5 3
    NPK-Dünger* 15 14 17
    NP-Dünger* 3 0 1
    NK-Dünger* 0 2 4
    PK-Dünger* 3 5 1
    Spurennährstoffdünger 1 0 0
    Sonstige 0 0 1
    Mineraldünger insgesamt 62 58 64

    * N = Stickstoff, P = Phosphor, K = Kali

    Von den 64 beprobten und analysierten mineralischen Düngemitteln wurden 54 Düngemittel als EG-Düngemittel nach der EG-Düngemittelverordnung 2003/2003 in den Verkehr gebracht. 3 der kontrollierten Düngemittelproben waren nach der am 16. Juli 2022 in Kraft getretenen EU-Düngeprodukteverordnung 1009/2019 in den Verkehr gebracht worden. 21 der kontrollierten EG-Düngerproben waren Düngemittel für den Haus- und Kleingartenbereich.

    Kein in 2022 in Berlin und Brandenburg kontrolliertes Düngemittel ist nach der Verordnung (EU) 2019/515 auf dem Wege der gegenseitigen Anerkennung von Waren aus einem anderen Mitgliedsstaat in Deutschland rechtmäßig in Verkehr gebracht worden.

    Im Ergebnis der Kontrollen, konnte festgestellt werden, dass den Landwirten und Kleingärtnern im Frühjahr 2022 trotz der Krisensituation (hoher Gaspreis und Ukrainekrieg) ein breites Angebot an stickstoffhaltigen Düngemitteln, Mehrnährstoffdüngern und Vorratsdüngern zur Verfügung stand. Es wurden aber geringere Mengen insbesondere an Stickstoffdünger eingelagert und abverkauft, da der recht hohe Düngemittelpreis die Landwirte davon abhielt, die sonst üblichen Mengen einzukaufen. Die Lagerbestände im Herbst dagegen wurden deutlich reduziert zumal auch der Großhandel auf Grund der stark schwankenden Stickstoffdüngerpreise sehr verhalten eingekauft hat. Im Gegensatz dazu wird das direkte Streckengeschäft immer mehr ausgebaut vor allem für die landwirtschaftlichen Großabnehmer und auch Gartenbaubetriebe.

    Folgende Mängel konnten bei der amtlichen Düngemittelverkehrskontrolle festgestellt werden:

    Bei den beprobten Stickstoffdüngern wurde bei vier von fünf untersuchten Düngern der deklarierte Schwefelgehalt leicht unterschritten. Bei einer Kalkammonsalpeterprobe (KAS) wurde ein Untergehalt an Stickstoff analysiert. Bei 2 von 3 untersuchten Phosphatdüngern entsprachen die löslichen Phosphatgehalte nicht der Deklaration. Der Gesamtphosphatgehalt dagegen wurde eingehalten.

    Von den untersuchten 11 Kalidüngern unterschritten 2 Kornkalidünger den deklarierten Kaligehalt.

    Bei einem von 17 untersuchten NPK-Düngern gab es 5 Beanstandungen (Untergehalte an Stickstoff, Phosphor, Schwefel und Magnesiumoxid). Der eine untersuchte NP-Dünger (MAP Struvit) hatte einen Untergehalt an Stickstoff und eine leichte Überschreitung des Nickelgehaltgrenzwertes und ist damit nicht verkehrsfähig. Dieser Dünger wurde vom Hersteller vom Markt genommen. Bei einem NK-Dünger wurde ein Untergehalt an Kali analysiert. Ein PK-Dünger hatte einen zu geringen Gehalt an Kali und Schwefel.

    Ein kohlensaurer Kalkdünger aus den Kleingartensortiment hatte einen etwas geringeren Magnesiumgehalt als deklariert wurde.

    Die Hersteller/Inverkehrbringer wurden darüber informiert beziehungsweise ein Anhörungsverfahren eingeleitet.

    Tabelle I.22.2: Amtlich entnommene Proben von organischen Düngemitteln 2019 – 2021

    organische Düngemittel Anzahl 2020 Anzahl 2021 Anzahl 2022
    Klärschlamm 0 0 0
    Klärschlammkompost 0 1 5
    Kompost 1 0 1
    Wirtschaftsdünger 2 1 3
    Gärreste 15 1 12
    Kultursubstrate 6 12 17
    Bodenhilfsstoffe 0 0 0
    Sonstige organische Düngestoffe 2 0 7
    Organisch-mineralische Düngemittel 4 5 14
    organische Düngemittel insgesamt 30 20 59

    Bei den organischen Düngemitteln wurde bei den 14 kontrollierten organisch-mineralischen Düngemitteln aus den Kleingartensortiment bei einem Düngemittel ein Untergehalt an Phosphor und bei zwei Düngemitteln beim analysierten Schwefelgehalt durch die amtliche Düngemittelüberwachung festgestellt, als vom Inverkehrbringer deklariert wurde. Auf Grund eines Hinweises eines Anwenders wurden zwei torffreie Anzuchterden eines Herstellers einer Überprüfung unterzogen. Das Wachstum der Versuchspflanze Tomate war wie beim Hinweisgeber in diesen Substraten sehr schlecht und wurde beim Hersteller beanstandet. Bei diesem Kultursubstrat konnte nur etwa ein Zehntel des deklarierten Schwefelgehaltes festgestellt werden. Da bei diesem Substrat die Herkunft des Guanos nicht korrekt deklariert wurde, bekam der Hersteller eine Ordnungsstrafe.

    Weiterhin fiel bei einer Zollkontrolle ein Ausgangsstoff für ein in Berlin hergestelltes organisches Düngemittel für Zimmerpflanzen auf. Bei der weiteren Untersuchung stellte sich heraus, dass ein Ausgangsstoff (Sapropel) ein nach DüMV nicht zulässiger Ausgangsstoff für Düngemittel ist. Das Inverkehrbringen dieses Düngemittels wurde mit sofortiger Wirkung untersagt.

    Risikoorientiert wurden insbesondere organische Düngemittel, ein Kalkdünger und ein Recyclingdüngemittel auf die in der DüMV vorgebenden Schwermetallgehalte untersucht. Bei den 13 Schwermetalluntersuchungen überschritt nur ein Recyclingdünger den Grenzwert von Nickel. Bei acht Düngeranalysen auf die in der DüMV vorgebenden organischen Schadstoffe, vorwiegend bei Wirtschaftsdüngern und Klärschlammkomposten, wurden keine Grenzwertüberschreitungen bei polyfluorierten Tensiden (PFT), Furanen oder Dioxinen festgestellt. Auch die sechs in 2022 untersuchten Organischen Düngemittel auf Salmonellen verliefen negativ.

    Im Jahr 2022 wurde die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg in zwei Amtshilfeersuchen gebeten, Sachverhalte zu prüfen und gegebenenfalls das Inverkehrbringen von Düngemitteln zu untersagen. So wurden bei einem Landwirtschaftsbetrieb Proben von Wirtschaftsdüngern und Abwässern gezogen und analysiert, da Zweifel an den vom Betrieb angebenden Werten bestanden. Weiterhin wurde die Hilfe der Düngemittelverkehrskontrolle in Anspruch genommen, weil ein stark mit sichtbaren Plastikteilen versetzter Kompost auf einer Landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebracht wurde.

    2022 hat die Düngemittelverkehrskontrollstelle Berlin-Brandenburg 12 Anfragen und Stellungnahmen aus dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg zu den verschiedensten düngerechtlichen Themen bearbeitet.

    16 Anfragen und Beteiligungen aus dem Landesamt für Umwelt (LfU) und den Landkreisen zu Stellungnahmen zur Zulässigkeit nach Düngemittelrecht von Fällungsmittel und Huminstoffen in Biogasanlagen, Abluftreinigungs-, Reinigungswässer, geklärten Abwasser, Klärschlammasche, Altholz, Brennraumaschen … wurden bearbeitet. Weiterhin wurde das LELF bei der Genehmigung und Inbetriebnahme einer Düngemittelfabrik in der Prignitz sowie einer Anlage zur Herstellung von Recyclingdünger im Land Brandenburg beteiligt und eine düngerechtliche Bewertung erarbeitet.

    Es wurden in 2022 ein Antrag für das Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Düngemitteln nach Paragraf 4 Absatz 5 der DüMV für Forschungs- und Versuchszwecke mit kompostierten Inhalten von Trockentoiletten (KIT) für zwei Parzellenversuche bearbeitet und unter strengen Auflagen genehmigt.

    Weiterhin wurden durch die Düngemittelkontrollstelle Berlin-Brandenburg im letzten Jahr 36 Anfragen zur düngerechtlichen Bewertung von Baggergut und anderem (Bentonit aus Bohrschlämmen, Rübenwascherde, Erdaushub et cetera) von den Bodenschutzschutzbehörden der Landkreise aber auch zum potentiellen Inverkehrbringen und zur düngemittelrechtliche Einstufung als Düngemitteln sowie zur Kennzeichnung von Kultursubstraten, Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln bearbeitet. Davon wurden drei Anfragen abgelehnt beziehungsweise negativ bewertet. Die Gründe waren insbesondere Kennzeichnungsverstößen, Nichteinhaltung von Schadstoffgrenzwerten nach deutscher Düngemittelverordnung (DüMV) oder weil das Düngemittel keinem zugelassenen Düngemitteltyp nach Düngemittelverordnung oder nach EU-Düngemittelverordnung, VO (EG) 2003/2003 entsprach, beziehungsweise es den Grundsatz des freien Warenhandels nach EU-VO 2019/515 nicht erfüllte.

  • Änderung des Düngemittelverkehrsrechtes

    Im Jahr 2022 gab es wichtige Änderungen beim Inverkehrbringen von EU-Düngeprodukten:

    Die EG-Düngemittelverordnung 2003/2003 wurde am 16. Juli 2022 durch die in Kraft getretene EU-Düngeprodukteverordnung 2019/1009 abgelöst. Ab diesem Zeitpunkt sind nach zwei verschiedenen europäischen Düngemittelgesetzen in den Verkehr gebrachte Düngemittel im Verkehr (bis die nach der alten Düngemittelverordnung in den Verkehr gebrachten Düngemittel abverkauft sind.) Die neue EU-Düngeprodukteverordnung regelt nicht nur die mineralischen Düngeprodukte, wie in der alten EU-Verordnung 2003/2003, sondern auch wesentlich mehr Düngeprodukte, ähnlich der nationalen Düngemittelverordnung (DüMV). Die Verordnung (EU) 2019/1009 umfasst sieben Produktfunktionskategorien (PFC’s) unter anderem auch die Produktfunktionskategorie Biostimulantien. Die EU Düngeprodukte werden nach der neuen Verordnung erst mit einer CE-Kennzeichnung verkehrsfähig, die bei bestimmten Produktfunktionskategorien (PFC’s) durch Konformitätsbewertungsstellen vergeben werden. Es wird aber übergangsweise weiterhin Düngeprodukte nach der VO (EG) 2003/2003 geben, wenn Sie vor dem 16. Juli 2022 in die EU importiert oder in der EU hergestellt wurden.

    Im Jahr 2022 gab es wichtige Änderungen beim Inverkehrbringen von EU-Düngeprodukten:

    Die EG-Düngemittelverordnung 2003/2003 wurde am 16. Juli 2022 durch die in Kraft getretene EU-Düngeprodukteverordnung 2019/1009 abgelöst. Ab diesem Zeitpunkt sind nach zwei verschiedenen europäischen Düngemittelgesetzen in den Verkehr gebrachte Düngemittel im Verkehr (bis die nach der alten Düngemittelverordnung in den Verkehr gebrachten Düngemittel abverkauft sind.) Die neue EU-Düngeprodukteverordnung regelt nicht nur die mineralischen Düngeprodukte, wie in der alten EU-Verordnung 2003/2003, sondern auch wesentlich mehr Düngeprodukte, ähnlich der nationalen Düngemittelverordnung (DüMV). Die Verordnung (EU) 2019/1009 umfasst sieben Produktfunktionskategorien (PFC’s) unter anderem auch die Produktfunktionskategorie Biostimulantien. Die EU Düngeprodukte werden nach der neuen Verordnung erst mit einer CE-Kennzeichnung verkehrsfähig, die bei bestimmten Produktfunktionskategorien (PFC’s) durch Konformitätsbewertungsstellen vergeben werden. Es wird aber übergangsweise weiterhin Düngeprodukte nach der VO (EG) 2003/2003 geben, wenn Sie vor dem 16. Juli 2022 in die EU importiert oder in der EU hergestellt wurden.

Sonstige Kontrollen im Land Berlin

Die Zuständigkeiten des Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) regelt die Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des Düngerechtes (DüngeZV) im Land Brandenburg vom 22. Januar 2019 (GVBl. für das Land Brandenburg II Nr. 9). Die Tätigkeiten im Land Berlin dagegen basieren auf dem „Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft“ vom 14. September 2020, GVBl. I/20, Nr. 25 (Landwirtschaftsstaatsvertrag).

Die Zuständigkeiten des Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) regelt die Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des Düngerechtes (DüngeZV) im Land Brandenburg vom 22. Januar 2019 (GVBl. für das Land Brandenburg II Nr. 9). Die Tätigkeiten im Land Berlin dagegen basieren auf dem „Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft“ vom 14. September 2020, GVBl. I/20, Nr. 25 (Landwirtschaftsstaatsvertrag).

  • Zahlen und Fakten 2021

    Im Jahr 2021 wurden durch das LELF auf Grund der Corona-Pandemie-Situation keine Cross-Compliance-Kontrollen Nitrat und keine Fachrechtskontrollen Düngung in Berlin durchgeführt.

    Im Jahr 2021 wurden durch das LELF auf Grund der Corona-Pandemie-Situation keine Cross-Compliance-Kontrollen Nitrat und keine Fachrechtskontrollen Düngung in Berlin durchgeführt.

  • Zahlen und Fakten 2022

    Im Jahr 2022 wurden durch das LELF zwei Fachrechtskontrollen Düngung und nach der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) in zwei Pferdehaltungsbetrieben im Bundesland Berlin durchgeführt. Bei den durchgeführten Kontrollen wurden keine größeren Mängel bei beiden Betrieben festgestellt.

    Außerdem wurden 2 Anlass-bezogene Vorortkontrollen durchgeführt. Ein Anlass war das unrechtmäßige Inverkehrbringen eines Düngemittels, das in Berlin hergestellt wurde, bei dem ein Ausgangsstoff (Sapropel) nicht durch die Düngemittelverordnung (DüMV) (Anlage 2, Tabelle 7) als zulässiger Ausgangsstoff als Düngemittel gedeckt ist. Das Düngemittel wurde mit sofortiger Wirkung aus dem Verkehr gezogen.

    Eine weitere anlaßbezogende Kontrolle betraf eine Überprüfung von Trockensubstanz-  und Nährstoffgehalten von Silosickersäften und Abwässern eines Brandenburger Milchviehbetriebes, da Zweifel an den von dem Betrieb vorgelegten Werten bestand. Die durch die Betriebsbeprobung ermittelten Trockensubstanz- und Nährstoffwerte wurden durch die amtliche Düngemittelprobenahme bestätigt. Bei der amtlichen Düngemittelbeprobung wurden alle Proben zusätzlich auf Schadstoffe und Salmonellen nach DüMV Anlage 2, Tabelle 1.4 beziehungsweise Paragraph 5, Absatz 2 Nummer 1 untersucht. Die Untersuchungen ergaben, dass alle Grenzwerte für Schadstoffe der DüMV unterschritten wurden und keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren, Nutzpflanzen und Umwelt zu befürchten sind.

    Im Jahr 2022 wurden durch das LELF zwei Fachrechtskontrollen Düngung und nach der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) in zwei Pferdehaltungsbetrieben im Bundesland Berlin durchgeführt. Bei den durchgeführten Kontrollen wurden keine größeren Mängel bei beiden Betrieben festgestellt.

    Außerdem wurden 2 Anlass-bezogene Vorortkontrollen durchgeführt. Ein Anlass war das unrechtmäßige Inverkehrbringen eines Düngemittels, das in Berlin hergestellt wurde, bei dem ein Ausgangsstoff (Sapropel) nicht durch die Düngemittelverordnung (DüMV) (Anlage 2, Tabelle 7) als zulässiger Ausgangsstoff als Düngemittel gedeckt ist. Das Düngemittel wurde mit sofortiger Wirkung aus dem Verkehr gezogen.

    Eine weitere anlaßbezogende Kontrolle betraf eine Überprüfung von Trockensubstanz-  und Nährstoffgehalten von Silosickersäften und Abwässern eines Brandenburger Milchviehbetriebes, da Zweifel an den von dem Betrieb vorgelegten Werten bestand. Die durch die Betriebsbeprobung ermittelten Trockensubstanz- und Nährstoffwerte wurden durch die amtliche Düngemittelprobenahme bestätigt. Bei der amtlichen Düngemittelbeprobung wurden alle Proben zusätzlich auf Schadstoffe und Salmonellen nach DüMV Anlage 2, Tabelle 1.4 beziehungsweise Paragraph 5, Absatz 2 Nummer 1 untersucht. Die Untersuchungen ergaben, dass alle Grenzwerte für Schadstoffe der DüMV unterschritten wurden und keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren, Nutzpflanzen und Umwelt zu befürchten sind.